(Bitte zuerst den Artikel auf www.anwalt-für-datenschutz.eu lesen, damit Sie hier im Bilde sind.)
Nun haben wir den Salat.
Das Gesetz, wenn man es für sich genommen liest, gibt der Wiener Wohnen recht, also dass ein ohne Einwilligung durch den Mieter vorgenommenes prägen des Namens des Mieters auf ein Klingelschild und die Anbringung dieses Klingelschildes an der Tür, eine Verarbeitungstätigkeit nach der DSGVO darstellt, der die Rechtsgrundlage fehlt.
Die Bundesdatenschutzbeauftragte Andrea Voßhoff teilte nun am Donnerstag den 18.10.2018 gegenüber der Presse mit. „Das Ausstatten der Klingelschilder mit Namen für sich genommen stellt weder eine automatisierte Verarbeitung noch eine tatsächliche oder beabsichtigte Speicherung in Dateisystemen dar“. Daher komme die neue EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nicht zur Anwendung.