Disclaimer schaden mehr als sie nutzen

Oft beklagten sich Unternehmer, dass Sie zuviele rechtliche Regelungen beachten müssten. Sie würden in der Vielzahl der Pflichtangaben ersticken. Umso mehr verwundert es dann, dass auf sehr vielen Seiten im Internet Haftungsausschlüsse (neudeutsch: Disclaimer) zu finden sind. Durch diese vermeintlich rechtlich wichtigen Disclaimer werden nur noch weitere Klauseln in die Welt gesetzt. Es ist hier kein Fall bekannt, bei dem mit einem Disclaimer eine Abmahnung vermieden worden wäre. Disclaimer sind somit ein modernes Märchen, dass durch die häufige Verwendung nicht wahrer wird.

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Schleichwerbung auf / durch Internetseiten

Zeitungen, Zeitschriften, Rundfunk und Fernsehen kennen das Verbot der Schleichwerbung aus dem Presserecht. Aber auch das für Unternehmer geltende Wettbewerbsrecht (§ 4 Nr. 3 UWG) kennt das Verbot der Verschleierung der werblichen Handlung. Sinn und Zweck dieses Verbotes ist der Schutz der Verbraucher vor einer Täuschung über den kommerziellen Hintergrund geschäftlicher Maßnahmen. Nach dem Gesetz wirbt verschleiernd, wer das äußere Erscheinungsbild der geschäftlichen Handlung so gestaltet, dass der Werbecharakter nicht klar und eindeutig zu erkennen ist. Denn mit einer solchen redaktionellen Werbung geht immer auch eine Irreführung des Lesers, der dem Beitrag auf Grund seines redaktionellen Charakters unkritischer gegenübertritt und ihm auch größere Bedeutung und Beachtung beimisst, einher.

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Nicht ganz zutreffende Produktbilder

Es kommt immer wieder vor, dass Händler schöne Produktbilder verwenden, ohne dass die dort abgebildeten Produkte überhaupt dem später verkauften entsprechen. Nicht nur dass bei Produktbildern immer auch Urheberrechtsverletzungen vorliegen können (denn wie schnell ist in Zeiten der Google-Bildersuche ein fremdes Produktbild geklaut), sondern oft passen die Produktbilder nicht zu 100%. Bei Printwerbung kennt man den Satz „Dekoration ist vom Lieferumfang nicht umfasst“, aber so einfach geht dies bei Onlineangeboten nicht. Hier vergleicht der Verbraucher schnell nur die Produktbilder und geht dann davon aus mit wenigen Klicks genau dieses abgebildete Produkt auch zu kaufen.

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PU-Leder = Irreführend

Händler sind immer sehr kreativ, wenn es darum geht das eigene Produkt mit Worten zu beschreiben. Hierbei dürfen aber keine irreführenden Angaben „herauskommen“. Einer dieser juristisch als irreführend einzuordnenden Begriffe sind „PU-Leder“. Schon eine kurze Internetrecherche zeigt, dass Verbraucher hier gar nicht genau wissen, was dies ist.

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Kombinierte Widerrufsbelehrung kann abmahngefährdet sein

Viele Onlinehändler waren sich nicht sicher, welche der verschiedenen Variationen der Widerrufsbelehrungen für ihr Unternehmen einschlägig ist. Hierauf haben die Unternehmen zunächst oft eine lange Liste der verschiedenen möglichen Widerrufsbelehrungen verwendet und dann spätestens bei der Feldbeschränkung auf Ebay festgestellt, dass dies nicht die Lösung sein kann. Nun fing man schnell an einfach die entsprechenden Passagen der Widerrufsbelehrungen so zu kombinieren, dass alle möglichen Varianten in einer einzigen Widerrufsbelehrung abgebildet werden. Die kombinierte Widerrufsbelehrung war geboren. Aber die konkrete Umsetzung bei IKEA wurde nun von einem Gericht als rechtswidrig eingeordnet.

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Zahnarztbriefbogen (BGH – I ZR 272/03)

Leitsatz

Eine Kammer freier Berufe ist befugt, Wettbewerbsverstöße von Kammerangehörigen oder deren Wettbewerbern im Zivilrechtsrecht zu verfolgen (Rn.12) .  Gegen Wettbewerbsverstöße von Kammerangehörigen kann sie in dieser Weise grundsätzlich auch dann vorgehen, wenn sie berechtigt ist, zur Beseitigung berufswidriger Zustände belastende Verwaltungsakte zu erlassen. Vor ihrer Entscheidung hat die Kammer dann allerdings abzuwägen, ob das Vorgehen im Zivilrechtsweg angemessen erscheint und nicht unverhältnismäßig in die Berufsausübungsfreiheit des betroffenen Kammerangehörigen eingreift.

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Sammelmitgliedschaft (BGH – I ZR 51/02)

a) Die über die Mitgliedschaft in einem anderen Verband vermittelte Klagebefugnis eines Wettbewerbsverbandes gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG setzt grundsätzlich nicht voraus, dass sich der andere Verband von seinen Mitgliedern ausdrücklich hat ermächtigen lassen, die Kompetenz zur Geltendmachung von Wettbewerbsverstößen seinerseits auf den Wettbewerbsverband zu übertragen.

b) Gegenteiliges gilt dann, wenn keine anerkennenswerten Motive für den Beitritt des anderen Verbandes zu dem Wettbewerbsverband vorgelegen haben, d.h. wenn durch die Sammelmitgliedschaft nicht tatsächlich das gemeinsame Interesse am Schutz des lauteren Wettbewerbs gebündelt werden sollte, sondern künstlich die Voraussetzungen für die Klagebefugnis nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG geschaffen werden sollten.

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