Influencer-Marketing und Kennzeichnung der #Werbung

Das Landgericht München (LG München I, Entscheidung vom 29.4.2019 zum Aktenzeichen 4 HK O 14312/18) ist der Ansicht, dass wer für seine Follower offensichtlich ein Influencer ist (also erkennbar den Instagram-Account gewerblich nutzt) muss seine Posts, auch wenn diese auf ein Unternehmen hinweisen, nicht ausdrücklich als Werbung kennzeichnen. Jedenfalls, wenn er für den Post nicht von dem z.B. mittels #TAG gekennzeichneten Unternehmen bezahlt wurde.

Dies würde viele der Abmahnungen gegenüber Influencern aus der Vergangenheit als unbegründet erscheinen lassen. Ob diese erstinstanzliche Entscheidung (welche noch nicht rechtskräftig ist) auch die nächste Instanz übersteht, bleibt noch abzuwarten.

Entscheidend ist also immer nur, ob der Influencer erkennbar gewerblich handelt. Ausschlaggebend war hier für das Gericht:

  1. die Anzahl der Follower der Beklagten (es waren über 450.000),
  2. der Umstand, dass es sich um ein öffentliches, verifiziertes und mit einem blauen Haken versehenes Profil handelte,
  3. dass die Influencerin erkennbar mit Ihren Posts die verlinkten Unternehmen förderte.

Fazit: Je offensichtlicher der gesamte Influencer-Account gewerblich ausgerichtet ist, desto weniger werden die Follower über den gewerblichen Charakter getäuscht. Dies kann dann soweit führen, dass Werbung tatsächlich nur noch dort zu kennzeichnen ist, wo dies tatsächlich reine Werbung ist.

ACHTUNG: Je kleiner der Followerkreis aber ist, desto eher könnten die angesprochenen Verkehrskreise aber denken, dass der Account privat wäre und gar nicht „gewerblich“. In diesem Fall könnte man der Argumentation des Gerichts entnehmen, dass dann jeder auch nicht bezahlte Post, der auf andere Unternehmen hinweist, als Werbung gekennzeichnet werden müsste.

Es bleibt also noch spannend, aber langsam kommt in diese Materie der Kennzeichnung von Produkten bzw. Unternehmen durch „Influencer“ Klarheit.

#mehr >>> In meinem Beitrag auf https://werberecht-wettbewerbsrecht.de/influenzer-werbung-instagram/ habe ich Ausführungen zu den vorangegangenen Urteilen in Bezug auf „redaktionellen Inhalt auf Instagram“ gemacht.

#InstaCHECK >>> Wer selbst vor allem in Bezug auf das Impressum und die Datenschutzerklärung seines Instagram-Accounts Sicherheit möchte, sollte nicht vergessen die anwaltliche Prüfung über https://instacheck-anwalt.de zu buchen.

Google Fonts werden abgemahnt

Auf Grund der Vielzahl der Anfragen in Bezug auf die kursierenden Abmahnungen wegen „Google Fonts“ hier die aktuelle Einschätzung unserer Kanzlei:

1. Bis dato ergaben alle geprüften Abmahnungen, dass tatsächlich nicht lokal gespeicherte Google Fonts auf den abgemahnten Websites genutzt wurden.

2. Die Nutzung von Google Fonts, indem diese von einer Drittseite geladen werden (z.B. https://fonts.gstatic.com/s/…  bzw. https://fonts.googleapis.com/css?family=…), ist nicht technisch notwendig, da diese auch „lokal“ auf Ihrem eigenen Webspace hinterlegt werden können. Demnach liegt in fast allen Fällen auch ein Verstoß gegen die DSGVO vor. Die Abmahnungen sind also insoweit zutreffend.

3. Die Abmahner hingegen handeln hier nicht aus „lauteren“ Motiven, sondern es geht darum möglichst schnell Geld zu erhalten. Es wird „Schmerzensgeld“ gefordert und auf ein Urteil des LG München I verwiesen ( https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-GRURRS-B-2022-N-612?hl=true ), welches tatsächlich einen entsprechenden Schadenersatzanspruch zugesprochen hat. Oft ist in diesen Abmahnungen aber nicht klar, wer hier überhaupt der Mandant ist und weshalb ein immaterieller Schaden entstanden sein soll, wenn der Abmahner doch gerade gewollt hat, dass er eine Website findet, die entsprechenden datenschutzrechtwidrig Google Fonts nutzt (könnte man hier nicht vielleicht sogar eine Einwilligung herauslesen?). Und war es überhaupt ein Mensch, der hier die Website aufgerufen hat oder nicht vielleicht doch die IP-Adresse eines Unternehmens, und somit gar keiner natürlichen Person, welche von der DSGVO geschützt werden soll? Es gibt bei diesen Abmahnungen also einige Unwägbarkeiten.

Aus diesen 3 Punkten folgt daher unsere derzeitige Handlungsempfehlung:

Überarbeiten Sie Ihre Website, zahlen Sie nicht und reagieren Sie auch nicht gegenüber dem Abmahner. Sollte der Abmahner tatsächlich irgendwann klagen (was bis dato nicht ersichtlich ist und auch nicht erwartet wird), dann werden wir dies sicherlich mitbekommen und je nachdem, wie die ersten Verfahren dann ausgehen, kann man immer noch überlegen, ob man den Herrschaften hier Geld „hinterherwirft“, nur um seine Ruhe zu haben.

UPDATE Oktober 2022: In einigen der neueren Abmahnungen wird nun zustäzlich auch noch eine Auskunft (Art.15 DSGVO) und Löschung (Art.17 DSGVO) der personenbezogenen Daten gefordert. Hier ist äußerste Vorsicht geboten, denn wenn man eine solche ggf. berechtigte Anfrage eines Betroffenen nicht binnen Monatsfrist gegenüber der empfangsberechtigten Stelle beantwortet, könnte schon die nächste Schadenersatzforderung im Raum stehen.

UPDATE Dezember 2022: Jetzt geht die Staatsanwaltschaft gegen einen Teil der Abmahner vor -> vgl. https://www.heise.de/news/Google-Fonts-Durchsuchungen-wegen-Abmahnbetrugs-vermeintlicher-Datenschuetzer-7440620.html 

Die Abmahnwelle wird also hoffentlich zum Jahreswechsel gestoppt sein.

FAZIT:

Egal ob Sie bereits abgemahnt wurden oder noch nicht, prüfen Sie doch kurz  z.B. via  https://www.ccm19.de/google-fonts-checker/ ob Ihre Website Google Fonts „lädt“ und wenn ja, dann ändern Sie dies umgehend.

Unser Angebote, falls wir Sie individuell beraten bzw. rechtlich unterstützt werden wollen:

50 EUR zzgl. USt. wenn Sie abgemahnt wurden aber keine Auskunft nach der DSGVO vom Abmahner gefordert wurde (inkl. Prüfung der Berechtigung, individueller Handlungsempfehlung und soweit gewünscht auf Kommunikation mit dem Abmahner).

150 EUR zzgl. USt. wenn Sie abgemahnt wurden und die Auskunft nach der DSGVO vom Abmahner gefordert wurde (inkl. Prüfung der Berechtigung, individueller Handlungsempfehlung, Beratung in Bezug auf die DSGVO-Auskunft und soweit gewünscht auf Kommunikation mit dem Abmahner).

Aus unserer Sicht aber das perfekte Angebot ist unser Datenschutzpaket für die Website für 250 EUR zzgl. USt., weil wir auf dieser Basis nicht nur helfen richtig auf die Abmahnung zu reagieren (egal ob mit oder ohne DSGVO-Auskunftsverlangen), sondern zugleich auch sicherstellen, dass nicht weitere datenschutzrechtliche Verstöße auf Ihrer Website vorhanden sind. Denn dann prüfen wir Ihre Website hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Vorgaben und erstellen auch eine entsprechende Datenschutzerklärung für Sie, die den tatsächlichen Gegebenheiten Ihrer Website entspricht. Dann sind Sie auf der sicheren Seite.

Füllen Sie einfach nachfolgendes Formular aus, und wählen Sie, wie wird Ihnen helfen dürfen:

    Was beinhaltet Ihre Abmahnung, also welches Paket wünschen Sie?:

    Ihre Daten verarbeiten wir gemäß unserer Datenschutzerklärung selbstverständlich ausschließlich für die Beantwortung und Bearbeitung dieser Anfrage. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass wir uns standesrechtlich auch vorbehalten müssen, Mandatsanfragen abzulehen. Wir werden uns binnen eines Werktages mit Ihnen in Verbindung setzen.

    Berichterstattung vs. Schutz der Persönlichkeitsrechte

    Auf der einen Seite steht der Journalist bzw. Blogger, der gern etwas berichten möchte und dies auch tun sollte. Aber auf der anderen Seite steht häufig eine Person, die kein Interesse an der medialen Verbreitung ihrer privaten Informationen hat. Vielleicht sogar die Information um jeden Preis geheim halten will.

    Wie sieht hier die Rechtslage für Sie als Journalisten aus? Mit welchen Rechten anderer Personen geraten Sie in Konflikt? Welchen Ansprüchen könnten Sie ausgesetzt sein und wie können Sie dies vermeiden?

    weiterlesen ->

    Mundschutz nähen und abgemahnt werden?

    Achtung: Mund“schutz“ schützt nicht vor Abmahnung – im Gegenteil

    Derzeit wird in vielen, vielen Haushalten wieder einmal die Nähmaschine entstaubt, gereinigt und geölt, um zu helfen, denn in immer mehr Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen fehlt Schutzbekleidung, insbesondere Mundschutz. Viele opfern ehrenamtlich ihre Zeit und ihr Material, um auszuhelfen, doch bei der Bezeichnung ist Vorsicht geboten.

    Das Problem:

    „Mundschutz“ ist ein festgelegter Begriff für ein medizinisches Produkt, das u.a. in Kliniken und Pflegeeinrichtungen zum Alltag gehört und das dem Medizinproduktegesetz (kurz MPG) unterliegt. In dem Moment, in dem man einem selbstgenähten/-gebastelten oder sonst wie angefertigten Werk die Bezeichnung „Mundschutz“ verleiht, unterwirft man es damit quasi dem MPG und muss sein Werk an dessen Richtlinien messen lassen. Ein (Mund-)„Schutz“ muss nach dem MPG nämlich auch tatsächlich Schutz bieten, und da liegt das Problem. Die allermeisten Stoffe sind nicht einmal im Ansatz geeignet, Viren und Bakterien am Durchkommen zu hindern, denn dafür ist ihre Struktur einfach viel zu grob.

    Mundschutz nähen und abgemahnt werden? weiterlesen

    BREXIT und Marken: Zwischenbericht

    Nun wurde am der BREXIT unterzeichnet und als DEAL entschieden, dass eine Vereinbarung getroffen wird.

    Das Ergebnis für das Markenrecht ist nun, dass wegen der Transitional Period bis zum 31.12.2020 im Wesentlichen EU Recht in Großbritannien weiterhin gilt. Und dies bedeutet, dass auch EU-Schutzrechte bis zu diesem Datum ihre Gültigkeit in Großbritannien behalten.

    Das Intellectual Property Office (Patentamt von Großbritannien, kurz nachfolgend einfach UKIPO), hat hierzu mitgeteilt, dass nach dem 31. Dezember 2020 alle Unionsmarken Ihre Wirkung in Großbritannien verlieren. Aber dies ist kein Grund zur Panik oder übereilten Neuanmeldung von britischen Marken.

    Denn zugleich hat das UKIPO klargestellt, dass bisher eingetragene Unionsmarken oder internationale Marken mit Benennung der EU automatisch und kostenfrei in britische Marken überführt werden und natürlich auch die Prioritäts- und Senioritätsdaten der Unionsmarken erben.

    Und für Anmeldungen, die bis zum 31.12.2020 noch nicht zur Eintragung geführt haben, solle es innerhalb einer Übergangfrist möglich sein, die britische Marke unter Beanspruchung des Zeitrangs der Unionsmarke (welche man bereits angemeldet hat) zu beantragen.

    Es wurde sogar bereits mitgeteilt, wie die Entragungsnummern der britischen Marken, welche aus den Unionsmarken entstehen, erhalten. Nämlich die letzten 8 Ziffern der Unionsmarkennummer mit dem Zeichen „UK009“ vorangestellt.

    Also, zunächst heißt es nichts veranlassen, sondern abwarten, bis Großbritannien die Umschreibung der Marken vornimmt.

    Corona, AGB und Kundenbeziehungen

    Immer mehr Veranstaltungen und Meetings etc. werden wegen des Coronavirus Covid-19 (SARS-CoV-2) gecancelt. Bei manchen gibt es ein behördliches Verbot, bei anderen nur behördlichen Auflagen und wieder anderen ist es nur ein vorsorgliches Handeln der Veranstalter.

    Dies habe ich zum Anlass genommen, hier mal eine kurze rechtliche Stellungnahme aus Unternehmersicht zu veröffentlichen. Und zwar nicht zum Thema Arbeitsrecht, sondern zum Rechtsverhältnis zu den Kunden.

    weiterlesen ->

    Facebook-Pixel DSGVO-konform einsetzen

    Die Datenschutzbehörden haben in der Vergangenheit bereits betont, dass jede Art von Tracking der Nutzer nur mit ausdrücklicher Einwilligung zulässig ist. Die Wirtschaft war hier bisher anderer Ansicht, aber spätestens durch die Entscheidung des EuGH vom 1.10.2019 ist geklärt, dass die Datenschutzbehörden Recht behalten werden.

    Sie müssen daher folgende Punkte beachten, um ein Facebook-Pixel DSGVO-konform zu nutzen:

    1. Information
    2. Einwilligung
    3. Dann erst Facebook-Pixel setzen
    4. Opt-Out Möglichkeit einräumen

    weiterlesen ->

    Impressum und Datenschutzhinweis bei privaten Webseiten!?

    Impressumspflicht: „Rein privat oder doch geschäftlich?“

    Gemäß § 5 I TMG ist ein Impressum nur Pflicht, wenn es sich dabei um „geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien“ handelt. Demnach unterliegen rein private Seiten nicht der Impressumspflicht nach dem TMG. Allerdings stellt sich dabei die Fragen, was noch „privat“ ist, wenn die Webseite von jedem abgerufen werden kann. Hier gibt es verschiedene Kriterien, um herausfinden zu können, ob nun eine private oder geschäftliche Webseite vorliegt:

    Impressum und Datenschutzhinweis bei privaten Webseiten!? weiterlesen

    Cookies nur mit Einwilligung !?

    Der Europäische Gerichtshof hat am 1. Oktober 2019 ein Urteil gesprochen, dass die Marketingwelt erschütterte. Warum eigentlich?

    Die von dem EuGH geäußerte Rechtsauffassung ist überhaupt nicht neu. Die meisten meiner Anwaltskollegen und natürlich auch ich, haben in der bisherigen Beratungspraxis nach in Krafttreten der DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) im Mai 2018 darauf hingewiesen, dass Cookies, die über das technisch zum Betrieb der Website erforderliche Mindestmaß hinausgehen, nicht ohne Einwilligung zulässig sind (z.B. https://dsgvo-anwalt.eu/cookies-und-die-dsgvo/ ).

    Genau dies wurde durch den EuGH nun klargestellt (für einen Fall, der aus der Zeit vor der DSGVO stammt).

    Cookies nur mit Einwilligung !? weiterlesen

    Sind Ihre Geschäftsgeheimnisse bereits geschützt?

    Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, welches (Stand heute 6.3.2019) noch nicht erlassen wurde, wird nun endlich die Richtlinie (EU) 2016/943 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung umsetzen.

    Der Gesetzgeber hat hierbei festgestellt, dass kleinere Unternehmen hier noch einigen Erfüllungsaufwand haben, da bei diesen die Geschäftsgeheimnisse noch nicht ausreichend geschützt sind. In Bezug auf größere Unternehmen geht der Gesetzgeber davon aus, dass diese ihre Geschäftsgeheimnisse, zum Beispiel durch eine Zugangskontrolle oder durch vertragliche Geheimhaltungsver-pflichtungen, um zu verhindern, dass die betreffenden Informationen offenkundig werden, geschützt haben.

    Ist das wirklich so? Hat Ihr Unternehmen in Bezug auf alle Geschäftsgeheimnisse bereits vertragliche Geheimhaltungsverpflichtungen mit allen Mitarbeitern, die Kenntnis von dem Geheimnis haben? Wenn nicht, dann wird es höchste Zeit.

    Auf meiner Website www.anwalt-für-geschäftsgeheimnisse.de habe ich Ihnen die Grundlagen des neuen Gesetzes dargelegt und zwei Angebote zum Schutz Ihrer Geschäftsgeheimnisse hinterlegt.