Im Internet sind zutreffende Angaben über die Lieferzeiten und die Produktverfügbarkeit zu machen. Den Gerichten ist diesbezüglich egal, ob es für die Shopbetreiber immer einfach ist, die Aktualität zu gewährleisten. Dies musste auch ein Fahrradhändler feststellen, der ein zunächst als „Lieferzeit ca. 2 – 4 Werktage“ gekennzeichnetes Fahrrad dann doch nicht mehr vorrätig hatte und auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt anbieten konnte. Der Händler beging dann noch den Fehler dem vermeintlichen Kunden statt des gewünschten Farrades das Nachfolgemodell anzubieten. Und schon lag die Bewertung als typisches „Lockvogelangebot“ auf der Hand.
Das OLG Hamm (Urteil vom 11.08.2015, Az: 4 U 69/15) hat daraufhin auch festgestellt, dass die unzutreffende Lieferzeitangabe verbunden mit dem Angebot eines Alternativproduktes die Voraussetzungen der Nr. 5 des Anhangs zu § 3 III UWG erfüllt. Denn das Gesetz stelle nicht die mangelnde Vorratshaltung des Unternehmers, sondern die mangelnde Aufklärung des Kunden über die Produktverfügbarkeit in den Mittelpunkt des Unlauterkeitsvorwurfes.
Im Ergebnis führt dies dazu, dass ein zu großzügiger Umgang des Shopbetreibes mit den Angaben zur Produktverfügbarkeit dazu führen kann, dass das entsprechende Angebot als „Lockvogelangebot“ gewertet wird. Und das dies dann ein Verstoß gegen Nr. 5 der „Schwarzen Liste“ des UWG darstellt, gibt es dann auch keinen Raum für weitere Argumentationen bezüglich einer Bagatellschwelle oder Spürbarkeit des Wettbewerbsverstoßes, denn das „per se“-Verbot ist ohne wenn und aber einzuhalten.
Für Konkurrenten, die von einer Nichtlieferbarkeit von entsprechenden Artikeln (z.B. wegen Lieferengpässen beim Hersteller oder einem Modellwechsel beim Hersteller wie in dem Fahrradfall des OLG Hamm) Kenntnis haben, können dann durch einfache Recherche im Internet und eine kleine Runde von Testbestellungen bei den Mitbewerbern, diese mit Abmahnungen ärgern.
Damit es nicht soweit kommt:
1. Lieferzeiten und Verfügbarkeit immer richtig angeben und hierbei sehr sorgfältig sein.
2. Wenn ein Artikel doch nicht mehr lieferbar sein sollte, sehr zurückhaltend mit Alternativangeboten sein. Dies sollte lieber unterlassen werden.