EuGH gibt Unternehmen datenschutzrechtliche Verantwortung für Fanpages

Nach der Impressumspflicht kommt nun durch das Urteil des Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-201/16 auch eine Pflicht zur Angabe einer Datenschutzerklärung.

Denn der EuGH hat entschieden, dass Unternehmer, welcher eine Facebook-Fanpage betreiben, allein auf Grund der Möglichkeit via Facebook-Insight einen Überblick über die Nutzer zu erhalten, (mit)verantwortlich für die Datenerhebung und Datennutzung sind. Die Konsequenz sollte daher dann nicht die Abschaltung der Facebook-Fanpage sein, sondern die entsprechende Information über die vorhandenen datenschutzrechtlichen Rechte der Betroffenen und eine Mitteilung über die tatsächliche Nutzung von Facebook-Insight bzw. Facebook-Analytics. 

Sicherlich wird Facebook hierzu nun nach dem Urteil entsprechende Möglichkeiten schaffen, um ähnlich wie bei der vor einigen Jahren plötzlich festgestellten Impressumspflicht für Unternehmen auf den Social-Media-Seiten, die Erstellung einer Datenschutzerklärung zu vereinfachen.

Wer unser Datenschutzpaket über www.anwalt-für-datenschutz.eu gebucht hat oder innerhalb der letzten 6 Monate durch uns eine Datenschutzerklärung erstellen ließ, bw. einen Update-Vertrag mit uns geschlossen hat, erhält auf Wunsch eine entsprechende „abgespeckte“ Version der Datenschutzerklärung für die Nutzung auf Facebook. Alternativ sollte mindestens auf Facebook ein Link zur Datenschutzerklärung gesetzt werden (dies ist allemal besser, also den Facebooknutzer überhaupt nicht darauf hinzuweisen, dass er Rechte hat).