ASIN, Amazon und das Wettbewerbsrecht

Die von Amazon für jeden Artikel nur einmal vergebene ASIN-Nummer ist immer wieder Grund für rechtliche Auseinandersetzungen zwischen Mitbewerbern. Neben markenrechtlichen Ansprüchen und urheberrechtlichen Ansprüchen liegt ein erheblicher Anteil der Abmahnungen im Zusammenhang mit des ASIN im wettbewerbsrechtlichen Bereich. Rechtsgrundlage ist hier regelmäßig § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG, der verkürzt lautet: „Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie … zur Täuschung geeignete Angaben über … [die] betriebliche Herkunft [enthält]“.

Die ASI-Nummer (Amazon Standard Identification Number) wurde von Amazon eingeführt um nicht eine Vielzahl von identischen Produkten unkoordiniert in verschiedenen Artikelseiten anzubieten und hierdurch unübersichtlich und dann auch unattraktiv für Kunden zu werden. Die Konsequenz ist, dass die Kunden von Amazon auch erwarten, dass alle Angebote, die sich unter einem Artikel und einer ASIN bei Amazon bzw. Amazon-Marketplace angeboten werden, identisch sind. Verschiedene Ausführungen oder gar verschiedene Hersteller werden von dem Kunden bei einer ASIN nicht erwartet. Der Umkehrschluss ist, dass immer dann eine Irreführung der Kunden vorliegt, wenn unter einer ASIN ein (wenn auch nur minimal) abweichendes Produkt angeboten wird.

Wer sich also an ein vorhandenes Angebot bei Amazon anhängt muss sicherstellen, dass das angebotene Produkt zu 100% identisch ist. Und dies ist nach der Rechtsprechung nur dann der Fall, wenn das Produkt aus dem gleichen Betrieb wie das unter der ASIN registrierte Produkt stammt. Und in der Lieferung eines von dem Angebot abweichenden Produktes ist stets eine Irreführung zu sehen.

Aber selbst wenn man sich nur für identische Produkte vom identischen Hersteller und ggfl. sogar erforderlichen identischen Lieferanten in der Hinterhand hat, besteht beim Anhängen an ein bestehendes Angebote das Risiko einen Wettbewerbsverstoß zu begehen. Denn jeder der sich an ein Angebot anhängt, macht sich dessen Inhalt zu eigen. Die Konsequenz ist, dass für Wettbewerbsverstöße innerhalb der Angebotsbeschreibung oder Preisgestaltung der sich anhängende Unternehmer abgemahnt werden kann. Hier kam es in der Vergangenheit z.B. wegen Verstößen gegen die Preisangabenverordnung zu gerichtlichen Verfahren. Denn wenn eine bisher bestehende unverbindliche Preisempfehlung aufgehoben wurde, darf mit diese nicht mehr geworben werden. Wenn aber zu der ASIN eine entsprechende unverbindliche Preisempfehlung hinterlegt ist, erscheint das eigene Angebot als Preisnachlass zu der angeblich noch bestehenden unverbindlichen Preisempfehlung. Die Konsequenz ist dann eine unwahre Angabe innerhalb der Artikelbeschreibung, die wiederum zu einer Abmahnung jedes Händlers führen kann, der seine Angebote der entsprechenden ASIN angehängt hat.