Fehler im Impressum – Abmahnung leicht gemacht

Für Abmahner sind neben den Wirren der Widerrufsbelehrung vor allem Fehler im Impressum am leichtesten zu finden und deswegen auch häufig ein Grund für Abmahnungen. Dabei sind die erforderlichen Pflichtangaben doch selbst für juristische Laien auch ohne juristische Vorkenntnisse zu erfüllen und keine Zauberei. Die häufigsten Fehler hierbei sind, dass Unternehmer aus vermeintlichen „Datenschutzgründen“ oder weswegen auch immer darauf verzichten ihren Namen vollständig anzugeben.

Man liest oft „M. Mustermann“, aber dies wäre bereits abmahnbar. Denn nach § 5 I Nr. 1 TMG ist der Name des Anbieters anzugeben. Und hiermit ist der vollständige Name (Vor- und Nachnamen) gemeint.

Auch wird immer wieder statt einer vollständigen ladungsfähigen Anschrift nur ein Postfach angegeben. Dies ist auch ein Verstoß gegen das TMG. Diese Regelung trifft vor allem Unternehmer, die gerne ihre Privatsphäre schützen wollen. Aber der Gesetzgeber legt Wert darauf, dass Klarheit besteht, mit wem man es im Internet zu tun hat. Die vielgerühmte Anonymität des Interets gilt auf keinen Fall für geschäftliche Anbieter.

Ein weiterer schnell zu findender Verstoß im Impressum ist das Fehlen der Handelsregisternummer, soweit das Unternehmen entsprechend eingetragen ist (§ 5 I Nr. 5 TMG). Und es reicht nicht die Nummer anzugeben, man muss auch das Registergericht angeben, bei dem das Handelsregister geführt wird. Und durch eine einfache Kontrolle des Handelsregisters kann der Abmahner gleich feststellen, ob die Namen des Unternehmens und des Vertretungsberechtigten zutreffend wiedergegeben wurde.

Es ist erstaunlich, wie oft man allein bei diesen vorstehenden Regelungen des § 5 I Nr. 1 und Nr. 5 TMG schon Verstöße im Impressum feststellen kann.

Kreativer werden dann noch Einzelunternehmer und GbRs (Gesellschaften bürgerlichen Rechts, sog. BGB-Gesellschaften). Hier wird oft das Wort Geschäftsführer im Impressum für den eigentlichen Unternehmer bzw. einen der Gesellschafter verwendet. Hierdurch erscheint das Unternehmen ggfl. größer als es ist, denn Geschäftsführer haben regelmäßig nur juristische Personen.

Zwar gehen die Gerichte in letzter Zeit dazu über die Gegenstandswerte für Abmahnungen die das Impressum betreffen zu reduzieren, aktuell werden hierfür aber immer noch Werte zwischen 15.000 und 700 EUR ausgeurteilt, so dass man ein Risiko an Abmahnkosten zwischen von 147,56 EUR im günstigsten Fall aber auch durchaus in Höhe von 1.029,35 EUR, falls man an ein strengeres Gericht gerät riskiert.

Und fast keiner der möglichen Verstöße im Impressum stellt eine Bagatelle dar, denn soweit eine europarechtliche Informationsverpflichtung besteht, liegt immer ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß vor. Nur bei der Verpflichtung zur Angabe eines Vertretungsberechtigten bei juristischen Personen fehlt es an einer solchen Grundlage im Unionsrecht, so dass insoweit ein unvollständiges Impressum nicht wettbewerbswidrig wäre. Aber nur weil es nicht abgemahnt werden kann, gibt es keinen Grund hier rechtlich unsauber zu sein.

Fazit: Nehmen Sie sich die Zeit, lesen Sie kurz § 5 Telemediengesetz und prüfen Sie die Angaben auf Ihrer Internetseite diesbezüglich. Wenn Sie dort Fehler haben, spricht aus meiner Erfahrung viel dafür, dass auch die restlichen Rechtstexte nicht mehr auf der Höhe der Zeit sind. In diesem Fall kann ich nur dringend raten via www.agb-erstellen.eu uns mit der Prüfung und am Besten gleich Neuerstellung der erforderlichen Rechtstexte zu beauftragen. Alternativ können Sie selbst über unseren Impressum-Generator dieses kontrollieren oder gleich uns den Impressum-Check durchführen lassen.