Aquavit (BGH – I ZR 204/89)

Leitsatz
 
1. Eine Werbeangabe, die wegen der Unkenntnis des Verbrauchers über die tatsächlichen Zusammenhänge des Herstellungsvorgangs zu einer Fehlvorstellung über die qualitätsmäßige Beschaffenheit des Produkts führt, verletzt keine schützenswerten Verbraucherinteressen, wenn der in der Werbeangabe verwendete maßgebliche Begriff branchenüblich ist und die qualitätsmäßige Beschaffenheit nicht bei dem fehlerhaft vorgestellten Produktionsvorgang, sondern allein bei dem tatsächlichen Herstellungsvorgang gewährleistet ist. In einem solchen Falle, in dem der Werbende die Unkenntnis des Verbrauchers nicht zu eigenem Vorteil nutzt, kann mangels Verletzung schützenswerter Interessen von einer irreführenden Angabe im Sinne des UWG § 3 nicht gesprochen werden.

2. Soll durch eine Meinungsumfrage die Relevanz einer irrigen Vorstellung des angesprochenen Verkehrs für den Kaufentschluß im Sinne des UWG § 3 festgestellt werden, so ist die Fragestellung rechtsfehlerhaft, wenn sie nicht die Bedeutung erfaßt, die der – relativ geringen – Abweichung der Vorstellung von den tatsächlichen Gegebenheiten zukommt, vielmehr die Annahme des Befragten nahelegt oder jedenfalls erlaubt, es werde nach der Bedeutung einer – erheblich weitergehenden – Abweichung der Vorstellung von Verhältnissen gefragt, die im konkreten Fall nicht gegeben sind.

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DIE „STEINZEIT“ IST VORBEI (BGH – I ZR 272/99)

Mit dem von einem Hersteller von Häusern in Holzrahmen-Bauweise verwendeten Werbeslogan DIE „STEINZEIT“ IST VORBEI! wird die Herstellung von Bauwerken in „Steinbauweise“ nicht als „antiquiert“, unüblich und unzeitgemäß pauschal herabgewürdigt. Der verständige Durchschnittsverbraucher wird den Werbesatz vor allem aufgrund des humorvollen Wortspiels und des darin enthaltenen Sprachwitzes nicht im Sinne einer Sachaussage ernst nehmen.

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