Ecclesia-Versicherungsdienst (BGH – I ZR 100/79)

Leitsatz

1. Tritt ein kirchlich getragenes Unternehmen (hier eine GmbH für das Versicherungswesen im kirchlich-diakonisch-caritativen Bereich) bei Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben in einen vom Grundsatz der Gleichordnung geprägten Wettbewerb mit privaten Unternehmen, so steht für Unterlassungsansprüche nach dem UWG, die sich daraus ergeben, der ordentliche Rechtsweg offen.

2. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Werbung eines Unternehmens, das sich mit der Verwaltung und Vermittlung von Versicherungsverträgen befaßt, irreführend iS des UWG § 3 ist, wenn dieses mit der Erklärung wirbt, es werde unentgeltlich tätig, obwohl es sich zwar nicht von den umworbenen Versicherungsnehmern, wohl aber von den Versicherungsgesellschaften bei Abschluß oder Fortsetzung von Versicherungsverträgen Provision gewähren läßt.

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Brombeer-Muster (BGH – I ZR 177/80)

Leitsatz

1. Die Nachbildung und Verwertung eines Stoffmusters, an dem keine Sonderschutzrechte bestehen, ist bei bestehender wettbewerblicher Eigenart und Geschmacksmusterfähigkeit regelmäßig als wettbewerbswidrig im Sinne der UWG § 1 zu beurteilen, wenn das Muster dem Verletzer im Rahmen von Vertragsverhandlungen anvertraut und von diesem nach dem Scheitern der Verhandlungen ausgebeutet wird.

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Veralteter Test (BGH – I ZR 200/83)

Leitsatz   

Die Werbung mit Testergebnissen der Stiftung Warentest, deren Veröffentlichung acht bzw fünf Jahre zurückliegt, ist nicht als irreführend anzusehen, wenn der Zeitpunkt der Testveröffentlichung erkennbar gemacht wird und die angebotenen Waren den seinerzeit geprüften gleich sind, technisch nicht durch neuere Entwicklungen überholt sind und für solche Waren keine neueren Prüfungsergebnisse vorliegen.

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Ausübung der Heilkunde (BGH – I ZR 11/90)

a) Zur Frage der Prozeßführungsbefugnis eines Dachverbands.

b) Der Erlaubnispflicht nach § 1 Abs. 1 HeilprG unterfallen nach Wortlaut, Sinn und Zweck des § 1 Abs. 2 HeilprG nur solche Tätigkeiten, die die unmittelbare Beratung und Behandlung von Patienten auf dem Gebiet des Heilpraktikerwesens betreffen.
 

c) Auch Handlungen juristischer Personen, durch die auf Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 2 HeilprG fachlich Einfluß genommen wird, können Ausübung der Heilkunde im Sinne des § 1 Abs. 1 HeilprG sein; sie sind dann, da die Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 1 Abs. 1 HeilprG an juristische Personen wegen der persönlichkeitsgebundenen Qualifizierungsvoraussetzungen (§ 2 der 1. DVO zum HeilprG) nicht in Betracht kommt, in Ermangelung der erforderlichen Erlaubnis unzulässig.

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Preisgarantie (BGH – I ZR 8/74)

    1. Räumt ein Möbelhändler dem Käufer ein Rücktrittsrecht unter der Bedingung ein, daß dieser innerhalb 5 Tagen ein billigeres Konkurrenzangebot, für den „gekauften“ Artikel „bei gleicher Leistung“ nachweist, ist dies, falls die Voraussetzungen für eine echte Vergleichsmöglichkeit gegeben sind, wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden.

    2. Verkauft er nach erfolgtem Rücktritt unter Zurückzahlung des Differenzbetrages dem Käufer denselben Artikel zu dem nachgewiesenen niedrigeren Preis, verstößt er nicht gegen die Vorschriften des Rabattgesetzes, sofern er vorher den Preis auf den ihm nachgewiesenen niedrigeren herabgesetzt und nur noch diesen ankündigt und allgemein fordert.

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Feingoldgehalt (BGH – 47/81)

Leitsatz
   
1. „Goldwaren“ und „Schmucksachen von Gold“ im Sinne des Gesetzes über den Feingehalt der Goldwaren und Silberwaren sind auch solche Gegenstände, die in Abweichung von dem bislang allein verkehrsüblichen Mindestfeingehalt an Gold von 333/1000 einen Feingehalt von lediglich 166/1000 aufweisen.

2. Das Angebot solcher Goldwaren als „Gold“ oder „Goldschmuck“ ist jedoch irreführend, wenn nicht gleichzeitig eindeutig und unübersehbar darauf hingewiesen wird, daß Schmucksachen mit einem Goldanteil von 166/1000 einen geringeren Feingoldgehalt aufweisen als die bislang allein verkehrsüblichen Legierungen mit einem Feingehalt von 333/1000, 585/1000 und 750/1000.

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Generika-Werbung (BGH – I ZR 77/97)

Leitsatz
    
    1. Zu den Voraussetzungen der gefühlsbetonten Werbung.

    2. Eine vergleichende Werbung ist begrifflich grundsätzlich dann zu verneinen, wenn die beanstandete Werbeaussage so allgemein gehalten ist, daß sich den angesprochenen Verkehrskreisen, auf deren Sicht es ankommt, eine Bezugnahme auf Mitbewerber nicht aufdrängt, sondern diese sich nur reflexartig daraus ergibt, daß mit jeder Hervorhebung eigener Vorzüge in der Regel unausgesprochen zum Ausdruck gebracht wird, daß nicht alle Mitbewerber die gleichen Vorteile zu bieten haben.

    3. Für die Prüfung einer Werbeaussage unter dem Gesichtspunkt einer pauschalen Herabsetzung nicht erkennbarer Mitbewerber nach UWG § 1 ist außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 97/55/EG (juris: EGRL 55/97) weiterhin Raum.

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