Zahnarztbriefbogen (BGH – I ZR 272/03)

Leitsatz

Eine Kammer freier Berufe ist befugt, Wettbewerbsverstöße von Kammerangehörigen oder deren Wettbewerbern im Zivilrechtsrecht zu verfolgen (Rn.12) .  Gegen Wettbewerbsverstöße von Kammerangehörigen kann sie in dieser Weise grundsätzlich auch dann vorgehen, wenn sie berechtigt ist, zur Beseitigung berufswidriger Zustände belastende Verwaltungsakte zu erlassen. Vor ihrer Entscheidung hat die Kammer dann allerdings abzuwägen, ob das Vorgehen im Zivilrechtsweg angemessen erscheint und nicht unverhältnismäßig in die Berufsausübungsfreiheit des betroffenen Kammerangehörigen eingreift.

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Sammelmitgliedschaft (BGH – I ZR 51/02)

a) Die über die Mitgliedschaft in einem anderen Verband vermittelte Klagebefugnis eines Wettbewerbsverbandes gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG setzt grundsätzlich nicht voraus, dass sich der andere Verband von seinen Mitgliedern ausdrücklich hat ermächtigen lassen, die Kompetenz zur Geltendmachung von Wettbewerbsverstößen seinerseits auf den Wettbewerbsverband zu übertragen.

b) Gegenteiliges gilt dann, wenn keine anerkennenswerten Motive für den Beitritt des anderen Verbandes zu dem Wettbewerbsverband vorgelegen haben, d.h. wenn durch die Sammelmitgliedschaft nicht tatsächlich das gemeinsame Interesse am Schutz des lauteren Wettbewerbs gebündelt werden sollte, sondern künstlich die Voraussetzungen für die Klagebefugnis nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG geschaffen werden sollten.

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ueber18.de (BGH – I ZR 102/05)

Leitsatz

    1. Die Haftung desjenigen, der einen Hyperlink auf eine Website mit rechtswidrigen Inhalten setzt, richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen. Macht sich derjenige, der den Hyperlink setzt, die Inhalte, auf die er verweist, zu eigen, haftet er dafür wie für eigene Informationen.

    2. Als Täter einer unlauteren Wettbewerbshandlung haftet, wer Internetnutzern über seine Website einen gebündelten Zugang zu pornographischen Internetseiten Dritter vermittelt, ohne durch ein den Anforderungen des § 4 Abs. 2 JMStV genügendes Altersverifikationssystem Minderjährige am Zugriff auf diese Angebote zu hindern.

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Anreißgerät (BGH – I ZR 180/53)

Leitsatz

Wird das Dienstverhältnis infolge Vertragsbruchs des Angestellten gelöst, so kann die Geheimhaltungspflicht in besonderen Ausnahmefällen trotz des engeren Wortlauts des UWG § 17 Abs 1 über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus bestehenbleiben, etwa dann, wenn der Angestellte eine vorzeitige Lösung des Dienstverhältnisses gerade zu dem Zweck „provoziert“, um Betriebsgeheimnisse und Geschäftsgeheimnisse zu Wettbewerbszwecken auszunutzen.

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Fertiglesebrillen (BGH – I ZR 113/94)

Leitsatz
    
1. Auch wenn mit der Benutzung einer frei verkäuflichen Ware gesundheitliche Beeinträchtigungen verbunden sein können, besteht keine generelle Verpflichtung des Handels aus UWG § 1 zu entsprechenden Warnhinweisen.

2. In dem Unterlassen von Warnhinweisen kann in einem solchen Fall eine irreführende Werbung nur dann erblickt werden, wenn durch die Art und Weise, wie die Ware präsentiert und wie über sie informiert wird, der (unzutreffende) Eindruck der gesundheitlichen Unbedenklichkeit erweckt wird.

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