Leitsatz
1. Treten Figuren einer Filmhandlung in einer äußeren Aufmachung auf, die für Romangestalten eines bestimmten Autors typisch ist (hier: Sherlock Holmes und Dr Watson), um auf diese Weise den übrigen Trägern der Filmhandlung – nicht dagegen dem Filmzuschauer – vorzuspiegeln, sie seien mit den Romangestalten identisch, so kann hierin allein keine Verletzung der Urheberrechte am Roman erblickt werden.
2. Zur Abwehr einer unlauteren Ausnutzung schöpferischer Arbeitsleistungen treten ergänzend neben den Urheberschutz die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Soweit es um den Schutz der schöpferischen Leistung als solcher geht, sind jedoch für die Frage, ob und inwieweit andere Urheber diese Leistung für ihr eigenes Schaffen nutzen dürfen, allein die Sondervorschriften des Urheberrechtes maßgebend.
Sherlock Holmes (BGH – I ZR 83/56) weiterlesen