Link zur OS- bzw. ODR-Plattform auf Amazon und Ebay?

Das LG Dresden hat unlängst in seinem Urteil im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens (Urteil v. 16.09.2016 – Az.: 42 HK O 70/16 EV) entschieden, dass ein Angebot auf Amazon.de, welches keinen Link auf die OS-Plattform der EU-Komission enthält, dennoch nicht wettbewerbswidrig wäre.

Leider ist dieses Urteil kein Durchbruch für die Händler, sondern wird eher dazu führen, dass Onlinehändler nun sich in falscher Sicherheit wiegen und nun auf Ebay, Amazon, etsy oder den ganzen anderen Verkaufsplattformen schlampig mit dem entsprechenden Hinweis auf die OS-Plattform und dem erforderlichen Link umgehen werden.

Denn ich bezweifle, dass die Aufhebung des Urteils (entweder im Hauptsacheverfahren – es war ja nur im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens ergangen – oder im Berufungsverfahren) ebenso in der Presse veröffentlicht wird, wie dieses angebliche händlergünstige Urteil.

Wenn man sich mit der Begründung des Urteils auseinandersetzt, wird man schnell zu dem Schluss kommen, dass es sich wohl um ein Fehlurteil handelt, welches die europarechtliche Vorgabe nicht vollständig erfasst hat.

Denn von der EU-Verordnung Nr. 524/2013 wird die Verpflichtung zur Angabe des Links verknüpft mit dem anbieten von Online-Kaufverträgen oder Online-Dienstverträgen. Und das Wort „Website“ in der Verordnung wird man keineswegs nur so verstehen dürfen, dass es sich um die Angebot handelt, die sich hinter der Domain des Händlers auf dessen Webspace befindet. Viel mehr wird damit jedes Angebote im Internet zu verstehen sein, auf welches der Händler konkret einen Einfluss ausüben kann. So z.B. auf eigenen Webspace, aber auch auf das eigene Ebay-Angebot, die eigene Präsenz auf Amazon oder den anderen Plattformen. Hingegen wird der Einfluss z.B. auf eine Listung bei idealo.de oder ähnlichen reinen Preisvergleichsportalen nicht mehr als „Website“ des Händlers im Sinne des Gesetzgebers zu verstehen sein.

Schade also, dass nun das Urteil des LG Dresden bis zu den nächsten korrigierenden Urteilen dazu führen kann, dass unbedarftere Händler auf den Link und den Hinweis auf die OS-Plattform verzichten werden und damit sicherlich von den einschlägig bekannten Abmahnern einige 100 Abmahnungen zusätzlich erfolgen können (die dann leider auch zu Recht erfolgreich sein dürften).