Immer diese Online-Streitschlichtung der EU-Kommission

Die letzten beiden Wochen habe ich mit dem Landgericht Hamburg über die Pflicht oder gerade nicht bestehende Pflicht für Ebay-Händler zu einem Hinweis auf die ODR-Plattform bzw. OS-Plattform gesprochen. Das Landgericht Hamburg wird nun sich der Entscheidung des OLG Dresden anschließen. Es besteht also aktuell aus der Sicht des LG Hamburg keine Pflicht für Ebay-Händler einen entsprechenden Hinweis zu geben. Genau eine gegenteilige Entscheidung hat Anfang August aber das OLG Hamm getroffen. Dort hieß es in einem Hinweisbeschluss (Beschluss 03.08.2017, Az. 4 U 50/17), dass der „Link zur OS-Plattform ist Pflicht bei gewerblichen eBay-Angeboten„.

Das Landgericht Hamburg äußerte sein Bedauern, dass das OLG Dresden die Revision nicht zugelassen hat, da aktuell beim LG Hamburg kein Klageverfahren anhängig ist, in welchem man den Weg zum OLG Hamburg und dann BGH oder gleich über eine Vorlage eine europäische Klärung durch den EuGH herbeiführen könne.

Für die Ebay-Händler verbessert sich hierdurch die Situation nicht, da mangels einer einheitlichen höchstrichterlichen Rechtsprechung der Abmahner die Wahl hat, einen Gerichtsstand auszusuchen, an welchem der Rechtssprechung des OLG Hamm gefolgt wird und nicht der des OLG Dresden (wie nun auch in Hamburg). Da die Verletzungshandlung auf Ebay deutschlandweit abrufbar ist, wird man als Rechtsanwalt nun einfach weise den Gerichtsstand auch in Bezug auf dieses Abmahnrisiko wählen müssen.