Der Brexit kam für viele etwas überraschend, hat aber für die meisten Festlandeuropäer gefühlt keine weiteren Auswirkungen.
Für Unternehmen bzw. Unternehmer, die eine Unionsmarke (früher Gemeinschaftsmarke genannt) besitzen, stellt sich jedoch unweigerlich die Frage, ob die bisher selbstverständlich auch in Großbritannien gültige europäische Marke nun dort auch nach dem Brexit weitergilt, oder ob der Markeninhaber jetzt handeln muss.
Und schon ist man als Unternehmen mitten im völkerrechtlichen / politischen Rahmen angekommen.
Aus meiner Sicht gibt es hier verschiedene Möglichkeiten, welche man als Markeninhaber berücksichtigen sollte.
Brexit und bestehende Unionsmarken (Gemeinschaftsmarken)
Da bisher noch kein Mitgliedsstaat aus der EU ausgetreten war, handelt es sich um Neuland, dessen Konsequenzen noch gar nicht komplett absehbar sind.
Unter den Juristen werden drei verschiedene Szenarien für potentiell möglich gehalten.
1. Möglichkeit: Nach Vollzug des Brexit verlieren sämtliche bestehende Unionsmarken ihre Gültigkeit in Großbritannien. Dies bedeutet, jeder der entsprechende Rechte in Großbritannien erhalten möchte, muss zwingend eine entsprechende Marke in Großbritannien anmelden. Wenn diese Szenario einschlägig wird, dann sollte man bereits frühzeitig überlegen bereits jetzt entsprechende Marken in Großbritannien anzumelden.
2. Möglichkeit: Alles bleibt wie es ist und Großbritannien wird im Zusammenhang mit dem Brexit die Fortgeltung der europäischen Marken in Großbritannien beschließen. Dies erscheint mir eine sehr unwahrscheinliche Möglichkeit, da der Brexit gerade die Eigenständigkeit Großbritannien zum Ziel hat und eine Fortgeltung der europäischen Unionsmarken würde gerade bedeuten, dass man sich diesbezüglich dem europäischen Diktat unterwerfen würde ohne hierauf weiter Einfluss nehmen zu können.
3. Möglichkeit: Großbritannien wird eine Übergangsfrist festsetzen, binnen derer bestehende Unionsmarken umgewandelt werden können um dann im gleichen Umfang mit gleicher Priorität als inländische Marken fortzugelten.
Aus meiner Sicht ist die dritte Möglichkeit das wahrscheinlichste Szenario, jedoch sind die Ergebnisse politischer Willensbildung nicht immer von Praktikabilitätsgründen und Sinnhaftigkeit geleitet, so dass, soweit es nicht auf finanzielle Mittel ankommt, bereits jetzt empfohlen wird den sichersten Weg zu gehen und die Möglichkeit 1 zu erwägen um bereits jetzt eine inländische Marke anzumelden.
Der Vorteil wäre, dass die entsprechende Benutzungsschonfrist erneut zu laufen beginnt und man in diesem Zusammenhang sein aktuelles Markenportfolio wieder neu den tatsächlichen Gegebenheiten anpassen kann bzw. evtl. sogar bereits eine Erweiterung für die nächsten Jahre vornehmen kann.
Zusammenfassung
Am wahrscheinlichsten wird eine Übergangsfrist für bisherige Unionsmarken sein, welche ein Herunterbrechen auf das nationale Recht durch entsprechende Erklärung mit Priorität wie die bisherige Unionsmarke sie besaß, sein. Am sichersten hingegen ist eine parallele Anmeldung bereits jetzt in Großbritannien.