Datensalat rund um die Klingelschilder

(Bitte zuerst den Artikel auf www.anwalt-für-datenschutz.eu lesen, damit Sie hier im Bilde sind.)

Nun haben wir den Salat.

Das Gesetz, wenn man es für sich genommen liest, gibt der Wiener Wohnen recht, also dass ein ohne Einwilligung durch den Mieter vorgenommenes prägen des Namens des Mieters auf ein Klingelschild und die Anbringung dieses Klingelschildes an der Tür, eine Verarbeitungstätigkeit nach der DSGVO darstellt, der die Rechtsgrundlage fehlt.

Die Bundesdatenschutzbeauftragte Andrea Voßhoff teilte nun am Donnerstag den 18.10.2018 gegenüber der Presse mit. „Das Ausstatten der Klingelschilder mit Namen für sich genommen stellt weder eine automatisierte Verarbeitung noch eine tatsächliche oder beabsichtigte Speicherung in Dateisystemen dar“. Daher komme die neue EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nicht zur Anwendung.

Dabei vergisst dieses in der Presse verbreitete Zitat, dass das erstellen des Schildes der Verarbeitungsvorgang ist und dieser zwingend der ganzen Angelegenheit vorgeht.

Nun haben das Problem, dass die Behörde auf Grund der Äußerung der Bundesdatenschutzbeauftragten keine Bußgelder festsetzen kann, Vermieter also sich in Deutschland entspannt zurücklehnen können. Aber wir haben immer noch diese Gewaltenteilung zwischen Judikative, Exekutive und Legislative.

Hierbei hat die Legislative, also der EU-Gesetzgeber durch die DSGVO vorgegeben, was eingehalten werden muss.

Die Exekutive hat dies einzuhalten (und wie im Falle der Bundesdatenschutzbeauftragten muss diese sich entscheiden, wie Sie Gesetze richtig umsetzt). Und wenn die Exekutive oder Dritte die Vorgaben der Legislative nicht richtig umsetzen, dann gibt es in einem Rechtsstaat immer noch die dritte Kraft, die Legislative.

Erst wenn wir entsprechende Gerichtsurteile vorliegen haben, haben wir Rechtssicherheit. Dies gilt auch für die Auslegung der DSGVO.

Die Mieter, Mitbewerber der gewerblichen Vermieter und die Gerichte sind nicht an die Auslegung einer Behörde gebunden. Es muss daher das Gesetz angewendet werden und nicht eine Behördenmeinung. Klarheit werden wir daher in Deutschland nur haben, wenn ein Mieter sich beschwert, der gewerbliche Vermieter nicht handelt und dann ein Gericht darüber entscheidet, ob es sich um ein Handeln ohne Einwilligung gehandelt hat. Abmahnende Mitbewerber wird es ja im Bereich der gewerblichen Vermieter hoffentlich nicht geben.

Willkommen im Rechtsstaat. Lehnen Sie sich zurück und lassen Sie die Gewaltenteilung auf sich wirken. In wenigen Jahren haben wir Rechtssicherheit 🙂