Ecclesia-Versicherungsdienst (BGH – I ZR 100/79)

Leitsatz

1. Tritt ein kirchlich getragenes Unternehmen (hier eine GmbH für das Versicherungswesen im kirchlich-diakonisch-caritativen Bereich) bei Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben in einen vom Grundsatz der Gleichordnung geprägten Wettbewerb mit privaten Unternehmen, so steht für Unterlassungsansprüche nach dem UWG, die sich daraus ergeben, der ordentliche Rechtsweg offen.

2. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Werbung eines Unternehmens, das sich mit der Verwaltung und Vermittlung von Versicherungsverträgen befaßt, irreführend iS des UWG § 3 ist, wenn dieses mit der Erklärung wirbt, es werde unentgeltlich tätig, obwohl es sich zwar nicht von den umworbenen Versicherungsnehmern, wohl aber von den Versicherungsgesellschaften bei Abschluß oder Fortsetzung von Versicherungsverträgen Provision gewähren läßt.

BGH, Urt. v. 19.06.1981, OLG Hamm, LG Dortmund 

 

Tatbestand   

Die Beklagte ist eine in der Rechtsform der GmbH betriebene Gesellschaft, die nach § 1 des Gesellschaftsvertrages als Zentralstelle für das Versicherungswesen im kirchlich-diakonisch-caritativen Bereich der Verwaltung des Kirchenvermögens einschließlich Diakonie und Caritas dient und ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung verfolgt. Ihre Gesellschafter sind die EKD, das Diakonische Werk der EKD e.V., der Deutsche Caritasverband e.V. und die Evangelische Familienfürsorge e.V.. Entsprechend ihrer gesellschaftsvertraglichen Zielsetzung ist ihre Tätigkeit darauf gerichtet, den Besitzstand der öffentlich-rechtlichen kirchlichen Körperschaften in der Bundesrepublik Deutschland und in Berlin-West nebst ihren diakonisch-caritativen Werken und den diesen angeschlossenen Einrichtungen zu wahren, gegen Vermögensschäden zu schützen sowie deren vielfältige Versicherungsangelegenheiten zu ordnen und zu verwalten, ohne dabei selbst das Versicherungsgeschäft zu betreiben und als Versicherer aufzutreten. Der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt in der Verwaltung des Versicherungsbestandes der Kirchengemeinden und der kirchlich-diakonisch-caritativen Einrichtungen wie Krankenhäuser, Heil- und Pflegeanstalten, Sanatorien, Altersheime und Kindergärten, in der Beratung dieser Einrichtungen in allen Versicherungsangelegenheiten, insbesondere in der Überprüfung bestehender Versicherungsverträge auf Versicherungslücken oder Doppelversicherungen, sowie in der Abwicklung eingetretener Schadensfälle. Zur Erfüllung dieser Aufgaben läßt sie sich von Versicherungsnehmern ihres Tätigkeitsbereichs Verwaltungsaufträge erteilen, aufgrund derer sie mit einer Vielzahl von Versicherungsunternehmen in Verbindung tritt, die ihr beim Abschluß neuer oder bei der Fortsetzung ausgelaufener Versicherungsverträge wie einem Versicherungsvertreter Provision gewähren. Provisionsansprüche Dritter aufgrund bestehender Verträge werden dadurch nicht berührt. Jedoch fallen solche Ansprüche mit dem Auslaufen dieser Verträge fort, weil die Versicherungsvertreter im Hinblick auf das Dazwischentreten der Beklagten keine Möglichkeiten mehr haben, durch die Vermittlung von Folgeverträgen oder Vertragsverlängerungen erneut Provision zu verdienen.

Für ihre Tätigkeit wirbt die Beklagte durch Rundschreiben, durch schriftliche und mündliche Erläuterungen, durch Herausgabe von Merkblättern, durch Vorträge und sonstige Äußerungen mündlicher und schriftlicher Art. Mit Rundschreiben vom 31. Mai 1976 und mit schriftlichen „Erläuterungen zur Zusammenarbeit in Versicherungsangelegenheiten“ hat sie sich an Krankenhäuser ihres Tätigkeitsbereichs gewandt und dazu aufgefordert, ihre Dienste in Anspruch zu nehmen. Mehrere in diesen Schreiben enthaltene Äußerungen, die im Klageantrag wiedergegeben sind, hat der Kläger, ein rechtsfähiger Verband selbständiger Versicherungskaufleute der Westfälischen Provinzial-Versicherungen Münster, der die Wahrung der beruflichen Interessen seiner Mitglieder auch bei der Abwehr von Wettbewerbsverstößen bezweckt, als wettbewerbs widrig beanstandet. Er hat beantragt, der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten,

I. in Werbeankündigungen, insbesondere Werbeschreiben, zu behaupten,

    1. die Beklagte biete Verwaltungsleitungen von Krankenhäusern
    qualifizierte Dienste an, die keine Versicherungsgesellschaft
    allein in gleicher Weise erbringen
    kann,
    2. nur eine eigene, sachverständige
    Versicherungsnehmerinteressengemeinschaft könne den gemeinnützigen
    Einrichtungen der Caritas wirkungsvoll
    helfen,
    3. die Beklagte betreibe kein eigenes Versicherungsgeschäft,
    sie werde unentgeltlich tätig und unterhalte
    ein Non-Profit-Unternehmen;

II. im Zusammenhang mit der Werbung für die eigene Versicherungsvermittlung auf eine besondere Beratungstätigkeit hinzuweisen, insbesondere dabei zu erwähnen,

    1. es genüge nicht, bei guten leistungsfähigen
    Versicherungsgesellschaften versichert zu sein, man nüsse
    außerdem von einer unabhängigen Stelle ständig individuell
    und sachverständig beraten werden,
    2. zu den Dienstleistungen der Beklagten gehöre es,
    Lücken im Versicherungsschutz nach Beratung zu beseitigen;
    III. 1. zu Geschäftszwecken an Versicherungsnehmer Werbeschreiben
    zu verbreiten, in denen diese aufgefordert
    werden, der Beklagten einen Auftrag zur Besorgung
    von Versicherungsgeschäften zu erteilen, soweit sich
    dieser Auftrag auch darauf erstreckt, bestehende
    Versicherungsverträge des umworbenen Versicherungsnehmers
    abzuändern oder aufzulösen,
    2. Geschäftsbesorgungsverträge mit Versicherungsnehmern
    abzuschließen, soweit sich diese Verträge auch
    darauf erstrecken, bestehende Versicherungsverträge
    des Versicherungsnehmers abzuändern oder aufzulösen.

Die Beklagte hat demgegenüber die Klageberechtigung des Klägers gemäß § 13 Abs. 1 UWG in Abrede gestellt und ferner geltend gemacht, ein Wettbewerbsverstoß entfalle schon deshalb, weil sich die Beklagte als kirchliche Einrichtung aus dem allgemeinen Wettbewerb heraushalte und sich ausschließlich im innerkirchlichen Bereich bewege. Sie betreue lediglich kirchliche Dienststellen und Einrichtungen, betreibe keinen eigenwirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und sei nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet. Am Wirtschaftsleben nehme sie nur insoweit teil, als dies erforderlich sei, um ihrem kirchlichen Auftrag gerecht zu werden, d. h. nur in dem Umfang in dem ihre kirchlichen Träger selber tätig werden müßten, wenn sie ihre Versicherungsangelegenheiten in eigener Regie regelten. Die Verwaltung der kircheneigenen Versicherungsangelegenheiten durch die Kirche selbst zähle jedoch als Teil der allgemeinen kirchlichen Vermögensverwaltung zum grundsätzlich garantierten Selbstbestimmungsrecht der Kirchen. Demzufolge habe sie mit den in Rede stehenden Schreiben allein in Erfüllung ihres kirchlichen Auftrags, nicht aber in Wettbewerbsabsicht gehandelt. Darüber hinaus sei ihr Verhalten auch unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Ihre Tätigkeiten, über die sie informiert habe, seien rechtlich zulässig, und ihre Aufgaben, auch soweit sie der Kläger beanstande, entsprächen den Tatsachen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat die Klageberechtigung des Klägers bejaht, die Begründetheit der Klage im übrigen aber verneint, weil die Beklagte – auch wenn die objektiven Voraussetzungen eines Wettbewerbsverhältnisses gegeben seien – subjektiv nicht in Wettbewerbsabsicht gehandelt habe. Die Tätigkeit der Beklagten als einer Zentralstelle für das kirchliche Versicherungswesen habe sich allein auf den kirchlich-diakonisch-caritativen Bereich beschränkt. Die Beklagte habe nur gemeinnützige und kirchliche Zwecke verfolgt und sei nicht in erster Linie auf Gewinnerzielung ausgerichtet. Mit ihrem Rundschreiben vom 31. Mai 1976 und den schriftlichen Erläuterungen, die sich ausschließlich an Krankenhäuser mit kirchlicher Trägerschaft gerichtet hätten, d. h. ausschließlich an Einrichtungen im innerkirchlichen Bereich, habe die Beklagte daher nicht wie eine Gewerbetreibende im Sinne des UWG in Wettbewerbsabsicht gehandelt, sondern Aufgaben der kirchlichen Vermögensverwaltung wahrgenommen, die im Rahmen des grundgesetzlich garantierten Selbstbestimmungsrechts der Kirchen allein deren Regelungsbefugnis unterfalle.

Die Berufung gegen dieses Urteil hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, der seine Klageanträge weiter verfolgt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

   
Entscheidungsgründe
   

 

I.

Das Berufungsgericht führt aus: Zutreffend habe das Landgericht die Klageberechtigung des Klägers nach § 13 Abs. 1 UWG und die objektiven Voraussetzungen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen der Beklagten und den Mitgliedern des Klägers bejaht. Auch an der Wettbewerbsabsicht der Beklagten fehle es – entgegen der Ansicht des Landgerichts – nicht. Im Hinblick auf das Vorliegen der objektiven Voraussetzungen eines Wettbewerbsverhältnisses sei die Wettbewerbsabsicht bereits zu vermuten. Auf eine Gewinnerzielungsabsicht komme es dabei nicht an, abgesehen davon, daß auch die Beklagte Einkünfte in Form von Provisionen erstrebe. Entscheidend sei insoweit allein, daß sich die Beklagte ebenso wie ein Versicherungsvertreter am Wettbewerb beteilige. Die Eigenart der Beklagten als eines kirchlichen Tendenzbetriebes stehe dem nicht entgegen. Nach dem Grundgesetz seien zwar die Kirchen und die ihnen zuzuordnenden Einrichtungen wie Diakonie und Caritas bei der Ordnung ihrer inneren Verhältnisse frei von staatlichem Zwang. Im Rahmen dieses kirchlichen Freiraums liege auch die Einrichtung einer Zentralstelle für das Versicherungswesen im kirchlichen Bereich. Wenn jedoch eine solche Einrichtung, wie hier die Beklagte, ihre Aufgaben in der Weise zu erfüllen trachte, daß sie unter Ausschöpfung der Möglichkeiten des Versicherungsmarkts in Wettbewerb zu freien Versicherungsvertretern trete, dann nehme sie damit über die Grenzen des innerkirchlichen Bereichs hinaus am allgemeinen Wettbewerb teil. Gleichwohl sei die Klage unbegründet, weil die beanstandeten Äußerungen der Beklagten nicht wettbewerbswidrig seien: Soweit die Beklagte erklärt habe, sie biete Krankenhäusern qualifizierte Dienste an, die keine Versicherungsgesellschaft allein in gleicher Weise erbringen könne (Klageantrag I 1), liege darin keine unzulässige Alleinstellungsbehauptung, weil sich diese Erklärung allein auf die Tätigkeit und Leistungen der Versicherungsgesellschaften beziehe und nicht zum Ausdruck bringe, daß nur die Beklagte imstande sei, qualifizierte Dienste der angebotenen Art zu erbringen. Es sei auch nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte weiter ausgeführt habe, nur eine eigene, sachverständige Versicherungsnehmerinteressentengemeinschaft könne den gemeinnützigen Einrichtungen der Caritas wirkungsvoll helfen (Klageantrag I 2). Insoweit handele es sich um einen erlaubten Systemvergleich ohne Bezugnahme auf individuelle Mitbewerber. Die Beklagte habe lediglich ihr Geschäftsprinzip, eine große Zahl von Versicherungsnehmern mit gleichgerichteten Interessen gegenüber Versicherungsgesellschaften zu vertreten, demjenigen der Versicherungsvertreter und -makler gegenübergestellt, die jeweils einzelnen und ohne die Möglichkeit geschlossenen Auftretens gegenüber den Versicherungsgesellschaften, die Versicherungsrisiken von Krankenhäusern bei einer Vielzahl von Versicherungsunternehmen absichern ließen. Aber auch soweit die Beklagte geäußert habe, sie betreibe kein eigenes Versicherungsgeschäft, sie werde unentgeltlich tätig und unterhalte ein Non-Profit-Unternehmen (Klageantrag I 3), liege darin kein Wettbewerbsverstoß. Geschäfte als Versicherer, die hier gemeint seien, betreibe die Beklagte nicht. Mit den Hinweisen auf die Unentgeltlichkeit ihres Tätigwerdens und den Non-Profit-Charakter ihres Unternehmens habe die Beklagte nur an die nicht in erster Linie erwerbswirtschaftlichen Zwecke ihrer Aufgaben aus dem kirchlich-diakonisch-caritativen Bereich erinnert. Das sei auch nicht deshalb irreführend, weil die Beklagte von den Versicherungsgesellschaften Provisionen erhalte, die zumindest teilweise aus dem Prämienaufkommen gedeckt würden. Die Kenntnis solcher wirtschaftlichen Zusammenhänge sei bei Verwaltungsleitungen von Krankenhäusern vorauszusetzen. Zudem werde im Wirtschaftsleben als Entgelt nur eine vom Leistungsempfänger (Krankenhaus) an den Leistenden (Beklagte) direkt gezahlte Vergütung verstanden. Darüber hinaus könne der Beklagten nicht verboten werden, in ihren Werbeschreiben auf Gründe und Umfang ihrer beratenden Tätigkeit einzugehen (Klageanträge II 1 und 2). Entsprechend ihrer gesellschaftsvertraglichen Aufgabenstellung habe sich die Beklagte lediglich an Einrichtungen mit kirchlicher Trägerschaft gewandt und dabei über den Gesamtbereich ihrer Tätigkeit informiert. Das sei keine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten. Schließlich verlange der Kläger zu Unrecht, daß es die Beklagte unterlassen solle, für Geschäftsbesorgungsaufträge zu werben, die sich auch auf die Abänderung oder Auflösung bestehender Versicherungsverträge erstreckten, und solche Aufträge zu übernehmen (Klageanträge III 1 und 2). Um ein wettbewerbswidriges Eindringen in fremde Versicherungsbestände handele es sich insoweit nicht. Nach dem Vorbringen der Parteien sei davon auszugehen, daß die Tätigkeit der Beklagten nur in 3 % aller von ihr bearbeiteten Fälle zu Kündigungen und nur in 20 % dieser Fälle zu Vertragsänderungen geführt habe. Außerdem hätten Kündigung und Vertragsänderung nach den der Beklagten erteilten Geschäftsbesorgungsaufträgen der ausdrücklichen Zustimmung des jeweiligen Versicherungsnehmers bedurft. Die Tätigkeit der Beklagten verstoße insoweit auch nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz, da die Beklagte, wenn sie die Änderung oder Kündigung von Verträgen veranlasse, zulässigerweise Angelegenheiten besorge, die mit einem Geschäft ihres Gewerbebetriebs, nämlich der Verwaltung und Vermittlung von Versicherungsverträgen, in unmittelbarem Zusammenhang stünden.

II.

Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben – hinsichtlich der Klageanträge I 2 und 3 – teilweise Erfolg. Im übrigen erweist sich die Revision als unbegründet.

1. Die Beklagte beruft sich gegenüber den Unterlassungsansprüchen des Klägers in erster Linie darauf, daß ein Wettbewerbsverstoß schon deshalb entfalle, weil sie als kirchliche Einrichtung ausschließlich Aufgaben aus dem Bereich der innerkirchlichen Verwaltung erfülle und keinen eigenwirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalte. Damit stellt sich zunächst die in jeder Verfahrenslage von Amts wegen zu prüfende Frage der Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs. Handelte es sich bei den Äußerungen der Beklagten, die der Kläger beanstandet, allein um Maßnahmen aus dem Bereich innerkirchlicher Betätigung, stünde der Klage – unbeschadet der weiteren Frage, ob eine Nachprüfung durch staatliche Gerichte insoweit überhaupt in Betracht kommt – der ordentliche Rechtsweg mangels Vorliegens einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit im Sinne des § 13 GVG nicht zur Verfügung. Denn da Maßnahmen innerkirchlichen Verwaltungshandelns in den Bereich öffentlicher – wenn auch nicht staatlicher – Gewaltausübung fallen (BVerfGE 18, 385, 387 = JZ 1965, 358; BVerfGE 46, 73 = NJW 1978, 581; BVerfGE NJW 1980, 1041), sind zu ihrer Beurteilung jedenfalls die ordentlichen Gerichte nach den Vorschriften der §§ 13 GVG und 40 VwGO nicht berufen.

Maßgebend für die Frage, ob eine bürgerliche oder öffentliche Rechtsstreitigkeit im Sinne dieser Vorschriften vorliegt, ist die rechtliche Natur des Klageanspruchs, wie er sich aus den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen ergibt (BGHZ 66, 229, 232 = GRUR 1976, 658, 659 – Studenten- Versicherung). Danach handelt es sich im Streitfall um eine von den ordentlichen Gerichten zu entscheidende Streitigkeit, weil sich das Unterlassungsbegehren des Klägers als Folge eines Sachverhalts darstellt, der nach bürgerlichem Recht, nämlich den Vorschriften des UWG, zu beurteilen ist. Insoweit ist entscheidend, daß es sich bei den vom Kläger beanstandeten Äußerungen der Beklagten um Handlungen im Rahmen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen der Beklagten und den Mitgliedern des Klägers handelt. Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß die Tätigkeiten der Beklagten und die von ihr dabei verfolgte Absicht darauf gerichtet seien, den Absatz der eigenen Leistungen zu Lasten des Umsatzes anderer Personen zu fördern, die ebenfalls Vermittlerdienste und Betreuungsleistungen auf dem Gebiete des Versicherungsschutzes für kirchlich-diakonisch-caritative Einrichtungen anbieten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist den Krankenhäusern, an die sich die Beklagte mit dem Rundschreiben vom 31. Mai 1976 und den Erläuterungen zur Zusammenarbeit in Versicherungsangelegenheiten gewandt hat, von den kirchlich-diakonisch-caritativen Trägern dieser Anstalten nicht vorgeschrieben worden, daß sie bei der Wahrnehmung ihrer Versicherungsangelegenheiten allein die Dienste der Beklagten in Anspruch zu nehmen hätten. Steht es diesen danach aber frei, zwischen der Beklagten und anderen Personen, die ebenfalls als Vermittler beim Abschluß von Versicherungsverträgen oder als Berater und Betreuer in Versicherungsangelegenheiten tätig werden, zu wählen, ist die Annahme, daß sich die Beklagte im Wettbewerb mit anderen auf dem Boden der Gleichordnung an potentielle Versicherungsnehmer wendet und damit als Wettbewerberin ihre Leistungen auf dem Versicherungsmarkt anbietet, rechtlich bedenkenfrei.

Dem steht nicht entgegen, daß die Beklagte als Zentralstelle für das Versicherungswesen im kirchlich-diakonisch-caritativen Bereich der Erhaltung und Verwaltung des Kirchenvermögens dient und daß die Ordnung und Verwaltung der Versicherungsangelegenheiten von Kirche, Diakonie und Caritas und die damit zusammenhängenden Tätigkeiten in den von staatlicher Regelung und Einwirkung freien Bereich kirchlicher Selbstverwaltung fallen (vgl. BVerfGE 46, 73 = NJW 1978, 581). Von den kirchlich-öffentlichen Aufgaben der Beklagten und ihrem Verhältnis zu ihren kirchlichen Trägern und Gesellschaftern sind die Beziehungen zu unterscheiden, die zwischen der Beklagten und ihren privaten Mitbewerbern auf dem freien Versicherungsmarkt stehen (vgl. BGHZ 66, 229, 233 = GRUR 1976, 658, 659 – Studenten-Versicherung). Dadurch allein, daß die Beteiligung der Beklagten am Wettbewerb von der Absicht getragen ist, kirchlich-öffentlichen Aufgaben zu dienen, ändert sich der wettbewerbsrechtliche Charakter der Beziehungen der Beklagten zu ihren Mitbewerbern nicht. Denn maßgebend insoweit sind nicht Grund und Anlaß ihres Tätigwerdens, sondern ihre tatsächliche Stellung im Wettbewerb.

Darüber hinaus wird die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß diese nach dem Gesellschaftsvertrag ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff AO) verfolgt und von den Einrichtungen, für die sie tätig wird, Bezahlung nicht verlangt, insoweit also keine Vergütung erstrebt. Zwar ist die Tätigkeit eines mit anderen Kaufleuten in Wettbewerb stehenden Gewerbetreibenden regelmäßig darauf gerichtet, Gewinn zu erzielen. Entscheidend ist das aber für die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen der Beklagten und ihren Mitbewerbern nicht, da insoweit nach der Rechtsprechung des Senats (LM § 1 UWG Nr. 273 = GRUR 1974, 733, 734 – Schilderverkauf) mehr als die Förderung der eigenen Geschäftstätigkeit und eine dahingehende Absicht nicht zu verlangen ist und diese Voraussetzungen, wie dargelegt, im Streitfall erfüllt sind. Außerdem ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen, daß das Bestreben der Beklagten, den eigenen Geschäftsbetrieb gegenüber den privaten Mitbewerbern zu fördern und dabei überhaupt Einnahmen – wenn auch nicht von seiten der Versicherungsnehmer – zu erzielen, jedenfalls nicht als völlig nebensächlich hinter anderen Beweggründen zurücktritt (vgl. BGHZ 19, 299, 303 = GRUR 1956, 216, 217 – Kurverwaltung; BGH LM § 1 UWG Nr. 273 = GRUR 1974, 733, 734 – Schilderverkauf). Denn danach erstrebt die Beklagte – unbeschadet der Tatsache, daß sie nach dem Gesellschaftsvertrag in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke verfolgt und ihren Gesellschafter keine Gewinnanteile oder sonstigen Zuwendungen aus Gesellschaftsmitteln erhalten dürfen – insoweit auch Gewinn, als sie sich von den Versicherungsgesellschaften, mit denen sie zusammenarbeitet, Vergütung in Form von Provisionen gewähren läßt, die indirekt zumindest teilweise aus dem Prämienaufkommen der Versicherungsnehmer gedeckt werden.

2. Die Prozeßführungsbefugnis und Aktivlegitimation des Klägers als eines Verbandes zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne des § 13 Abs. 1 UWG hat das Berufungsgericht ebenfalls ohne Rechtsverstoß bejaht. Wie die Ausführungen des Berufungsgerichts und die von ihm in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts ergeben, ist es der in der Satzung festgelegte und wiederholt verfolgte Zweck des Klägers, die beruflichen Interessen seiner Mitglieder – selbständiger Versicherungskaufleute – auch bei der Abwehr von Wettbewerbsverstößen zu wahren. Daß die Aufgabe des Klägers, seine Mitglieder in der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen zu vertreten, ausdrücklich erst im Laufe des Rechtsstreits in die Satzung eingefügt worden ist, steht der Klageberechtigung des Klägers im Sinne des § 13 Abs. 1 UWG nicht entgegen. Die Voraussetzungen insoweit sind erfüllt, wenn sie im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen (BGH LM § 13 UWG Nr. 25 = GRUR 1973, 78, 79 – Verbraucherverband). Bedenken dagegen werden von der Beklagten in der Revisionsinstanz auch nicht mehr erhoben.

3. Den Klageantrag I 2 hat das Berufungsgericht mit der Begründung zurückgewiesen, es sei nicht wettbewerbswidrig, wenn die Beklagte behaupte, daß nur eine eigene, sachverständige Interessentengemeinschaft von Versicherungsnehmern den gemeinnützigen Einrichtungen der Caritas wirkungsvoll helfen könne, weil es sich insoweit nicht um eine unzulässige Alleinstellungswerbung, sondern um einen wettbewerbsrechtlich unbedenklichen Systemvergleich ohne erkennbare Bezugnahme auf individuelle Mitbewerber handele. Dem kann nicht beigetreten werden. Das Berufungsgericht berücksichtigt dabei nicht hinreichend, daß die Werbeanzeige der Beklagten sich nicht in einer bloßen Gegenüberstellung zweier Leistungssysteme auf dem Gebiet der Betreuung von Versicherungsbeständen und der Vermittlung von Versicherungsverträgen erschöpft, sondern – darüber hinaus – zwischen den Leistungen der Beklagten und denen ihrer Mitbewerber einen Vergleich zieht, der auf eine wettbewerbsrechtlich unzulässige Gesamtabwertung ihrer Konkurrenten hinausläuft. Eine vergleichende Werbung, die den Leistungen der Mitbewerber die Vorteile der eigenen Leistung gegenüberstellt, ist zwar – auch wenn sie insoweit eine Alleinstellung des Werbenden betont – nicht ohne weiteres wettbewerbswidrig. Soweit sie sachlich gehalten ist und die angesprochenen Verkehrskreise wahrheitsgemäß und sachbezogen informiert, ohne dabei die Mitbewerber herabzusetzen, müssen diese die Werbung als wettbewerbsgemäß hinnehmen. Das ist aber hier nicht der Fall. Wenn die Beklagte erklärt, daß nur eine eigene, sachverständige Interessentengemeinschaft von Versicherungsnehmern den gemeinnützigen Einrichtungen der Caritas wirkungsvoll helfen könne, und damit zum Ausdruck bringt, daß hinsichtlich der von ihr angebotenen Dienste ausschließlich eine Zusammenarbeit mit ihr wirklich wirkungsvoll sei, spricht sie sich mit einer solchen allgemein gehaltenen, einer Nachprüfung nicht ohne weiteres zugänglichen Redewendung die alleinige Spitzenstellung gegenüber ihren Mitbewerbern zu, denen sie damit zugleich die Befähigung zu Leistungen gleicher Art und Güte abspricht. Für eine derart pauschale Herabsetzung ihrer Mitbewerber besteht kein schutzwürdiges Interesse. Wer – wie hier die Beklagte – in einer solchen Weise die Leistungen seiner Mitbewerber in den Augen der von ihm angesprochenen Verkehrskreise insgesamt abwertet, handelt nach der Rechtsprechung des Senats wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG, ohne daß es dafür auf das Vorliegen der beanspruchten Spitzenstellung noch ankäme (BGH LM § 1 UWG Nr. 60 = GRUR 1958, 485, 486 – Odol; LM § 3 UWG Nr. 59 = GRUR 1963, 371, 374 – Wäschestärkemittel; LM § 1 UWG Nr. 169 = GRUR 1967, 30, 33 – Rum-Verschnitt; GRUR 1973, 270, 273 – Der sanfte Bitter; LM § 3 UWG Nr. 119 = GRUR 1973, 534, 536 – Mehrwert II; LM SondVeranstAO Nr. 10 = GRUR 1973, 658, 660 – Probierpreis).

4. Das Berufungsgericht meint weiter, auch in der vom Kläger mit dem Klageantrag I 3 angegriffenen Äußerung der Beklagten, sie werde unentgeltlich tätig und unterhalte ein Non-Profit-Unternehmen, liege keine Irreführung der von ihr angesprochenen Personen und auch kein sonstiger Wettbewerbsverstoß, weil sie damit nur auf ihre nicht in erster Linie erwerbswirtschaftliche Tätigkeit zugunsten von Kirche, Diakonie und Caritas hingewiesen habe, weil sie von ihren Versicherungsnehmern in der Tat keine direkte Vergütung erhalte und weil der Umstand, daß sie – durch das Prämienaufkommen ihrer Versicherungsnehmer mitfinanzierte – Provisionen erhalte, von den hier angesprochenen Verwaltungsleitungen von Krankenhäusern als selbstverständlich vorausgesetzt werde. Auch dieser Beurteilung kann nicht beigetreten werden. Das Berufungsgericht meint, daß mit den Hinweisen auf die Unentgeltlichkeit und den Non-Profit-Charakter des Unternehmens lediglich die besondere kirchlich-diakonisch-caritative Zielsetzung der Beklagten habe deutlich gemacht werden sollen. Dabei hat es aber nicht hinreichend berücksichtigt, daß es insoweit nicht darauf ankommt, was der Handelnde will, sondern allein darauf, wie der Verkehr seine Äußerung auffaßt. Wenn die Beklagte erklärt, sie sei unentgeltlich tätig und ein Non- Profit-Unternehmen, erweckt sie damit den Eindruck, daß sie nicht nach Vergütung und Gewinn strebe. Es mag zutreffen, daß Teile der angesprochenen Verkehrskreise, bei denen es sich um Verwaltungsleitungen von Krankenhäusern handelt, trotz der Hinweise auf Unentgeltlichkeit und fehlenden Profit davon ausgehen, daß die Beklagte – von anderer Seite – Provision erhalte. Verallgemeinern läßt sich das aber nicht. Erfahrungsgemäß werden andere, nicht unerhebliche Teile der in Betracht kommenden Verkehrskreise die Werbung der Beklagten dahin verstehen, daß sie ihre Tätigkeit ohne jede Gewinnabsicht ausübe und überhaupt kein Entgelt erhalte oder daß sie, falls sie eine Provision erziele, diese jedenfalls ihren Versicherungsnehmern zugute kommen lasse. Gerade auf dem Gebiet des Versicherungswesens wird den eingeschalteten Vermittlern oder Maklern häufig nur von einer der Vertragsparteien Provision gewährt. Es ist aber weder üblich noch sachlich richtig, solche Vermittler- oder Maklerdienste schlechthin als unentgeltlich oder als Non-Profit-Leistungen zu bezeichnen, wie es die Beklagte hinsichtlich ihrer Leistungen hier getan hat. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, daß die Beklagte sowohl in ihrem Rundschreiben vom 31. Mai 1976 als auch in ihren Erläuterungen zur Zusammenarbeit in Versicherungsangelegenheiten den von ihr angesprochenen Krankenhausleitungen als Selbsthilfe-Versicherungsdienst des Deutschen Caritasverbandes entgegengetreten ist und daß auch deshalb ihre uneingeschränkten Hinweise auf die Unentgeltlichkeit und den Non-Profit-Charakter ihres Unternehmens geeignet sind, den Eindruck hervorzurufen oder zu unterstützen, als verzichte sie im Hinblick auf ihre Eigenschaft als Selbsthilfeorganisation im kirchlich-caritativen Bereich nicht nur auf Bezahlung von seiten der Krankenhäuser, sondern auf jegliche Vergütung auch von dritter Seite, um so aus Gründen kirchlich-caritativer Selbsthilfe Versicherungsschutz zu besonders günstigen Prämiensätzen vermitteln zu können, wie sie bei Einschaltung anderer, nur gegen Provision arbeitender Versicherungsvertreter oder Makler nicht zu erlangen sind. Auch insoweit entspricht die vom Kläger beanstandete Äußerung der Beklagten nicht den Tatsachen. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, erhält die Beklagte von den Versicherungen, mit denen sie zusammenarbeitet, Provision, die zumindest teilweise auch aus dem Prämienaufkommen der von ihr vermittelten und betreuten Versicherungsnehmer gezahlt werden.

5. Soweit das Berufungsgericht die Klage im übrigen für unbegründet erachtet hat, ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

a) Hinsichtlich des Klageantrags I 1, der Beklagten die Behauptung zu untersagen, sie biete Verwaltungsleitungen von Krankenhäusern qualifizierte Dienste, die keine Versicherungsgesellschaft allein erbringen könne, ist das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der im Zusammenhang damit stehenden weiteren Aussage der Beklagten, daß es darum gehe, alle Möglichkeiten des Versicherungsmarktes auszuschöpfen, davon ausgegangen, daß die angegriffene Äußerung weder eine unzulässige Alleinstellungsbehauptung enthalte noch sonst irreführend sei. Das Berufungsgericht hat den Ausführungen der Beklagten im ganzen entnommen, diese habe nicht zum Ausdruck gebracht, sie betreibe – im Unterschied zu anderen Versicherungsvertretern – selber die Geschäfte eines Versicherers; vielmehr habe sie lediglich Hinweise darauf gegeben, wie durch Ausschöpfung der Möglichkeiten des gesamten Versicherungsmarktes – also nicht nur durch Zusammenarbeit mit einem Versicherungsunternehmen – ein bestmöglicher Versicherungsschutz zu erlangen sei. Diesen Sinngehalt der Erklärung der Beklagten hat das Berufungsgericht nicht beanstandet, weil Versicherungsgesellschaften nur ihre eigenen Leistungen anböten, nicht aber die Möglichkeiten des gesamten übrigen Marktes ausschöpften. Diese tatrichterliche Würdigung läßt keinen Rechtsfehler erkennen.

b) Es ist aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht das Klagebegehren zu I 3 insoweit als unbegründet zurückgewiesen hat, als der Kläger beantragt hat, der Beklagten die Äußerung zu verbieten, sie betreibe kein eigenes Versicherungsgeschäft. Dem Zusammenhang, in den diese Äußerung gestellt ist, insbesondere die ausdrückliche Erklärung, daß die Beklagte kein Versicherer sei und daß ihre Dienste in Anspruch genommen werden könnten, ohne daß die bisherigen Gesellschaften gewechselt werden müßten, durfte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß entnehmen, daß unter dem Wort „Versicherungsgeschäft“ hier nur das Geschäft eines Versicherungsunternehmens, nicht aber das eines Versicherungsvermittlers oder eines Betreuers von Versicherungsbeständen zu verstehen sei und daß eine wettbewerbswidrige Irreführung des Verkehrs damit entfalle.

c) Soweit der Kläger meint (Klageanträge II 1 und 2), die Beklagte habe durch Hinweise auf ihre Beratungsdienste in wettbewerbswidriger Weise mit Selbstverständlichkeiten geworben, hat das Berufungsgericht die Klage ebenfalls mit Recht abgewiesen. Entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich nicht um eine irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten, wenn die Beklagte die von ihr angeschriebenen Krankenhäuser im Zusammenhang mit der Unterrichtung über ihre verwaltende, vermittelnde und schadensabwickelnde Tätigkeit auch auf ihre – weiteren – Beratungsdienste hinweist und damit über ihr Leistungsangebot insgesamt informiert. Zutreffend ist das Berufungsgericht der Ansicht des Klägers, die Beklagte werbe mit Beratungshinweisen, wie sie Versicherungsvertretern nach Nr. 38 der Wettbewerbsrichtlinien der Versicherungswirtschaft untersagt seien, nicht gefolgt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erschöpft sich die Tätigkeit der Beklagten nicht in der Vermittlung von Versicherungen; vielmehr liegt das Schwergewicht ihrer Aufgaben in der Verwaltung des Versicherungsbestandes der Kirchengemeinden und der kirchlich-diakonisch-caritativen Einrichtungen, in der Beratung dieser Einrichtungen in allen Versicherungsangelegenheiten, insbesondere in der Überprüfung bestehender Versicherungsverträge auf Versicherungslücken oder Doppelversicherungen, sowie in der Abwicklung eingetretener Schadensfälle. Danach handelt es sich bei den von der Beklagten angebotenen Beratungsdiensten jedenfalls zum überwiegenden Teil nicht um Leistungen, die bei der Vermittlung von Versicherungsverträgen ohnehin erbracht zu werden pflegen, sondern um einen selbständigen Aufgabenbereich neben der Vermittlungstätigkeit. Wenn deshalb die Beklagte in ihrer Werbung auch auf ihre Beratungsdienste hinweist, wirbt sie nicht mit Leistungen, die ein Versicherungsvertreter oder -makler ohnehin zu erbringen hat.

d) Mit den Klageanträgen zu III 1 und 2 begehrt der Kläger, der Beklagten zu verbieten, für Geschäftsbesorgungsaufträge zu werben, die sich auf die Abänderung oder Auflösung bereits bestehender Versicherungsverträge erstreckten, und solche Aufträge zu übernehmen. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht das Verhalten der Beklagten auch insoweit nicht als unlauter (im Sinne des § 1 UWG) oder sonst als rechtswidrig angesehen. Die Tatsache allein, daß die Beklagte im Rahmen ihrer gesellschaftsvertraglichen Zweckbestimmung kirchlichen oder kirchlich getragenen Einrichtungen, die bereits Versicherungsschutz genießen, Dienste anbietet, die sich auf die Überprüfung und gegebenenfalls Abänderung dieses Versicherungsschutzes erstrecken, läßt ihr Verhalten bei Zugrundelegung der Rechtsprechung des Senats nicht als wettbewerbswidrig erscheinen (vgl. BGH LM § 1 UWG Nr. 166 = GRUR 1966, 509, 513, 514 – Assekuranz). Ebenso wie die Mitglieder des Klägers und andere Kaufleute darf auch die Beklagte für ihre Geschäfte werben. Daß sie dabei auch darauf abzielt, Versicherungsbestände zu übernehmen, an denen bislang andere Versicherungsvertreter beteiligt waren, greift der Kläger zu Unrecht an. Sein Hinweis, die Beklagte dringe planmäßig in unlauterer Weise in fremde Versicherungsbestände ein und zeige damit ein Verhalten, wie es Versicherungsvertretern nach Nr. 56 der vorerwähnten Wettbewerbsrichtlinien der Versicherungswirtschaft verboten sei, geht nach den Feststellungen des Berufungsgerichts fehl. Danach läßt sich die Beklagte von den von ihr angesprochenen Krankenhäusern keine Voraus- oder Blankovollmacht zur Abänderung oder Auflösung bestehender Versicherungsverträge erteilen, was möglicherweise als unlauter beurteilt werden müßte; vielmehr geht sie in der Weise vor, daß sie für die vertragliche Abänderung oder Neugestaltung von Versicherungsschutz in jedem Einzelfall die ausdrückliche Zustimmung des Versicherungsnehmers einholt. Wettbewerbsrechtlich ist aber nichts daran auszusetzen, wenn sich Versicherungsnehmer in dem Bestreben, ihre Versicherungsangelegenheiten vorteilhafter zu gestalten, in dieser Weise der Dienste eines Dritten bedienen oder wenn der Dritte – hier die Beklagte – solche Dienste anbietet und ausführt (siehe das Senatsurteil „Assekuranz“, a.a.O.).

Auch nach dem Rechtsberatungsgesetz kann die Werbung der Beklagten und ihre Tätigkeit, auch soweit sie sich auf die Abänderung bestehender Versicherungsverträge bezieht, nicht beanstandet werden. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats (LM § 5 RBerG Nr. 9 = NJW 1974, 1328) hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß die Beklagte, soweit sie in Vollmacht von Versicherungsnehmern Vertragsänderungen und -kündigungen vornehme, Angelegenheiten besorge, die im Sinne des Art. 1 § 5 RBerG mit einem Geschäft ihres Gewerbebetriebes in unmittelbarem Zusammenhang stünden, nämlich der Verwaltung und Vermittlung von Versicherungsverträgen. Diese Beurteilung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

III.

Auf die Revision des Klägers war danach unter deren Zurückweisung im übrigen das angefochtene Urteil hinsichtlich der Klageanträge I 2 und 3 teilweise aufzuheben und insoweit auf die Berufung des Klägers der Klage in Abänderung des Urteils des Landgerichts stattzugeben.