Lichdi-Center (BGH – I ZR 123/69)

Orientierungssatz

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Ankündigung oder Gewährung verbilligter Fahrtmöglichkeiten zu einem außerhalb des Geschäftszentrums liegenden Selbstbedienungswarenhaus weder gegen ZugabeV § 1 noch gegen UWG § 1 verstößt.

BGH, Urt. v. 18.09.1970

 

 Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 31. Oktober 1969 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

    Der Kläger befaßt sich satzungsgemäß mit der Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs.

    Die Beklagte betreibt in H außerhalb des Geschäftszentrums am Rande des sogenannten Industriegebiets „L-Center“ als Selbstbedienungswarenhaus. Ihr „L-Center“ ist mit öffentlichen Verkehrsmitteln von H-B, Ho und F erreichbar. Der Fahrpreis beträgt für Erwachsene 0,80 DM und für Kinder 0,25 DM jeweils für den Einzelfahrschein; für Hin- und Rückfahrt ist für Erwachsene 1,60 DM zu bezahlen. Für Handgepäck ist der gleiche Preis zu bezahlen, sofern das Gepäck nicht ohne Behinderung der anderen Fahrgäste auf dem Schoß untergebracht werden kann.

    Die Beklagte hat u.a. in der „H Stimme“ vom 25. November 1968 „Einkaufsfahrten“ (mit Omnibussen der öffentlichen Verkehrsbetriebe) zum „L-Center“ angekündigt und mitgeteilt, daß am Montag von H-B, am Dienstag von Ho und am Mittwoch von F jeweils um 14.00 Uhr mit Zusteigemöglichkeiten an bestimmten Haltestellen, Rückfahrt „ab 16.00 Uhr“, gefahren werden sollte. Als Fahrpreis waren angegeben: „Hin- und Rückfahrt nur 0,50 DM (Kinder kostenlos)“.

    Der Kläger sieht in der Ankündigung und Durchführung dieser Einkaufsfahrten einen Verstoß gegen das Zugabeverbot und einen Wettbewerbsverstoß. Er hat beantragt,

    der Beklagten unter Strafandrohung zu verbieten, Einkaufsfahrten zu ihrer Betriebsstätte nach Maßgabe ihrer Fahrplanankündigung in der „Heilbronner Stimme“ vom 25. November 1968 anzukündigen und durchzuführen, wobei für erwachsene Teilnehmer für die Hin- und Rückfahrt ein Betrag von 0,50 DM berechnet und Kindern die Transportleistung nicht in Rechnung gestellt wird.

    Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg.

    Mit seiner Revision verfolgt der Kläger weiterhin seinen Klageantrag. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

    Der Revision mußte der Erfolg versagt bleiben. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler einen Zugabe- und Wettbewerbsverstoß verneint.

    I. Das Berufungsgericht hat einen Verstoß gegen das Zugabeverbot mit der Begründung abgelehnt, daß der notwendige innere Zusammenhang zwischen der Zuwendung der kostenermäßigten Kundenbeförderung als Nebenrechtsgeschäft und dem (erwarteten) Einkauf im Selbstbedienungswarenhaus der Beklagten als Hauptrechtsgeschäft fehle. Diese Beurteilung ist ohne Rechtsirrtum.

    Der Zugabebegriff erfordert die Gewährung der Zuwendung in einer erkennbaren inneren Beziehung zum Erwerb einer Hauptware (BGHZ 11, 286/289 – Kundenzeitschrift). Diese Beziehung wird durch den zeitlichen Abstand von Neben- und Hauptrechtsgeschäft noch nicht ausgeschlossen. Andererseits begründet der Umstand, daß die Kundenbeförderung als Nebenrechtsgeschäft dem Hauptrechtsgeschäft zeitlich vorausgeht, für sich allein noch keine innere Beziehung zu dem gegebenenfalls nachfolgenden Hauptrechtsgeschäft. Eine solche innere Beziehung ergibt sich erst, wenn ein entgeltliches Hauptrechtsgeschäft zustande kommt und die Gewährung der Zuwendung von dem Abschluß des Hauptrechtsgeschäfts abhängig ist.

    Im vorliegenden Fall ist nach dem hierfür maßgebenden Vorstellungsbild der Fahrtteilnehmer die kostenermäßigte Fahrt nicht vom späteren Einkauf in dem Selbstbedienungswarenhaus der Beklagten abhängig, wenn auch die Beklagte einen solchen Einkauf erwartet haben mag. Denn nach den rechtsirrtumsfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte einen Einkauf in ihrem Unternehmen weder zur Voraussetzung der Beförderung gemacht noch in irgendeiner Form Beförderungsleistung und Einkauf in ihrer tatsächlichen Abwicklung miteinander verknüpft. Dadurch hebt sich der vorliegende Sachverhalt entscheidend von den Fällen einer Fahrtkostenerstattung durch Anrechnung auf den Kaufpreis ab, in denen überwiegend eine Verletzung des Zugabeverbots gesehen worden ist (RGSt MuW 33, 556 = JW 33, 2522; LG Hanau WRP 68, 459 sowie OLG Frankfurt in den vom Kläger angezogenen Entscheidungen vom 5. März 1970 6 U 90/69 WRP 70, 182 und vom 14. Mai 1970 6 U 112/69; a.A. OLG Oldenburg BB 70, 225).

    Die bloße Bezeichnung „Einkaufsfahrt“ kann die fehlende Abhängigkeit der kostenermäßigten Fahrt vom Einkauf im Selbstbedienungswarenhaus der Beklagten nicht herbeiführen. Diese Bezeichnung erhebt den Einkauf noch nicht zur Teilnahmevoraussetzung an der Fahrt. In diesem Zusammenhang drückt die Bezeichnung „Einkaufsfahrt“ – nach den rechtsirrtumsfreien Feststellungen des Berufungsgerichts – allenfalls eine entsprechende Erwartung aus, daß von der angekündigten Gelegenheit zum Einkauf auch Gebrauch gemacht wird. Eine solche Erwartung genügt aber nicht für die notwendige zugaberechtliche Abhängigkeit von Zuwendung und Hauptrechtsgeschäft (BGH GRUR 59, 544/545 – Modenschau; 68, 649/650 – Rocroni-Aschenbecher).

    II. Auch einen Wettbewerbsverstoß hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei abgelehnt.

    1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß eine unentgeltliche Zuwendung wettbewerbswidrig sein kann, wenn der Umworbene durch die unentgeltliche Zuwendung und nicht durch Preis und Güte der Ware zu deren Kauf veranlaßt wird. Das Berufungsgericht hat jedoch einen solchen wettbewerbswidrigen psychologischen Kaufzwang und ein übertriebenes Anlocken verneint, da die Empfänger der Zuwendung gegenüber der Beklagten anonym blieben und die kostenermäßigte Beförderung von den Fahrtteilnehmern nur als angemessener Ausgleich für ihren Zeitaufwand auf Grund der Standortnachteile der Beklagten angesehen werde. Auch diese Beurteilung ist frei von Rechtsirrtum.

    2. Die Wettbewerbswidrigkeit des sogenannten psychologischen Kaufzwangs beruht auf der Einflußnahme auf die Willensentscheidung des Umworbenen mit außerhalb der Sache liegenden Mitteln, Umständen und Auswirkungen in einem solchen Ausmaß, daß der Umworbene auf Grund dessen zumindest anstandshalber nicht umhin kann, auf das Angebot einzugehen. Bei unentgeltlichen Zuwendungen hat es dabei die Rechtsprechung in erster Linie auf den Anlaß, die Person des Gebers und Empfängers, den Wert und Zweck der Zuwendung sowie die Art und Weise der Verteilung abgestellt (vgl. BGH GRUR 59, 31/32 – Feuerzeug als Werbegeschenk; 67, 254/255 – Waschkugel; 67, 202/203 – Gratisverlosung). Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist die unentgeltliche (Einzel-) Kundenbeförderung ins Geschäftslokal grundsätzlich als unzulässig angesehen worden (OLG Karlsruhe GRUR 61, 300; OLG Oldenburg BB 66, 1284; OLG München NJW 55, 1681/1682; LG Aschaffenburg WRP 68, 379). Nur ausnahmsweise sind kurze Besichtigungsfahrten zu einem anderen Ausstellungslager am gleichen Ort zugelassen worden (OLG Düsseldorf WRP 68, 226/227; OLG München WRP 63, 413). Eine weitere Ausnahme ist in den Fällen gemacht worden, in denen erst durch die unentgeltliche Kundenbeförderung die Verkaufsstelle für die Allgemeinheit zugänglich geworden ist (OLG Karlsruhe JW 35, 718).

    Ein solcher Ausnahmefall, in dem erst durch die kostenermäßigte Kundenbeförderung das Selbstbedienungswarenhaus der Beklagten dem allgemeinen Publikumsverkehr zugänglich gemacht wird, liegt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor. Abgesehen von hinreichenden Parkmöglichkeiten für Benutzer eines eigenen Kraftfahrzeugs ist das Selbstbedienungswarenhaus der Beklagten auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln ohne unzumutbare Schwierigkeiten von den Orten des Zubringerverkehrs der Beklagten erreichbar. Allein dadurch stellt sich aber die kostenermäßigte Kundenbeförderung noch nicht als ein außerhalb sachlicher Rechtfertigung liegendes Mittel dar, das durch seinen eigenen Wert den Kunden zugunsten des Verkaufsangebots selbst beeinflussen soll. Denn durch ihre Besonderheiten hebt sich die vorliegende Fallgestaltung entscheidend von den angeführten Fällen einer unentgeltlichen Beförderung von Einzelkunden ab.

    Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die beanstandeten kostenermäßigten Einkaufsfahrten ihren Grund in den erheblichen Standortnachteilen des Selbstbedienungswarenhauses der Beklagten, das außerhalb des Geschäftszentrums am Rand der Industriesiedlung von Heilbronn liegt. Diese Lage des Selbstbedienungswarenhauses der Beklagten ist zwar nicht derart, daß durch die gebotenen Fahrtmöglichkeiten überhaupt erst ihr Geschäftsbetrieb für den allgemeinen Publikumsverkehr zugänglich würde. Doch ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für die – mit der Fahrtmöglichkeit angesprochenen – Vorort- und Nachbarort-Bewohner eine Fahrt zum L-Center erheblich beschwerlicher als in das Geschäftszentrum, das diese Verkehrskreise überdies häufig bereits aus anderen Gründen aufsuchen. Unter diesen Umständen kann es nicht als Rechtsfehler beanstandet werden, wenn das Berufungsgericht den Ausgleich dieses Standortnachteils als sachlich gerechtfertigten Anlaß für die fraglichen Einkaufsfahrten ansieht.

    Wie das Berufungsgericht weiter feststellt, befaßt sich die Beklagte nicht unmittelbar mit der Durchführung der Einkaufsfahrten; sie stellt lediglich die angemieteten Autobusse der öffentlichen Verkehrsbetriebe als verbilligte Fahrtmöglichkeit nach einem festen Fahrplan von drei verschiedenen Vor- bzw. Nachbarorten jeweils einmal in der Woche zur Verfügung. Durch diese Form der Abwicklung ohne jegliche äußere Einschaltung der Beklagten, insbesondere ohne Kontrolle oder zumindest vorgesehene Kontrollmöglichkeiten der Fahrtteilnehmer durch die Beklagte im Hinblick auf eine tatsächliche Vornahme von Einkäufen im L-Center, bleibt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Anonymität der Fahrtteilnehmer sowohl bei Antritt und Durchführung von Hin- und Rückfahrt als auch beim Einkauf im Selbstbedienungswarenhaus der Beklagten in vollem Umfang gewahrt. Bei dieser Sachlage ist es rechtlich bedenkenfrei, wenn das Berufungsgericht mit Rücksicht auf die Besonderheiten des vorliegenden Falls verneint, daß beim durchschnittlichen Fahrtteilnehmer ein Gefühl der Verpflichtung entstehe, wegen der kostenermäßigten Beförderung nun auch bei der Beklagten einkaufen zu müssen. Dabei ist das Berufungsgericht zutreffend von dem Empfinden eines normalen Durchschnittsbürgers ausgegangen, der als Interessent solcher verbilligten Fahrten in Frage kommt; auf das verfeinerte Empfinden eines besonders sensiblen Menschen kommt es nicht an. Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum festgestellt, daß die interessierten Verkehrskreise unter den vorliegenden besonderen Umständen in der kostenermäßigten Beförderung überhaupt keinen besonderen Vorteil sehen und diese allenfalls nur als angemessenen Ausgleich für die zum Besuch des L-Centers aufgewandte Zeit und Mühe werten. Hierzu hätte sich das Berufungsgericht ferner auf die durch den festen Fahrplan verursachten zusätzlichen Unbequemlichkeiten stützen können. Denn wer auf den verbilligten Fahrpreis Wert legt, muß zusätzlich die Unbequemlichkeit auf sich nehmen, sich an diesen Fahrplan zu halten und eventuelle Wartezeiten bis zur Rückfahrt in Kauf nehmen. Da der Fahrtteilnehmer nach der Ankündigung dieses starren Fahrplans weiterhin weiß, daß sich die Transportkosten der Beklagten durch seine Mitfahrt nicht erhöhen, da sie in gleicher Höhe bei vollbesetzten wie bei nur teilweise besetzten Omnibussen erwachsen, spricht bereits die Lebenserfahrung gegen einen moralischen Kaufzwang.

    3. Das Berufungsgericht hat weiter ohne Rechtsfehler einen Wettbewerbsverstoß unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Behinderung der Mitbewerber und einer Nachahmungsgefahr verneint. Angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falls und der notwendigen Abstellung der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung auf die Einzelumstände jedes konkreten Falls hat das Berufungsgericht einer etwaigen Nachahmungsgefahr mit Recht keine entscheidende Bedeutung beigemessen. Selbst wenn das Vorgehen der Beklagten in den engen Grenzen des vorliegenden Falls durch Mitbewerber nachgeahmt werden sollte, so ist daraus keine erhebliche Beeinträchtigung des Leistungswettbewerbs zu befürchten. Dann, wie das Berufungsgericht hierzu ohne Rechtsfehler festgestellt hat, wird durch solche – in ihren sachlichen Voraussetzungen eng umgrenzten – Einkaufsfahrten der durchschnittliche Verbraucher nicht unsachlich beeinflußt.

    III. Ein Verfahrensverstoß gegen § 139 ZPO liegt entgegen der Meinung der Revision nicht darin, daß unaufgeklärt geblieben ist, ob für die fraglichen Einkaufsfahrten eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erteilt worden ist. Die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit und der Erteilung einer solchen Genehmigung brauchte das Berufungsgericht mangels einer entsprechenden Rüge des Klägers nicht von Amts wegen aufgreifen, zumal die Beklagte kein privates Unternehmen, sondern die öffentlichen Verkehrsbetriebe eingeschaltet hat.

    IV. Sonstige Rechtsfehler sind nicht erkennbar. Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart war daher zurückzuweisen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen (§ 97 ZPO).