Nicht ganz zutreffende Produktbilder

Es kommt immer wieder vor, dass Händler schöne Produktbilder verwenden, ohne dass die dort abgebildeten Produkte überhaupt dem später verkauften entsprechen. Nicht nur dass bei Produktbildern immer auch Urheberrechtsverletzungen vorliegen können (denn wie schnell ist in Zeiten der Google-Bildersuche ein fremdes Produktbild geklaut), sondern oft passen die Produktbilder nicht zu 100%. Bei Printwerbung kennt man den Satz „Dekoration ist vom Lieferumfang nicht umfasst“, aber so einfach geht dies bei Onlineangeboten nicht. Hier vergleicht der Verbraucher schnell nur die Produktbilder und geht dann davon aus mit wenigen Klicks genau dieses abgebildete Produkt auch zu kaufen.

Wenn aber auf dem Produktbild mehr Zubehör abgebildet ist, als tatsächlich geliefert werden soll oder kann, dann droht hier eine Abmahnung wegen irreführender Angaben.

In einem konkreten Fall (LG Arnsberg, 03.09.2015 – I-8 O 63/15) hat der Shopbetreiber einen Sonnenschirm mit im Angebot nicht enthaltenem Ständer und beschwerenden Bodenplatten abgebildet, diese Platten konnten aber bei dem Händler überhaupt nicht mit erworben werden. Diese bildliche Darstellung des Produktes stellt bereits eine Irreführung der Verbraucher dar. Und zwar unabhängig davon, ob in der Artikelbeschreibung ausgeführt wird, dass das Zubehör nicht im Lieferumfang enthalten ist. Denn das nicht ganz zutreffende Produkt kann dazu führen dass der Verbraucher sich überhaupt erst mit dem Produkt und dann auch der Artikelbeschreibung beschäftigt.

Fazit: Nur genau (nicht mehr und besser auch nicht weniger) das auf Produktbildern abbilden, was auch verkauft werden soll. Und auch eine erklärende Artikelbeschreibung macht ein falsches Bild nicht besser.