Da die Datenschutzbehörden (wohl zu Recht) der Ansicht sind, dass alle IP-Adressen, die mit einem genauen Datum verknüpft sind, personenbezogene Daten darstellen, kommt kein Webseitenbetreiber umhin auch eine Datenschutzerklärung zu veröffentlichen. Und diese darf nicht irgendwo im Kleingedruckten der Website hinter dem x-ten Link versteckt sein, sondern muss, gemäß § 13 TMG zu Beginn des Nutzungsvorgangs und jederzeit abrufbar jeden Nutzer in allgemein verständlicher Form unterrichten.
Kategorie: BLOG zu Abmahnrisiken
Diese Website www.werberecht-wettbewerbsrecht.de ist der HauptBLOG von Rechtsanwalt Matutis, falls man diese Informationen aus der anwaltlichen Beratungspraxis überhaupt als Blog bezeichnen möchte. Sie sollten sich nicht wundern, wenn „weiterlesen“ Sie in einem neuen TAB auf einer anderen Domain der Kanzlei weiterlesen lässt. Es gibt folgende meist eingehaltene Struktur:
- Markenrechtliches unter www.marke-rechtsanwalt.de
- Urheberrechtliches unter www.copyright-rechtsanwalt.de
- Designrechtliches unter www.design-rechtsanwalt.de
- Verfahren und UWG unter www.uwg-rechtsanwalt.de
- Allgemeine Geschäftsbedingungen und AGB-Klauseln unter www.agb-rechtsanwalt.eu.
- DSGVO und Datenschutzrechtliches unter www.anwalt-für-datenschutz.eu.
Genug der einleitenden Worte. Hier nun die Beiträge (die neusten zuerst).
Fremde Marken im Quellcode
Es sollte jedem Webseitenbetreiber klar sein, dass man fremde Marken und Firmennamen nicht unerlaubt benutzt, aber in Zeiten in denen oft SEO die Inhalte von Internetseiten diktiert, kommt es überraschend häufig vor, dass sich an den verschiedensten Stellen im Quellcode (z.B. <title> bzw. META-Tag „description“ oder im <img> als „alt=“) die Namen von Konkurrenzprodukten bzw. sogar die der Konkurrenten selbst finden lassen. Diese missbräuchliche Verwendung fremder Marke hat sogar schon dazu geführt, dass der Europäische Gerichtshof sich mit dieser Materie im Schnittpunkt zwischen Markenrecht und Wettbewerbsrecht beschäftigen musste. Hier die vom EuGH vorgegebene Grenzlinie zwischen zulässiger Verwendung und Markenverletzung.
Designverletzung bei Ebay oder Amazon
Ihr Angebot bei Ebay oder Amazon wurde gesperrt, weil Sie gegen ein Geschmacksmuster / Design verstoßen haben? Wie sollen Sie nun reagieren? Was kommt als nächstes? Müssen Sie das hinnehmen?
Prüfen Sie sofort, ob die Sperrung zu recht erfolgt ist und dann können Sie sich entscheiden, ob Sie besser selbst angreifen sollen, vorbeugend reagieren oder demütig abwarten. Der erste Schritt ist aber die Prüfung, ob das behauptete Schutzrecht (Design / Geschmacksmuster) überhaupt besteht. Denn selbst ein eingetragenes Design ist behördlicherseits nicht geprüft.
Unser designrechtliches Angebot finden Sie auf unserer Design-Website: design-rechtsanwalt.de
Lizenzbedingungen bei der Bildverwendung
Es gibt immer wieder Abmahnungen, weil Webseitenbetreiber zu nachlässig mit Bildrechten umgehen. Dies trifft nicht nur die Produktbilder vor allem bei Ebay, sondern auch immer wieder Bilder, die zur Dekorations und designtechnischen Ausgestaltung der Internetseite oder des BLOG verwendet werden. Für viele dieser Bilder kann man gegen kleines Geld oder gar kostenlos Lizenzen erwerben. Aber selbst wenn man dies getan hat, kann man immer noch abgemahnt werden.
Probleme mit diesem ™
Wer keine eingetragene Marke hat, neigt schnell dazu kreative andere Formen zur Hervorstellung seiner Geschäftsbezeichnung oder seines Logos zu erfinden. Beliebt ist hier das aus dem angloamerikanischen Rechtsraum bekannte ™. Die Verwendung ist jedoch keineswegs unproblematisch, um nicht zu sagen, dass diese sogar höchst gefährlich ist.
Auswirkung des Safe Habor Urteils für Unternehmen
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat unter dem Einfluss der Enthüllungen von Snowden im Hinblick auf die Tätigkeit der NSA und die in den USA bestehende Schutzlosigkeit der Unternehmen vor den Einblicken des Staates in bei ihnen gespeicherten Daten mit dem sog. Safe Habor Urteil vom 6.10.215 entschieden, dass das die bisherige Praxis der Datenweitergabe an Dienstleister in den USA auf Basis des „Safe Habor Abkommen“ ungültig ist.
Die Konsequenzen hieraus werden von den Unternehmen einerseits und den Datenschutzbehörden andererseits jeweils etwas anders bewertet, aber es kann als Ergebnis festgehalten werden: „Um als Unternehmer überhaupt noch Daten in die USA übertragen zu dürfen, müssen die Voraussetzungen des § 4c BDSG eingehalten werden.“
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Immer wieder Ebay, diesmal: „Schon gewerblich oder noch privat“
Für die einzuhaltenden gesetzlichen Regelung beim Handel auf Ebay ist es erforderlich sich immer im Klaren darüber zu sein, ob man noch privat handelt oder schon den Bereich des geschäftlichen Handelns betritt. Hier kann man leider nicht einfach auf die Anzahl der Bewertungen oder Verkäufe über einen bestimmten Zeitraum abstellen. Auch wenn ich solch eine klar definierte Grenzlinie vor allem dann, wenn es darum geht selbst für Mandanten Abmahnungen auszusprechen, sehr gut fände. Aber dies würde an der Lebenswirklichkeit, die meist nicht so eindeutig ist vorbeigehen.
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Fremde Marken richtig nutzen
Nach § 14 MarkenG ist es jedem untersagt ohne Zustimmung des Markeninhabers dessen Marke für die gleiche Art von Produkten zu verwenden. Zugleich regelt § 6 UWG die Voraussetzungen, unter denen vergleichende Werbung (auch unter Verwendung fremder Marken) zulässig ist. Dieses Spannungsverhältnis hat den BGH (I ZR 167/13 – Staubsaugerbeutel im Internet) dazu bewogen zu entscheiden, dass der Markeninhaberin nicht berechtigt, einem Dritten die Benutzung eines mit ihrer Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens in einer vergleichenden Werbung zu verbieten, wenn die Werbung im Einklang mit § 6 UWG steht.
Fehler im Impressum – Abmahnung leicht gemacht
Für Abmahner sind neben den Wirren der Widerrufsbelehrung vor allem Fehler im Impressum am leichtesten zu finden und deswegen auch häufig ein Grund für Abmahnungen. Dabei sind die erforderlichen Pflichtangaben doch selbst für juristische Laien auch ohne juristische Vorkenntnisse zu erfüllen und keine Zauberei. Die häufigsten Fehler hierbei sind, dass Unternehmer aus vermeintlichen „Datenschutzgründen“ oder weswegen auch immer darauf verzichten ihren Namen vollständig anzugeben.
Produktverfügbarkeit – was wenn diese Angaben nicht stimmen? Lockvogelangebot?
Im Internet sind zutreffende Angaben über die Lieferzeiten und die Produktverfügbarkeit zu machen. Den Gerichten ist diesbezüglich egal, ob es für die Shopbetreiber immer einfach ist, die Aktualität zu gewährleisten. Dies musste auch ein Fahrradhändler feststellen, der ein zunächst als „Lieferzeit ca. 2 – 4 Werktage“ gekennzeichnetes Fahrrad dann doch nicht mehr vorrätig hatte und auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt anbieten konnte. Der Händler beging dann noch den Fehler dem vermeintlichen Kunden statt des gewünschten Farrades das Nachfolgemodell anzubieten. Und schon lag die Bewertung als typisches „Lockvogelangebot“ auf der Hand.
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