Influenzer/Influencer = Werbung?

In Sachen Werbebkennzeichnung auf Instagram hat das Kammergericht (Berlin) hat am 8.1.2019 (Aktenzeichen 5 U 83/18) entschieden, dass ein Influencer, der von den in einem Post genannten oder gezeigten Herstellern bzw. Händlern nicht entlohnt oder in anderer Weise belohnt worden ist, dann keine Werbung macht, wenn in dem Beitrag ausschließlich redaktionelle Inhalte verbreitet werden.

Nach diesem Urteil ist also nun ein redaktioneller Beitrag logischerweise auch nicht als „Werbung“ zu kennzeichnen. Im Umkehrschluss aber jeder nicht rein redaktioneller Beitrag. Dies hat das Gericht dann auch so entschieden.

So ist das eigentlich „Neue“ für uns Juristen, dass nicht nur, weil ein Beitrag auf einem Influencer-Account gepostet wird, dieser automatisch auch gewerblich ist.

Tatsächlich hat das Gericht daher wörtlich entschieden: „Eine generelle Vermutung, dass unternehmerisch tätige Influencer, die Produkte oder Marken in ihren Beiträge präsentieren, kommerzielle Kommunikation … betreiben, ist im Vergleich zu den Regeln, die für herkömmliche Medienunternehmen gelten, nicht gerechtfertigt.“

Aber bei einer Vermischung von redaktionellen Äußerungen mit als Werbung zu qualifizierenden Tags und Links, die zusammenhangslos auftauchen, wenn man mit der Maus über der veröffentlichte Bild fährt und dieses anklickt, wird die Gefahr der Irreführung des Verbrauchers und die Notwendigkeit der Aufklärung aber in besonderem Maß begründet, weil werbliche und redaktionelle Ebenen ineinander übergehen.

Gerade der Besucher des Accounts, der dem Post aufgrund seines redaktionellen Charakters unkritischer gegenübertritt und ihm auch größere Bedeutung und Beachtung beimisst als gekennzeichneter Werbung kann zwischen den vermischten Ebenen nicht mehr unterscheiden. Daher ist ein solcher Post dann mit dem Hinweis auf Werbung zu kennzeichnen.

Rein redaktionelle Beiträge sind aber auch möglich, und zwar selbst dann, wenn man die Marken bzw. Unternehmen in Hastags erwähnt. Denn Instagram lebt davon, dass man sich präsentiert. Naturgemäß geht es zumindest auch darum, Auswahl und Kombinationen nachzumachen oder Anregungen für die eigene Aufmachung zu finden. Die Mitteilung, unter welcher Marke die vorgestellten Produkte angeboten werden und wo sie bezogen werden können, beantwortet dann ein bestehendes Informationsbedürfnis.

Auch darf insoweit nichts anderes für Instagram gelten, als für Modezeitschriften, die aus dem gleichen Grund entsprechende Angaben zu Herstellern und Bezugsquellen enthalten. Und gerade solch einen Post, hat das Gericht als rein redaktionellen Beitrag eingestuft.

Meiner Ansicht nach ist durch dieses Urteil nun klargestellt, dass nicht jeder Post auf einem gewerblichen Account auch als Werbung zu kennzeichnen wäre. Und das selbst dann nicht, wenn die dort abgebildeten Produkte sogar gehastaggt wären. ABER wenn man entweder ohne Sinnzusammenhang Unternehmen oder Marken taggt, dann stellt dies Werbung dar. Und erst recht, wenn man Produkte bewusst promotet und nicht der redaktionelle Inhalt im Vordergrund steht. Wenn man aber sogar eine Gegenleistung oder Markennennung erhält, dann ist dies auf jeden Fall Werbung.

Alles klar?

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Datensalat rund um die Klingelschilder

(Bitte zuerst den Artikel auf www.anwalt-für-datenschutz.eu lesen, damit Sie hier im Bilde sind.)

Nun haben wir den Salat.

Das Gesetz, wenn man es für sich genommen liest, gibt der Wiener Wohnen recht, also dass ein ohne Einwilligung durch den Mieter vorgenommenes prägen des Namens des Mieters auf ein Klingelschild und die Anbringung dieses Klingelschildes an der Tür, eine Verarbeitungstätigkeit nach der DSGVO darstellt, der die Rechtsgrundlage fehlt.

Die Bundesdatenschutzbeauftragte Andrea Voßhoff teilte nun am Donnerstag den 18.10.2018 gegenüber der Presse mit. „Das Ausstatten der Klingelschilder mit Namen für sich genommen stellt weder eine automatisierte Verarbeitung noch eine tatsächliche oder beabsichtigte Speicherung in Dateisystemen dar“. Daher komme die neue EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nicht zur Anwendung.

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Datenschutzauskunft-Zentrale auf Sammeltour

Es kommen immer mehr Faxe der Datenschutzauskunft-Zentrale (DAZ Datenschutzauskunft-Zentrale Ltd.) welche mit einem offiziell aussehenden Briefkopf an vorgeblich nur die Daten von Gewerbetreibenden abgleichen möchte. Der eigentliche Grund des Schreibens ist aber ein Versuch, den Gewerbetreibenden einen Vertrag, welcher über 1.777 EUR brutto an Kosten beinhaltet, unterzujubeln. Bitte senden Sie dieses Fax unter keinen Umständen zurück!

Weiterlesen: DAZ Datenschutzauskunft-Zentrale – Spam-Betrugs-Fax

Die DSGVO hilft leider auch Betrügern

Die DSGVO soll die Rechte der Betroffenen schützen, hat aber auch den Nebeneffekt, dass es nun viel einfacher wird anonym und ohne erkannt zu werden illegale Handlungen im Internet durchzuführen.

Denn bisher war es möglich, dass man über einfache Domainabfrage zum Beispiel bei der DENIC.de Informationen darüber bekam, wer die Internetseite angemeldet hat. Hier mussten Verbrecher früher sehr kreativ sein, wenn Sie Ihre Daten verbergen wollten. Nun ist es so, dass die DENIC keinerlei Auskünfte mehr über den entsprechenden Inhaber der Domain gibt, soweit man nicht bereits einen vollstreckbaren Titel gegen diese Person vorweisen kann.

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EuGH gibt Unternehmen datenschutzrechtliche Verantwortung für Fanpages

Nach der Impressumspflicht kommt nun durch das Urteil des Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-201/16 auch eine Pflicht zur Angabe einer Datenschutzerklärung.

Denn der EuGH hat entschieden, dass Unternehmer, welcher eine Facebook-Fanpage betreiben, allein auf Grund der Möglichkeit via Facebook-Insight einen Überblick über die Nutzer zu erhalten, (mit)verantwortlich für die Datenerhebung und Datennutzung sind. Die Konsequenz sollte daher dann nicht die Abschaltung der Facebook-Fanpage sein, sondern die entsprechende Information über die vorhandenen datenschutzrechtlichen Rechte der Betroffenen und eine Mitteilung über die tatsächliche Nutzung von Facebook-Insight bzw. Facebook-Analytics. 

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Datenskandal bei Facebook und #deletefacebook

Ob es wirklich jemanden überrascht hat, dass Facebook Daten seiner Nutzer sammelt und diese dann an Unternehmen zur zielgerichteten Werbung weiterleitet? Facebook sammelt Daten. Diese Daten werden von Facebook dafür genutzt, Werbung für Unternehmen zu schalten.

Dafür ist also die Datenschutzerklärung?

Jeder der sich die Mühe gemacht hat die Nutzungsbedingungen von Facebook zu lesen, hätte feststellen können, wofür Facebook die Daten nutzt.

Für mich als Anwalt, der ich entsprechende Nutzungsbedingungen, AGB und Datenschutzerklärungen formuliere ist es immer wieder „deprimierend“ wie wenig sich Nutzer mit diesen Regelungen, welche den kompletten Rahmen einer Geschäftsbeziehung vorgeben, auseinandersetzen.

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Fremde Marken im eigenen SEO

Die Nutzung fremder Marken im Rahmen der eigenen Suchmaschinenoptimierung (SEO) ist nicht unproblematisch. Wenn man selbst Produkte oder Dienstleistungen nicht unter der Marke im Angebot hat, sondern lediglich die fremde Marke nutzen möchte, um seine eigenen Angebote besser in den Suchmaschinen erscheinen zu lassen, stellt dies fast immer eine Markenverletzung dar. Lediglich im Rahmen der vergleichenden Werbung besteht die Möglichkeit, dass man ohne selbst entsprechende Produkte oder Dienstleistungen des Markeninhabers vertreibt, die Marke dennoch nutzen kann.

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Die Zeit läuft, das EU-Datenschutzrecht muss von jedem Unternehmen umgesetzt werden!

Ab dem 25.5.2018 muss die EU-Datenschutzgrundverordnung und das geänderte Bundesdatenschutzgesetz zu 100% angewendet werden. Für nahezu jedes Unternehmen gibt es einen Umsetzungsbedarf. Dieser betrifft die nach Außen sichtbare Datenschutzerklärung, die mit den Dienstleistern ggf. zu schließenden Verträge zur Auftragsdatenverarbeitung, das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten, aber auch die Regelungen zum Umgang mit den Betroffenenrechten und die ggf. erforderliche Datenschutz-Folgenabschätzung mit der damit verbundenen frühzeitigen Kooperation mit der Aufsichtsbehörde.

Bußgelder und Abmahnungen drohen

Wie der Fall UBER aktuell zeigt, können bei den größten Unternehmen Datenpannen auftreten. Aber es nicht ratsam diese geheim zu halten. Zukünftig kann es sogar ein Bußgeld von bis zu 10 Millionen EUR bzw. 2 % des weltweiten Jahresumsatzes kosten, wenn man eine Datenpanne nicht binnen 72 Stunden der zuständigen Aufsichtsbehörde meldet.

Wir machen Ihr Unternehmen DSGVO-konform.

ASIN, Amazon und das Wettbewerbsrecht

Die von Amazon für jeden Artikel nur einmal vergebene ASIN-Nummer ist immer wieder Grund für rechtliche Auseinandersetzungen zwischen Mitbewerbern. Neben markenrechtlichen Ansprüchen und urheberrechtlichen Ansprüchen liegt ein erheblicher Anteil der Abmahnungen im Zusammenhang mit des ASIN im wettbewerbsrechtlichen Bereich. Rechtsgrundlage ist hier regelmäßig § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG, der verkürzt lautet: „Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie … zur Täuschung geeignete Angaben über … [die] betriebliche Herkunft [enthält]“.

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Immer diese Online-Streitschlichtung der EU-Kommission

Die letzten beiden Wochen habe ich mit dem Landgericht Hamburg über die Pflicht oder gerade nicht bestehende Pflicht für Ebay-Händler zu einem Hinweis auf die ODR-Plattform bzw. OS-Plattform gesprochen. Das Landgericht Hamburg wird nun sich der Entscheidung des OLG Dresden anschließen. Es besteht also aktuell aus der Sicht des LG Hamburg keine Pflicht für Ebay-Händler einen entsprechenden Hinweis zu geben. Genau eine gegenteilige Entscheidung hat Anfang August aber das OLG Hamm getroffen. Dort hieß es in einem Hinweisbeschluss (Beschluss 03.08.2017, Az. 4 U 50/17), dass der „Link zur OS-Plattform ist Pflicht bei gewerblichen eBay-Angeboten„.

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