Architektenwettbewerb (BGH – I ZR 129/94)

Leitsatz

    1. Ein nach UWG § 13 Abs 2 Nr 2 klagebefugter Verband kann neben dem Verletzer auch dann den Störer in Anspruch nehmen, wenn nicht dieser, sondern nur der hauptverantwortlich Handelnde in einem Wettbewerbsverhältnis zu seinen Verbandsmitgliedern steht.

    2. Zur Frage der Wettbewerbswidrigkeit der Teilnahme eines Architekten an einem beschränkten Wettbewerb, bei dem die Entwürfe nicht mit der Mindestvergütung nach der HOAI entgolten werden.

    3. Die wettbewerbsrechtliche Störerhaftung wird bei Verstößen gegen Verbotsnormen, denen der Störer nicht unterworfen ist, dadurch begrenzt, daß die Erfüllung der in einem solchen Fall vorausgesetzten Prüfungspflichten dem als Störer Inanspruchgenommenen zumutbar sein muß.

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Kommunalversicherer (BGH – I ZR 145/05)

Leitsätze

    1a. Die Vorschriften des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, aus denen sich die Pflicht zur Ausschreibung öffentlicher Aufträge ergibt, sind Marktverhaltensregeln i.S. des § 4 Nr. 11 UWG.

    1b. Öffentliche Auftraggeber können nicht als Mitglieder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit Versicherungsdienstleistungen im Wege eines „In-House“-Geschäfts ohne Ausschreibung beschaffen .

    2a. § 104 Abs. 2 GWB schließt wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklagen von Mitbewerbern gegen Auftragnehmer nicht aus, die auf deren Beteiligung an vergaberechtlichen Verstößen gestützt werden.

    2b. Die ausschließliche Zuständigkeit der Vergabekammer nach § 104 Abs. 2 GWB gilt nur für Ansprüche gegen dem Kartellvergaberecht unterworfene öffentliche Auftraggeber, nicht dagegen für solche gegen Mitbewerber.

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Freizeitveranstaltung (BGH – I ZR 303/88)

Leitsatz
   
Verkaufsveranstaltungen, bei denen der Verkehr nach ihrem von der Ankündigung und Durchführung geprägten Gesamtbild in erster Linie von einem Freizeiterlebnis ausgeht, mag auch die eigentliche gewerbliche Zielsetzung des Veranstalters von den Teilnehmern nicht völlig übersehen werden, sind Freizeitveranstaltungen im Sinne des HWiG § 1 Abs 1 Nr 2.
   
Orientierungssatz
   
    1. Erblickt dagegen der Verkehr in einer Veranstaltung eindeutig eine Verkaufsveranstaltung, weil sich deren Zweck, wie aus der Ankündigung und Durchführung ersichtlich, ausschließlich auf die Wahrnehmung der geschäftlichen Belange des Veranstalters richtet und nicht auf das Interesse der Teilnehmer an Unterhaltung und Freizeitgestaltung, dann unterfällt die Veranstaltung dem Begriff der Freizeitveranstaltung auch dann nicht, wenn den Besuchern während der Veranstaltung gewisse, über den Zweck der Veranstaltung als den einer Verkaufsveranstaltung nicht hinwegtäuschende und ihren Charakter verändernde Annehmlichkeiten oder Einlagen unterhaltender Art geboten werden.

    2. Hier: Wanderlagerverkauf in Hotels und Gaststätten mit Bewirtung der als „Gäste“ eingeladenen Kunden.

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Mietwagen-Mitfahrt (BGH – I ZR 230/86)

Leitsatz

    1. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Hauptsacheklage entfällt nicht notwendigerweise dadurch, daß im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens der Antragsgegner den Verzicht auf das Recht zur Erzwingung der Hauptsacheklage erklärt hat.

    2. Zum Nachweis von Verstößen gegen PBefG § 49 Abs 4 durch Testfahrten.

Orientierungssatz

Zur Frage rechts- oder wettbewerbswidrigen Verhaltens des Wettbewerbers/der Testpersonen des Wettbewerbers beim Nachweis von Rechtsverstößen im Mietwagenverkehr und der rechtsmißbräuchlichen Geltendmachung des wettbewerblichen Unterlassungsanspruchs.

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Ungarische Salami (BGH – I ZR 162/79)

Leitsatz

    1. Der Annahme einer mittelbaren geographischen Herkunftsangabe steht es nicht entgegen, daß ein Teil des Verkehrs darin einen Hinweis auf das Land A (hier: Ungarn), ein anderer Teil aber einen Hinweis auf das Land B (hier: Italien) sieht.

    2. Für die Frage, ob der Kreis der durch eine solche Herkunftsangabe Irregeführten dem Umfang nach rechtlich erheblich ist, sind in einem solchen Fall beide Verkehrskreise zu berücksichtigen.

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