Leitsatz
1. Zur Frage der Urheberrechtsschutzfähigkeit eines ästhetisch gefällig gestalteten und handwerklich besonders gelungenen Gebrauchsgegenstands.
2.1 Für die Beurteilung der Zulässigkeit des identischen Nachbaus technisch-funktionaler Elemente nach UWG § 1 kommt es in erster Linie darauf an, ob letztere zwar technisch bedingt, aber trotz ihrer technischen Funktion willkürlich wählbar oder ob sie technisch notwendig sind. Nur in letzterem Falle entfällt ein Ausstattungsrechtsschutz und Wettbewerbsrechtsschutz ohne weiteres, während bei lediglich technisch bedingten Gestaltungselementen Schutzfähigkeit jedenfalls insoweit besteht, als nicht die Grundsätze der Entscheidung BGHZ 50, 125ff Pulverbehälter eine andere Beurteilung rechtfertigen.
2.2 Sind bei einer Gesamtkombination zahlreicher formgebender Elemente die Voraussetzungen einer Freihaltung für den Gemeingebrauch nach den Grundsätzen der genannten Entscheidung für alle Einzelelemente erfüllt, so ist ein Wettbewerbsrechtsschutz trotzdem dann nicht zu versagen, wenn bei einer Vielzahl an sich austauschbarer Gestaltungselemente in allen Punkten die identische Nachahmung des Konkurrenzprodukts gewährt wird.
3. Der Grundsatz, daß den Händler bei der Prüfung und Vermeidung einer Herkunftstäuschung geringere Sorgfaltspflichten treffen als den Hersteller, gilt uneingeschränkt nur für den Fall des Vertriebs einer im Inland hergestellten Ware. Den Importeur einer im Ausland hergestellten Ware treffen die gleichen Prüfpflichten und Sorgfaltspflichten wie den Hersteller im Inland.
Rollhocker (BGH – I ZR 48/79) weiterlesen