Dr. Stein … GmbH (BGH – I ZR 271/89)

Leitsatz
    
1. Zur Frage der Irreführung des Verkehrs, wenn im Firmennamen einer GmbH ein Doktor-Titel enthalten ist und der den akademischen Grad führende Gesellschafter nur Strohmann oder aus der Gesellschaft ausgeschieden ist und im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eine andere, den Doktor-Titel führende, Person Gesellschafter geworden ist.

BGH, Urt. v. 24.10.1991, OLG Nürnberg, LG Nürnberg-Fürth

 

 

Tatbestand:
   

Die Parteien sind als Immobilienmakler Wettbewerber.

Bei Gründung der Beklagten im Jahre 1983 war als alleiniger Geschäftsführer und als Gesellschafter mit einer Einlage von 5.000,– DM des 50.000,– DM betragenden Stammkapitals Dr. W. Stein im Handelsregister eingetragen. Im Jahre 1985 schied er aus der Gesellschaft aus; die verbleibende Gesellschafterin, die U. F.-T. GmbH übernahm seinen Geschäftsanteil. Geschäftsführer wurde der Kaufmann H. L.

Der Kläger hat beanstandet, daß die Beklagte in ihrer Firma den Doktor-Titel verwendet, obwohl kein promovierter Akademiker in der Gesellschaft tätig sei. Der frühere Gesellschafter Dr. Stein sei zudem nur Strohmann gewesen.

Der Kläger hat beantragt,

    die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen,

    im geschäftlichen Verkehr in ihrem Firmennamen den akademischen Titel

    „Dr.“

    zu führen.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, zur Fortführung der Firma trotz des Ausscheidens ihres früheren Gesellschafters Dr. Stein berechtigt gewesen zu sein. Der Firmenbestandteil „Dr.“ könne ferner auch deshalb nicht als unzutreffend angesehen werden, da einer ihrer Geschäftsführer und Gesellschafter mit einer Einlage von 25.000,– DM auf das 50.000,– DM betragende Stammkapital nunmehr ein Dr. G. geworden sei.

Das Landgericht hat die Beklagte nach dem Klageantrag verurteilt (BB 1990, 732). Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Mit der Revision begehrt die Beklagte weiterhin Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

   
Entscheidungsgründe:

 

I. Das Berufungsgericht hat das Unterlassungsbegehren des Klägers für begründet erachtet und dazu ausgeführt: Eine unberechtigte Firmierung mit „Dr. Stein“ liege zwar nicht bereits deshalb vor, weil Dr. W. Stein zwischenzeitlich als Gesellschafter und Geschäftsführer aus der Beklagten ausgeschieden sei. Ein Gesellschafterwechsel bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung lasse die Geschäftsinhaberschaft hiervon unberührt. Es sei aber aufgrund der getroffenen Feststellungen davon auszugehen, daß Dr. W. Stein der Beklagten seinen Namen nicht nach § 4 GmbHG wirksam habe geben können, da er seit Gründung und Eintragung der Gesellschaft nur Strohmann gewesen sei. Der Geschäftsführer der Mitgesellschafterin habe bei der Aufnahme von Dr. W. Stein in die Gesellschaft ausschließlich das Ziel verfolgt, dessen Doktor-Titel durch eine entsprechende Firmierung geschäftlich zu verwerten und sein Unternehmen dadurch als besonders vertrauenswürdig und seriös erscheinen zu lassen. Damit habe der Name Dr. Stein kein wirksamer Firmenbestandteil gemäß § 4 GmbHG werden können. Unter diesen Umständen sei die Verwendung des Namens Dr. Stein irreführend und wettbewerbsrechtlich unlauter im Sinne von § 1 UWG. Soweit Dr. G. zwischenzeitlich Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten geworden sein sollte, sei dies für die Führung des Namensbestandteils Dr. Stein ohne Belang, da dies lediglich die Firmierung „Dr. G. Grundbesitz GmbH“ rechtfertigen könnte, nicht aber die in Streit stehende Firmierung „Dr. Stein Grundbesitz GmbH“.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat Erfolg.

1. Gegenstand des mit der Klage verfolgten Unterlassungsanspruchs ist das Verlangen des Klägers, der Beklagten die Führung des Doktor-Titels in ihrer Firma zu untersagen. Inhalt des Klageantrags ist es, der Beklagten zu verbieten, in ihrem Firmennamen den akademischen Titel „Dr.“ zu führen. Dem entspricht die Klagebegründung, in der es der Sache nach heißt, daß die Beklagte durch die Verwendung des Doktor-Titels im Geschäftsverkehr über ihre Verhältnisse täusche, seitdem kein promovierter Akademiker mehr zu ihren Gesellschaftern zähle. Entsprechend diesem Verständnis des Klagebegehrens hat das Landgericht die Beklagte nach dem Klageantrag verurteilt, und auch das Berufungsgericht hat dem Klageantrag und seiner Begründung entnommen, daß der Kläger die Verwendung des Doktor-Titels in der Firma der Beklagten beanstande. Ein anderes Klageziel hat der Kläger auch in der Revisionsinstanz nicht geltend gemacht.

2. Das Berufungsgericht konnte diesem Klagebegehren auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen nicht stattgeben.

a) Das Berufungsgericht ist allerdings rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß eine firmen- oder wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung des Verkehrs vorliegen und zur beantragten Verurteilung führen kann, wenn durch die Firma der Beklagten im Verkehr der Eindruck erweckt wird, die mit dem Doktor-Titel benannte Person sei ein Gesellschafter der Beklagten oder zumindest sei er dies gewesen. Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, findet der Unterlassungsanspruch seine rechtliche Grundlage in § 18 Abs. 2, § 37 Abs. 2 HGB, § 3 UWG (BGH, Urt. v. 13.4.1959 – II ZR 39/58, GRUR 1959, 375, 376 = WRP 1959, 180 – Doktor-Titel; Urt. v. 5.4.1990 – I ZR 19/88, GRUR 1990, 604, 605 = WRP 1990, 752 – Dr. S.-Arzneimittel). Der Gesichtspunkt, daß vorliegend nicht die Firma eines Einzelkaufmanns, sondern die einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Rede steht, ist ohne Belang; denn im Interesse des Geschäftsverkehrs darf nach den Grundsätzen der Firmenwahrheit (§ 18 Abs. 2 HGB) auch die Personenfirma einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung über die Gesellschafter keine unrichtigen Angaben enthalten (vgl. BGHZ 65, 89, 92).

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist wiederholt ausgesprochen worden, daß eine für die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen oder für einen Kaufentschluß erhebliche Täuschung des Publikums über Gesellschaftsverhältnisse und über Umstände, die für die Herstellung der Produkte oder der angebotenen Dienstleistung bedeutsam sind, bereits dann vorliegen kann, wenn nicht unerhebliche Teile des angesprochenen Verkehrs einem in der Gesellschafterbezeichnung enthaltenen Doktor-Titel entnehmen, daß ein promovierter Akademiker ein die Gesellschaftsbelange maßgeblich mitbestimmender Gesellschafter sei oder gewesen sei, und daraus herleiten, daß besondere wissenschaftliche Kenntnisse und Fähigkeiten des Genannten auf dem Fachgebiet des in Frage stehenden Geschäftsbetriebs die Güte der angebotenen Waren oder Dienstleistungen mitbestimmen (BGH aaO – Doktor-Titel; BGHZ 53, 65, 68 – Doktor-Firma; BGH aaO – Dr. S.-Arzneimittel; zur Führung der Bezeichnung „Dipl.-Ing.“ vgl. BGH, Urt. v. 7.4.1965 – Ib ZR 86/63, GRUR 1965, 610, 611 = WRP 1965, 329 – Diplom-Ingenieur; ferner v. Gamm, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Kap. 37, Rdn. 38 m.w.N.). Unabhängig von Fakultätszusätzen und sich daraus ergebenden Spezialkenntnissen beweist der akademische Titel eine abgeschlossene Hochschulausbildung. Seinem Träger wird in der breiten Öffentlichkeit vielfach ein besonderes Vertrauen in seine intellektuellen Fähigkeiten, seinen guten Ruf und seine Zuverlässigkeit entgegengebracht. Diese generelle Wertschätzung verleiht jedenfalls einem Maklerunternehmen, das sich allgemein mit Grundstücksgeschäften befaßt, eine besondere Zugkraft, da dessen Kunden aufgrund der Eigenart der finanziell besonders gewichtigen Grundstücksgeschäfte einen Geschäftsinhaber mit besonderer Qualifikation suchen, die bei einem Träger eines akademischen Titels – gleich ob zu Recht oder zu Unrecht – von breiten Verkehrskreisen angenommen wird (BGHZ 53 aaO – Doktor-Firma; vgl. auch OLG Koblenz, GRUR 1988, 711, 712 (Doktorzusatz bei einem Kreditinstitut)). Fehlen bei einem in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung geführten Maklerunternehmen diese von weiten Verkehrskreisen als beachtlich angesehenen Merkmale den Organen oder den Gesellschaftern, die den Geschäftsbetrieb maßgeblich beeinflussen, so widerspricht das der Erwartung, die die maßgeblichen Verkehrskreise mit der Verwendung des Doktor-Titels in der Firmenbezeichnung verbinden.

b) Das Berufungsgericht ist weiter rechtlich zutreffend davon ausgegangen, daß die Verwendung des Doktor-Titels in der Firmenbezeichnung der Beklagten irreführend gewesen wäre, wenn bei Abschluß des Gesellschaftsvertrages und Eintragung der Beklagten in das Handelsregister der Gesellschafter Dr. Stein nur Strohmann gewesen wäre, da er dann nicht in der Lage gewesen wäre, den Geschäftsbetrieb der Beklagten maßgeblich mitzubestimmen, was aber die angesprochenen Verkehrskreise bei Verwendung des Doktor-Titels in der Firmenbezeichnung annähmen.

aa) Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen diesen rechtlichen Ausgangspunkt der Beurteilung durch das Berufungsgericht. Sie meint, da die verdeckte Strohmanngründung grundsätzlich gesellschaftsrechtlich wirksam sei und der Strohmann als Gesellschafter mit allen Rechten und Pflichten angesehen werde, habe bei der Namensbildung der von der Beklagten gewählten Firma auch die Gesellschaftereigenschaft des Strohmanns berücksichtigt werden dürfen. Dem kann nicht beigetreten werden. Die Revision stellt dabei nicht hinreichend in Rechnung, daß es bei der hier vorzunehmenden wettbewerbsrechtlichen Beurteilung der Zulässigkeit der Firmierung der Beklagten nicht allein auf gesellschaftsrechtliche Gesichtspunkte ankommt, sondern daß vielmehr unabhängig von der Wirksamkeit der Gesellschaftserrichtung und der dabei getroffenen gesellschaftsvertraglichen Regelung die gewählte Firmierung rechtlich zu beanstanden ist, wenn sie zur Irreführung geeignet ist. Dies steht nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 20.4.1972 – II ZR 17/70, BB 1972, 981, 982; in BGHZ 58, 322 insoweit nicht abgedruckt), nach der eine etwaige Täuschung des Verkehrs über eine vermeintlich fortbestehende Zugehörigkeit des ausgeschiedenen Gesellschafters nicht als sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG angesehen werden könne, da eine solche Täuschung nur die Folge dessen sei, daß die Gesellschaft ihre bisherige Firmierung in firmenrechtlich zulässiger Weise fortführe. Denn vorliegend ist, was nicht Gegenstand der genannten Entscheidung war, zu beurteilen, ob durch die Verwendung des Doktor-Titels in der Firma der Beklagten eine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise liegen kann.

bb) Das Berufungsgericht hat zu der Frage, ob Dr. Stein in der Gesellschaft der Beklagten die Stellung eines bestimmenden Gesellschafters gehabt habe oder ob er nur Strohmann gewesen sei, Beweis erhoben. Ob die von der Revision gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts erhobenen Angriffe begründet sind, bedarf jedoch wegen des Ausscheidens Dr. Steins aus der Gesellschaft der Beklagten keiner abschließenden Entscheidung. Denn jedenfalls dadurch ist die Firmenbezeichnung der Beklagten irreführend geworden.

c) Mit dem Ausscheiden Dr. Steins aus der Gesellschaft der Beklagten durfte diese den Doktor-Titel nicht mehr fortführen, weil die Firmenbezeichnung jedenfalls dadurch irreführend geworden ist, daß nunmehr kein promovierter Akademiker mehr maßgeblicher Gesellschafter der Beklagten war. Das beruht allerdings, wovon auch das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist, nicht allein auf dem Ausscheiden Dr. Steins, ohne daß dieser seine Einwilligung zur Firmenfortführung gegeben hätte. § 24 HGB, wonach eine Firma, die den Namen eines Gesellschafters enthält, nach dessen Ausscheiden nur mit seiner ausdrücklichen Einwilligung weitergeführt werden darf, findet keine Anwendung auf den Namen und die Firma einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BGHZ 85, 221, 224; BGH, Urt. v. 13.10.1980 – II ZR 116/79, DB 1980, 2434; BGHZ 58, 322, 324). Dies gilt gleichermaßen, wenn der Gesellschafter berechtigt war, den akademischen Grad eines Doktors zu führen und dieser Titel als Zusatz im Sinne von § 18 Abs. 2 HGB in die Firmenbezeichnung mitaufgenommen worden ist (BGHZ 58 aaO). Es entspricht aber gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß die Berechtigung zur Führung einer Bezeichnung endet, wie immer sie erworben sein mag und wielange sie ausgeübt worden sein mag, sobald die Bezeichnung zu einer Täuschung der angesprochenen Verkehrskreise führt (BGHZ 10, 196, 202 – DUN-Europa; BGH, Urt. v. 7.4.1965 – Ib ZR 86/63, GRUR 1965, 610, 611 = WRP 1965, 329 – Diplom-Ingenieur). Mit dem Ausscheiden Dr. Steins aus der Gesellschaft der Beklagten war dies nach den vorstehenden Ausführungen (II. 2. a) der Fall. Es kann auch mangels Parteivortrags und dazu getroffener Feststellungen nicht angenommen werden, daß die frühere Tätigkeit Dr. Steins, unabhängig davon, ob er Strohmann war oder nicht, für den fortgeführten Geschäftsbetrieb der Beklagten in irgendeiner Weise bestimmend gewesen sein könnte mit der Folge, daß eine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise ausnahmsweise nicht gegeben wäre.

3. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliegen jedoch die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß die Frage, ob Dr. G. zwischenzeitlich Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten geworden bzw. ob er nur Strohmann sei, für das Unterlassungsbegehren des Klägers keine Bedeutung habe. Diesen Ausführungen des Berufungsgerichts kann nicht beigetreten werden.

a) Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß im Blick auf den in die Zukunft wirkenden Unterlassungstitel die Firmenführung der Beklagten dann nicht nach § 3 UWG zu beanstanden wäre, wenn ein promovierter Akademiker nunmehr ihr Gesellschaftergeschäftsführer geworden wäre, weil dann der Verkehr nunmehr, nach Eintritt Dr. G. in die Beklagte, nicht mehr über solche Umstände getäuscht wird, die sich für ihn aus dem Gebrauch des Doktor-Titels in der Firmenbezeichnung ergeben.

b) Das Berufungsgericht hat bei seinen Ausführungen aber nicht beachtet, daß sich der Kläger allein gegen die Aufnahme des Doktor-Titels in den Firmennamen der Beklagten, nicht aber gegen die Verwendung des Namens „Stein“, wendet, wie seinem Antrag und dem Vorbringen dazu zu entnehmen ist (vgl. oben II. 1.). Der Kläger möchte allein erreichen, daß sich die Beklagte nicht die besondere Wertschätzung zunutze macht, die der Verkehr einer Maklerfirma wie der Beklagten aufgrund des Doktor-Titels im Firmennamen entgegenbringt. Damit hat er, wie ausgeführt, Erfolg, wenn die Erwartung des Verkehrs zu Unrecht besteht, wenn also die Beklagte den Vorzug, der aus der Verwendung des Doktor-Titels in der Firmenbezeichnung folgt, ungerechtfertigt in Anspruch nimmt. Träfe zu, was das Berufungsgericht unterstellt hat und in der Revisionsinstanz damit zugrunde zu legen ist, daß Dr. G. ein die Geschicke der Beklagten bestimmender Gesellschafter und Geschäftsführer wäre, kann die Verurteilung der Beklagten, wie die Revision zu Recht geltend macht, nicht aufrechterhalten bleiben, da der Verkehr nunmehr, nach Eintritt Dr. G. in die Beklagte, nicht mehr über solche Umstände getäuscht wird, die sich für ihn aus dem Gebrauch des Doktor-Titels in der Firmenbezeichnung ergeben. Das setzt allerdings voraus, daß Dr. G. tatsächlich einen bestimmenden Einfluß in der Gesellschaft der Beklagten ausübt und nicht nur die Stellung eines Strohmannes hat, wie der Kläger behauptet. Hierzu wird das Berufungsgericht gegebenenfalls weitere Feststellungen treffen müssen.

III. Danach war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Das Berufungsgericht wird dabei in seine Erwägungen zur Frage einer Irreführung durch die Firmenbezeichnung der Beklagten auch das in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigungsfähige Vorbringen der Beklagten einbeziehen müssen, wonach nunmehr, wie die Beklagte unter Überreichung der Liste der Gesellschafter vorgetragen hat, einer ihrer Gesellschafter ein Dr. F. Stein sei, von dem der Kläger behauptet hat, er sei ebenfalls nur als Strohmann in die Gesellschaft der Beklagten aufgenommen worden.