Leitsatz
1. Tritt ein kirchlich getragenes Unternehmen (hier eine GmbH für das Versicherungswesen im kirchlich-diakonisch-caritativen Bereich) bei Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben in einen vom Grundsatz der Gleichordnung geprägten Wettbewerb mit privaten Unternehmen, so steht für Unterlassungsansprüche nach dem UWG, die sich daraus ergeben, der ordentliche Rechtsweg offen.
2. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Werbung eines Unternehmens, das sich mit der Verwaltung und Vermittlung von Versicherungsverträgen befaßt, irreführend iS des UWG § 3 ist, wenn dieses mit der Erklärung wirbt, es werde unentgeltlich tätig, obwohl es sich zwar nicht von den umworbenen Versicherungsnehmern, wohl aber von den Versicherungsgesellschaften bei Abschluß oder Fortsetzung von Versicherungsverträgen Provision gewähren läßt.
Ecclesia-Versicherungsdienst (BGH – I ZR 100/79) weiterlesen