Sherlock Holmes (BGH – I ZR 83/56)

Leitsatz

    1. Treten Figuren einer Filmhandlung in einer äußeren Aufmachung auf, die für Romangestalten eines bestimmten Autors typisch ist (hier: Sherlock Holmes und Dr Watson), um auf diese Weise den übrigen Trägern der Filmhandlung – nicht dagegen dem Filmzuschauer – vorzuspiegeln, sie seien mit den Romangestalten identisch, so kann hierin allein keine Verletzung der Urheberrechte am Roman erblickt werden.

    2. Zur Abwehr einer unlauteren Ausnutzung schöpferischer Arbeitsleistungen treten ergänzend neben den Urheberschutz die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Soweit es um den Schutz der schöpferischen Leistung als solcher geht, sind jedoch für die Frage, ob und inwieweit andere Urheber diese Leistung für ihr eigenes Schaffen nutzen dürfen, allein die Sondervorschriften des Urheberrechtes maßgebend.

    3. Der unterscheidungskräftige Titel einer Druckschrift genießt Schutz aus UWG § 16 Abs 1 auch dann, wenn er nicht auf einen Verleger oder Herstellerbetrieb als Herkunftsstätte hinweist.

    3.1. Zwischen einem Buchtitel und einem Filmtitel besteht Verwechslungsgefahr im Sinne des UWG § 16 Abs 1, wenn der Filmtitel zu der irrigen Meinung verleitet, der Film stelle eine Bearbeitung des Sprachwerkes dar.

    3.2. Wird in den Filmtitel lediglich der Name einer bekannten Romanfigur übernommen, ohne daß eine Titelverletzung in Betracht kommt, so kann die Benutzung des Filmtitels gleichwohl wegen eines Verstoßes gegen UWG § 1 unzulässig sein.

    4. Schadenersatzansprüche wegen einer Titelverletzung, die durch fortlaufende, ihrer Art nach gleichbleibende Handlungen (hier: Vorführung eines Films) begangen worden ist, sind verwirkt, wenn der Verletzer aus einer längeren Duldung des Titelgebrauchs bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände darauf vertrauen durfte, der Verletzte werde von der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen absehen.

    5. Filmische Darstellungen von Personen der Zeitgeschichte sind zulässig, wenn sie nicht berechtigte Interessen des Dargestellten oder, falls er verstorben ist, seiner nächsten Angehörigen verletzen. Eine solche Interessenverletzung wird bei Darstellungen, die erkennbar keinen Anspruch auf eine wirklichkeitsgetreue Wiedergabe erheben (beispielsweise im Rahmen einer Filmkomödie), in der Regel nur anzunehmen sein, wenn durch die Art und Weise der Darstellung die Ehre des Dargestellten verletzt wird.

BGH, Urt. v. 15.11.1957

 

Tatbestand

    Die Kläger sind die Erben des am 7. Juli 1930 verstorbenen englischen Schriftstellers Sir Arthur Conan Doyle, der eine große Anzahl von Kriminalromanen verfaßt hat. Im Mittelpunkt der Handlung dieser Romane stehen der Detektiv Sherlock Holmes und sein Gehilfe Dr Watson. Diese Figuren hat Doyle frei erfunden.

    Die Beklagte hat Anfang 1937 einen Film hergestellt, der seit 1938 unter dem Titel „Der Mann, der Sherlock Holmes war“ vorgeführt worden ist. Gegenstand der Filmhandlung ist eine Kriminal-Novelle in Form einer Komödie. Zwei arbeitslose Privatdetektive erwecken bei den übrigen Personen der Filmhandlung den Eindruck, Sherlock Holmes und dessen Gehilfe Dr Watson zu sein. Für den Filmzuschauer ist jedoch von Beginn der Filmhandlung an eindeutig erkennbar, daß dies nicht zutrifft. Zweimal tritt in dem Film der Autor Conan Doyle in einem großkarierten Mantel auf, einmal in einer Szene in einer Hotelhalle und sodann am Schluß während einer Gerichtsverhandlung.

    Die Kläger, die in der Herstellung und Vorführung des Films einschließlich seines Titels eine Verletzung von Urheberrechten Conan Doyles sowie eine Verächtlichmachung seiner Persönlichkeit, außerdem auch einen Wettbewerbsverstoß erblicken, haben bereits 1938 in Paris und in Zürich gegen die Beklagte und deren dortige Verleihgesellschaften Klagen auf Unterlassung und Schadensersatz erhoben. Diese Prozesse sind infolge des Kriegsausbruches nicht weiter verfolgt worden. Nach dem Zusammenbruch ist der Film seit 1945 ua wieder in der britischen Zone Deutschlands, in Westberlin, in Großbritannien sowie im sowjetisch besetzten Sektor Berlins, in der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands und in einigen Ländern hinter dem sog Eisernen Vorhang vorgeführt worden.

    Die Beklagte behauptet, die letzte Auswertung des Films auf Grund eines mit ihr abgeschlossenen Verleihvertrages habe am 31. Mai 1953 stattgefunden.

    Die Kläger haben nach dem Kriege erstmalig durch Schreiben ihres Münchener Anwalts vom 24. Juli 1953 erneut Ansprüche gegen die Beklagte geltend gemacht, bevor sie mit der am 26. Januar 1954 bei Gericht eingegangenen, der Beklagten am 3. April 1954 zugestellten Klageschrift Klage erhoben haben.

    Die Kläger haben im Wege der Stufenklage beantragt, die Beklagte zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung über die Herstellungskosten und Einspielergebnisse des Films sowie zur Leistung von Schadensersatz zu verurteilen.

    Die Beklagte hat eine Rechtsverletzung in Abrede gestellt. Vorsorglich hat sie gegenüber allen Ansprüchen die Verjährungseinrede erhoben und geltend gemacht, daß die Kläger etwaige Ansprüche verwirkt hätten.

    Das Landgericht hat durch Teilurteil – unter Abweisung des weitergehenden Antrags auf Auskunftserteilung – die Beklagte verurteilt, den Klägern Auskunft zu erteilen über die Einspielergebnisse des Films aus solchen Vorführungen, die seit dem 4. April 1951 mit Genehmigung der Beklagten stattgefunden haben. Das Landgericht hat urheberrechtliche Ansprüche der Kläger abgelehnt. Es hat die Klage jedoch im Hinblick auf den Filmtitel, der nicht unerhebliche Teile der Filmbesucher – jedenfalls, bevor sie den Film gesehen hätten – zu der irrigen Meinung verleite, es handle sich um die Verfilmung eines der Werke von Conan Doyle, aus § 16 UWG und § 826 BGB dem Grunde nach für gerechtfertigt erachtet. Die sich hieraus für die Kläger ergebenden Ansprüche hat das Landgericht jedoch als verjährt angesehen, soweit die Verletzungshandlungen vor dem 4. April 1951 liegen.

    Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Revision der Kläger blieb erfolglos.

Entscheidungsgründe

    I. 1. Die Verfilmung eines Sprachwerkes, als seine Umsetzung in eine bewegte Bilderfolge mit Hilfe filmischer Gestaltungsmittel stellt eine Bearbeitung eigener Art des Sprachwerkes dar. Die gewerbsmäßige Verbreitung und öffentliche Vorführung eines nach einem geschützten Sprachwerk hergestellten Films bedarf gemäß § 12 Abs 2 Ziff 6 LitUrhG in Verbindung mit § 11 LitUrhG und § 15 KunstUrhG der Erlaubnis des Inhabers der Urheberrechte am Sprachwerk (BGHZ 5, 116, 119 – „Parkstraße 13“). Das gilt auch dann, wenn nur einzelne Teile des Sprachwerkes, soweit sie den Schutzvoraussetzungen des Urheberrechts genügen, bei der Herstellung des Films unfrei benutzt worden sind (BGHZ 9, 262, 265 – „Schwanenbilder“). Da jede körperliche Festlegung eines Werkes, also auch die Fixierung eines Sprachwerkes mit den Ausdrucksmitteln des Films, eine Vervielfältigung darstellt, die ausschließlich dem Urheber des Sprachwerkes vorbehalten ist, soweit nicht nur ein persönlicher Gebrauch beabsichtigt ist (§§ 11, 15 LitUrhG), wird bereits durch die Herstellung eines zur öffentlichen Vorführung bestimmten Films in die Urheberrechte am Sprachwerk eingegriffen, wenn der Film sich in unfreier Weise an das Sprachwerk anlehnt (Ulmer, Urheber- und Verlags*-recht S 159).

    Da die Beklagte, die den Film „Der Mann, der Sherlock Holmes war“ hergestellt hat, unstreitig von Conan Doyle, dem Rechtsvorgänger der Kläger, das Recht zur Verfilmung eines seiner Werke nicht erworben hat, hängt die Entscheidung der Frage, ob durch den Film als solchen Urheberrechte der Kläger verletzt werden, somit davon ab, ob der Film eine abhängige Nachschöpfung eines der Werke von Doyle darstellt.

    Dies hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht ohne Rechtsverstoß verneint. Das Berufungsgericht ist auf Grund einer Augenscheinseinnahme des Films zu dem Ergebnis gelangt, daß sich diese Filmkomödie weder nach ihrem Handlungsablauf noch nach der Zeichnung der Charaktere der die Handlung tragender Personen an eines der Werke von Doyle anlehne. Insbesondere sei, so stellt das Berufungsgericht fest, die typenmäßige Darstellung der beiden im Film auftretenden Privatdetektive völlig verschieden von den von Doyle geprägten Figuren Sherlock Holmes und Dr Watson. Dies ergebe sich vor allem aus der ganz unterschiedlichen Arbeitsweise der Romanfiguren einerseits und der Filmhelden andererseits, die den anderen Personen der Filmhandlung gegenüber – dem Filmzuschauer von Beginn der Filmhandlung erkennbar – unter Übernahme der äußeren Aufmachung der Romanfiguren nur vorspiegelten, mit diesen identisch zu sein. Nach diesen auf tatsächlichem Gebiet liegenden Feststellungen, die als solche von der Revision nicht angegriffen werden, sind in dem Film keine den Werken von Doyle wesentlichen individuellen Züge verwertet.

    Zu Unrecht meint die Revision, ein unzulässiger Eingriff in urheberrechtliche Ausschließlichkeitsrechte der Kläger sei allein schon darin zu erblicken, daß die Filmfabel überhaupt an die weiterhin bekannten Romanfiguren  von Doyle anknüpfe und die für diese Figuren charakteristische äußere Aufmachung für die tragenden Figuren der Filmhandlung übernehme. Hierbei verkennt die Revision, daß die Bezugnahme auf Figuren aus fremden Werken durch den Urheberschutz nicht schlechthin unterbunden wird. Andernfalls wäre beispielsweise für die Parodie, also die antithematische Behandlung des gleichen Stoffes, kein Raum (vgl hierzu LG Wien Ufita 20, 377, „Reigen 51“; Ulmer aaO S 163ff). Da aber die freie Benutzung eines Werkes zulässig ist, wenn durch sie eine eigentümliche Schöpfung hervorgebracht wird (§ 13 LitUrhG; § 16 KunstUrhG), bestehen gegen eine solche Anknüpfung jedenfalls dann keine urheberrechtlichen Bedenken, wenn das neue Werk gegenüber dem vorbestehenden Werk einen solchen Grad von Selbständigkeit und Eigenart aufweist, daß von einer abhängigen Nachschöpfung keine Rede sein kann. Ob überhaupt von der Benutzung eines vorbestehenden Werkes im Sinne von § 13 LitUrhG gesprochen werden kann, wenn dem neuen Werk, wie im Streitfall, lediglich das Äußere Erscheinungsbild von Gestalten, die durch das vorbestehende Werk bekannt geworden sind, als Anknüpfungspunkt für eine Verwechslungskomödie gedient hat, deren Handlungsträger gerade nicht mit den fraglichen Figuren des früheren Werkes identisch sein sollen und die auch ganz andere Charakterzüge aufweisen, kann hier dahinstehen. Denn selbst wenn anzunehmen wäre, daß der Film von urheberrechtlich geschützten Teilen der Werke von Doyle Gebrauch mache, so läge nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts jedenfalls nur eine gemäß § 13 LitUrhG zulässige freie Benutzung vor, weil der Film eine neue selbständige Schöpfung darstellt, indem er – abgesehen von der äußeren Aufmachung der in ihm handelnden Detektive – eigene Wege geht, wobei die etwa aus den Werken von Doyle übernommenen Züge völlig zurücktreten.

    Es kann der Revision aber auch nicht darin beigepflichtet werden, daß durch die Bezugnahme der Filmkomödie auf die von Doyle geschaffenen Detektivgestalten Sherlock Holmes und Dr Watson in unzulässiger Weise in das Recht der Rechtsnachfolger von Doyle eingegriffen werde, über die Fortsetzung der Doyle’schen Kriminalromane zu entscheiden. Hierbei kann unerörtert bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen die Fortsetzung einer unter Urheberrechtsschutz stehenden Romanserie durch Dritte zulässig ist. Denn die Annahme, daß es sich bei dem Film um eine „Fortsetzung“ der Kriminalromane von Doyle handele, verbietet sich – abgesehen von dem Lustspielcharakter des Films – schon deshalb, weil die Detektive des Films nur von den übrigen im Film handelnden Personen mit Sherlock Holmes und Dr Watson verwechselt werden, während dem Filmzuschauer nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes von Beginn der Filmhandlung an klar erkennbar ist, daß in Wirklichkeit eine Personengleichheit nicht vorliegt.

    2. Soweit der Film als solcher – unabhängig von seinem Titel – in Frage steht, ist auch nach wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten ein rechtswidriges Verhalten der Beklagten nicht dargetan.

    Zwar spricht – entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts – gegen einen wettbewerblichen Schutz künstlerischer Werke nicht etwa, wie das Berufungsgericht ausgeführt, „daß Urheber in der Regel keine geschäftlichen Unternehmer sind, die danach streben, ihren eigenen Kundenkreis auf Kosten des Kundenkreises anderer zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren“. Auch die Ausnutzung der Ausschließlichkeitsrechte der Urheber bildet Gegenstand des geschäftlichen Verkehrs, mag dieser sich auch im allgemeinen unter Einschaltung gewerblicher Werkvermittler wie Verleger, Filmverleihfirmen usf abspielen. Dementsprechend wird die Anwendung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb nicht schon dadurch ausgeschlossen, daß es sich um die Verwertung schöpferischer Leistungen von Urhebern handelt. Auch zwischen verschiedenen Werkgattungen, wie Roman und Film, kann sich nach feststehender Rechtsprechung ein Wettbewerbsverhältnis ergeben.

    Zur Abwehr unbefugter Ausnutzung schöpferischer Leistungen treten somit neben den Urheberrechtsschutz ergänzend die allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechts und des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Nur dürfen diese Vorschriften nicht herangezogen werden, um einen nicht bestehenden Urheberrechtsschutz zu ersetzen. Soweit es lediglich um den Schutz der schöpferischen Leistung als solcher geht, sind vielmehr für die Frage, ob und inwieweit andere Urheber diese Leistung für ihr eigenes Schaffen nutzen dürfen, allein die Sondervorschriften des Urheberrechts maßgebend. Das bedeutet, daß für die Anwendung des Wettbewerbsrechtes kein Raum ist, wenn die vom Urheberrecht gezogenen Grenzen nach ihrem Sinn und Zweck einer solchen Nutzung nicht entgegenstehen (RGZ 120, 97 – Huthaken; BGHZ 5, 1, 9 – Hummelfiguren). Da die Urheber der Filmkomödie, indem sie an die von Doyle erfundenen Detektivgestalten anknüpften, nur von dem ihnen nach urheberrechtlichen Grundsätzen freistehenden Recht Gebrauch machten, unter freier Benutzung eines fremden Werkes eine eigentümliche Schöpfung hervorzubringen, könnte die Beklagte durch die Auswertung dieses Films den Tatbestand einer unerlaubten Handlung gemäß § 826 BGB oder eines unlauteren Wettbewerbs gemäß § 1 UWG nur verwirklicht haben, wenn – abgesehen von der Anknüpfung an die Romanfiguren von Doyle – zusätzliche Umstände ersichtlich wären, die den Vorwurf eines unlauteren oder sittenwidrigen Vorgehens der Beklagten zu rechtfertigen vermöchten (BGHZ 5, 1, 10 – Hummelfiguren; RGZ 121, 69, 73 – Rundfunksenderaum; RGZ 135, 385, 395 – künstliche Blumen; RG GRUR 1929, 240). Es ist dem Berufungsgericht beizupflichten, daß die Kläger für einen solchen wettbewerbsrechtlich allein erheblichen Sondertatbestand nichts dargetan haben.

    II. Können hiernach die Klagansprüche nicht mit Erfolg auf die dem Film eigene Formgebung gestützt werden, so bleibt zu prüfen, ob sie auf Grund des Titels, unter dem der Film angekündigt und vorgeführt wird, berechtigt sind.

    1. Die Frage, ob ein Titelschutz kraft Urheberrechtes überhaupt in Betracht kommen kann, wird in Rechtsprechung und Schrifttum nicht einheitlich beantwortet. Das Reichsgericht hat die Frage zunächst als zweifelhaft bezeichnet (RGZ 112, 117 – Liebesleben in der Natur), späterhin jedoch die Möglichkeit eines urheberrechtlichen Titelschutzes bejaht, in keinem der zur Entscheidung gekommenen Fälle aber, soweit ersichtlich, die Voraussetzungen für einen solchen Schutz als erfüllt angesehen (RGZ 123, 120 – Brücke zum Jenseits; 135, 209 – Brand im Opernhaus; GRUR 1937, 953 – Leichte Kavallerie). Im vorliegenden Rechtsstreit bedarf es keiner abschließenden Stellungnahme zu dieser Streitfrage. Denn selbst wenn davon ausgegangen wird, daß ein Werktitel einen selbständigen urheberrechtlichen Schutz als Sprachwerk im Sinne von § 1 Abs 1 Ziff 1 LitUrhG genießen kann, so sind jedenfalls die wenigen von den Klägern mitgeteilten Titel der Werke von Doyle, die in dem Namen „Sherlock Holmes“ mit dem Filmtitel übereinstimmen, nicht von solcher Eigenart, daß in ihnen eine eigentümliche geistige Schöpfung erblickt werden könnte. Ein Schutz dieser Romantitel als Werkteil gemäß § 41 LitUrhG aber scheidet aus, weil sie nicht einen gedanklich erheblichen Teil der fraglichen Werke von Doyle in individueller Prägung wiedergeben.

    2. Anders ist dagegen die Rechtslage zu beurteilen, soweit der wettbewerbliche Kennzeichnungsschutz der Romantitel von Doyle in Frage steht. § 16 Abs 1 UWG verbietet, im geschäftlichen Verkehr die besondere Bezeichnung einer Druckschrift in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der besonderen Bezeichnung hervorzurufen, deren sich ein anderer befugterweise bedient. In sinngemäßer Anwendung von § 16 Abs 1 UWG sind auch die Titel anderer Werke, wie Bühnen- und Film*-werke, geschützt. Ein Titel ist eine besondere Bezeichnung im Sinne dieser Bestimmung, wenn er bestimmt und geeignet ist, das Werk von anderen Werken zu unterscheiden (RGZ 104, 88f, ständige Rechtsprechung). Die von den Klägern angeführten Romantitel von Doyle verfügen über die für diesen Kennzeichnungsschutz erforderliche individualisierende Unterscheidungskraft, an die nur geringe Anforderungen zu stellen sind. Für sie kann somit grundsätzlich der Schutz aus § 16 Abs 1 UWG in Anspruch genommen werden. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, daß selbst, wenn unterstellt werde, das Publikum verbinde mit dem Namen Sherlock Holmes einen Hinweis auf Werke von Conan Doyle, ein Schutz aus § 16 UWG nicht in Frage komme, weil die Verwendung dieses Namens urheberrechtlich zulässig sei. Diese Auffassung verkennt, daß der wettbewerbliche Titelschutz kein Werkschutz, sondern ein Kennzeichnungsschutz ist, der darauf abzielt, die Beteiligten und das Publikum im Geschäftsverkehr vor Irreführungen zu bewahren, während das Urheberrecht die künstlerische Leistung als solche unter Schutz stellt. Die Verletzungstatbestände der beiden Gesetze decken somit nicht. Der wettbewerbliche Titelschutz kann deshalb auch eingreifen, wenn die Verwendung der fraglichen Bezeichnung nach urheberrechtlichen Grundsätzen nicht zu beanstanden ist. Aber auch die weiterhin vom Berufungsgericht vertretene Auffassung, ein Schutz von Buch- und Film*-titeln aus § 16 Abs 1 UWG sei bedenklich, weil solche Titel in der Regel nur schlagwortartig den Inhalt kennzeichneten, nicht aber auf die Herkunftsstätte – den Verleger oder Herstellerbetrieb – hinwiesen, kann nicht beigepflichtet werden. Diese Ansicht ist unvereinbar mit dem eindeutigen Wortlaut von § 16 Abs 1 UWG, der die besondere Bezeichnung einer Druckschrift unabhängig davon schützt, ob sie im Verkehr als Herkunftshinweis gewertet wird. Zwar setzt die Anwendbarkeit von § 16 Abs 1 UWG eine Namensfunktion der fraglichen Kennzeichnung voraus. Diese ist aber bei der besonderen Bezeichnung einer Druckschrift stets dann gegeben, wenn der Verkehr in der Bezeichnung den Namen des fraglichen Werkes erblickt, mag hiermit auch – im Gegensatz zu der besonderen Bezeichnung eines Erwerbsgeschäftes oder eines gewerblichen Unternehmens – ein Herkunftshinweis nicht verbunden sein. Gerade weil ein Buchtitel im Regelfall kein Kennzeichen für die Herkunft aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb ist, hat das Reichsgericht seine Eintragung als Warenzeichen für unzulässig erachtet (RGZ 40, 21; 44, 99). Dies rechtfertigt es aber nicht, Buchtiteln auch den Schutz aus § 16 Abs 1 UWG zu versagen, der – anders als der Warenzeichenschutz – eine Eignung der fraglichen Bezeichnung, die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb zu kennzeichnen, nicht voraussetzt.

    Aber auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Verwechslungsgefahr sind nicht frei von Rechtsirrtum. Nach feststehender Rechtsprechung, von der abzugehen keine Veranlassung besteht, kann eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 16 Abs 1 UWG auch zwischen Buch- und Film*-titeln bestehen; denn die Benutzung einer mit einem Buchtitel verwechslungsfähigen Bezeichnung für einen Film kann zu der irrigen Meinung verleiten, der Film stelle eine Bearbeitung des Sprachwerkes dar (RGZ 112, 117 – Liebesleben in der Natur; 135, 209, 215 – Brand im Opernhaus). Nun stimmt zwar im Streitfall der Filmtitel nur in dem Bestandteil „Sherlock Holmes“ mit Buchtiteln von Doyle überein. Es ist aber rechtlich fehlsam, wenn das Berufungsgericht hieraus folgert, damit entfalle ein wettbewerblicher Titelschutz, weil der Titel nur in seiner Gesamtheit, nicht in seinen einzelnen Teilen geschützt sei. Der Umfang des Schutzbereichs eines Titels wird durch die Stärke seiner Kennzeichnungskraft bestimmt. Auch abgewandelte Titel können eine Verwechslungsgefahr heraufbeschwören, wenn sie einen starken Titelbestandteil eines vorbestehenden Werkes übernehmen. Denn der Begriff der Verwechslungsgefahr setzt nicht voraus, daß die Werke als solche miteinander verwechselt werden – was bei einer Titelkollision zwischen  Werken verschiedener Gattung wie Sprach- und Film*-werk in der Regel fernliegt -, sondern daß die ähnlichen Bezeichnungen irrige Ansichten über die Beziehungen, in denen die Werke zueinander stehen, aufkommen lassen. Hierbei ist nicht maßgebend, ob die Personen, die beide Werke kennen, einem solchen Irrtum unterliegen können. Da der Titel gerade für diejenigen einen Anhalt bieten soll, denen das Werk noch fremd ist, ist für die Frage der Titelverletzung allein entscheidend, ob eine mit einem vorbestehenden Titel verwechslungsfähige Bezeichnung ohne Rücksicht auf den Inhalt des so gekennzeichneten Werkes das Publikum zu Gedankenverbindungen zwischen den beiden Werken verleiten kann, die der Wirklichkeit nicht entsprechen. Knüpft ein Werk in freier Benutzung an ein vorbestehendes Werk an, so rechtfertigt dies unter Umständen zwar auch bei der Titelwahl eine Anlehnung an den Titel des vorbestehenden Werkes. Für eine solche Titelgestaltung kann beispielsweise bei Persiflagen oder Parodien durchaus ein Bedürfnis bestehen (LG Wien Ufita 20, 377 „Reigen 51“). Die in Betracht kommenden Verkehrskreise müssen aber aus dem Titel des neuen Werkes entnehmen können, welcher Art die Beziehungen sind, die zu dem anderen Werk bestehen. Insbesondere darf der Titel des neuen Werkes nicht den irrigen Eindruck erwecken, es handele sich um eine Bearbeitung, beispielsweise eine Verfilmung oder Dramatisierung, des vorbestehenden Werkes.

    Der Filmtitel „Der Mann, der Sherlock Holmes war“ läßt nun, für sich allein betrachtet, nicht erkennen, daß der aus den Werken von Doyle bekannte Name Sherlock Holmes nur als Anknüpfungspunkt für eine Verwechslungskomödie gewählt wurde, die im übrigen nach ihrem Handlungsablauf und den die Handlung tragenden Filmfiguren keinerlei Beziehungen zu den Romanen von Doyle aufweist. Selbst wenn aber der Filmtitel als solcher nicht mit bestimmten Titeln der Werke von Doyle verwechselt werden sollte, ein nicht unerheblicher Teil der in Betracht kommenden Verkehrskreise aber aus der Wiederkehr des Namens Sherlock Holmes, also des Namens der von Doyle geschaffenen Romanfigur, in dem Filmtitel irrigerweise folgern sollte, der Film stelle eine Bearbeitung eines der Werke von Doyle dar, so würde sich weiterhin die Frage stellen, ob die Verwendung eines solchen Filmtitels nicht gegen § 1 UWG verstößt, weil damit zu Unrecht eine fremde Leistung als Vorspann für den wirtschaftlichen Erfolg der eigenen Leistung benutzt wird.

    Ob im Streitfall tatbestandsmäßig eine Titelverletzung im Sinne von § 16 Abs 1 UWG oder ein Verstoß gegen § 1 UWG vorliegt, hängt in erster Linie davon ab, ob dem Namen Sherlock Holmes noch Kennzeichnungskraft in dem Sinne zukommt, daß er in den hier maßgeblichen Verkehrskreisen auf Werke von Conan Doyle hinweist – mag dem Publikum auch der Name des Verfassers dieser Werke unbekannt sein -, oder ob er, wie die Beklagte behauptet, eine solche Kennzeichnungskraft eingebüßt hat und im Verkehr nur noch als allgemein gebräuchliche Bezeichnung für einen tüchtigen Detektiv aufgefaßt wird. Das Berufungsgericht hat hierzu keine Feststellungen getroffen. Es hebt lediglich in anderem Zusammenhang hervor, daß nach Erscheinen der Werke von Doyle eine große Zahl Geschichten von anderen Verfassern über Sherlock Holmes geschrieben worden seien und daß sie seit Ende des ersten Jahrzehntes dieses Jahrhunderts weit verbreiteten Detektivkurzgeschichten des Verlagshauses für Volksliteratur und Kunst, Berlin, gleichfalls dem in ihnen handelnden Detektiv den Namen Sherlock Holmes beigelegt hätten. Das allein aber steht der Möglichkeit, daß gleichwohl ein Teil des in Betracht kommenden Publikums bei Erscheinen des Films dem Namen Sherlock Holmes in einem Filmtitel noch einen Hinweis auf die Kriminalromane von Doyle entnahm und auch heute nocht entnimmt, nicht zwingend entgegen. Für das Vorliegen einer wettbewerbsrechtlich erheblichen Verwechslungsgefahr aber reicht es aus, wenn sie nur in bezug auf einen nicht ganz unerheblichen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise besteht (RGZ 108, 274 st Rspr).

    3. Es bedarf jedoch keiner Aufklärung dieser auf tatsächlichem Gebiet liegenden Frage, weil die Abweisung der Klage selbst dann gerechtfertigt ist, wenn zugunsten der Kläger unterstellt wird, daß der Name Sherlock Holmes noch heute einen nicht unerheblichen Teil maßgeblicher Verkehrskreise auf die Werke von Conan Doyle hinweise. Denn das angefochtene Urteil wird im Ergebnis jedenfalls von seiner Hilfsbegründung getragen, wonach Ersatzansprüche der Kläger wegen der Verwendung des Namens Sherlock Holmes im Filmtitel verwirkt sind.

    Auch Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb und unerlaubter Handlung können verwirkt werden, denn der sich auf § 242 BGB gründende Verwirkungsgedanke kommt als Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung auch auf diesen Rechtsgebieten zur Anwendung (RGZ 127, 321, 323; RG MuW 1941, 153). Dies gilt nicht nur für den Unterlassungs-, sondern auch für den Schadensersatz*-anspruch (RG JW 1938, 525; GRUR 1939, 806, 809; RGZ 155, 148). Die Verwirkung eines Schadensersatzanspruchs setzt einen wertvollen Besitzstand des Verletzers nicht voraus. Sie kann bei Rechtsverletzungen, die durch fortlaufende, ihrer Art nach gleichbleibende Handlungen begangen werden, dann eintreten, wenn der Verletzer aus einer längeren Duldung dieser Rechtsverletzungen durch den Verletzten bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände nach Treu und Glauben schließen durfte, der Verletzte sei mit seinem Vorgehen einverstanden oder werde doch jedenfalls keine Ersatzansprüche aus ihm herleiten.

    Ein solcher Verwirkungstatbestand ist im Streitfall gegeben. Es ist zwar rechtlich nicht bedenkenfrei, wenn das Berufungsgericht davon ausgeht, die Kläger hätten etwaige Ansprüche hinsichtlich der Verwendung des Namens Sherlock Holmes im Filmtitel bereits 1938 vor der Erhebung ihrer Klagen in Frankreich und der Schweiz verwirkt, weil sie nicht dagegen eingeschritten seien, daß Dritte sich bei der Abfassung von Detektivgeschichten dieses Namens bedienten. Denn es ist zumindest sehr zweifelhaft, ob die Beklagte allein daraus, daß die Kläger die Verwendung dieses Namens für Druckschriften anderer Verfasser duldeten, nach Treu und Glauben entnehmen durfte, die Kläger würden auch nichts dagegen einzuwenden haben, wenn sie sich dieses Namens für einen Filmtitel bemächtigte.

    Der Verwirkungseinwand ist jedoch auf Grund des Verhaltens begründet, das die Kläger der Beklagten gegenüber an den Tag legten, nachdem sie von dem Filmtitel Kenntnis erhalten hatten. In diesem Zusammenhang ist folgendes bedeutsam: Die Kläger haben nach der ersten Vorführung des Films mit ihrer in Frankreich erhobenen Klage nicht nur Schadensersatz, sondern auch ein Verbot weiterer Vorführungen des Films begehrt. Die Beklagte ist dem in ihrer Klagerwiderung mit der Behauptung entgegengetreten, daß der Film keine abhängige Nachschöpfung eines der Werke von Doyle darstelle, der Name Sherlock Holmes als solcher aber nicht geschützt sei. Wenn die Kläger trotz des eindeutigen Bestreitens einer Rechtsverletzung seitens der Beklagten diesen Prozeß nach Beendigung des Krieges und der Wiederaufnahme der Gerichtstätigkeit nicht fortsetzten, auch nicht erneut klagten, sondern jahrelang widerspruchslos duldeten, daß die Beklagte die Auswertung des Films unter dem beanstandeten Titel weiterhin vornahm, so konnte die Beklagte aus dieser Gleichgültigkeit der Kläger gegenüber den seit 1945 veranstalteten weiteren Vorführungen des Films nach Treu und Glauben folgern, daß die Kläger ihren ursprünglichen Widerspruch nicht aufrechterhalten wollten, sondern sich durch die Klagerwiderung von der Rechtmäßigkeit des Vorgehens der Beklagten hatten überzeugen lassen. Wollten die Kläger, obwohl sie, wie die Beklagte wußte, den Film und seinen Titel kannten, sich ihre wettbewerbliche Stellung erhalten, so mußten sie bei der gegebenen Sachlage besonders sorgfältig darüber wachen, ihre Ansprüche nicht durch ein untätiges Zuwarten zu verwirken. Hierbei fällt auch ins Gewicht, daß die Frage, ob überhaupt eine Rechtsverletzung gegeben war, durchaus zweifelhaft erscheinen konnte und jedenfalls Anhaltspunkte dafür, daß sich etwa die Beklagte eines unzulässigen Eingriffs in Rechte der Kläger bewußt gewesen wäre, nicht vorliegen (RGZ 129, 252, 258; 127, 321, 323). Es spricht weiterhin zugunsten der Beklagten, daß sie auch durch den Umstand, daß die Kläger nicht gegen die Verwendung des Namens Sherlock Holmes für Detektivgeschichten einschritten, in dem Glauben bestärkt werden konnte, die Kläger hätten sich mit einer Benutzung dieses Namens auch für einen Filmtitel abgefunden. Die Meinung der Revision, die Beklagte könne sich zur Rechtfertigung ihres Vorgehens nicht auf diese Detektivgeschichten berufen, weil diese Sherlock Holmes nicht in Verbindung mit Dr Watson brächten, geht schon deshalb fehl, weil im Streitfall nur die Verletzung von Rechten der Kläger durch die Verwendung des Namens „Sherlock Holmes“ im Filmtitel in Frage steht und der beanstandete Filmtitel Dr Watson nicht erwähnt.

    Es kann dahinstehen, ob und von welchem Zeitpunkt an ein Unterlassungsanspruch der Kläger als verwirkt anzusehen wäre, da die Kläger mit der vorliegenden Klage nur Schadensersatz verlangen. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aber stellt angesichts der jahrelangen Duldung der Filmvorführungen durch die Kläger bei den im Streitfall vorliegenden besonderen Umständen eine unzulässige Rechtsausübung dar, weil die Beklagte darauf vertrauen konnte, daß die Kläger, nachdem sie die 1938 eingereichten Klagen nicht weiterverfolgt hatten, mit derartigen Ansprüchen nicht mehr hervortreten würden. Wer sich gegenüber Zuwiderhandlungen gegen seine Rechte längere Zeit untätig verhält, obwohl er den Verletzungstatbestand kannte oder doch kennen mußte, setzt sich mit seinem eigenen früheren Verhalten in unerträglichen Widerspruch, wenn er späterhin aus diesen Rechtsverletzungen Schadensersatzansprüche herleiten will. Zumindest hätte es bei der gegebenen Sachlage einer nochmaligen Abmahnung bedurft, um Ersatzansprüche stellen zu können, die dann nur für nach der Abmahnung liegende Filmvorführungen in Betracht kommen könnten (RG DR 1944, 774). Da die Kläger sich erst im Juli 1953 erneut gegen Filmvorführungen unter dem beanstandeten Titel gewandt haben, die Beklagte aber den Film nach ihrer Behauptung nur bis 31. Mai 1953 ausgewertet hat, ohne daß die Kläger etwas Gegenteiliges dargetan hätten, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß die geltendgemachten Schadensersatzansprüche als verwirkt angesehen.

    III. Das Berufungsgericht hat aber auch zu Recht verneint, daß das Klagebegehren aus dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Persönlichkeitsrechten begründet sei. Die Vorschriften über das Recht am eigenen Bild (§§ 22ff KunstUrhG) finden zwar auch Anwendung, wenn bestimmte Personen in einem Film maskenmäßig dargestellt werden (KG JW 1928, 363 – Piscator; OLG Kiel Ufita 2, 562; LG München Ufita 20, 23ff). Soweit es sich um Personen der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs 1 Ziff 1 KunstUrhG handelt, war für den weithin bekannten Autor Conan Doyle zutrifft, sind solche filmischen Darstellungen jedoch ohne Erlaubnis zulässig, soweit hierdurch nicht berechtigte Interessen des Dargestellten oder, falls er verstorben ist, seiner nächsten Angehörigen verletzt werden (§ 23 Abs 2 KunstUrhG). Eine solche Interessenverletzung kann nicht nur bei einer die Ehre antastenden Darstellung gegeben sein, sondern schon dann vorliegen, wenn die Darstellung nach Handlungsablauf und Zeichnung des Charakters nicht dem wirklichen Lebensbild des Dargestellten entspricht. Dies gilt aber in der Regel nur, wenn der Film als Zeitfilm Anspruch auf historische Wahrheit erhebt. Will dagegen die filmische Darstellung – dem Zuschauer eindeutig erkennbar – gar nicht den Eindruck erwecken, als stimme sie mit dem wirklichen äußeren und charakterlichen Erscheinungsbild des Dargestellten überein, wie das bei dem von der Beklagten hergestellten Filmlustspiel der Fall ist, so ist eine Interessenverletzung durch eine der „Würde“ des Betroffenen nicht gerecht werdende Darstellung kaum denkbar, wenn eine Ehrverletzung nicht vorliegt. Da das Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht festgestellt hat, daß die Ehre des verstorbenen Autors Conan Doyle durch die Art und Weise seiner Darstellung im Film nicht angetastet werde, scheidet schon aus diesem Grunde eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten, insbesondere des Rechtes am eigenen Bild, aus. Es bedarf jedoch keiner eingehenderen Erörterung dieser Frage, weil etwaige Schadensersatzansprüche der Kläger wegen Verletzung von Persönlichkeitsrechten aus den gleichen Gründen verwirkt sind, wie dies für die auf Verletzung von Titelschutzrechten gestützten Ansprüche dargelegt wurde. Hierbei kann offen bleiben, ob das gleiche auch für einen Unterlassungsanspruch gelten würde, für den bei der Verletzung von Persönlichkeitsrechten im Rahmen der nach § 242 BGB vorzunehmenden Interessenabwägung unter Umständen andere Gesichtspunkte Platz greifen könnten. Denn bei einer ernsthaften Beeinträchtigung persönlichkeitsrechtlicher Belange kann trotz längerer Duldung die Aufgabe der Rechtsverletzung für die Zukunft zumutbar sein, auch wenn der Geltendmachung von bereits entstandenen Schadensersatzansprüchen entgegensteht, daß der Verletzer auf Grund der Untätigkeit des Verletzten auf die Zulässigkeit seines Tuns vertrauen durfte (KG JW 1932, 248).

    Da die Kläger mit der vorliegenden Klage nur Schadensersatz – nicht aber Unterlassung – begehren, erübrigt sich im Hinblick auf die Verwirkung dieser Ansprüche auch eine Stellungnahme zu der Frage, ob bei Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht Ersatz eines ideellen Schadens verlangt werden kann.