Leitsatz
1. Der Verleger hat für eine rechtsverletzende Veröffentlichung, die ohne sein Wissen in einer Druckschrift erscheint, die einer von ihm verlegten Zeitschrift beigefügt wird, als Störer in rechtsähnlicher Anwendung von BGB § 1004 nur einzustehen, wenn er die Möglichkeit hat, auf den Inhalt oder den Vertrieb der Beilage Einfluß zu nehmen. Er ist jedoch auch ohne diese Einflußmöglichkeit der richtige Beklagte für die vorbeugende Unterlassungsklage, wenn er die Zuwiderhandlung nach ihrer Kenntnisnahme billigt und ein Recht zu künftigen gleichlautenden Veröffentlichungen für sich in Anspruch nimmt.
2. Ein „Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs“ erfordert eine auf Wettbewerb gerichtete Absicht.