Brombeer-Muster (BGH – I ZR 177/80)

Leitsatz

1. Die Nachbildung und Verwertung eines Stoffmusters, an dem keine Sonderschutzrechte bestehen, ist bei bestehender wettbewerblicher Eigenart und Geschmacksmusterfähigkeit regelmäßig als wettbewerbswidrig im Sinne der UWG § 1 zu beurteilen, wenn das Muster dem Verletzer im Rahmen von Vertragsverhandlungen anvertraut und von diesem nach dem Scheitern der Verhandlungen ausgebeutet wird.

 
Orientierungssatz
 
1. Auch einem Stoffmuster als Werk der angewandten Kunst kann urheberrechtlicher Schutz zuerkannt werden, wenn es sich um eine Schöpfung individueller Prägung handelt, deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht hat, daß nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise von einer „künstlerischen“ Leistung gesprochen werden kann (st Rspr; Vergleiche BGH, 1973-01-19 I ZR 39/71, GRUR 1973, 478 – Modeneuheit; Vergleiche BGH, 1981-01-23, I ZR 48/79, GRUR 1981, 517 – Rollhocker). Allerdings ist für den Urheberrechtsschutz ein höherer Grad ästhetischen Gehalts als bei nur geschmacksmusterfähigen Gegenständen zu verlangen (Bestätigung BGH, 1969-05-21, I ZR 42/67, GRUR 1972, 38; Bestätigung BGH, 1973-05-25, I ZR 2/72, GRUR 1974, 669). Dabei darf die zwischen urheberrechtlichem Schutz und Geschmacksmusterschutz bestehende Grenze nicht zu niedrig angesetzt werden.

2. Ob den Anforderungen, die an Kunstwerke zu stellen sind, im Einzelfall genügt ist, bleibt weitgehend eine Frage tatrichterlicher Würdigung (Vergleiche BGH, 1973-01-19, I ZR 39/71, GRUR 1973, 478 – Modeneuheit)

3. Die Anlehnung an eine Gestaltungsform ohne Eingriff in ein bestehendes Sonderschutzrecht ist regelmäßig nur dann als Ausnutzung fremder Leistung wettbewerbswidrig, wenn über die Nachahmung hinaus unlautere Begleitumstände hinzutreten; auch eine etwaige Verwechslungsgefahr für sich ist in Kauf zu nehmen, wenn keine weiteren, eine Wettbewerbswidrigkeit begründenden Merkmale vorhanden sind (st Rspr, Vergleiche BGH, 1979-12-19, I ZR 130/77, GRUR 1980, 235 – Play family mwN).
 
BGH, Urt. von 27.01.1983 – I ZR 177/80 – OLG München, LG München 

 

Tenor

Auf die Revision der Klägerinnen wird unter Zurückweisung im übrigen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. September 1980 teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 29. Januar 1980 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß in der Verurteilung zur Auskunftserteilung unter III die Angabe der Lieferorte und Abnehmer entfällt. Insoweit wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittel werden den Beklagten auferlegt.

 

Tatbestand:
 
Die Klägerin zu 1 ist Graphikerin. Sie hat das Stoffmuster „Brombeeren“ entworfen. Die Nutzungsrechte an diesem Entwurf hat sie der Klägerin zu 2 mit dem Recht der Weiterübertragung an Dritte eingeräumt. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagten das Brombeer- Muster der Klägerin zu 1 in urheberrechtlich und wettbewerbsrechtlich unzulässiger Weise nachgebildet haben.

Die Vertreterfirma der Klägerin zu 2 legte am 11. November 1977 der Beklagten zu 1 Andrucke des von der Klägerin zu 1 entworfenen Brombeer-Musters vor; am 18. November 1977 übersandte die Klägerin zu 2 der Beklagten zu 1 eine weitere Bemusterung. Am 7. Dezember 1977 besuchten der Verkaufsleiter der Klägerin zu 2 und deren Vertreter die Beklagte zu 1, um über Preis, Lieferbedingungen u. ä. zu verhandeln. Die Beklagte zu 1 bestellte daraufhin eine Bemusterung zur Herstellung eines Musterbettes; die Bemusterung erfolgte ohne Rechnungstellung. Mit Telex vom 14. Dezember 1977 teilte die Beklagte zu 1 mit, daß sie von einer Zusammenarbeit mit der Klägerin zu 2 absehe. Die Klägerin zu 2 vertreibt inzwischen selbst nach dem Entwurf der Klägerin zu 1 gefertigte Stoffe.

Die Beklagte zu 1 ließ verschiedene Werbeanzeigen, Kataloge, Prospekte u. ä. veröffentlichen, in denen ebenfalls ein Brombeer-Muster enthalten ist. Ferner lieferte die Beklagte zu 1 drei verschiedenfarbige Stoffproben eines Brombeer-Musters aus. Außerdem verkaufte sie durch ihre Tochterfirma ein braun-coloriertes Kissen mit dem entsprechenden Muster.

Das von der Beklagten zu 1 vertriebene Muster ist nach der Behauptung der Beklagten zu 2 von ihr auf der Grundlage eines ihr von der Beklagten zu 1 übergebenen Musters entwickelt worden.

Die Klägerinnen haben vorgetragen, die Beklagten hätten das von der Klägerin zu 1 entworfene Brombeer-Muster vorsätzlich nahezu identisch nachgebildet. Sie hätten sich deshalb ihnen gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht. Denn zum einen liege eine Urheberrechtsverletzung vor; der Entwurf der Klägerin stelle ein urheberrechtsschutzfähiges Werk dar. Sodann hätten die Beklagten aber auch wettbewerbswidrig gehandelt.

Die Klägerinnen haben beantragt,

 
1. die Beklagten zu verurteilen, es bei
Meidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen,
die von den Klägerinnen vorgelegten und im
Urteil des Landgerichts vom 29. Januar 1980
wiedergegebenen drei Brombeer-Muster zu vervielfältigen
und zu verbreiten,
2. festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet
sind, den Klägerinnen den vollen Schaden
zu ersetzen, der ihnen aus Handlungen gemäß
dem Antrag zu 1 seit dem 1. November 1977
entstanden ist und noch entstehen wird,
3. die Beklagten zu verurteilen, den Klägerinnen
unter Angabe von Liefermengen, Lieferzeiten,
Lieferorten, Preisen und Abnehmern über den
Umfang von Verletzungshandlungen gemäß dem
Antrag zu 1 seit dem 1. November 1977 Auskunft
zu geben.

Die Beklagten sind dem entgegengetreten. Sie haben das von der Klägerin zu 1 entworfene Muster für nicht urheberrechtsschutzfähig gehalten, weil es an der erforderlichen Gestaltungshöhe fehle. Nach Ansicht der Beklagten zu 1 erschöpfe sich der Entwurf in der naturalistischen Wiedergabe von Brombeeren, von Blüten und Blättern. Die Beklagte zu 1 hat darüber hinaus vorgetragen, der Beklagten zu 2 keinen Auftrag erteilt zu haben, auf der Grundlage des klägerischen Stoffmusters ein produktionsreifes Design zu entwickeln und zu produzieren. Sie habe lediglich bei der Beklagten zu 2 angefragt, ob sie etwas ähnliches wie das klägerische Stoffmuster anzubieten habe. Die Beklagte zu 2 hat weiter die Ansicht vertreten, das von ihr entwickelte Design stelle eine in freier Benutzung des klägerischen Entwurfs geschaffene selbständige Leistung dar. Die Stoffe, die die Beklagte zu 1 verwende, für die sie werbe und die das streitgegenständliche Design zeigten, stammten aus ihrer – der Beklagten zu 2 – Produktion. Die Beklagte zu 1 habe ihr den Auftrag erteilt, ausgehend von einem übergebenen Stoffmuster ein produktionsreifes Design in verschiedenen Farbgebungen zu entwickeln und zu produzieren. Dabei sei von der Beklagten zu 1 nicht erwähnt worden, daß an dem vorgelegten Muster möglicherweise fremde Rechte bestehen könnten. Richtig sei, daß der Entwurf der Klägerin zu 1 ihr bei der Entwicklung des angegriffenen Stoffmusters als Vorlage gedient habe. Ihr Stoffmuster weiche aber in jeder Einzelheit von dem Entwurf der Klägerin zu 1 ab. Eine identische Übernahme liege nicht vor.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat eine Urheberrechtsverletzung der Beklagten bejaht.

Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerinnen, mit der sie ihre Klaganträge weiterverfolgen. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.
 
Entscheidungsgründe:

 
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klage weder wegen Urheberrechtsverletzung noch wegen Verstoßes gegen § 1 UWG begründet. Die Angriffe der Revision haben teilweise Erfolg, soweit das Berufungsgericht einen Wettbewerbsverstoß verneint hat.

I. 1. Das Berufungsgericht hat einen urheberrechtlichen Schutz des in Frage stehenden Musters verneint und dazu ausgeführt: Es liege keine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG vor. Das Brombeer-Muster der Klägerinnen erreiche nicht den erforderlichen Grad des ästhetischen Gehalts. Der Entwurf erschöpfe sich im wesentlichen in einer „naturalistischen“ Wiedergabe von dicht an dicht befindlichen Brombeeren mit einigen dazwischen sichtbaren Blättern und Blüten, somit in einer im wesentlichen unveränderten Wiedergabe eines in der Natur vorhandenen Vorbilds. Eine solche Wiedergabe sei – wie schon aus den vorgelegten Unterlagen erhelle – vielfach üblich. Einer objektiv vorbekannten Gestaltung könne keine Eigentümlichkeit und Eigenprägung zugewiesen werden. Eine über die Anpassung vorgegebener Gestaltungselemente an modische Erfordernisse hinausgehende schöpferische Leistung könne hier allenfalls in der unterschiedlichen Farbgestaltung der Brombeeren und in der gleichsam reflektierenden Eigenschaft mancher Beeren gesehen werden. Aber auch diese Gestaltungsmerkmale seien für einen durchschnittlichen Gestalter naheliegend. Die geschickte Anpassung an die wechselnde Geschmacksrichtung der Mode könne keinen Maßstab für die künstlerische Leistung darstellen (RGZ 155, 199, 204 f).

2. Diese Ausführungen sind im Ergebnis nicht zu beanstanden.

a) Das Berufungsgericht ist bei seiner Prüfung, ob dem Stoffmuster der Klägerinnen Kunstwerkeigenschaft zuzubilligen ist, zutreffend von den von der Rechtsprechung entwickelten Maßstäben ausgegangen. Es hat mit Recht angenommen, daß auch einem Stoffmuster als Werk der angewandten Kunst urheberrechtlicher Schutz zuerkannt werden kann, wenn es sich um eine Schöpfung individueller Prägung handelt, deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht hat, daß nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise von einer „künstlerischen“ Leistung gesprochen werden könne (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 1973, 478, 479 – Modeneuheit – abgekürzt in BGHZ 60, 168 ff; BGH GRUR 1981, 517, 519 = WRP 1981, 514 – Rollhocker). Es ist entgegen der Annahme der Revision nicht zu beanstanden, daß sich das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Senats berufen hat, wonach für den Urheberrechtsschutz ein höherer Grad ästhetischen Gehalts als bei nur geschmacksmusterfähigen Gegenständen zu verlangen ist (BGH GRUR 1972, 38, 39 – Vasenleuchter; 1974, 669, 671 – Tierfiguren). Dabei darf die zwischen urheberrechtlichem Schutz und Geschmacksmusterschutz bestehende Grenze nicht zu niedrig angesetzt werden. Auch soweit sich das Berufungsgericht auf die Entscheidung in RGZ 155, 199, 204 f, 206 stützt, ist darin kein Rechtsfehler zu erkennen. Dort war ebenfalls ein auf der Grundlage von Pflanzen (Blumen und Blattmotive) entwickeltes Textilmuster Gegenstand des Rechtsstreits; es ging jedoch entscheidend darum, daß eine gewisse ästhetische Wirkung durch technische Mittel erzielt wurde. Das Berufungsgericht wollte sich jedoch ersichtlich nicht diese Überlegung, sondern die Ausführungen des Reichsgerichts zu eigen machen, wonach Textilmuster stärker dem Zeitgeschmack unterworfen sind und deshalb ein über die Lebenszeit des Urhebers hinausreichender Kunstwerkschutz in aller Regel nicht gerechtfertigt ist. Es hat auch insoweit die an die Kunstwerkeigenschaft zu stellenden Anforderungen nicht verkannt.

b) Das Berufungsgericht hat ausgehend von diesen von ihm rechtsfehlerfrei dargelegten rechtlichen Maßstäben die für den Urheberrechtsschutz erforderliche Gestaltungshöhe im Streitfall verneint. Ob diesen Anforderungen, die an Kunstwerke zu stellen sind, im Einzelfall genügt ist, bleibt weitgehend eine Frage tatrichterlicher Würdigung (BGHZ 22, 209, 217 – Morgenpost; 24, 55, 67 – Ledigenheim; GRUR 1973, 478, 479 – Modeneuheit). Die insoweit vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Das Berufungsgericht hat sich hinreichend mit den Gestaltungsmerkmalen auseinandergesetzt, die nach Auffassung der Revision die Schutzfähigkeit begründen. Dies gilt zunächst für die Anordnung der Brombeeren zu einem sog. Endlosrapport. Die vielen zu den Akten gereichten Stoff- und Papiermuster zeigen, daß die Darstellung nebeneinanderliegender Früchte und Blätter ein durchaus gebräuchliches Gestaltungsmittel ist. Nur in diesem Sinne sind die von der Revision angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts zu verstehen, daß die im wesentlichen unveränderte Wiedergabe eines in der Natur vorhandenen Vorbildes vielfach üblich sei. Das Berufungsgericht konnte sich insoweit pauschal auf die Fülle der vorgelegten Unterlagen berufen; zumal es auch der Lebenserfahrung entspricht, daß vor allem Textil- und Tapetenmuster oft Frucht-, Blüten- und Blattmotive zum Gegenstand haben. Ob es sich bei der Darstellung der Brombeeren im Streitfall um eine im wesentlichen „naturalistische“ Wiedergabe handelt, was die Revision nicht ohne Grund anzweifelt, kann letztlich offenbleiben. Denn das Berufungsgericht hat damit nicht sagen wollen, daß eine naturalistische Darstellung in keinem Fall schöpferisch sein könne. Dies ergibt sich aus seiner weiteren Prüfung der Frage, ob eine über die Anpassung vorgegebener Gestaltungselemente hinausgehende schöpferische Leistung vorliege. In diesem Zusammenhang hat sich das Berufungsgericht auch damit auseinandergesetzt, ob die eigenschöpferische Leistung vor allem in den „aufgesetzten Lichtpunkten“ liegt, deren Gestaltung nach Ansicht der Revision bei einer Betrachtung aus einer gewissen Entfernung den Eindruck eines unendlichen Sternenhimmels vermittle und die Brombeeren in den Hintergrund treten lasse. Die Annahme des Berufungsgerichts, daß der durch die unterschiedliche Farbgestaltung und die gleichsam reflektierende Eigenschaft mancher Beeren hervorgerufene Effekt durch naheliegende Gestaltungsmerkmale bewirkt worden sei und lediglich eine Fortführung bereits vorhandener Elemente darstelle, ist als tatrichterliche Würdigung aus Rechtsgründen jedenfalls insoweit nicht zu beanstanden, als eine für den Urheberrechtsschutz hinreichende Gestaltungshöhe verneint wird. Jegliche Gestaltungs- und Ausdruckskraft läßt sich aber nicht in Abrede stellen. Sie würde hier jedoch nur zur Begründung eines Geschmacksmusters ausreichen.

Daß sich das Berufungsgericht bei seinen Feststellungen auf seinen eigenen Eindruck verlassen und von der Hinzuziehung eines Sachverständigen abgesehen hat, ist – entgegen der Annahme der Revision – nicht verfahrensfehlerhaft. Denn entscheidend für die Frage, ob die für den Urheberrechtsschutz erforderliche Gestaltungshöhe vorliegt, so daß von einem Kunstwerk gesprochen werden kann, ist der ästhetische Eindruck, den das Werk nach dem Urteil des für Kunst empfänglichen und mit Kunstdingen einigermaßen vertrauten Durchschnittsbetrachters vermittelt (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 1981, 273, 274 – Leuchtenglas – m.w.N.). Der Streitfall weist keine Besonderheiten auf, die die Hinzuziehung eines Sachverständigen nahegelegt hätten.

II. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, den Beklagten falle kein Verstoß gegen § 1 UWG zur Last.

1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Anlehnung an eine Gestaltungsform ohne Eingriff in ein bestehendes Sonderschutzrecht regelmäßig nur dann als Ausnutzung fremder Leistung wettbewerbswidrig ist, wenn über die Nachahmung hinaus unlautere Begleitumstände hinzutreten; auch eine etwaige Verwechslungsgefahr für sich ist in Kauf zu nehmen, wenn keine weiteren, eine Wettbewerbswidrigkeit begründenden Merkmale vorhanden sind (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 1980, 235, 237 f = WRP 1980, 141 – Play family – m.w.N.).

2. Das Vorliegen derartiger Begleitumstände hat das Berufungsgericht verneint und dazu ausgeführt: Eine Wettbewerbswidrigkeit werde nicht durch die Tatsache begründet, daß die Beklagte zu 1 mit der Klägerin zu 2 Vorgespräche bezüglich des Brombeer-Musters geführt habe. Dadurch mögen zwar gewisse vorvertragliche Schutzpflichten entstanden sein, deren Mißachtung könne jedoch nur dann als unlauter angesehen werden, wenn sie – was hier ausscheide – mit einem spezifisch wettbewerblichen Vertrauensbruch verbunden seien oder wenn sich der Verletzer unter bewußter Ausnutzung der Vertragstreue seiner Mitbewerber einen Vorsprung verschaffe.

Darüber hinaus hat das Berufungsgericht auch eine identische Übernahme verneint.

3. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand.

a) Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage der Nachahmung sind unvollständig. Dem Berufungsgericht ist zwar darin zu folgen, daß im Streitfall keine unmittelbare Leistungsübernahme vorliegt. Ein wettbewerblicher Leistungsschutz ist indessen bei Vorliegen unlauterer Begleitumstände auch dann zuzubilligen, wenn von einer nur fast identischen Nachbildung oder einer bloß nachschaffenden Übernahme auszugehen ist. Der Senat vermag anhand der vorgelegten Muster beider Parteien aufgrund eigener Prüfung festzustellen, daß die Beklagten das Brombeer-Muster der Klägerinnen fast identisch nachgebildet haben. Ein Vergleich der beiderseitigen Muster zeigt, daß sie bis ins Detail übereinstimmen. Das betrifft – wie das Landgericht zutreffend angenommen hat – vor allem die charakteristische Anordnung der Brombeeren in einzelnen Gruppen sowie das Hineinstreuen einzelner Blätter und einzelner schwarz gehaltener Zwischenräume. Hinzu tritt der bereits erwähnte reflektierende Effekt. Der ästhetische Gesamteindruck beider Muster ist trotz kleinerer Abweichungen und einer unterschiedlichen Farbgestaltung nahezu identisch.

b) Ein wettbewerblicher Leistungsschutz kann weiter nur bei einem schutzwürdigen Leistungsergebnis von einer gewissen wettbewerblichen Eigenart gewährt werden. Die Eigenart ist im Streitfall zu bejahen. Sie wird vom Berufungsgericht – wenn auch nicht ausdrücklich erwähnt – offensichtlich angenommen und ergibt sich aus den im landgerichtlichen Urteil zur Begründung der Kunstwerkeigenschaft herangezogenen Formmerkmalen. Die Gruppierung der Brombeeren und die Kombination mit Blättern und dunklen Zwischenräumen sowie der durch die Gestaltung hervorgerufene Lichteffekt lassen das Muster der Klägerinnen als eine ästhetisch gefällige und handwerklich gelungene Leistung erscheinen. Diese Elemente erreichen zwar nicht die für den Urheberrechtsschutz erforderliche Gestaltungshöhe, sie begründen hier jedoch die wettbewerbliche Eigenart des streitigen Musters; zumal auch seine Geschmacksmusterfähigkeit zu bejahen ist (vgl. vorstehend unter I 2 b).

c) Die Revision rügt aber zu Recht, daß das Berufungsgericht das Vorliegen unlauterer Begleitumstände verneint hat. Ob derartige Umstände vorliegen, ist eine Frage des Einzelfalles, die nach dem Charakter des gesamten dem Streitfall zugrundeliegenden Lebenssachverhalts zu beurteilen ist. Diesen hat das Berufungsgericht nicht vollständig gewürdigt. Es hat den Besonderheiten des Streitfalls nicht Rechnung getragen, die darin bestehen, daß das Muster der Beklagten zu 1 im Rahmen von Vertragsverhandlungen anvertraut worden ist und deshalb jedenfalls bei wettbewerblicher Eigenart und Geschmacksmusterfähigkeit – trotz fehlenden Sonderschutzes – üblicherweise zu beachten ist und nicht nach dem Scheitern der Vertragsverhandlungen für sich selbst ausgebeutet werden darf. Durch das Verhalten der Beklagten sind die Klägerinnen in ihrem Wettbewerb behindert worden, zugleich haben sich die Beklagten dadurch einen Vorsprung verschafft. Dies folgt daraus, daß die Beklagte zu 1 laut Telex vom 14. Dezember 1977 von einer Zusammenarbeit mit der Klägerin unter anderem wegen der „sehr langen Lieferzeit“ abgesehen hat. Sie durfte dann aber die zuvor von der Klägerin zu 2 zur Herstellung eines Musterbettes bestellte Bemusterung nicht an die Beklagte zu 2 zur Nachbildung weitergeben. Bereits ab April 1978 hat die Beklagte zu 1 – wie die Klägerinnen durch Vorlage von Werbeanzeigen und Prospekten dargelegt haben – für das nachgebildete Textilmuster geworben. Die Beklagten können sich nicht damit entlasten, daß das nicht geschützte Textilmuster der Klägerinnen jedermann zugänglich gewesen sei und deshalb auch von Dritten hätte übernommen werden können. Denn sie hat selbst nicht vorgetragen, daß die Klägerin zu 2 schon zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung mit nach dem Entwurf der Klägerin zu 1 gefertigten Stoffen auf dem Markt war. Es ist deshalb davon auszugehen, daß die Beklagten sich dadurch einen Vorsprung verschafft haben, daß sie entweder vorher oder zumindest gleichzeitig mit den Klägerinnen den Entwurf kommerziell ausgewertet haben. Dies war den Beklagten aber nur deshalb möglich, weil die Beklagte zu 1 der Beklagten zu 2 die ihr von der Klägerin zu 2 anvertraute Bemusterung zur Verfügung gestellt hat.

Der Unlauterkeit der Beklagten zu 1 steht auch nicht die Tatsache entgegen, daß sie bei der Beklagten zu 2 lediglich angefragt haben will, ob sie etwas ähnliches wie das Stoffmuster der Klägerinnen anzubieten habe. Es kann offenbleiben, ob dies zutrifft oder ob die Beklagte zu 2 – wie sie vorträgt – von der Beklagten zu 1 beauftragt worden ist, auf der Grundlage des übergebenen Stoffmusters ein Design zu entwickeln und zu produzieren. Denn spätestens bei Übergabe der von der Beklagten zu 2 gefertigten Stoffe war für die Beklagte zu 1 erkennbar, daß eine nahezu identische Nachbildung vorlag. Von einer Doppelschöpfung, die das Landgericht mit Recht für ausgeschlossen hält, konnte sie angesichts der vorangegangenen Umstände nicht ausgehen. Sie durfte deshalb die Stoffe nicht weiter herstellen lassen und vertreiben.

Die Wettbewerbswidrigkeit des Verhaltens der Beklagten zu 2 ergibt sich daraus, daß sie das Muster eines anderen Herstellers nachgebildet hat, ohne sich bei der Beklagten zu 1 zu vergewissern, ob diese zu einer Weitergabe zum Zwecke der Nachbildung berechtigt war; sie mußte schon deshalb mit Rechten Dritter rechnen, weil die Geschmacksmusterfähigkeit für sie erkennbar war.

d) Die Klage ist mit dem Unterlassungs- und dem Feststellungsantrag in vollem Umfang, mit dem Auskunftsanspruch weitgehend begründet. Die erbetene Auskunft soll den Klägerinnen, die sich bislang noch nicht festgelegt haben, auf welche Art sie ihren Schaden berechnen wollen, zur Vorbereitung ihres Schadensersatzanspruchs dienen. Allerdings ist nicht ersichtlich und von ihnen auch nicht vorgetragen worden, daß sie dazu auch die Angabe der Lieferorte und der Abnehmer benötigen. Insoweit war die Klage mit dem Auskunftsverlangen teilweise abzuweisen.