Unbestimmter Unterlassungsantrag III (BGH – I ZR 69/95)

Leitsatz

    Ein Unterlassungsantrag, der auf das Verbot gerichtet ist, unentgeltlich redaktionell aufgemachte Text- und/oder Bildbeiträge zu veröffentlichen, wenn sich der Inhalt des Textbeitrags in der „überwiegend pauschalen Anpreisung des Firmenangebots“ erschöpft, genügt nicht den Bestimmtheitsanforderungen des ZPO § 253 Abs 2 Nr 2.

BGH, Urt. v. 05.06.1997, OLG Nürnberg, LG Regensburg

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 3. Januar 1995 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

    Die Beklagte vertreibt u.a. drei periodisch erscheinende Presseerzeugnisse, nämlich das „S. Tagblatt“, das Wochenblatt „G. aktuell“ und die Zeitung „C. aktuell“. In der Ausgabe des „S. Tagblatt“ vom 5. August 1993 erschien anläßlich des Richtfests einer Wohnanlage mit 36 Eigentumswohnungen ein redaktionell gestalteter Textbeitrag mit zwei Abbildungen. Darunter befand sich eine Anzeige des auch in dem Textbeitrag namentlich genannten Bauträgers und der mit dem Verkauf und der Vermietung der Wohnungen betrauten Immobilienfirma. Die Zeitungsseite war – verkleinert wiedergegeben – wie folgt gestaltet:

    <Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: An dieser Stelle befindet sich im Original der Entscheidung eine Kopie eines Zeitungsartikels. Unter den Abbildungen zweier Häuser findet sich in einem gerahmten Titel der folgende Text:

    „Richtfest in der Anlage D.-Straße“

    36 Eigentumswohnungen in ruhiger Lage

    Mietgesuche an R.-Immobilien – Großzügige Grünflächen bieten Erholungsraum im Freien.“

    Es folgen nachgehend vier Spalten Text.

    Unte diesem Text findet sich in einem Rahmen unter der Überschrift „Anlage für die Zukunft“ ein Gesamtbild der Wohnanlage mit vier Häusern. Links und rechts gefolgt von den Firmenlogos der Bauträger und der Immobilienfirma mit den Adressen der Wohnanlage und der Firmen.>

    Am 15. und am 22. September 1993 erschienen in den Presseerzeugnissen „G. aktuell“ und „C. aktuell“ insgesamt vier weitere redaktionelle Berichte über Gewerbetreibende oder deren Firmen, denen in ähnlicher Weise Werbeanzeigen der in den Berichten genannten Gewerbetreibenden beigefügt waren.

    Der Kläger, ein Verein zur Förderung des Wettbewerbs mit Sitz in O., hat die Veröffentlichung im „S. Tagblatt“ beanstandet und Unterlassung verlangt. Er hat geltend gemacht, der Textbeitrag enthalte nach seinem Inhalt und seiner Aussageweise eine redaktionell gestaltete Werbung, ohne als Anzeige gekennzeichnet zu sein. Auch stelle sich der Abdruck der Anzeige in unmittelbarer Nähe dieses Textbeitrags als ein Verstoß gegen § 1 ZugabeVO dar. Der aus der Veröffentlichung im „S. Tagblatt“ hergeleitete Verbotsausspruch sei verallgemeinernd auch auf die beiden anderen Publikationsorgane der Beklagten zu erstrecken, da diese dort in der gleichen Weise für Gewerbetreibende werbe.

    Der Kläger hat zuletzt beantragt,

    der Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu untersagen,

    im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in den von ihr verlegten periodisch erscheinenden Druckerzeugnissen, insbesondere in den Zeitungen „S. Tagblatt“, „G. aktuell“ und „C. aktuell“

    1.     unentgeltliche redaktionelle Textbeiträge mit oder ohne Bildteil durch Aufnahme des Gewerbetreibenden und/oder der genauen Adresse und überwiegend pauschalen Anpreisung des Firmenangebots in den Text einer als solchen deutlich erkennbaren entgeltlichen Anzeige des in dem Textbeitrag erwähnten Gewerbetreibenden unmittelbar räumlich beizustellen;

    2.     unentgeltlich redaktionelle Texte und/oder Bildbeiträge zu veröffentlichen, bei denen der Gewerbetreibende bzw. Firma oder Markenname aufgeführt werden und sich der Inhalt des Textbeitrags in der überwiegend pauschalen Anpreisung des Firmenangebots erschöpft.

    Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat die Prozeßführungsbefugnis des Klägers wegen nicht ausreichender finanzieller Ausstattung und einer nicht hinreichenden Zahl von Mitgliedern, die mit ihr in Wettbewerb stünden, in Abrede gestellt. Die Veröffentlichungen stellten auch keinen Wettbewerbsverstoß dar.

    Das Landgericht hat eine Verurteilung nach den Klageanträgen ausgesprochen, ohne dabei den im ursprünglichen Klageantrag zu 2 enthaltenen Zusatz „wie dies am 5.8.93 auf Seite 23 der Zeitung ‚S. Tagblatt‘ geschehen ist“ in den Verbotsausspruch aufzunehmen.

    Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Nürnberg GRUR 1995, 279 = WRP 1995, 338).

    Mit der Revision verfolgt die Beklagte den Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 
Entscheidungsgründe

    I. Das Berufungsgericht hat die Klage für zulässig und begründet erachtet. Es hat dazu ausgeführt:

    Der Kläger sei nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG klagebefugt. Er sei nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung in der Lage, seine satzungsgemäßen Zwecke auch tatsächlich zu verfolgen. Er decke seine laufenden Kosten weder ganz noch überwiegend mit Einnahmen aus Abmahnungen; auch stünden diese Einnahmen in keinem krassen Mißverhältnis zu den Mitgliedsbeiträgen, Spenden und sonstigen Einnahmen. Da es sich bei dem Kläger um einen neu gegründeten Verein handele, seien überdies insoweit auch geringere Anforderungen zu stellen. Dem Kläger gehörten im Verbreitungsgebiet der Presseerzeugnisse der Beklagten auch eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden an, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt wie die Beklagte anböten.

    Die Unterlassungsanträge seien hinreichend bestimmt. In der Formulierung „überwiegend pauschale Anpreisung des Firmenangebots“ komme gerade das für die redaktionelle Werbung Charakteristische zum Ausdruck, so daß ein Verbot vergleichbarer Zeitschriftenbeiträge Formulierungen dieser Art enthalten müsse. Dem Kläger sei auch nicht zuzumuten, das Verbot auf die konkrete Form und den Inhalt des beanstandeten Artikels zu beschränken, da ein solches Verbot ohne weiteres umgangen werden könne.

    Die Unterlassungsanträge seien nach § 1 UWG und § 1 ZugabeVO auch begründet. Die Beklagte habe in Wettbewerbsabsicht gegen das Gebot der Trennung von Werbung und redaktionellem Teil verstoßen. Das Richtfest für eine Wohnungseigentumsanlage mit 36 Wohnungen in S. sei zwar für eine dort erscheinende Zeitung Anlaß, hierüber zu berichten. Der Bericht gehe aber weit über das durch einen solchen Anlaß bedingte Maß hinaus. Er sei insgesamt in einer für Werbeprospekte üblichen Diktion gehalten. Die in dem Beitrag genannten Unternehmen und deren Erzeugnisse seien durch nicht näher begründetes pauschales Lob unter Nennung der Firmenbezeichnungen übermäßig herausgestellt worden. Die enge räumliche Verbindung des Beitrags mit der unmittelbar darunter abgedruckten Anzeige der genannten Unternehmen verstoße auch gegen § 1 ZugabeVO.

    II. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

    1. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht die Klagebefugnis des Klägers nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG bejaht.

    a) Der Kläger ist nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande, seine satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen.

    aa) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger sei personell und sachlich hinreichend ausgestattet, wird von der Revision nicht beanstandet. Sie läßt einen Rechtsfehler auch nicht erkennen.

    Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen verfügt der am 1. September 1992 gegründete Kläger, der im Februar 1994 bereits 72 und zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht 106 Mitglieder hatte, über ein Büro von ca. 80 qm mit fünf Arbeitsplätzen. Neben dem Vorsitzenden ist ein Volljurist beschäftigt, der an drei Tagen in der Woche für den Kläger tätig ist. Zusätzlich wird zweimal in der Woche ein Rechtsreferendar hinzugezogen. Die Schreibarbeit wird von zwei Kräften erledigt. Für Testkäufe werden freie Mitarbeiter eingesetzt. Seine Ausstattung versetzt den Kläger in die Lage, erhebliche Tätigkeiten zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben zu entfalten. Dies konnte das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei daraus schließen, daß der Kläger nicht nur einen monatlichen Informationsbrief an seine Mitglieder herausgibt, der durch eine vierteljährlich erscheinende Informationsschrift sowie durch unregelmäßig erscheinende Broschüren ergänzt wird, und Seminare durchführt, sondern auch eine erhebliche Abmahntätigkeit aufgenommen und sich dabei nicht auf einfach gelagerte Fälle beschränkt hat und auch die Hilfe der Gerichte in Anspruch nimmt.

    bb) Auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger verfüge über eine ausreichende finanzielle Ausstattung, weist keinen Rechtsfehler auf. Die Rügen der Revision, die meint, der Kläger schiebe seinen Satzungszweck nur vor, um aus der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen Abmahngebühren und Vertragsstrafen zu erzielen, greifen nicht durch.

    (1) Zunächst hat das Berufungsgericht zutreffend unbeanstandet gelassen, daß der Kläger einen Teil seiner laufenden Ausgaben mit Einnahmen aus Abmahnpauschalen deckt. Es kann auf sich beruhen, ob die Abmahnpauschalen generell zur Deckung der Fixkosten mit herangezogen werden dürfen (vgl. zum Meinungsstand: Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., Kap. 13 Rdn. 28, der Zweifel äußert). Das Berufungsgericht hat zu Recht darauf abgehoben, daß dies jedenfalls bei einem jungen Verein, der sich wie der Kläger noch in der Aufbauphase befindet, zulässig sein muß, da er andernfalls die von ihm erwarteten Aktivitäten oft gar nicht erfüllen könnte (vgl. auch Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19. Aufl., § 13 UWG Rdn. 25; Köhler/ Piper, UWG, § 13 Rdn. 19). Es ist allgemein anerkannt, daß bei neu gegründeten Verbänden in der Anlaufzeit insgesamt geringere Anforderungen an die Ausstattung zu stellen sind (vgl. BGH, Urt. v. 30.6.1972 – I ZR 16/71, GRUR 1973, 78, 79 = WRP 1972, 525 – Verbraucherverband; Baumbach/Hefermehl aaO § 13 UWG Rdn. 25; Großkomm./Erdmann, § 13 UWG Rdn. 64).

    (2) Eine Berücksichtigung der Abmahnpauschalen muß aber, wie das Berufungsgericht weiter zu Recht angenommen hat, dort ihre Grenze finden, wo sie entweder deutlich überhöht sind oder in einem krassen Mißverhältnis zu den sonstigen Einnahmen stehen (vgl. BGH, Urt. v. 5.10.1989 – I ZR 56/89, GRUR 1990, 282, 285 = WRP 1990, 255 – Wettbewerbsverein IV; Urt. v. 11.4.1991 – I ZR 82/89, GRUR 1991, 684, 685 – Verbandsausstattung; Großkomm./Erdmann, § 13 UWG Rdn. 67). Beides hat das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise verneint.

    Entgegen der Ansicht der Revision durfte das Berufungsgericht dabei auch die vereinnahmten Vertragsstrafen als echte Einnahmen berücksichtigen (vgl. BGH GRUR 1990, 282, 285 – Wettbewerbsverein IV). Nichts anderes gilt für die vom Berufungsgericht als Startkapital angesehene Eigenspende des Vorsitzenden in Höhe von 70.000,– DM, die – anders als die Revision meint – bei der Prüfung, ob ein krasses Mißverhältnis vorliegt, den Eigenmitteln zugerechnet werden durfte. Gerade in der Aufbauphase wird ein Verein oft nicht ohne Spenden und Zuschüsse seine Arbeit aufnehmen können. Die Annahme der Revision, der Vorsitzende habe nur deshalb gespendet, um daraus eine Rendite ziehen zu können, findet in den Feststellungen des Berufungsgerichts keine Stütze. Für eine derartige Annahme reicht allein der Umstand, daß dem Vorsitzenden ein Gehalt von monatlich 6.000,– DM bewilligt worden ist, nicht aus. Anhaltspunkte dafür, daß der Vorsitzende für den Kläger keine sein Gehalt rechtfertigende Tätigkeit ausgeübt hat, sind nicht ersichtlich.

    Unter Berücksichtigung dieser Umstände und unter Einbeziehung des sich aus der Bestätigung des Wirtschaftsprüfers M. vom 21. Januar 1994 ergebenden Zahlenwerks ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß die Einnahmen aus Abmahnungen in den ersten 16 Monaten der Vereinstätigkeit rd. 47 % der Gesamteinnahmen ausmachten. Die dagegen von der Revision vorgebrachten Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).

    Von einem krassen Mißverhältnis der Einnahmen aus Abmahnungen im Verhältnis zu den sonstigen Einnahmen kann danach nicht ausgegangen werden. Entgegen der Ansicht der Revision läßt sich als Indiz für ein übermäßiges, mit der satzungsgemäßen Aufgabenerfüllung nicht mehr zu vereinbarendes Gewinnstreben des Klägers auch nicht anführen, daß dieser einen beachtlichen Aufwand betrieben und bereits von Anfang an und nicht erst im Laufe einer erfolgreichen Aufgabenerfüllung eine nicht unerhebliche Abmahntätigkeit entwickelt habe. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hat der Kläger monatlich zunächst 30 und später 80 – 100 Abmahnungen vorgenommen. Ein revisibler Rechtsfehler wird insoweit nicht aufgezeigt. Die Abmahntätigkeit des Klägers hat sich danach erst im Laufe der Zeit entwickelt und entspricht auch der Zunahme seiner sonstigen Aktivitäten. Sie hält sich damit im Rahmen dessen, was auch einem neu gegründeten Verein nicht verwehrt ist, nämlich im Rahmen seiner Möglichkeiten das Wettbewerbsgeschehen auch schon von Anfang an regelmäßig zu beobachten, zu bewerten und Wettbewerbsverstöße – bei Erhebung der üblichen Abmahnpauschalen – abzumahnen; zumal der Kläger dabei auch die Hilfe der Gerichte in Anspruch genommen und sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht auf nur leicht verfolgbare Verstöße beschränkt hat. Aus der von der Revision angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH GRUR 1990, 282, 285 – Wettbewerbsverein IV) ergibt sich nichts Gegenteiliges.

    b) Dem Kläger gehört auch eine erhebliche Anzahl von Gewerbetreibenden an, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt wie die Beklagte vertreiben. Die dagegen vorgebrachten Bedenken der Revision greifen nicht durch.

    Bei der Frage, ob dem Kläger eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehört, sind diejenigen Mitglieder zu berücksichtigen, die auf demselben räumlichen und sachlichen Markt der Beklagten als Wettbewerber begegnen, also um Kunden konkurrieren können (BGH, Urt. v. 11.7.1996 – I ZR 183/93, GRUR 1997, 145, 146 = WRP 1996, 1153 – Preisrätselgewinnauslobung IV).

    aa) Der maßgebliche räumliche Markt wird dabei im wesentlichen durch die Geschäftstätigkeit des werbenden Unternehmens bestimmt. Er erfaßt damit jedenfalls die Gebiete, in denen die periodisch erscheinenden Druckerzeugnisse der Beklagten verbreitet werden, nämlich das Gebiet der Stadt S. sowie der Landkreise S.-B. und C. Das Berufungsgericht hat darüber hinaus aber zu Recht nicht allein auf das direkte Verbreitungsgebiet abgestellt, sondern auch die sich unmittelbar anschließenden (Grenz-)Gebiete mit einbezogen. Es hat dabei zutreffend berücksichtigt, daß sich die Verbreitungsgebiete von Zeitungen räumlich nie exakt abgrenzen lassen und daß es Überschneidungsbereiche gibt, insbesondere wenn es um den Wettbewerb um Inserenten geht.

    Danach ist es nicht zu beanstanden, daß es die Firma O. Druck zu den auf dem hier maßgeblichen räumlichen Markt tätigen Mitgliedern des Klägers gezählt hat. Das Verbreitungsgebiet dieses Mitglieds, das den „V. boten“ herausgibt, schließt sich unmittelbar südlich an den Landkreis S.-B. an.

    bb) In sachlicher Hinsicht wird der einschlägige Markt durch den Begriff der „Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art“ gekennzeichnet. Dieser Begriff ist weit auszulegen (vgl. BGH, Urt. v. 25.4.1996 – I ZR 82/94, WRP 1996, 1102, 1103 – Großimporteur). Die beiderseitigen Waren (Leistungen) müssen sich ihrer Art nach so gleichen oder nahestehen, daß der Absatz der Waren des einen Mitbewerbers durch (irgendein) wettbewerbswidriges Handeln des anderen beeinträchtigt werden kann. Vorausgesetzt wird das Vorliegen eines abstrakten Wettbewerbsverhältnisses. Für dieses genügt es, daß eine nicht gänzlich unbedeutende potentielle Beeinträchtigung mit einer gewissen – sei es auch nur geringen – Wahrscheinlichkeit in Betracht gezogen werden kann (BGH GRUR 1997, 145, 146 – Preisrätselgewinnauslobung IV).

    Danach ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht auch die „W. GmbH“ berücksichtigt hat. Auch wenn diese nur Anzeigenblätter herausgibt, so steht sie doch mit der Beklagten jedenfalls hinsichtlich der Gewinnung von Anzeigenkunden im Wettbewerb. Entsprechendes gilt für die „A. gesellschaft R.“, die nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts die Anzeigen für die „M. Zeitung“ und „D.“ verwaltet. Auch wenn sie nach dem Vorbringen der Beklagten eigenständige Dienstleistungen erbringt und selbst nicht als Presseunternehmen anzusehen ist, steht dies einer Berücksichtigung dieses Mitglieds nicht entgegen. Es reicht aus, daß sie mit der Beklagten um Anzeigenkunden konkurriert. Sie braucht nicht auf der gleichen Wirtschafts- oder Handelsstufe wie die Beklagte zu stehen (BGH, Urt. v. 11.7.1996 – I ZR 79/94, GRUR 1996, 804, 805 = WRP 1996, 1034 – Preisrätselgewinnauslobung III).

    cc) Das Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsverstoß angenommen, daß die genannten Mitgliedsunternehmen des Klägers eine nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG erforderliche erhebliche Anzahl von Gewerbetreibenden bilden.

    Die Frage, welche Zahl als erheblich im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist, läßt sich nicht abstrakt und generell bestimmen. Sie ist Tatfrage. Es kommt weder auf die Mitgliedschaft einer bestimmten Mindestzahl oder der Mehrheit der Mitbewerber an. Erforderlich und ausreichend ist vielmehr, daß Gewerbetreibende aus der einschlägigen Branche im Verband nach Anzahl und/oder Größe, Marktbedeutung oder wirtschaftlichem Gewicht repräsentativ vertreten sind, so daß ein mißbräuchliches Vorgehen des Verbandes ausgeschlossen werden kann (BGH GRUR 1996, 804, 805 – Preisrätselgewinnauslobung III; 1997, 145, 146 – Preisrätselgewinnauslobung IV).

    Davon ausgehend ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die festgestellten Mitglieder des Klägers als nach Zahl und Gewicht repräsentativ für den hier einschlägigen Anzeigenmarkt, der ohnehin räumlich eng begrenzt ist und auf dem sich nur wenige Wettbewerber betätigen, angesehen hat.

    2. Die Revision rügt jedoch mit Erfolg die mangelnde Bestimmtheit der Klageanträge (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) und der darauf beruhenden Urteilsaussprüche (§ 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO), soweit darin der unscharfe Begriff „überwiegend pauschale Anpreisung“ enthalten ist.

    a) Ein Verbotsantrag darf nicht derart undeutlich gefaßt sein, daß sich der Beklagte nicht erschöpfend verteidigen kann und es in der Zwangsvollstreckung, wenn dem gestellten Antrag im Erkenntnisverfahren Rechnung getragen würde, die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen wäre (st. Rspr.; BGH, Urt. v. 28.11.1996 – I ZR 197/94, WRP 1997, 735, 737 – Brillenpreise II, m.w.N.). Das bedeutet zwar nicht, daß die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe im Antrag und in der Urteilsformel grundsätzlich und generell unzulässig wäre. Auch der Gebrauch solcher Begriffe kann hinnehmbar oder im Interesse einer sachgerechten Verurteilung zweckmäßig oder sogar geboten sein, wenn über den Sinngehalt der verwendeten Begriffe oder Bezeichnungen kein Zweifel besteht, so daß die Reichweite von Antrag und Urteil feststeht. Etwas anderes gilt aber dann, wenn im Einzelfall der Parteienstreit gerade darum geht, ob das angegriffene Verhalten unter einen bestimmten, auslegungsfähigen Begriff fällt (BGH, Urt. v. 11.10.1990 – I ZR 35/89, GRUR 1991, 254, 256 = WRP 1991, 216 – Unbestimmter Unterlassungsantrag I; Urt. v. 9.4.1992 – I ZR 171/90, GRUR 1992, 561, 562 = WRP 1992, 560 – Unbestimmter Unterlassungsantrag II). In solchen Fällen würden, wenn Sinngehalt und Bedeutung der verwendeten Begriffe dahingestellt blieben, Inhalt und Umfang des begehrten bzw. des erkannten Verbots nicht eindeutig feststehen. Für den Beklagten würde es eine nicht erträgliche Unsicherheit bedeuten, wenn er zur Unterlassung von Handlungen verurteilt würde, die nicht konkret umschrieben sind, um deren sie kennzeichnenden Begriff die Parteien streiten oder die – wie im Streitfall in Betracht zu ziehen ist – auf einer rechtlich erst vorzunehmenden Beurteilung beruhen, und wenn demgemäß erst das Vollstreckungsgericht entscheiden müßte, wie weit das Unterlassungsgebot reicht.

    b) Diesen Bestimmtheitsanforderungen genügt die in den Anträgen und im Urteilsausspruch enthaltene Formulierung „überwiegend pauschale Anpreisung des Firmenangebots“ entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht. Allein aus der Annahme des Berufungsgerichts, daß die Formulierung geeignet sei, das Charakteristische der getarnten Werbung zu umschreiben, ergibt sich keine ausreichende Bestimmtheit (vgl. auch Ahrens, GRUR 1995, 307, 318). Die Frage, wann der jeweilige Bericht das Firmenangebot „überwiegend pauschal anpreist“ und damit redaktionelle Werbung enthält, kann, ebenso wie die Frage, ob „inhaltlich Werbung“ vorliegt (dazu BGH, Urt. v. 18.2.1993 – I ZR 219/91, GRUR 1993, 565, 566 = WRP 1993, 478 – Faltenglätter), nur von Fall zu Fall beurteilt werden. Dabei müssen alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden, der Inhalt des Berichts, dessen Anlaß und Aufmachung ebenso wie die Gestaltung und Zielsetzung des Presseorgans. Im Streitfall verteidigt sich die Beklagte gegenüber dem Unterlassungsbegehren des Klägers gerade damit, der Artikel im „S. Tagblatt“ enthalte keine „überwiegend pauschale Anpreisung des Firmenangebots“, sondern sei eine aus Anlaß des Richtfests sachgerechte Unterrichtung und damit keine unzulässige redaktionelle Werbung.

    Auch unter Berücksichtigung des zur Bestimmung von Umfang und Reichweite des Verbots bei der Auslegung heranzuziehenden Klagevorbringens läßt sich nicht hinreichend feststellen, was mit der zwischen den Parteien streitigen Formulierung der „überwiegend pauschalen Anpreisung“ gemeint sein könnte. Zwar ist in dem in der Klageschrift enthaltenen und in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht auch gestellten Unterlassungsantrag zu 2 noch der Halbsatz „wie dies am 5.8.93 auf Seite 23 der Zeitung ‚S. Tagblatt‘ geschehen ist (Anlage K 1)“ hinzugefügt; er fehlt jedoch im Urteilsausspruch des Landgerichts, den der Kläger im weiteren Verfahren verteidigt hat. Auch wird in der Klagebegründung ausgeführt, daß dieser Artikel Klagegegenstand sei und die anderen Artikel nur der Auslegung dienten. Der Kläger hat aber – so in der Berufungserwiderung – auch darauf hingewiesen, daß er die Anträge wegen zahlreicher weiterer zur Auslegung heranzuziehender Verstöße abstrahieren wolle, um durch sie auch künftige ähnliche Verstöße mit abzudecken. Der Kläger erstrebt danach offensichtlich ein von der konkreten Verletzungsform abstrahiertes Verbot redaktionell getarnter Werbung, das nach seinem Inhalt grundsätzlich geeignet sein soll, zumindest auch die vier weiteren von ihm zum Zwecke der Auslegung vorgelegten Berichte nebst Anzeigen zu umfassen, die am 15. und 22. September 1993 erschienen sind. Damit fehlt es aber an der Bestimmtheit der Kriterien, die über die Beurteilung des Berichts im „S. Tagblatt“ vom 5. August 1993 hinaus einen hinreichenden Anhalt dafür bieten könnten, wann ein redaktioneller Beitrag, der sich positiv mit dem Angebot eines Unternehmens beschäftigt, als eine unzulässige getarnte Werbung dem begehrten Verbot unterfällt.

    c) Ungeachtet der durchgreifenden rechtlichen Bedenken, die danach gegen die Bestimmtheit der Klageanträge und des auf ihnen beruhenden Urteilsausspruchs bestehen, ist die Klage aber nicht als unzulässig abzuweisen. Die Folgerungen, die aus der Unzulässigkeit der hier in Rede stehenden Klageanträge zu ziehen sind, können nicht losgelöst von der Rechtsfehlerhaftigkeit der Würdigung des Berufungsgerichts hinsichtlich der an die Bestimmtheit der Klageanträge zu stellenden Anforderungen beurteilt werden (BGH GRUR 1991, 254, 257 – Unbestimmter Unterlassungsantrag I). Insoweit kann im Streitfall nicht unberücksichtigt bleiben, daß das Berufungsgericht den Kläger nicht auf die Unbestimmtheit der Klageanträge hingewiesen hat. Dazu hatte im konkreten Fall deshalb Veranlassung bestanden, weil der Kläger sowohl in der Klageschrift als auch in der Berufungserwiderung darauf hingewiesen hat, daß nur der Artikel im „S. Tagblatt“ vom 5. August 1993 Klagegegenstand sein sollte. Außerdem enthielt der in erster Instanz gestellte Unterlassungsantrag zu 2 ursprünglich den auf diesen Beitrag bezogenen Zusatz „wie dies am 5.8.93 auf Seite 23 der Zeitung ‚S. Tagblatt‘ geschehen ist (Anlage K 1)“. Dieser Zusatz ist, ohne daß sich den Akten oder dem Urteil des Landgerichts dafür eine Begründung entnehmen ließe, in der Urteilsformel des Landgerichts nicht mehr enthalten. Dieser Zusatz hätte für sich gesehen auch die Deutung gerechtfertigt, daß sich der Kläger damit lediglich gegen die konkrete Verletzungsform und gegen solche weiteren Verletzungsformen gewandt hat, die – ersterer unmittelbar vergleichbar – das für die konkrete Verletzungsform Charakteristische enthalten (vgl. BGH GRUR 1991, 254, 257 li.Sp. unten – Unbestimmter Unterlassungsantrag I). Unter diesen Umständen und nachdem die Beklagte in den Vorinstanzen nicht die Unbestimmtheit der Formulierung „überwiegend pauschale Anpreisung“, sondern nur – unter dem Gesichtspunkt der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit – die zu weite Fassung der Anträge beanstandet hat, hätte das Berufungsgericht dem Kläger – gegebenenfalls unter Gebrauchmachen von der Möglichkeit des § 139 ZPO – Gelegenheit geben müssen, den Antrag, wie er – um den Zusatz verkürzt – im Urteilsausspruch des Landgerichts seinen Ausdruck gefunden hat, zu überprüfen und eventuell neu stellen und sachdienlichen Vortrag dazu halten zu lassen (vgl. BGH GRUR 1991, 254, 257 – Unbestimmter Unterlassungsantrag I; auch Urt. v. 29.2.1996 – I ZR 6/94, GRUR 1996, 796, 797 – Setpreis). Der Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Anspruch der Parteien auf ein faires Gerichtsverfahren gebieten es in einem solchen Fall, den Kläger nicht wegen eines Umstandes, der erstmals in der Revisionsinstanz bedeutsam geworden ist, diese Rechtsfolge (Klageabweisung) in Kauf nehmen zu lassen, die er bei der insbesondere im Wettbewerbsprozeß häufig schwierigen Antragsformulierung vor dem Tatrichter nicht abzusehen vermochte (BGH WRP 1997, 735, 737 – Brillenpreise II). Der Kläger wird im wiedereröffneten Berufungsrechtszug Gelegenheit zur sachgemäßen Antragstellung haben. Dabei ist allerdings darauf hinzuweisen, daß es ungeachtet der Erörterungspflicht des Gerichts grundsätzlich Sache des Klägers ist, Inhalt, Umfang und Grenzen des begehrten Verbots (nicht nur im Blick auf den Beitrag im „S. Tagblatt“, sondern auch auf die vier weiteren vom Kläger zur Auslegung herangezogenen Artikel) aufzuzeigen und die insoweit maßgebenden Umstände darzutun. Aus dem Grundsatz, daß das Gericht gehalten ist, auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken (§ 139 ZPO), kann nicht hergeleitet werden, daß es weitgehend ihm überlassen werden könnte, einem zu unbestimmt gefaßten und damit unzulässigen Klageantrag einen zulässigen Wortlaut und Inhalt zu geben (BGH GRUR 1991, 254, 257 – Unbestimmter Unterlassungsantrag I).

    3. Für die erneute Verhandlung und Entscheidung wird darauf hingewiesen, daß, sofern es auf die Ausführungen des Berufungsgerichts zur materiell-rechtlichen Begründetheit des Klagebegehrens ankommen sollte, diese einen Rechtsfehler nicht erkennen lassen.

    a) Gegen die Begründetheit des Klagebegehrens zu 2 bestehen – einen zulässigen Antrag unterstellt – keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, daß der beanstandete Artikel im „S. Tagblatt“ gegen das Gebot der Trennung von Werbung und redaktionellem Teil verstößt (§ 1 UWG).

    aa) Das Berufungsgericht hat zutreffend ein Handeln der Beklagten zu Zwecken des Wettbewerbs bejaht. Es hat nicht verkannt, daß bei redaktionellen Berichten, die sich sachlich mit bestimmten wirtschaftlichen Gegebenheiten befassen und dabei zwangsläufig eine gewisse werbende Wirkung entfalten, wie z.B. Berichte über Geschäftseröffnungen oder – wie hier – Richtfeste, eine Wettbewerbsförderungsabsicht nicht ohne weiteres zu vermuten ist. Vielmehr müssen besondere Umstände vorliegen, die erkennen lassen, daß neben der Absicht, die Leser über das Tagesgeschehen zu informieren, auch die Absicht fremden Wettbewerb zu fördern, eine größere als nur eine notwendigerweise begleitende Rolle gespielt hat (BGH, Urt. v. 3.2.1994 – I ZR 321/91, GRUR 1994, 441, 442 = WRP 1994, 398 – Kosmetikstudio; Urt. v. 26.5.1994 – I ZR 108/92, WRP 1994, 862, 863 – Bio-Tabletten; Urt. v. 28.11.1996 – I ZR 184/94, GRUR 1997, 473 = WRP 1997, 434 – Versierter Ansprechpartner, jeweils m.w.N.). Solche Umstände hat das Berufungsgericht im Streitfall rechtsfehlerfrei für gegeben erachtet. Sie liegen in der weit über eine sachliche Information hinausgehenden, die Leistungen der namentlich genannten Baubetreuungs-GmbH W. und der R.-Immobilien unkritisch hervorhebenden, pauschal lobenden Berichterstattung, die unmittelbar räumlich mit einer Anzeige dieser Gewerbetreibenden verknüpft ist (vgl. auch BGH GRUR 1994, 441, 442 – Kosmetikstudio; Piper GRUR 1996, 151 f.).

    bb) Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht in dem Artikel über das Richtfest auch eine nach § 1 UWG unzulässige (getarnte) redaktionelle Werbung gesehen.

    Es ist zutreffend von dem Grundsatz ausgegangen, wonach eine in redaktioneller Form erscheinende, ohne Anlaß übermäßig werbende Äußerung eines Presseorgans wettbewerbsrechtlich unzulässig ist, weil der Verkehr einem redaktionellen Beitrag als einer objektiven Meinungsäußerung oder als Berichterstattung einer neutralen Redaktion größere Bedeutung beimißt und unkritischer gegenübersteht als den werbenden Behauptungen von Inserenten (st. Rspr.; BGHZ 81, 247, 250 – Getarnte Werbung I; 110, 278, 291 – Werbung im Programm; BGH, Urt. v. 30.6.1994 – I ZR 167/92, GRUR 1994, 819, 820 = WRP 1994, 728 – Produktinformation II; BGH GRUR 1994, 441, 443 – Kosmetikstudio).

    Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung berücksichtigt, daß das Richtfest einer Wohnungseigentumsanlage mit 36 Eigentumswohnungen in S. zwar einen hinreichenden publizistischen Anlaß geboten haben kann, in einer örtlichen Zeitung hierüber zu berichten. Es hat die Wettbewerbswidrigkeit aber zutreffend damit begründet, daß der Inhalt des Artikels weit über das durch einen solchen Anlaß bedingte Maß an Berichterstattung hinausgeht. Soweit es auf die Übernahme zahlreicher Werbeaussagen der beteiligten Firmen in dem Artikel abgestellt hat, hat es nicht verkannt, daß diese als Aussagen der Firmen gekennzeichnet worden sind. Zu Recht hat es aber angeführt, daß der Artikel keine Stellungnahme zur Richtigkeit dieser Aussagen enthalte; vielmehr werde die Wohnanlage auch im übrigen durch die Verwendung einer Vielzahl lobender Attribute herausgestellt. Es hat auch nachvollziehbar dargelegt, daß der Bericht in einer Diktion gehalten ist, wie sie für Prospekte typisch ist, in denen für Anlagen auf dem Immobiliensektor geworben wird. Hinzu kommt, daß potentielle Mietinteressenten auch bereits in der Überschrift an die Firma R.-Immobilien verwiesen werde. Danach ist die zusammenfassende Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Bericht – ohne jede kritische Distanz – weit über eine positive redaktionelle Berichterstattung hinausgeht, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

    b) Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht in dem streitgegenständlichen Artikel über das Richtfest der Eigentumswohnanlage in unmittelbarem Zusammenhang mit der auf die Wohnanlage bezogenen Geschäftsanzeige zweier Unternehmen auch einen Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 ZugabeVO gesehen (Verbotsausspruch zu 1).

    Voraussetzung für die zugaberechtswidrige Beurteilung der Plazierung eines redaktionellen Beitrags ist es, daß der Verkehr darin eine zusätzliche, besondere Nebenleistung zu der dem Inserenten gewährten Hauptleistung sieht, was nicht der Fall ist, wenn der redaktionelle Beitrag allgemein gehalten ist und nicht auf die Produkte der Anzeige Bezug nimmt (vgl. BGH, Urt. v. 23.1.1992 – I ZR 129/90, GRUR 1992, 463, 465 = WRP 1992, 378 – Anzeigenplazierung). Anders verhält es sich indessen, wenn, wie das Berufungsgericht im Streitfall festgestellt hat, der Textbeitrag sich ausschließlich und gezielt mit dem in der darunter plazierten Anzeige beworbenen Geschäftsgegenstand befaßt, so daß der Verkehr zur Auffassung gelangen muß, der Verlag gewähre die redaktionelle Berichterstattung dem inserierenden Unternehmen als eine zusätzliche besondere Nebenleistung (vgl. BGH, Urt. v. 3.2.1994 – I ZR 321/91, GRUR 1994, 441, 443 = WRP 1994, 398 – Kosmetikstudio). Auch letzteres hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, so daß der zwischen Haupt- und Nebengeschäft erforderliche innere Zusammenhang, der das Nebengeschäft vom Abschluß des Hauptgeschäftes abhängig macht, aus der maßgebenden Sicht der angesprochenen Verkehrskreise (vgl. Baumbach/Hefermehl aaO § 1 ZugabeVO Rdn. 5, 8; Köhler/Piper, UWG, § 1 ZugabeVO Rdn. 4 f.) ebenfalls gegeben ist.

    c) Schließlich läßt auch die Annahme des Berufungsgerichts, das beanstandete Verhalten sei im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG geeignet, den Wettbewerb auf dem hier einschlägigen Markt wesentlich zu beeinträchtigen, keinen Rechtsfehler erkennen.

    III. Danach war auf die Revision der Beklagten das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.