H.I.V. POSITIVE (BGH – I ZR 180/94)

Ein Unternehmen, das in Werbeanzeigen mit der Abbildung eines menschlichen Körperteils mit dem Stempelaufdruck „H.I.V. POSITIVE“ auf seinen Namen aufmerksam macht, betreibt eine sittenwidrige Image-Werbung. Wer in dieser Weise wirbt, nutzt nicht nur Gefühle des Mitleids und des Schreckens zu kommerziellen Zwecken aus, sondern mißachtet zugleich die Würde eines H.I.V.-infizierten Menschen.


 Ein Presseunternehmen, das eine solche Anzeige veröffentlicht, handelt ebenfalls wettbewerbswidrig. Es verletzt seine Pflicht, Werbeanzeigen, deren grob wettbewerbswidriger Charakter ohne weiteres im Rahmen einer ihm zumutbaren Prüfung erkennbar ist, nicht zu veröffentlichen.

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Messerkennzeichnung (BGH – I ZR 90/98)

 

Bei der Beurteilung der Herkunftstäuschung im Rahmen des § 1 UWG, die erst durch eine von den Parteien verwandte Kennzeichnung hervorgerufen wird, gelten die aus dem Kennzeichnungsrecht bekannten Grundsätze zur Verwechslungsgefahr.

 

Eine nach § 1 UWG unzulässige vermeidbare Herkunftstäuschung kann danach auch dann vorliegen, wenn der Verkehr bei dem nachgeahmten Produkt oder der nachgeahmten Kennzeichnung annimmt, es handele sich um eine Zweitmarke des Originalherstellers, oder wenn er von geschäftlichen oder organisatorischen Beziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen ausgeht.

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Original-Maraschino (BGH – I ZR 11/80)

Leitsatz

1. Zur Frage der Verletzung eines Warenzeichens, das aus der Abbildung einer etikettierten Flasche besteht, durch die Verwendung einer Flaschenaufmachung, die mit der eingetragenen Abbildung verwechslungsfähig ist.

2. Zur Frage der Irreführung durch Verwendung des Begriffs „Original“ in Verbindung mit der Bezeichnung eines ausländischen Likörs. Original-Maraschino (BGH – I ZR 11/80) weiterlesen

Rollhocker (BGH – I ZR 48/79)

Leitsatz

    1. Zur Frage der Urheberrechtsschutzfähigkeit eines ästhetisch gefällig gestalteten und handwerklich besonders gelungenen Gebrauchsgegenstands.

    2.1 Für die Beurteilung der Zulässigkeit des identischen Nachbaus technisch-funktionaler Elemente nach UWG § 1 kommt es in erster Linie darauf an, ob letztere zwar technisch bedingt, aber trotz ihrer technischen Funktion willkürlich wählbar oder ob sie technisch notwendig sind. Nur in letzterem Falle entfällt ein Ausstattungsrechtsschutz und Wettbewerbsrechtsschutz ohne weiteres, während bei lediglich technisch bedingten Gestaltungselementen Schutzfähigkeit jedenfalls insoweit besteht, als nicht die Grundsätze der Entscheidung BGHZ 50, 125ff Pulverbehälter eine andere Beurteilung rechtfertigen.

    2.2 Sind bei einer Gesamtkombination zahlreicher formgebender Elemente die Voraussetzungen einer Freihaltung für den Gemeingebrauch nach den Grundsätzen der genannten Entscheidung für alle Einzelelemente erfüllt, so ist ein Wettbewerbsrechtsschutz trotzdem dann nicht zu versagen, wenn bei einer Vielzahl an sich austauschbarer Gestaltungselemente in allen Punkten die identische Nachahmung des Konkurrenzprodukts gewährt wird.

    3. Der Grundsatz, daß den Händler bei der Prüfung und Vermeidung einer Herkunftstäuschung geringere Sorgfaltspflichten treffen als den Hersteller, gilt uneingeschränkt nur für den Fall des Vertriebs einer im Inland hergestellten Ware. Den Importeur einer im Ausland hergestellten Ware treffen die gleichen Prüfpflichten und Sorgfaltspflichten wie den Hersteller im Inland.

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Baumaschinen (BGH – I ZR 3/74)

Leitsatz

Ein Verbot, bestimmte, unter Verstoß gegen UWG § 1 abgeworbene und eingestellte Arbeitnehmer in näher bezeichneten Arbeitsbereichen für eine begrenzte Zeit zu beschäftigen, kommt dann nicht in Betracht, wenn die tatsächlichen Verhältnisse sich zwischenzeitlich so geändert haben, daß das Ziel des Verbots, nämlich eine Naturalherstellung iS des BGB § 249, nicht mehr erreicht werden kann.

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Getarnte Werbung (BGH – I ZR 96/79)

Leitsatz
    
Ein Unternehmen, das zum Zwecke der Werbung für sein Erzeugnis Beiträge anfertigen läßt, die den Anschein einer objektiven Unterrichtung des Lesers erwecken, dabei jedoch als Werbung nicht erkennbare absatzfördernde Hinweise auf das Erzeugnis des Unternehmers enthalten, handelt wettbewerbswidrig, wenn es diese Beiträge zum Zwecke ihrer Veröffentlichung im redaktionellen Teil einer Zeitschrift an Zeitschriftenverlage versendet, denen auch Insertionsaufträge des Unternehmens erteilt werden.

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Teerspritzmaschinen (BGH – I ZR 82/70)

Sonstiger Orientierungssatz

    1. Ein Mitbewerber, der anläßlich von Reparaturarbeiten an Maschinen eines fremden Herstellers dessen Firmenkennzeichen entfernt, behindert diesen in der Werbung mit seiner Ware. Er täuscht ferner den Verkehr über die Warenherkunft, wenn er an der fremden Maschine eigene Firmenschilder ohne Hinweis auf seine bloße Reparaturtätigkeit anbringt.

    2. Auch zur Vorbereitung eines Beseitigungsanspruchs kann ein Auskunftsanspruch zuzubilligen sein, wenn andernfalls die zu einer Beseitigung der fortwirkenden Störung erforderlichen Maßnahmen praktisch nicht verwirklicht werden können.

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