Im Internet sind zutreffende Angaben über die Lieferzeiten und die Produktverfügbarkeit zu machen. Den Gerichten ist diesbezüglich egal, ob es für die Shopbetreiber immer einfach ist, die Aktualität zu gewährleisten. Dies musste auch ein Fahrradhändler feststellen, der ein zunächst als „Lieferzeit ca. 2 – 4 Werktage“ gekennzeichnetes Fahrrad dann doch nicht mehr vorrätig hatte und auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt anbieten konnte. Der Händler beging dann noch den Fehler dem vermeintlichen Kunden statt des gewünschten Farrades das Nachfolgemodell anzubieten. Und schon lag die Bewertung als typisches „Lockvogelangebot“ auf der Hand.
Produktverfügbarkeit – was wenn diese Angaben nicht stimmen? Lockvogelangebot? weiterlesen