Hinweis auf OS-Plattform bei Amazon, Ebay und Co.

Nun hat das OLG Dresden in einem Urteil in einem einstweiligen Verfügungsverfahren am 17.1.2017 (Az. 14 U 1462/16) entschieden, dass es ausreichend ist, wenn der Betreiber einer Verkaufsplattform, im konkreten Fall AMAZON, den gesetzlich vorgeschriebenen Hinweis zur OS-Plattform (auch ODR-Plattform genannt) gibt. Es wäre nicht erforderlich, dass auch der Händler auf der Plattform zusätzlich diesen Hinweis gibt.

In den letzten Monaten gab es eine Vielzahl von Abmahnungen, welche aber gerade die gefordert haben. Wer nun eine solche Unterlassungserklärung unterschrieben hat, sollte überlegen, ob es nun nicht ggf. eine Möglichkeit einer einvernehmlichen Aufhebung oder gar Kündigung der abgegebenen strafbewehrten Unterlassungerklärung geben sollte.

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Abmahnrisiko wegen fehlender USK-Angaben

Die USK-Angaben sind heute verpflichtend und müssen an der Verpackung sowie am Datenträger selbst angebracht sein. Eine Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit ist daher nur nach entsprechender Kennzeichnung gestattet. Kommt der Händler bzw. Hersteller der Kennzeichnung nicht nach oder wird eine falsche Kennzeichnung verwendet, stellt dies einen Verstoß gegen § 28 I JuSchG dar, welcher wiederum als Verstoß gegen § 3a UWG abgemahnt werden kann. Besonders ärgerlich und kaum nachvollziehbar ist dies „historische“ für Spiele aus der Zeit bevor es die USK-Einstufungen überhaupt gab.

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Pflichtinformation zum Streitbeilegungsverfahren

Jeder der Waren oder Dienstleistungen gegenüber Verbrauchern anbietet muss nun gewisse Pflichtinformationen zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren machen. Diese Angaben ergänzen die bereits seit 2016 verpflichtende Angabe zu der ODR-Pattform bzw. OS-Plattform der EU-Kommission.

Bereits im Jahr 2016 gab es eine Vielzahl von Abmahnungen wegen fehlender Hinweise oder gar nur weil der Link in dem Hinweis nicht „aktiviert“ war, so dass nun auch diese Änderung der Rechtslage nicht außer Acht gelassen werden darf.

Soweit ein Unternehmer mehr als 10 Beschäftigte zum 31.12. des jeweiligen Vorjahres hatte, muss er die Pflichtangaben bereits auf seiner Website und in den AGB veröffentlichen. Für alle kleineren Unternehmen ist es ausreichend, wenn der Hinweis erst dann (in Textform) gegeben wird, wenn das Unternehmen mit dem Verbraucher eine Streitigkeit nicht beilegen konnte.

Im Rahmen der Erstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen stellen wir sicher, dass Ihre Website auch alle diesbezüglichen Pflichtinformationen erfüllt. Weitere Informationen zur AGB-Erstellung finden Sie auf unserer AGB-Website: www.agb-rechtsanwalt.eu

Brexit und die Folge für Unionsmarken

Der Brexit kam für viele etwas überraschend, hat aber für die meisten Festlandeuropäer gefühlt keine weiteren Auswirkungen.

Für Unternehmen bzw. Unternehmer, die eine Unionsmarke (früher Gemeinschaftsmarke genannt) besitzen, stellt sich jedoch unweigerlich die Frage, ob die bisher selbstverständlich auch in Großbritannien gültige europäische Marke nun dort auch nach dem Brexit weitergilt, oder ob der Markeninhaber jetzt handeln muss.

Und schon ist man als Unternehmen mitten im völkerrechtlichen / politischen Rahmen angekommen.

Aus meiner Sicht gibt es hier verschiedene Möglichkeiten, welche man als Markeninhaber berücksichtigen sollte.

Weiterlesen: Brexit und bestehende Unionsmarken

Link zur OS- bzw. ODR-Plattform auf Amazon und Ebay?

Das LG Dresden hat unlängst in seinem Urteil im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens (Urteil v. 16.09.2016 – Az.: 42 HK O 70/16 EV) entschieden, dass ein Angebot auf Amazon.de, welches keinen Link auf die OS-Plattform der EU-Komission enthält, dennoch nicht wettbewerbswidrig wäre.

Leider ist dieses Urteil kein Durchbruch für die Händler, sondern wird eher dazu führen, dass Onlinehändler nun sich in falscher Sicherheit wiegen und nun auf Ebay, Amazon, etsy oder den ganzen anderen Verkaufsplattformen schlampig mit dem entsprechenden Hinweis auf die OS-Plattform und dem erforderlichen Link umgehen werden.

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Und wieder steht eine AGB-Änderungswelle an

Per Gesetz wurde am 24.2.2016 das AGB-Recht dergestalt geändert, dass zukünftig (und dies meint nun den 1.10.2016) für jede Klausel in AGB unwirksam ist und damit abgemahnt werden kann, die von Verbrauchern für Erklärungen (z.B. Kündigungen) und Anzeigen (z.B. Mängelanzeigen) eine strengere Form fordert, als die Textform.

Weiterlesen: Abmahnrisiko – Schriftform statt Textform

Datenschutzerklärung ist Pflicht

Wer keine Datenschutzerklärung hat, kann nun auch von Verbänden nach dem Unterlassungsklagengesetz abgemahnt werden. Eigene Website daher unbedingt prüfen, ob man über alle Daten, die erhoben werden, auch wirklich belehrt. Und JEDE Website erhebt Daten (dies fängt bei der IP-Adresse und dem verwendeten Browser des Nutzers an). Und welchen Verstoß gegen das geltende Datenschutzrecht kann ein abmahnfreudiger Mitbewerber oder ein Verbraucherverband am einfachsten feststellen? Natürlich das gänzliche Fehlen einer Datenschutzerkärung

Weiterlesen: Abmahnrisiko – fehlende Datenschutzerklärung

Link zur OS-Plattform – die es noch nicht gibt?

Die EU verpflichtet mit der ODR-Verordnung (EU) Nr. 524/2013 Onlinehändler und Onlinedienstleister, die im Bereich B2C über das Internet Waren oder Dienstleistungen verkaufen, einen Link zur OS-Plattform auf der Internetseite zu setzen. Das Problem ist, dass die Plattform noch überhaupt nicht freigeschaltet wurde, und bis dahin zwar eine Informationspflicht besteht, aber die Information wertlos ist. Um nicht unnötig mit rechtsmissbräuchlichen Abmahnern diskutieren zu müssen, empfehle ich daher bereits ab sofort einen Hinweis auf die OS-Plattform auf der Internetseite (idealerweise im von jeder Seite aus erreichbaren Impressum) einzupflegen. Der hierzu zu verwendeten Text kann z.B. wie folgt lauten:

Online-Streitbeilegung

Die EU-Kommission hat eine Internetplattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten betreffend vertraglicher Verpflichtungen aus Online-Verträgen geschaffen. Der Kunde kann die OS-Plattform unter dem folgenden Link erreichen: http://ec.europa.eu/consumers/odr/

Und bis die OS-Plattform tatsächlich freigeschaltet ist, sollte der Hinweis noch um folgenden Zusatz ergänzt werden:

Die EU-Kommission wird die OS-Plattform voraussichtlich im ersten Quartal 2016 freischalten.

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In 7 Schritten selbst eine Marke anmelden. Gute Idee?

In folgendem Beitrag finden Sie die 7 Schritte, die zur Anmeldung einer deutschen Marke gehören. Obwohl ich als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und somit Rechtsanwalt für Markenrecht selbstverständlich rate, dass Sie die Marke durch meine Kanzlei anmelden lassen sollten, will ich Ihnen nicht verschweigen, dass Sie grundsätzlich (dies ist das Lieblingswort aller Rechtsanwälte) keinen Rechtsanwalt für Ihre Markenanmeldung benötigen. Dennoch fand ich es sehr anschaulich bei jedem der 7 Schritte kurz darzulegen, welchen Vorteil Sie haben, wenn Sie für die Markenanmeldung das Pauschalangebot meiner Kanzlei in Anspruch nehmen.

Weiterlesen: Schritte zur Eintragung einer deutschen Marke

Warum man sich besser von Wald- und Wiesenanwälten abmahnen lassen sollte

Im Bereich der Rechtsdurchsetzung für Urheber wird von einer „Abmahnindustrie“ gesprochen. Insbesondere im Bereich des Filesharing und bei der Rechtsdurchsetzung für große Bildagenturen haben sich die Rechtsabteilungen und auch die kooperierenden Anwaltskanzleien dergestalt professionalisiert, dass der Vergleich mit einem Industriezweig nicht abwegig erscheint.

Sobald man aber auf Seiten des Rechteinhabers diese Sphäre der Abmahnindustrie verlässt, ist man oft mit Abmahnern konfrontiert, die in der doch sehr speziellen Materie der Gewerblichen Schutzrechte und dem Urheberrecht nicht wirklich bewandert sind. Wenn auf der Gegenseite solch ein Anwaltskollege tätig ist, dann sollte man sein Augenmerk auf folgende Punkte lenken, die eine Abmahnung unwirksam machen können..

Weiterlesen: Häufige Fehlerquelle bei urheberrechtlichen Abmahnungen