Baumaschinen (BGH – I ZR 3/74)

Leitsatz

Ein Verbot, bestimmte, unter Verstoß gegen UWG § 1 abgeworbene und eingestellte Arbeitnehmer in näher bezeichneten Arbeitsbereichen für eine begrenzte Zeit zu beschäftigen, kommt dann nicht in Betracht, wenn die tatsächlichen Verhältnisse sich zwischenzeitlich so geändert haben, daß das Ziel des Verbots, nämlich eine Naturalherstellung iS des BGB § 249, nicht mehr erreicht werden kann.

BGH, Urt. v. 23.04.1975

 

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main – 6. Zivilsenat – vom 15. November 1973 im Kostenpunkt und zu Ziffer I des Tenors aufgehoben.

Insoweit wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Gießen – 6. Kammer für Handelssachen – vom 30. November 1971 zurückgewiesen.

Von den Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges werden dem Kläger 3/5, den Beklagten 2/5 auferlegt.

Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Kläger zu 1/5, den Beklagten zu 4/5 zur Last.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

    Der Kläger betreibt unter der eingetragenen Firma Willi Geiling den Groß- und Einzelhandel mit Baumaschinen, Transportgeräten, Maschinen und Fahrzeugen sowie den Maschinenbau.

    Seit dem Jahre 1964 war der Kläger als Gebietshändler für die Firma J. C. B in M tätig, seit 1966 als „J-Haupthändler“ für die J-Baumaschinen GmbH in P-U. Der Kläger führte die Erzeugnisse der genannten Firma in dem ihm zugewiesenen Vertragsgebiet ein. Mit Schreiben vom 13. Mai 1971 kündigte die J-Baumaschinen GmbH den Haupthändlervertrag fristlos.

    Der Beklagte zu 1 betreibt als Einzelkaufmann die eingetragene Firma Erwin B, Bau- und Landtechnik, in der er Land- und Baumaschinen vertreibt. Die Beklagte zu 2 wurde am 28. Mai 1971 gegründet; sie ist die persönlich haftende Gesellschafterin der am 5. August 1971 gegründeten Beklagten zu 3, die nunmehr J-Baumaschinen-Haupthändler ist.

    Der Kläger hat behauptet, bereits im März 1971 habe der Beklagte zu 1 versucht, ihm die Vertretung der J-Baumaschinen „abzujagen“. Mehrere Wochen vor der fristlosen Kündigung des Haupthändler-Vertrages habe der Beklagte zu 1 sich bereits das gesamte Fachpersonal des Klägers gesichert. Elf im Klageantrag namentlich benannte Mitarbeiter seien vom Beklagten zu 1 abgeworben oder ihm durch die Angestellten Bö und K unter Umständen zugeführt worden, die sittenwidrig seien.

    Der Kläger hat beantragt,

    I. den Beklagten zu verbieten, für eine vom Gericht festzusetzende Dauer ab dem in diesem Prozeß ergehenden Urteil – mindestens aber für die Dauer eines Jahres – namentlich aufgeführte 11 Personen zu beschäftigen;

    II. ferner den Beklagten zu verbieten, auf eine vom Gericht festzusetzende Dauer ab Urteil – mindestens aber für die Dauer eines Jahres – keine Angestellten des Klägers einzustellen, die beim Kläger mit dem Verkauf, der Wartung oder der Instandsetzung von J-Baumaschinen befaßt gewesen seien;

    III. die Schadensersatzpflicht der Beklagten festzustellen wegen des Schadens, der dem Kläger dadurch entstanden ist und noch entsteht, daß die Beklagten die elf namentlich bezeichneten Arbeitnehmer des Klägers eingestellt und beschäftigt haben.

    Die Beklagten haben vorgetragen, der Kläger nehme die Beklagten zu 1 – 2 zu Unrecht in Anspruch, da sämtliche früheren Arbeitnehmer des Klägers in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten zu 3 stünden.

    Sie haben bestritten, die Arbeitnehmer des Klägers zu einem Wechsel des Arbeitsplatzes veranlaßt zu haben.

    Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; nach seiner Auffassung liegt in keinem Fall ein Verleiten zum Vertragsbruch vor; die Beklagten hätten vielmehr eine sich anbietende günstige Gelegenheit benutzt.

    Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Klägers den Beklagten verboten, für die Dauer eines halben Jahres ab 15. Dezember 1973 sieben namentlich benannte Personen bei der Wartung, dem Verkauf oder der Instandsetzung von J-Baumaschinen zu beschäftigen.

    Ferner hat das Oberlandesgericht festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden ist oder noch entstehen wird, daß die Beklagten die benannten sieben Arbeitnehmer und außerdem einen weiteren achten Arbeitnehmer eingestellt und beschäftigt haben. Im übrigen hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben. Mit der Revision erstreben die Beklagten die vollständige Abweisung der Klage. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.


Entscheidungsgründe

    I. Das Berufungsgericht ist auf Grund der Beweisaufnahme überzeugt, daß Angestellte des Klägers, nämlich der Verkaufsleiter Bö und der Werkstattmeister K im Auftrag der Beklagten – handelnd durch den Beklagten zu 1 – tätig waren, um geeignete Arbeitskräfte des Klägers abzuwerben, und daß diese Abwerbungstätigkeit auch Erfolg hatte.

    Im einzelnen führt das Berufungsgericht aus, die Beklagten hätten bestimmte Arbeitskräfte des Klägers in ihren Betrieb herüberziehen wollen, um der auf sie zukommenden Aufgabe in Vertrieb und Wartung der JCB-Baumaschinen sofort gewachsen zu sein, und hätten dieses Vorhaben im Zusammenwirken des Beklagten zu 1 mit B und K durchgeführt. Der Beklagte zu 1 habe ein starkes Interesse daran gehabt, die Arbeitnehmer des Klägers für sein Unternehmen zu gewinnen, die mit J-Baumaschinen vertraut gewesen seien.

    Es widerspreche auch jeder Lebenserfahrung, daß sich die Firma J-Baumaschinen GmbH vor der Kündigung des Haupthändler-Vertrages mit dem Kläger nicht um einen Nachfolger für die Vertretung ihrer Erzeugnisse bemüht hätte; sie habe vielmehr schon bei Ausspruch der Kündigung bereits Verbindungen zu dem Beklagten zu 1 aufgenommen haben müssen; denn der Beklagte zu 1 habe ohne zeitliche Unterbrechung die Tätigkeit des Klägers für die Firma J-Baumaschinen GmbH fortgeführt und sich hierzu nach deren Gründung der Beklagten zu 2 und 3 bedient; der Beklagte zu 1 habe schon vor der Kündigung des Haupthändlervertrages alle organisatorischen Maßnahmen für den Übergang der J-Vertretung auf ihn getroffen. Es könne nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden, daß der Beklagte zu 1 bei seinem Vorgehen zumindest eine ernsthafte Beeinträchtigung des Betriebes des Klägers als Folge der massierten Kündigungen in Kauf genommen habe; denn dem Beklagten zu 1 sei klar gewesen, daß der Kläger durch die gezielte Abwerbung seiner Fachkräfte in sehr ernste wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten werde. Der Kläger habe bei seinen Verhandlungen mit der Firma J-Baumaschinen GmbH, die er mit dem Ziel geführt habe, die Fortsetzung des Haupthändler-Vertrages zu erreichen, nicht mehr darauf verweisen können, daß er über das geschulte und eingeführte Fachpersonal verfüge. Auch habe der Kläger nicht ohne weiteres die Vertretung eines Konkurrenzfabrikates übernehmen können, nachdem ihm ein erheblicher Teil der insgesamt 26 Beschäftigten, darunter der Werkstattleiter, der bisherige Verkaufsleiter, zahlreiche Monteure und Verkäufer innerhalb eines Monats gekündigt hätten. Der Kläger habe infolgedessen andere an einer Zusammenarbeit interessierte Unternehmen nicht einmal auf eine funktionsfähige Organisation seines Betriebes hinweisen und damit werben können. Das alles sei dem Beklagten zu 1, der ebenfalls in der Baumaschinenbranche tätig sei, und den örtlichen Markt kenne, bewußt gewesen. Maßgeblich sei, daß dem Beklagten zu 1 die beabsichtigte Kündigung des Haupthändlervertrages seitens der J-Baumaschinen GmbH bekannt gewesen sei und daß er die auf den Kläger zukommenden Schwierigkeiten ausgenutzt habe, um dessen Arbeitskräfte an sich zu ziehen und sie in denselben Funktionen einzusetzen, in denen sie bereits beim Kläger tätig gewesen seien. Die den Abnehmern von JCB-Baumaschinen bekannten Verkäufer des Klägers habe der Beklagte zu 1 in den gleichen Gebieten arbeiten lassen, in denen sie vorher für den Kläger tätig gewesen seien; damit habe er das Ziel erreicht, zugleich den gesamten Kundenstamm des Klägers an sich zu ziehen.

    II. Die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.

    1. Der Beklagte zu 1 hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts schon vor der Kündigung des J-Händlervertrages die Arbeitnehmer des Klägers B und K über die künftige Entwicklung, d. h. sowohl über die Kündigung des Vertrages gegenüber dem Kläger als auch über die Übernahme der Vertretung durch ihn, den Beklagten zu 1, unterrichtet und mit diesen deren eigenen Übertritt zu ihm und das Herüberziehen weiterer geeigneter Arbeitnehmer des Klägers besprochen, um dann nach dem Ausspruch der Kündigung des Händlervertrages gegenüber dem Kläger und Übernahme der Vertretung sofort mit dem erforderlichen Personal ausgestattet zu sein; dieser Plan ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei sechs weiteren, eingearbeiteten Fachkräften der kaufmännischen und technischen Bereiche auch gelungen. Durch diese Maßnahmen ist der Betrieb des Klägers fast schlagartig lahmgelegt worden, und zwar sowohl durch einen Einbruch in den Kundenstamm als auch dadurch, daß nunmehr das erforderliche kaufmännische und technische Fachpersonal fehlte. In dem Verhalten des Beklagten zu 1 liegt, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, ein unzulässiger, gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs verstoßender Behinderungs- und Ausnutzungswettbewerb. Der Beklagte zu 1 hat sich nicht darauf beschränkt, bei Gewinnung der benötigten Arbeitskräfte Gelegenheiten auszunutzen, wie sie sich im gewöhnlichen Ablauf des Wirtschaftslebens bieten und rechtlich zulässig sind, sondern er hat die Abwerbung von Arbeitnehmern des Klägers unter Einsatz von noch in Diensten des Klägers stehenden Arbeitnehmern so vorbereitet, daß der Betrieb des Klägers kaufmännisch wie technisch schlagartig gelähmt wurde (vgl. BGH GRUR 64, 215 – Milchfahrer), und sich durch die ihm zufallende Summe von Spezialkenntnissen die gesamtbetrieblichen Erfahrungen und Leistungen des Betriebs des Klägers auf dem Gebiet des J-Baumaschinen Vertriebs und deren Wartung nutzbar gemacht. Der Beklagte zu 1 hat diese Folgen seiner Maßnahmen zumindest billigend in Kauf genommen; sein Verhalten verstößt daher gegen § 1 UWG (vgl. BGH GRUR 66, 263, 265 – Bau-Chemie m. w. N.). Es ist nicht erforderlich, wie die Revision meint, daß der Abwerbende die Schädigung des Mitbewerbers als einziges Ziel verfolgt, denn regelmäßig wird er zunächst seinen eigenen Vorteil im Auge haben; diese Zielvorstellung ändert nichts an der Unlauterkeit seines Verhaltens, wenn dieses in der Art und Weise des Streitfalles geplant und durchgeführt wird und für den betroffenen Mitbewerber schwerwiegende Folgen hat: So hätte der Kläger bei Kündigung des Händlervertrages durch die J-Baumaschinen GmbH seinen Standpunkt zur Unzulässigkeit der fristlosen Kündigung gegenüber dieser Firma stärker vertreten können, hätte er die abgeworbenen Arbeitskräfte weiter beschäftigen können; er hätte seine Spezialkräfte auch bei der Übernahme der Vertretung von Konkurrenzfabrikaten einsetzen können; alle diese Möglichkeiten sind ihm durch die Abwerbung entzogen worden.

    2. Die Revision vertritt zu Unrecht die Auffassung, die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zum Ablauf der Abwerbeaktion und zu dem Verhalten des Beklagten zu 1 und der Arbeitnehmer des Klägers seien unter Verletzung des § 286 ZPO zustande gekommen. Die Revision beanstandet insbesondere, daß das Berufungsgericht die Angestellten des Klägers Ke und Roth vereidigt habe, nicht aber die Angestellten Bö und K der Beklagten. Die Revision sieht darin eine Verletzung des Gleichbehandlungssatzes und des Gleichheitssatzes sowie des Prinzips der Rechtsstaatlichkeit. Schließlich, so meint die Revision, seien die Gründe, aus denen das Berufungsgericht die Zeugen Ke und R für glaubwürdiger halte als die Zeugen Bö und Ko von Denkfehlern beeinflußt. Nach Ansicht der Revision ist nicht der Nachweis geführt, daß Bö, K und weitere Arbeitnehmer des Klägers vom Beklagten zu 1 abgeworben worden seien.

    Der Revision kann nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht hat alle Arbeitnehmer und sonstigen Personen, die für den Tatbestand der Abwerbung benannt waren, als Zeugen durch den Einzelrichter vernehmen lassen und schließlich die Arbeitnehmer des Klägers Ro und Ke nach nochmaliger Vernehmung von Ro, Ke, B und K vor dem Senat des Berufungsgerichts auf ihre Aussagen beeidigt, eine Beeidigung der Zeugen Bö und K dagegen abgelehnt.

    Dieses Verfahren ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden; entgegen der Auffassung der Revision ist der verfassungsrechtliche Gleichheits- und Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt; dieser Grundsatz hat in § 391 ZPO bezüglich der Vereidigung von Zeugen seine konkrete Gestaltung für die Wahrheitsfindung in Zivilprozessen gefunden; das Verfahren des Berufungsgerichts entspricht der Regelung des § 391; das Berufungsgericht hat ersichtlich nach nochmaliger Vernehmung der Zeugen Ro, Ke, Bö und K die Überzeugung gewonnen, in den maßgeblichen Punkten sei den Zeugen Roth und Ke zu glauben, und hat mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage diese Zeugen beeidigt. Das Berufungsgericht hat auch dargelegt, daß es diesen Zeugen unter anderem deshalb in den entscheidenden Punkten mehr glaube als den übrigen Zeugen, weil diese übereinstimmend das Erscheinen einer Zeitungsanzeige zur Legalisierung des Übertritts der Arbeitnehmer des Klägers zu den Beklagten hervorgehoben hätten, das in den Schriftsätzen der Parteien nicht erwähnt worden sei; daran zeige sich, daß diese Zeugen selbständig und auf ihre Erinnerung gestellt ihre Aussage gemacht hätten. Gegen diese Erwägungen des Berufungsgerichts sind keine Einwendungen zu erheben.

    Daß die früheren Arbeitnehmer des Klägers B und Ko unmittelbar vom Beklagten zu 1 angesprochen und zum Wechsel ihres Dienstverhältnisses veranlaßt worden sind, und zwar zu einem Zeitpunkt, als ihr Dienstverhältnis zu dem Kläger noch nicht beendigt war, läßt sich den Zeugenbekundungen nicht unmittelbar entnehmen; ebenso gibt es für die Annahme, daß Bö und K im Auftrage und in Zusammenarbeit mit dem Beklagten zu 1 die weiteren Abwerbungen durchführten, keinen unmittelbaren Beweis. Doch darauf kommt es nicht an. § 286 ZPO stellt nur darauf ab, ob der Richter die Überzeugung von der Wahrheit einer Behauptung gewonnen hat; maßgeblich ist die persönliche Gewißheit des Tatrichters, der ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln und nur seinem Gewissen unterworfen die Entscheidung zu treffen hat, ob er Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt als wahr überzeugen kann; auf die eigene Überzeugung des Tatrichters kommt es an (vgl. BGHZ 53, 245, 256); darauf hat das Berufungsgericht abgestellt. Für die Feststellungen des Berufungsgerichts war ersichtlich entscheidend, daß schon vor der unter dem 13. Mai 1971 ausgesprochenen Kündigung des Haupthändlervertrages die Angestellten Bö und K mit dem Beklagten zu 1 über den Eintritt in dessen Firma verhandelt haben; das haben beide als Zeugen bekundet. Das Berufungsgericht ist ferner der Ansicht, die J-Baumaschinen GmbH habe sich schon vor der Kündigung des Haupthändlervertrages um einen Nachfolger für die Vertretung ihrer Erzeugnisse bemüht, mit dem Beklagten zu 1 Verbindung aufgenommen und alles festgelegt, denn der Beklagte zu 1 habe ohne zeitliche Unterbrechung die Tätigkeit des Klägers für die Firma J-Baumaschinen GmbH fortgesetzt und sich dazu nach deren Gründung der Beklagten zu 2 und 3 bedient. Diese der Lebenserfahrung entnommene Feststellung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht durfte weiter folgern, daß Bö und K durch den Beklagten zu 1 sowohl über die bevorstehende Kündigung des Haupthändlervertrages als auch von der Übernahme der Vertretung durch den Beklagten zu 1 unterrichtet waren und verabredungsgemäß selbst in den Betrieb des Beklagten zu 1 eintraten und noch andere geeignete Arbeitskräfte beim Kläger abzuwerben bemüht waren. In dieses Bild passen auch die von dem Beklagten zu 1 und den Angestellten Bö und K gegen den Vorwurf unzulässiger Abwerbung eingebauten Sicherungen, von denen das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß der Bemerkung besondere Bedeutung beimißt, es werde eine Zeitungsanzeige veröffentlicht werden, die das Überwechseln zu den Beklagten „legal“ erscheinen lasse, zumal die Zeitungsanzeige erschienen ist, die Begründung für den Zweck der Anzeige aber, wie bereits erwähnt, nicht im vorliegenden Rechtsstreit vorgetragen, sondern erst von den Zeugen P und Ke eingeführt worden ist; zu diesen Sicherungen gegen den Vorwurf sittenwidriger Abwerbung gehört auch die Frage, der Angestellte sei doch „freiwillig“ gekommen (Frage Bö an Ke, Bu an K; Bö an R und die den abgeworbenen früheren Betriebsangehörigen des Klägers zur Unterzeichnung von den Beklagten unstreitig vorgelegte Erklärung darüber, daß sie nicht abgeworben, sondern „freiwillig“ zu den Beklagten übergewechselt seien).

    Das Berufungsgericht durfte nach allem auf Grund der als Zeugen vernommenen Arbeitnehmer in Verbindung mit den dargelegten allgemeinen Erfahrungssätzen ohne Rechtsverstoß zu dem Ergebnis kommen, daß der Beklagte zu 1 in Zusammenarbeit mit den früheren Arbeitnehmern des Klägers Bö und K die Arbeitnehmer A, W, S, E, Ke und S abgeworben und innerhalb kurzer Zeit zum Überwechseln in seinen Betrieb veranlaßt hat.

    III. Zu dem vom Kläger erstrebten Beschäftigungsverbot führt das Berufungsgericht aus, der sittenwidrig erzielte Wettbewerbsvorsprung solle durch die angeordnete Nichtbeschäftigung aufgehoben werden; diese sei auf die Dauer eines halben Jahres zu beschränken; ein solcher Zeitraum sei ausreichend, um den unrechtmäßig erzielten Wettbewerbsvorsprung auszugleichen. Für diese Dauer hätten die Beklagten die beim Kläger abgeworbenen Arbeitnehmer beschäftigen und damit aus den zuvor erbrachten unternehmerischen Leistungen des Klägers Vorteile erzielen können, auf die sie keinen Anspruch gehabt hätten. Der Kläger habe ihnen als Wettbewerber nicht entgegentreten können, weil ihm sowohl das kaufmännische als auch das technische Personal infolge der Abwerbung gefehlt habe. Es sei davon auszugehen, daß es dem Kläger nach Ablauf eines Zeitraums von einem halben Jahr möglich gewesen sei, den Beklagten wieder als Wettbewerber entgegenzutreten; für den gleichen Zeitraum müßten deshalb auch die Beklagten auf die abgeworbenen Arbeitskräfte verzichten.

    Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts konnte ein solches Beschäftigungsverbot nicht ausgesprochen werden.

    Das Berufungsgericht geht zwar im Ansatzpunkt zutreffend davon aus, daß ein zeitweiliges, im einzelnen genau abgegrenztes Beschäftigungsverbot von abgeworbenen Arbeitskräften dazu dienen kann, den in rechtswidriger Weise durch die Beschäftigung erzielten Wettbewerbsvorsprung auszugleichen. Diese Form des Schadensersatzes kommt demnach dann nicht mehr in Betracht, wenn infolge Veränderung der Verhältnisse sowohl auf Seiten des Geschädigten als auch auf Seiten des Schädigers dieses Ziel der Naturalherstellung nicht mehr erreicht werden kann. Das Senatsurteil vom 19. Februar 1971 – I ZR 97/69 (GRUR 71, 358, 359 – Textilspitzen) betraf einen rechtlich insoweit anders zu beurteilenden Sachverhalt. Dort war davon auszugehen, daß infolge eines Wettbewerbsverbotes im Umfang dieses Verbotes dem verklagten Unternehmen Herstellung und Vertrieb auf dem fraglichen Warensektor schlechthin verwehrt war. Das Klagebegehren, abgeworbene Arbeitskräfte in einem umgrenzten Arbeitsbereich zeitweilig nicht zu beschäftigen, konnte bei dieser Sachlage auch nach Änderung der Verhältnisse als teilweise Naturalherstellung in Betracht gezogen werden. Im Streitfall entfällt nach dem festgestellten Sachverhalt eine solche Möglichkeit. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kann durch ein Beschäftigungsverbot auch ein teilweiser Schadensausgleich durch Naturalherstellung nicht erreicht werden. Zur Lage des Betriebs des Klägers im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat dieses ausgeführt, beim Kläger hätten sich in der Zwischenzeit die tatsächlichen Verhältnisse grundlegend geändert; der Kläger sei nicht mehr Vertragshändler der J-Baumaschinen; in seinem Betrieb würden JCB-Baumaschinen nur noch repariert. Durch den Vertrieb von Konkurrenzfabrikaten habe sich der Kläger inzwischen eine neue Existenzgrundlage geschaffen; eine Gefährdung seines Betriebs könne nach diesen Umständen selbst dann nicht mehr eintreten, wenn die jetzt noch mit der Wartung von J-Baumaschinen befaßten Arbeitnehmer zu den Beklagten überwechseln sollten. Ebenso hätten sich die Verhältnisse bei den Beklagten grundlegend geändert; die Beklagten hätten ihr Unternehmen in den 2 1/2 Jahren seit Übernahme der J-Vertretung so ausgebaut, daß sie zur Bewältigung der kaufmännischen und technischen Arbeiten nicht mehr auf Arbeitskräfte des Klägers angewiesen seien. Aus dieser seit der Abwerbung der Arbeitnehmer entstandenen Sachlage folgt, daß ein Beschäftigungsverbot nicht mehr als Möglichkeit der Naturalherstellung in Betracht kommt. Der Schadensersatzanspruch kann daher auch insoweit nur noch auf Geld gehen, als der Kläger durch die Beschäftigung der abgeworbenen Arbeitnehmer einen Wettbewerbsnachteil erlitten hatte. Der Antrag, die Beschäftigung bestimmter Arbeitnehmer zu verbieten, war daher unter Aufhebung des Berufungsurteils abzuweisen.

    IV. Dagegen hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß dem Anspruch auf Feststellung der Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz stattgegeben.

    V. Das Berufungsgericht hat auch zutreffend ohne Rechtsverstoß die Haftung sämtlicher Beklagter angenommen. Die abgeworbenen Arbeitnehmer sind bei der Beklagten zu 3 beschäftigt oder beschäftigt gewesen. Der Beklagte zu 1 wird als Handelnder in Anspruch genommen. Die Beklagte zu 2 haftet als persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 3 (§ 128 HGB).

    VI. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.