Unbestimmter Unterlassungsantrag II (BGH – I ZR 171/90)

Leitsatz

Ein Unterlassungsantrag, der zur näheren Umschreibung der tatsächlichen Voraussetzungen des zu untersagenden Verhaltens die Formulierung enthält: „Bestellungen, auf die wie in den mit der Klage beanstandeten Fällen deutsches Recht anwendbar ist“, genügt den Bestimmtheitsanforderungen des ZPO § 253 Abs 2 Nr 2 nicht.

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Sitzender Krankentransport (BGH – KZR 54/97)

Leitsatz

    Trifft eine gesetzliche Krankenkasse mit einzelnen Taxiunternehmen für Krankentransporte Vergütungsvereinbarungen, die sich ausschließlich auf das nicht tarifgebundene Fahrgebiet beziehen, dann liegt in der undifferenzierten, auch das zu behördlich festgelegten Preisen zu bedienende Pflichtfahrgebiet einschließenden Aufforderung an die in ihrem Bezirk niedergelassenen Ärzte, Patienten bei der Verordnung von Krankentransporten vorrangig an die genannten Taxiunternehmen zu verweisen, ein unzulässiger Boykottaufruf zum Nachteil der an der Vereinbarung nicht teilnehmenden Personenbeförderungsunternehmen.

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Sherlock Holmes (BGH – I ZR 83/56)

Leitsatz

    1. Treten Figuren einer Filmhandlung in einer äußeren Aufmachung auf, die für Romangestalten eines bestimmten Autors typisch ist (hier: Sherlock Holmes und Dr Watson), um auf diese Weise den übrigen Trägern der Filmhandlung – nicht dagegen dem Filmzuschauer – vorzuspiegeln, sie seien mit den Romangestalten identisch, so kann hierin allein keine Verletzung der Urheberrechte am Roman erblickt werden.

    2. Zur Abwehr einer unlauteren Ausnutzung schöpferischer Arbeitsleistungen treten ergänzend neben den Urheberschutz die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Soweit es um den Schutz der schöpferischen Leistung als solcher geht, sind jedoch für die Frage, ob und inwieweit andere Urheber diese Leistung für ihr eigenes Schaffen nutzen dürfen, allein die Sondervorschriften des Urheberrechtes maßgebend.

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Das goldene A (BGH – I ZR 21/72)

Leitsatz

1. Die Veranstaltung von Gewinnspielen zu Werbungszwecken verstößt gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs, wenn die Teilnehmer um die Lösung der Aufgabe zu finden, sich gezwungen sehen, die Verkaufsräume des Werbenden zu betreten und eingehend zu durchsuchen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn nach der Größe der Verkaufsräume und der Zahl des Verkaufspersonals die Teilnehmer sich hierbei nicht unbeobachtet fühlen können.

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Unbestimmter Unterlassungsantrag III (BGH – I ZR 69/95)

Leitsatz

    Ein Unterlassungsantrag, der auf das Verbot gerichtet ist, unentgeltlich redaktionell aufgemachte Text- und/oder Bildbeiträge zu veröffentlichen, wenn sich der Inhalt des Textbeitrags in der „überwiegend pauschalen Anpreisung des Firmenangebots“ erschöpft, genügt nicht den Bestimmtheitsanforderungen des ZPO § 253 Abs 2 Nr 2.

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Busengrapscher (BGH – I ZR 91/93)

Der Vertrieb von Likörfläschchen mit Etikettierungen, auf denen die Bezeichnungen „Busengrapscher“ bzw. „Schlüpferstürmer“ mit sexuell anzüglichen Bilddarstellungen von Frauen verbunden sind, verstößt gegen § 1 UWG, weil dadurch der -diskriminierende und die Menschenwürde verletzende – Eindruck der sexuellen Verfügbarkeit der Frau als mögliche Folge des Genusses des angepriesenen alkoholischen Getränks vermittelt wird.

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ODDSET (BGH – I ZR 207/05)

Leitsatz  

    1. Die Zuwiderhandlung gegen eine (hier: wegen eines unverhältnismäßigen Eingriffs in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit) verfassungswidrige und gegen Gemeinschaftsrecht (hier: Art. 43 und 49 EG) verstoßende Marktverhaltensregelung ist keine unlautere Wettbewerbshandlung i.S. von §§ 3, 4 Nr. 11 UWG.

    2. Wendet sich ein ausschließlich in einem Bundesland tätiger Kläger unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen eine auf Landesrecht beruhende Marktverhaltensregelung (§ 4 Nr. 11 UWG) gegen ein Verhalten eines bundesweit tätigen Mitbewerbers, so steht ihm kein bundesweiter Unterlassungsanspruch zu, wenn im Hinblick auf die verschiedenen landesrechtlichen Regelungen eine einheitliche Beurteilung des beanstandeten Wettbewerbsgeschehens ausscheidet.

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Tolbutamid (BGH – X ZR 49/78)

Leitsatz

    1. Zu der Frage, welche Anforderungen an die Substantiierung eines infolge der Verletzung eines Patents entgangenen Gewinns zu stellen sind.

    2. Bei der „Schadensliquidation nach der Lizenzanalogie“ handelt es sich um den Ausgleich der durch die schuldhafte Schutzrechtsverletzung eingetretenen ungerechtfertigten Vermögensverschiebung; daher ist die Geltendmachung eines weiteren Schadens nicht ausgeschlossen.

    3. Bei der Bemessung des Lizenzsatzes in Fällen der Schutzrechtsverletzung sind die Unterschiede zu beachten, die im Einzelfall zwischen dem Wert der ungerechtfertigten Benutzung und dem Wert einer einfachen vertraglichen Lizenz bestehen; die Zubilligung eines von den Umständen des Einzelfalles unabhängigen allgemeinen „Verletzerzuschlags“ kommt jedoch nicht in Betracht.

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Kosten der Schutzschrift II (BGH – I ZB 36/06)

1. Die Kosten der Sequestration können im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO aufgrund der Kostengrundentscheidung des Verfahrens festgesetzt werden, in dem die Sequestration angeordnet worden ist.

    2. Hat das Gericht die Sequestration angeordnet, gehören zu den notwendigen Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung auch die mit der Durchführung der Sequestration verbundenen notwendigen Kosten. Die Erstattungsfähigkeit der Kosten hängt nicht von der Natur des sie begründenden Rechtsverhältnisses ab. Deshalb steht einer Kostenfestsetzung nicht entgegen, dass die Sequestration auf einem privatrechtlichen Vertrag beruht und der Sequester kein Vollstreckungsorgan im Sinne der Zivilprozessordnung ist. Es ist daher auch unerheblich, ob der Sequester ein Gerichtsvollzieher in Nebentätigkeit oder eine andere Person etwa ein Rechtsanwalt ist.

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