Feingoldgehalt (BGH – 47/81)

Leitsatz
   
1. „Goldwaren“ und „Schmucksachen von Gold“ im Sinne des Gesetzes über den Feingehalt der Goldwaren und Silberwaren sind auch solche Gegenstände, die in Abweichung von dem bislang allein verkehrsüblichen Mindestfeingehalt an Gold von 333/1000 einen Feingehalt von lediglich 166/1000 aufweisen.

2. Das Angebot solcher Goldwaren als „Gold“ oder „Goldschmuck“ ist jedoch irreführend, wenn nicht gleichzeitig eindeutig und unübersehbar darauf hingewiesen wird, daß Schmucksachen mit einem Goldanteil von 166/1000 einen geringeren Feingoldgehalt aufweisen als die bislang allein verkehrsüblichen Legierungen mit einem Feingehalt von 333/1000, 585/1000 und 750/1000.

BGH, Urt. v. 05.05.1983, OLG Hamburg, LG Hamburg

 

Tatbestand   

Die Beklagte betreibt ein Juweliergeschäft. Sie beabsichtigt, in ihr Sortiment Schmuckwaren mit einem Feingoldgehalt von 166/1000 aufzunehmen, der unter dem bei solchen Waren bislang allein verkehrsüblichen Mindestfeingehalt von 333/1000 liegt. Die Beklagte will diese Schmuckwaren mit der Feingehaltsangabe „166“ stempeln und mit Hinweisen wie „Neuheit, besonders günstig: Gold 4 Karat“, „Goldschmuck 4 Karat“, „Gold 4 Kt.“, „Goldschmuck 4 Kt.“, „Gold/166“ zum Verkauf stellen.

Dem ist der Kläger, ein Verein zur Förderung gewerblicher Interessen, mit der auf §§ 1 und 3 UWG gestützten Unterlassungsklage entgegengetreten. Er hat vorgetragen: Eine zutreffende Auslegung der Vorschriften des Gesetzes über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren ergebe, daß Schmucksachen nur mit solchen Feingehaltsangaben versehen werden dürften, die den bei Erlaß des Gesetzes bekannten und seither allein üblichen Feingehalten von 333/1000, 585/1000 und 750/1000 entsprächen. Liege der Feingoldgehalt unter 333/1000, handele es sich nach dem vorgenannten Gesetz über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren nicht mehr um goldene, sondern allenfalls um goldähnliche Schmuckwaren. Dementsprechend setze auch der Verkehr bei „Gold“ oder „Goldschmuck“ einen Goldanteil von mindestens 333/1000 voraus. Waren mit einem geringeren Feingehalt sehe das Publikum nicht als „echt“ an, d.h. nicht als „Gold“ oder als „Goldschmuck“. An einen Mindestfeingehalt von 333/1000 sei der Verkehr seit mehr als 100 Jahren so gewöhnt, daß jede Einstempelung einer dreistelligen Zahl auf goldfarbenem Schmuck – auch wenn diese unter „333“ liege – als sicheres Zeichen für einen Goldanteil von mindestens 333/1000 gewertet werde. Ähnlich liege es bei der Verwendung der besonders beim Handel mit Edelsteinen gebräuchlichen Bezeichnung Karat (Kt.). Auch mit dieser verbinde das Publikum besondere Wertvorstellungen. Werde „Gold“ oder „Goldschmuck“ so bezeichnet, rufe das die Vorstellung eines besonders wertvollen Schmuckstücks und im Zusammenhang damit den irreführenden Eindruck hervor, daß der Feingehalt an Gold mindestens 333/1000 betrage.

Demgegenüber hat die Beklagte vorgetragen: Ihre Absicht, Schmuckwaren mit einem Feingoldanteil von 166/1000 in der angegriffenen Weise zum Verkauf zu stellen, verstoße weder gegen die §§ 1 und 3 UWG noch gegen sonstige gesetzliche Vorschriften. Aus den §§ 1 und 5 des Gesetzes über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren folge im Gegenteil, daß solche Waren zu jedem Feingehalt angefertigt, feilgehalten und – in Tausendteilen – gestempelt werden dürften, also auch bei Legierungen mit einem Goldanteil von 166/1000. Dementsprechend gebe es auch keine Verkehrsanschauung, die unter „Gold“ oder „Goldschmuck“ – auch wenn damit die Bezeichnung „Karat“ oder „Kt.“ verbunden sei – stets ein Schmuckstück mit einem Mindestfeingehalt an Gold von 333/1000 verstehe. Die Wertvorstellungen des Publikums orientierten sich vor allem am Preis der Ware. Es könne keine Rede davon sein, daß bereits der Stempel, mit dem das Schmuckstück versehen werde, oder die Bezeichnung „Karat“ zu der Annahme führe, daß das jeweilige Schmuckstück einen Feingoldgehalt von wenigstens 333/1000 habe. Vielmehr gebe der Stempel oder die Angabe Karat (Kt.) dem Interessenten über den Anteil des Edelmetalls an der Legierung gerade Aufschluß.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers, mit der dieser zuletzt beantragt hat, der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen,

im geschäftlichen Verkehr Schmucksachen,
die nur einen Feingoldanteil von 166/1000
enthalten, wie folgt anzukündigen und/oder
anzubieten:
a) als „Gold“ oder „Goldschmuck“,
b) als „Gold/166“,
c) als „Gold 4 Karat“ oder als „Gold 4 Kt.“

hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil geändert und die Beklagte nach dem Klageantrag verurteilt mit dem einschränkenden Zusatz,

„ohne gleichzeitig eindeutig und unübersehbar
darauf hinzuweisen, daß die angebotenen Schmucksachen
aus einer Legierung mit einem Feingoldgehalt
von 166/1000 hergestellt worden sind“.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers, soweit die Beklagte nicht schlechthin nach dem Klageantrag, sondern nur nach Maßgabe der vorstehend wiedergegebenen Einschränkung zur Unterlassung verurteilt worden ist. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
 
   
Entscheidungsgründe
   

 

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die vom Kläger beanstandete Verkaufsabsicht der Beklagten stehe weder mit § 1 UWG noch mit den Vorschriften des Gesetzes über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren in Widerspruch. Nach den §§ 1 und 5 dieses Gesetzes unterlägen Schmucksachen von Gold und Silber hinsichtlich des Feingehalts weder bei der Herstellung noch im Handel noch bei der Stempelung irgendwelchen Beschränkungen. Schmucksachen mit einem Gold- oder Silberanteil von 166/1000 seien auch keine nur gold- oder silberähnlichen Waren im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 3 des genannten Gesetzes. Solche Schmucksachen seien vielmehr als Gold- oder Silberwaren durchaus verkehrsfähig, weil ein Goldanteil von rd. 1/6 an der Gesamtmenge des verarbeiteten Metalls nicht als völlig bedeutungslos angesehen werden könne.

Ein Verkauf von Schmucksachen mit einem Feingoldgehalt von 166/1000 sei jedoch irreführend im Sinne des § 3 UWG, sofern nicht das Publikum unmißverständlich darüber aufgeklärt werde, daß die angebotenen Schmucksachen nur einen solchen Goldanteil aufwiesen. Insoweit sei zu berücksichtigen, daß Goldschmuck seit langer Zeit nur in drei Standardlegierungen mit einem Feingoldgehalt von 333/1000, 585/1000 und 750/1000 auf den Markt gelange. Für den Verkehr habe das die Bedeutung einer Einteilung in feste Güteklassen erlangt. Auf Angebote von Schmucksachen mit einem niedrigeren Feingoldanteil als 333/1000 sei daher das Käuferpublikum – ungeachtet der Zulässigkeit solcher Angebote nach dem Gesetz über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren – nicht vorbereitet. Demgemäß bestehe die Gefahr einer Irreführung, wenn Schmuckwaren mit einem Feingoldgehalt von 166/1000 als „Gold“ oder „Goldschmuck“ angeboten würden. Da der Verkehr die neue Legierung noch nicht kenne und seine Mindesterwartungen hinsichtlich des Goldgehalts an den bislang üblichen Standardlegierungen ausgerichtet seien, werde er irrigerweise auch gegenüber den von der Beklagten beabsichtigten Verkaufsankündigungen einen Feingoldgehalt von mindestens 333/1000 erwarten.

Gleichwohl könne der Kläger eine uneingeschränkte Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung der beabsichtigten Verkaufsankündigungen nicht verlangen. Der Beklagten stehe ein erhebliches wirtschaftliches Interesse an der Verwendung der beanstandeten Bezeichnungen zur Seite, weil diese die Warengattung kennzeichneten, der der Schmuck zuzuordnen sei. In solchen Fällen sei der Unterlassungsanspruch bereits nach sachlichem Recht eingeschränkt. Demgemäß habe die Beklagte nur nach Maßgabe der ausgesprochenen Einschränkung zur Unterlassung verurteilt werden können.

II. Die Revision hat keinen Erfolg.

1. Verkaufsankündigungen, wie sie von der Beklagten hier beabsichtigt werden, verstoßen entgegen der Ansicht der Revision nicht gegen das Gesetz über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren vom 16.7.1884 (RGBl S. 120; BGBl III 7142-1) und insoweit auch nicht gegen § 1 UWG. Schmucksachen von Gold (Goldwaren) sind im Sinne der Vorschriften des Gesetzes über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren auch solche Gegenstände, die einen Feingehalt von lediglich 166/1000 aufweisen. Nach den §§ 1 und 5 dieses Gesetzes dürfen Gold- und Silberwaren zu jedem Feingehalt angefertigt und feilgehalten und Schmucksachen von Gold und Silber in jedem Feingehalt gestempelt werden. Ein Mindestfeingehalt von mehr als 166/1000 ist nicht normiert und das Gesetz geht auch nicht davon aus, daß der überwiegende oder wenigstens relativ gewichtigste Metallanteil von Gold sein müsse, um die Schmucksachen als Gold, golden oder von Gold bezeichnen oder stempeln zu können. Insoweit kann nach dem Gesetz eine Grenze erst da gezogen werden, wo der Goldanteil so gering ist, daß nur noch von vergoldeten (Double-) Waren im Sinne des § 8 Abs. 1 oder von goldähnlichen Gegenständen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren gesprochen werden kann. Der Revision kann aber nicht eingeräumt werden, daß bei einem Feingehalt von 166/1000 diese Grenze bereits überschritten sei.

Mit dem Gesetz über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren war es dem Gesetzgeber darum zu tun gewesen, durch eine Vereinheitlichung der bis dahin in Deutschland unterschiedlich gehandhabten Stempelung goldener und silberner Schmucksachen das Publikum vor Täuschung zu bewahren und im Zusammenhang damit die Verbreitung von Gold- und Silberwaren mit einem niedrigeren Edelmetallanteil im Interesse des Ansehens der deutschen Schmuckwarenhersteller und zwecks Stärkung ihrer Wettbewerbsfähigkeit auf dem Inlandsmarkt und beim Export nach Möglichkeit einzuschränken. Dem Gesetzgeber schwebte dabei vor, daß die Hersteller und Händler von der freigestellten Möglichkeit zur Stempelung von Schmucksachen bei Waren mit höherem Gold- oder Silberanteil in Zukunft rege Gebrauch machten, während bei Schmuckwaren mit einem geringeren Anteil an Edelmetall die Stempelung weitgehend unterbleiben würde. Der Gesetzgeber erhoffte sich damit eine Hebung des Qualitätsbewußtseins des Publikums und eine allmähliche Zunahme von Schmuckwaren mit einem höheren Anteil an Gold oder Silber (s. die amtl. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren, Verhandlungen des Reichstages Bd. 77 S. 91 ff, insbesondere S. 93, 94, 95; 1. Beratung des Gesetzentwurfs, Verhandlungen des Reichstages Bd. 75 S. 13, 18 ff; Kommissionsbericht, Verhandlungen des Reichstages Bd. 78 S. 668 ff; 2. Beratung, Verhandlungen des Reichstages Bd. 75 S. 407, 419 ff; 3. Beratung, Verhandlungen des Reichstages Bd. 76 S. 567 ff). Keinesfalls sollten aber die Schmuckwarenhersteller durch Einführung eines gesetzlich vorgeschriebenen Legierungszwangs oder sonst durch unmittelbaren legislativen Zwang dazu angehalten werden, bei der Herstellung von Schmucksachen oder im Handel mit solchen Waren einen bestimmten Mindestgehalt an Gold oder Silber einzuhalten. Es war im Gegenteil das erklärte Ziel des Gesetzgebers, den – als bedeutsam erkannten – Teil der Schmuckwarenindustrie, der Schmuckwaren mit einem geringeren Goldgehalt, beispielsweise von 100/1000 oder 200/1000, herstellte, von einschränkenden gesetzgeberischen Maßnahmen insoweit freizuhalten (vgl. dazu auch Stenglein, Kommentar zu den strafrechtlichen Nebengesetzen, 4. Aufl., 1911, Anm. 1 zu § 2 des Gesetzes über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren, Bd. I S. 891). Diese gesetzgeberische Absicht ergibt sich nicht allein aus dem Gesetzestext, der es gestattet, Schmucksachen von Gold und Silber in jedem Feingehalt herzustellen, zu stempeln und anzubieten, sondern auch aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes. Während noch der Gesetzesentwurf (Verhandlungen des Reichstages Bd. 77 S. 91, 92) für die Stempelung von Goldwaren einen Mindestfeingehalt von 585/1000 verlangte, wurde dieses Erfordernis im Laufe des Gesetzgebungsganges aufgegeben. Ein Abänderungsantrag aus der Mitte des Reichstags, wonach auf goldenen Schmucksachen der Feingehalt nur bei einem Goldanteil von mindestens 330/1000 angegeben werden dürfe (Verhandlungen des Reichstages Bd. 78 S. 732), wurde ausdrücklich abgelehnt (2. Beratung, Verhandlungen des Reichstages Bd. 75 S. 432), u.a. im Hinblick darauf, daß die Herstellung und der Vertrieb von Schmuckwaren als Schmuckwaren von Gold oder als goldene Schmuckwaren bei darunter liegenden Feingehalten – beispielsweise bei einem solchen von 100/1000 – nicht beseitigt werden sollte (s. die Debattenbeiträge in der 2. Beratung, Verhandlungen des Reichstags Bd. 75 S. 419 ff, 420, 424, 427, 429). Die Frage, ob im Sinne des Gesetzes über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren eine Schmucksache von Gold oder nur eine goldähnliche oder vergoldete Schmucksache vorliegt, stellt sich danach erst bei Goldanteilen unterhalb eines solchen Feingehalts.

Ohne Erfolg wendet die Revision dagegen ein, daß es dem Käufer von Goldschmuck wesentlich auf den Goldanteil der Ware ankomme und daß der Verkehr seit mehr als 100 Jahren als echten Goldschmuck ausschließlich solche Waren anerkenne, die einen Goldanteil von mindestens 333/1000 aufwiesen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist zwar davon auszugehen, daß Goldschmuck seit langem üblicherweise nur mit einem Feingehalt von 333/1000, 585/1000 oder 750/1000 angeboten wird und daß der Verkehr im Hinblick auf eine insoweit seit Jahren bestehende Gewöhnung der Gefahr der Irreführung bei einem Angebot von Waren mit geringerem Goldanteil unterliegen kann. Indessen folgt daraus nicht, daß Schmucksachen – soweit es sich nicht nur um vergoldete oder goldähnliche Waren handelt – nach dem Gesetz über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren nicht als Schmucksachen von Gold bezeichnet und angekündigt werden dürften. Die Verwendung einer – wie hier – dem Gesetz entsprechenden Bezeichnung wird – unbeschadet der Prüfung der Schutzbedürftigkeit des Verkehrs vor Täuschung unter dem Gesichtspunkt des § 3 UWG – nicht dadurch unzulässig, daß nicht unerhebliche Teile der betroffenen Verkehrskreise oder auch der Verkehr insgesamt die Bezeichnung in einem anderen als dem gesetzlich festgelegten oder zulässigen Sinne versteht (vgl. BGH GRUR 1958, 492, 496 – Eis-Pralinen = WRP 1958, 239, 241, 242; GRUR 1963, 36, 38 = WRP 1962, 364 – Fichtennadelextrakt; OLG Hamburg WRP 1973, 164 – Prädikatssekt).

Die gesetzliche Regelung hat auch im Hinblick darauf, daß nach den getroffenen Feststellungen seit vielen Jahren Goldschmuck üblicherweise mit einem Feingehalt von mindestens 333/1000 auf den Markt gelangt, keine Abänderung erfahren. Für eine gewohnheitsrechtliche Abänderung des Gesetzes über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren reicht eine solche Übung allein nicht aus. Hinzukommen muß die übereinstimmende Überzeugung der beteiligten Verkehrskreise, daß die Einhaltung der Übung geltendem Recht entspreche (BVerfGE 28, 21, 30, 31; BGHZ 37, 219, 221, 222 = GRUR 1962, 642, 643 – Drahtseilverbindung). Indessen kann davon vorliegend nicht ausgegangen werden, weil der Gesetzgeber trotz wiederholter Novellierung – u.a. durch das Änderungsgesetz vom 24.3.1934 (RGBl I S. 240) und durch das 2. Änderungsgesetz vom 12.3.1976 (BGBl I S. 513) – das Gesetz über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren im Sinne der vorerörterten Übung nicht neu gefaßt, es insoweit also in seiner ursprünglichen Fassung bestätigt hat.

Schließlich kann nach dem Gesetz über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren die Ankündigung des Verkaufs von Goldwaren unter Verwendung der Bezeichnung „Karat“ oder „Kt.“ nicht beanstandet werden. Soweit nach diesem Gesetz die Bezeichnungen Karat und Lot durch eine Bezeichnung nach Tausendteilen ersetzt worden sind (vgl. §§ 1 Satz 2, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1, 9 Nr. 2), betrifft das lediglich die Kennzeichnung der Ware durch Stempelung und untersagt dabei die Verwendung der Bezeichnungen Karat und Lot auch nur insoweit, als es um die Verwendung dieser Bezeichnungen in Alleinstellung geht. Gegen die Hinzufügung solcher Angaben neben den gesetzlich vorgeschriebenen Feingehaltsangaben in Tausendteilen bestehen keine Bedenken (vgl. Stenglein, Kommentar zu den strafrechtlichen Nebengesetzen, 5. Aufl., 1928, Anm. 7 zu § 2 des Gesetzes über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren, Bd. I S. 667; Valentin in Erbs-Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, § 2 Anm. 3).

2. Soweit das Berufungsgericht die Klage des weiteren unter dem Gesichtspunkt des § 3 UWG geprüft und ihr in dem erkannten Umfang stattgegeben hat, ist auch das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

a) Zutreffend ist das Berufungsgericht dabei in rechtlicher Hinsicht davon ausgegangen, daß auch eine objektiv richtige – hier mit den Vorschriften des Gesetzes über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren übereinstimmende – Angabe i.S. des § 3 UWG unrichtig sein kann, wenn sie auf die angesprochenen Verkehrskreise, für die sie bestimmt ist, die Wirkung einer (subjektiv) unrichtigen Angabe ausübt. Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 13, 244, 253 = GRUR 1955, 37, 40 – Cupresa-Kunstseide; BGHZ 28, 1, 6, 7 = GRUR 1959, 38, 42 = WRP 1958, 337, 338 – Buchgemeinschaft II, st. Rspr.).

b) In tatsächlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß die beabsichtigten Verkaufshinweise der Beklagten die Gefahr einer Irreführung des Verkehrs begründeten, weil das Publikum bei Goldschmuck seit Jahrzehnten an einen Feingehalt von mindestens 333/1000 gewöhnt sei und deshalb einen solchen Feingehalt ohne zusätzliche Aufklärung auch bei den unter Bezeichnungen wie „Gold“, „Goldschmuck“, „Gold/166“, „Gold 4 Karat“, „Gold 4 Kt.“ neu auf den Markt gelangenden Artikeln mit einem Feingehalt von 166/1000 voraussetzen werde. Von diesen tatrichterlichen Feststellungen, die von der dadurch beschwerten Beklagten nicht angefochten sind, hat das Revisionsgericht auszugehen. Sie werden von der Revision als ihr günstig auch nicht angegriffen.

c) Die Revision ist der Ansicht, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Beklagte nur für den Fall zur Unterlassung verurteilt, daß eindeutige und unübersehbare Hinweise auf den beabsichtigten Verkauf von Schmucksachen mit einem Feingehalt von 166/1000 fehlten. Sie meint, die vom Berufungsgericht festgestellte Gefahr der Irreführung des Verkehrs zwinge entsprechend den Klageanträgen zu einer uneingeschränkten Verurteilung der Beklagten. Dem kann nicht gefolgt werden. Bei ihrem gegenteiligen Standpunkt berücksichtigt die Revision nicht hinreichend, daß § 3 UWG Unterlassungsansprüche nur dann und insoweit gewährt, als die Gefahr einer Irreführung der beteiligten Verkehrskreise besteht. Von einer solchen Gefahr kann aber im Hinblick auf den das ausgesprochene Verbot einschränkenden Teil des Urteilstenors nicht mehr ausgegangen werden. Wie dargelegt verstoßen die beabsichtigten Verkaufsankündigungen der Beklagten nicht gegen das Gesetz über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren. Sie sind objektiv richtig und für sich genommen nicht zu beanstanden. Lediglich im Hinblick darauf, daß der Verkehr bei Goldschmuck seit Jahrzehnten an einen Mindestfeingehalt von 333/1000 gewöhnt ist, besteht – wie ausgeführt – die Gefahr, daß das Publikum auch bei Ankündigungen, wie sie von der Beklagten hier beabsichtigt sind, einen solchen Mindestfeingehalt erwartet. Dem hat aber das Berufungsgericht in hinreichendem Maße dadurch Rechnung getragen, daß es die beabsichtigten Verkaufsankündigungen nur unter der Voraussetzung gleichzeitiger, eindeutiger und unübersehbarer Hinweise auf die Neuheit der – niedriger als bisher üblichen – Goldlegierung von 166/1000 für zulässig angesehen hat. Unmißverständliche Hinweise in diesem Sinne, die zum Ausdruck bringen, daß Schmucksachen mit einem Goldanteil von 166/1000 gegenüber den bislang allein verkehrsüblichen Legierungen mit einem Feingehalt von 333/1000, 585/1000 und 750/1000 einen geringeren Feingoldgehalt aufweisen, schließen aus, daß die vom Kläger beanstandeten Bezeichnungen das Publikum über den tatsächlichen Goldanteil und damit über den wahren Wert der so bezeichneten Schmucksachen täuschen. Im Hinblick darauf kann daher die Revision einen uneingeschränkten Unterlassungsanspruch des Klägers in dem begehrten Sinne nicht weiter verfolgen.

d) Schließlich kann die Revision auch insoweit keinen Erfolg haben, als sie meint, daß das Berufungsgericht mit der eingeschränkten Verurteilung unter Verstoß gegen den Grundsatz, daß der Rechtsstreit nur in den durch die Anträge der Parteien bestimmten Grenzen verhandelt werden dürfe (§§ 308 Abs. 1 Satz 1, 525 ZPO), über einen anderen Streitgegenstand als vom Kläger geltend gemacht entschieden habe. Mit der angegriffenen Einschränkung hat sich das Berufungsgericht im Rahmen der erst- und zweitinstanzlichen Klageanträge gehalten. Der Kläger hat in beiden Rechtszügen die beabsichtigten Verkaufshinweise der Beklagten in vollem Umfang bekämpft, und zwar auch für den Fall der Hinzufügung aufklärender Hinweise i.S. der Entscheidung des Berufungsgerichts.

Die Revision kann demgegenüber auch nicht mit Erfolg darauf verweisen, daß im Streitfall eine auf eingeschränkte Verurteilung gerichtete Klage mangels einer (Erst-) Begehungsgefahr seitens der Beklagten als unbegründet hätte abgewiesen werden müssen. Im Streitfall ist die Beklagte dem Verlangen des Klägers auf Unterlassung der beabsichtigten Verkaufshinweise schlechthin entgegengetreten, d.h. auch für den Fall der Hinzufügung aufklärender, von ihr als überflüssig erachteter Hinweise.

III. Kann danach durch unmißverständliche aufklärende Zusätze der erörterten Art die Gefahr einer Irreführung des Publikums ausgeräumt werden, hat das Berufungsgericht dem Klageantrag mit Recht nur in eingeschränktem Umfang stattgegeben und die Klage im übrigen – teilweise – abgewiesen.