Nun hat das OLG Dresden in einem Urteil in einem einstweiligen Verfügungsverfahren am 17.1.2017 (Az. 14 U 1462/16) entschieden, dass es ausreichend ist, wenn der Betreiber einer Verkaufsplattform, im konkreten Fall AMAZON, den gesetzlich vorgeschriebenen Hinweis zur OS-Plattform (auch ODR-Plattform genannt) gibt. Es wäre nicht erforderlich, dass auch der Händler auf der Plattform zusätzlich diesen Hinweis gibt.
In den letzten Monaten gab es eine Vielzahl von Abmahnungen, welche aber gerade die gefordert haben. Wer nun eine solche Unterlassungserklärung unterschrieben hat, sollte überlegen, ob es nun nicht ggf. eine Möglichkeit einer einvernehmlichen Aufhebung oder gar Kündigung der abgegebenen strafbewehrten Unterlassungerklärung geben sollte.
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