Traumcabrio (BGH – I ZR 117/02)

Leitsatz

    Die einheitliche Gestaltung des Bestellscheins mit dem Teilnahme-Coupon für ein Gewinnspiel wird bei den angesprochenen Verbrauchern regelmäßig den Eindruck einer Abhängigkeit der Gewinnspielteilnahme oder der Gewinnchance von einer Warenbestellung hervorrufen (Rn.20) . Dieser Eindruck einer Verbindung von Warenbestellung und Gewinnspielteilnahme bzw. Gewinnchance kann aufgrund der Ausgestaltung und des Inhalts des Bestellscheins (hier: optisch hervorgehobener Hinweis auf die fehlende Abhängigkeit in den Teilnahmebedingungen und weiterer Hinweis auf dem Teilnahme-Coupon, optische Trennung von Bestellschein und Teilnahme-Coupon) entfallen.

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Unschlagbar (BGH – I ZR 94/73)

Leitsatz

Wird für ein technisches Erzeugnis, für das es anerkannte und nachprüfbare Leistungsmerkmale gibt, gegenüber Fachleuten mit dem Wort „unschlagbar“ geworben, so kann das als ernstgemeinte Inanspruchnahme der alleinigen technischen und/oder wirtschaftlichen Spitzenstellung aufgefaßt werden (Abgrenzung BGH, 1965-01-15, Ib ZR 46/63, GRUR 1965, 363, Fertigbrei; Abgrenzung BGH, 1965-02-05, Ib ZR 30/63, BGHZ 43, 140, Lavamat II).

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TCM- Zentrum (BGH – I ZR 180/98)

Ein Unterlassungsantrag, der auf das Verbot der Werbung „mit Anzeigen der nachfolgend eingeblendeten Art“ gerichtet ist, ist in der Regel nicht hinreichend
bestimmt.

Die Vorschrift des § 11 Nr. 4 HWG, die es u.a. verbietet, außerhalb der Fachkreise für Verfahren oder Behandlungen mit der bildlichen Darstellung von Personen in der Berufskleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeit von Angehörigen der Heilberufe zu werben, verstößt nicht gegen das in Art. 12 Abs. 1 GG normierte Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit.

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Ein Champagner unter den Mineralwässern (BGH – I ZR 109/85)

Leitsatz
   
1. Die Grundsätze über die Sittenwidrigkeit der Ausnutzung eines fremden Rufs zur Förderung des Absatzes eigener Ware sind grundsätzlich auch auf durch das genannte Abkommen geschützte Herkunftsbezeichnungen anzuwenden, soweit die befugten Benutzer einen solchen Ruf unter der Bezeichnung erworben haben.

2. Zur Frage der Sittenwidrigkeit der Rufausbeutung einer geschützten französischen geographischen Herkunftsbezeichnung durch den inländischen Vertriebsberechtigten eines französischen Unternehmens, wenn dieses seit Jahrzehnten in Frankreich so wirbt und daran dort einen rechtlich nicht entziehbaren Besitzstand erlangt hat.

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Markenverunglimpfung (BGH – I ZR 79/92)

Leitsatz

    1. Wer eine fremde Marke auf von ihm vertriebenen Scherzartikeln, die wie Werbepräsente gestaltet sind, in einer Weise (markenmäßig) anbringt, die im Verkehr den Eindruck erwecken kann, es handele sich um eine – sei es auch ungewöhnliche – Werbung des Markeninhabers für seine Erzeugnisse, verletzt das diesem nach WZG § 15 zustehende Ankündigungs- bzw Werberecht. Eine Erschöpfung dieses Rechts tritt gegenüber einer solchen nicht funktionsgerechten, sondern mißbräuchlichen Verwendung der Marke durch einen Dritten nicht ein.

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Le Corbusier-Möbel (BGH – I ZR 15/85)

1. Bei Prüfung der urheberrechtlich geschützten Kunstwerkeigenschaft eines Möbelstücks ist darauf abzustellen, ob unabhängig von dem Gebrauchszweck der den Formensinn ansprechende Gehalt ausreicht, um nach den im Leben herrschenden Anschauungen von Kunst zu sprechen. Bei dieser Betrachtung sind ua die Verhältnisse im Zeitpunkt der Schöpfung des Werkes sowie die Beachtung, die das Werk in den Fachkreisen und in der Öffentlichkeit gefunden hat, mit einzubeziehen.

    2. Die systematische Nachbildung von hochwertigen Waren (hier: Sitzmöbeln) mit schutzwürdiger wettbewerblicher Eigenart kann unter dem Gesichtspunkt des Ausnutzen fremden Rufes zur Förderung des Absatzes von qualitativ minderwertigen Imitationen wettbewerbswidrig sein, ohne daß es dazu einer betrieblichen Herkunftstäuschung bedarf.

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