Cookies nur mit Einwilligung !?

Der Europäische Gerichtshof hat am 1. Oktober 2019 ein Urteil gesprochen, dass die Marketingwelt erschütterte. Warum eigentlich?

Die von dem EuGH geäußerte Rechtsauffassung ist überhaupt nicht neu. Die meisten meiner Anwaltskollegen und natürlich auch ich, haben in der bisherigen Beratungspraxis nach in Krafttreten der DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) im Mai 2018 darauf hingewiesen, dass Cookies, die über das technisch zum Betrieb der Website erforderliche Mindestmaß hinausgehen, nicht ohne Einwilligung zulässig sind (z.B. https://dsgvo-anwalt.eu/cookies-und-die-dsgvo/ ).

Genau dies wurde durch den EuGH nun klargestellt (für einen Fall, der aus der Zeit vor der DSGVO stammt).

Auch ist nicht neu, dass eine Einwilligung nicht durch ein vorangekreuztes Kästchen abgegeben werden kann, sondern dass eine entsprechende Handlung durch den Nutzer vorgenommen werden muss.

Die ganzen Pseudo-Cookie-Banner, welcher lediglich darüber informiert haben, dass „für die Benutzererfahrung“ Cookies genutzt werden, und dass man durch das Weitersurfen auf der Website diesem Zustimmen würde, sind natürlich nun ausdrücklich durch den EuGH als unzureichend eingestuft worden.

Auch die Pseudo-Einwilligung, die durch das klicken eines einzigen Buttons, ohne dass es einen anderen Button gab, abgegeben haben soll, sind so nicht mehr akzeptabel. Denn für eine Einwilligung benötige ich eine freie Entscheidung.

Andererseits hat das Urteil an der Rechtslage in Bezug auf die DSGVO nichts geändert, welche gemäß Artikel 6 I f DSGVO dann z.B. auch Cookies zulässt, wenn dies zur Wahrung der berechtigten Interessen des Websitebetreibers erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten des Nutzers überwiegen. Bei technisch erforderlichen Cookies, welche auch nicht über die Session hinaus gespeichert werden, ändert sich somit überhaupt nichts.

Und bei allen Trackingpixel, Cookies etc. ist durch das Urteil klargestellt, dass man sich gefälligst an das seit langem geltende Recht halten muss. Der deutsche „Sonderweg“ über § 15 III TMG, war seit der DSGVO sowieso hinfällig. Warum die Marketingindustrie sich hier dem Irrglauben bzw. den unbegründeten Hoffnungen hingegeben hat, man könnte einfach die Augen schließen und wie in der Vergangenheit den Nutzern x-beliebige Cookies etc. unterjubeln, ist mir nicht verständlich.

Und auch die immer noch nicht fertige ePrivacy-Verordnung, welche diese ganze Cookie-Problematik eindeutig regeln sollte, hatte keine solche Hoffnungen zugelassen.

Also seien Sie kreativ, offen und ehrlich. Holen Sie sich für Ihre Marketing-Funnel etc. ordnungsgemäße Einwilligungen Ihrer Nutzer ein. Wobei ich befürchte, dass hier auf die Nutzer noch mehr nervige Klick-Banner zukommen werden.

Aber nochmals zusammengefasst. Das neue Urteil des EuGHs hat die Rechtslage nicht geändert, sondern nur gezeigt, dass man bei einem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes diesen nicht einfach ignorieren soll.