Kfz-Versteigerung (BGH – I ZR 69/86)

Leitsatz

Zum Sonderveranstaltungscharakter der Versteigerung gebrauchter Kraftfahrzeuge im Kraftfahrzeughandel.

BGH, Urt. v. 03.03.1988, OLG Koblenz, LG Koblenz

 Tatbestand

    Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein, zu dessen Mitgliedern auch Kraftfahrzeughändler gehören und der es sich nach seiner Satzung neben anderen Zwecken zur Aufgabe gemacht hat, die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder zu fördern.

    Der Beklagte betreibt einen Kraftfahrzeughandel in M.. Er ließ in Zeitungen folgende Anzeige veröffentlichen:

    „- Öffentliche Versteigerung von Kraftfahrzeugen –

    65     VW (Käfer, Polo, Golf, Passat, Scirocco),

    62     Opel (Kadett, Ascona, Manta, Record),

    97     Ford (Fiesta, Esc., Taunus, Gran., Capri),

    19     Audi (50, 80, 100),

    11     BMW (316, 318, 323i, 520, 525),

    28     Renault (R4, R6, R5, R16, R18),

    11     Fiat (126, 128, 128 Sport, 131, X 1/9),

    7     Mercedes Benz (200 D, 230 SL, 450 SLC),

    9     Citroen (2 CV, S Visa, GX, Pallas),

    1     Porsche 924,

    12     Motorräder (Suzuki, Honda, Kawasaki, Yamaha,

    Zündapp usw.),

    60     diverse Pkw (Alfa Romeo, Lada, Peugeot, Talbot,

    Mazda, Toyota, Spitfire,

    Sportwagen, Kombis, Busse, DB + VW Wohnmobile und 1 Wohnwagen).

    Am Mittwoch, dem 14.3.1984, 10.00 Uhr in M. auf dem Grundstück O., an der B 258, oberhalb der Straßenmeisterei öffentlich, meistbietend, gegen sofortige Bezahlung unter Vorlage des Personalausweises.

    Vorbesichtigung ab 7.00 Uhr am Versteigerungstage.

    Sch.

    Obergerichtsvollzieher“

    Der Kläger ließ durch einstweilige Verfügung dem Beklagten die Veröffentlichung weiterer entsprechender Anzeigen verbieten. Außerdem erwirkte er eine einstweilige Verfügung gegen den Obergerichtsvollzieher Sch., in der diesem die Durchführung der Versteigerung verboten wurde. Schüller sollte in diesem Zusammenhang nicht dienstlich, sondern nebenberuflich im Auftrag des Beklagten tätig werden. Der Beklagte führte daraufhin die Versteigerung am vorgesehenen Tage – und im übrigen wie angekündigt – selbst durch.

    Der Kläger hat, nachdem der Beklagte die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung abgelehnt hatte, Klage erhoben und zunächst – soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse – beantragt,

    den Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen,

    in der Öffentlichkeit auf seinem oder fremden Gelände Verkaufsveranstaltungen anzukündigen oder durchzuführen, bei denen Waren, insbesondere Kraftfahrzeuge, nicht im Rahmen des üblichen Geschäftsbetriebes, sondern im Rahmen einer Versteigerung angeboten bzw. veräußert werden,

    hilfsweise es zu unterlassen,

    selbst oder durch Dritte Anzeigen zu veröffentlichen, die in ihrem Inhalt der wiedergegebenen Anzeige entsprechen.

    Das Landgericht hat durch Teilurteil den Hauptantrag als zu allgemein abgewiesen; über den Hilfsantrag hat es wegen Nichteinhaltung der Einlassungsfrist nicht entschieden.

    Im Berufungsverfahren hat der Kläger den abgewiesenen Antrag erneut gestellt und hilfsweise sein Rechtsschutzbegehren auf solche Fälle beschränkt, bei denen ein Gerichtsvollzieher als Versteigerer angekündigt und/oder tätig wird.

    Nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung des Berufungsverfahrens erklärt hatte, daß sein Antrag „umfassend“ gemeint sei, hat das Berufungsgericht dem Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt,

    in öffentlichen Bekanntmachungen oder Mitteilungen Verkaufsveranstaltungen anzukündigen und/oder solche Veranstaltungen durchzuführen, bei denen gebrauchte Kraftfahrzeuge versteigert werden.

    Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Kläger beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

 

 

Entscheidungsgründe

    I. Das Berufungsgericht hat in der Ankündigung und Durchführung von Gebrauchtwagenversteigerungen einen Verstoß des Beklagten gegen die Vorschriften des § 2 Abs. 1 und des § 1 Abs. 1 der Anordnung des Reichswirtschaftsministers betreffend Sonderveranstaltungen in Verbindung mit § 9a UWG a.F. gesehen und dazu ausgeführt:

    Eine Versteigerung, wie der Beklagte sie durchgeführt habe, sei in besonderem Maße zur Beschleunigung des Absatzes gebrauchter Kraftfahrzeuge geeignet. Ihre Ankündigung wecke beim angesprochenen Verkehr die Vorstellung, dabei ein Fahrzeug zu einem erheblich günstigeren Preis als bei einem anderen Kaufgeschäft erstehen zu können.

    Bei der Versteigerung gebrauchter Kraftfahrzeuge durch einen Kraftfahrzeughändler handele es sich auch um eine Verkaufsveranstaltung, die nach der maßgeblichen Auffassung des Verkehrs außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs eines Kraftfahrzeughändlers liege. Der Beklagte habe seine gegenteilige Behauptung nicht näher durch Tatsachen belegt, so daß seinem Beweiserbieten durch Sachverständigengutachten nicht nachgegangen zu werden brauche. Die wenigen Versteigerungen, die auch nach dem Vortrag des Klägers in den letzten eineinhalb Jahren vereinzelt stattgefunden hätten, reichten nicht aus, die Annahme einer Branchenüblichkeit zu stützen. Versteigerungen von ausgemusterten gebrauchten Kraftfahrzeugen durch Behörden, wie sie etwa bei der Deutschen Bundespost und Bundesbahn vorkämen, seien in den Augen des Verkehrs nicht mit Versteigerungen durch den Handel vergleichbar.

    Schließlich stellten – was das Berufungsgericht näher ausgeführt hat – Versteigerungen gebrauchter Kraftfahrzeuge auch keine wirtschaftlich vernünftige, sachgerechte und deshalb nicht dem Verbot von Sonderveranstaltungen zuwiderlaufende Fortentwicklung bisheriger Gepflogenheiten im Kraftfahrzeughandel dar.

    II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

    1. Gegenstand der Verurteilung durch das Berufungsgericht und damit auch des Revisionsverfahrens ist ungeachtet des weit gefaßten Wortlautes der Urteilsformel nicht schlechthin jede denkbare Form einer Versteigerung gebrauchter Kraftfahrzeuge durch den Beklagten. Das Berufungsgericht hat die Verurteilung ausschließlich auf die Vorschriften über das Verbot von Sonderveranstaltungen gestützt, so daß das ausgesprochene Verbot allein solche Versteigerungen erfaßt, die die tatbestandlichen Voraussetzungen einer unzulässigen Sonderveranstaltung im Einzelhandel erfüllen, nicht aber auch etwaige Versteigerungen, denen – wie zum Beispiel einer privaten Veräußerung ohne Bezug zum Handelsgewerbe – die entsprechenden Merkmale fehlen oder die – wie etwa Pfandverwertungen gemäß §§ 1233, 1235 Abs. 1 BGB – im Gesetz in dieser Form sogar vorgeschrieben sind. Da die Grenzen des Verbots dem Urteil im Wege seiner Auslegung zu entnehmen sind, fehlt es der Urteilsformel ungeachtet ihres umfassenderen Wortlauts nicht an der erforderlichen Bestimmtheit (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

    2. Die vom Berufungsgericht seiner Verurteilung zugrunde gelegten Bestimmungen des § 13 Abs. 1 UWG a.F. und des § 2 Abs. 1 der Anordnung des Reichswirtschaftsministers in Verbindung mit § 9a UWG a.F. sind ab 1. Januar 1987 durch § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG n.F. und durch § 7 Abs. 1 und 2 UWG n.F. ersetzt worden. Eine sachliche Änderung des Inhalts und der zu erfüllenden Voraussetzungen der gesetzlichen Vorschriften hat sich daraus nicht ergeben.

    3. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß eine Versteigerung gebrauchter Kraftfahrzeuge durch Kraftfahrzeughändler unter den hier festgestellten Umständen eine Verkaufsveranstaltung im Einzelhandel darstellt. Dies ist entgegen den Angriffen der Revision, die in solchen Versteigerungen eine Verkaufsform besonderer Art sehen will, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Anders als die von der Revision in diesem Zusammenhang vergleichend herangezogene Versteigerung zu Zwecken der Pfandverwertung, deren besonderer Zweck und Charakter offensichtlich ist, dient die Versteigerung der normalen Waren eines Händlers – wie hier von gebrauchten Kraftfahrzeugen – durch diesen selbst oder in seinem Auftrag regelmäßig dem Zweck der Förderung seines (Einzel-)Handels mit dieser Ware.

    4. Die Feststellungen des Berufungsgerichts, Versteigerungen von gebrauchten Kraftfahrzeugen dienten der Beschleunigung des Absatzes der Ware „gebrauchte Kraftfahrzeuge“ und weckten beim maßgeblichen Publikum die Vorstellung der Gewährung besonderer Kaufvorteile, sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie entsprechen der allgemeinen Lebenserfahrung und werden auch von der Revision nicht in Frage gestellt.

    5. Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, daß Versteigerungen von gebrauchten Kraftfahrzeugen Veranstaltungen darstellten, die – im Sinne der maßgeblichen Vorschrift – außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs eines Gebrauchtwagenhändlers stattfänden. Auch dies wird von der Revision ohne Erfolg angegriffen.

    a) Ob eine Verkaufsveranstaltung zum regelmäßigen Geschäftsverkehr des Veranstalters gehört oder ob sie eine Unterbrechung desselben darstellt, richtet sich nach der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise, die ihrerseits in erster Linie davon beeinflußt wird, ob entsprechende Verkaufsveranstaltungen in der in Frage stehenden Branche üblich sind; denn die Verkehrsauffassung bildet und orientiert sich regelmäßig an dem, was ihr in der Branche begegnet (BGH, Urt. v. 12.11.1974 – I ZR 43/73, GRUR 1975, 144 = WRP 1975, 39 – Vorsaisonpreis; Urt. v. 20.10.1978 – I ZR 5/77, GRUR 1979, 402, 404 = WRP 1979, 357 – Direkt ab LKW; Urt. v. 2.10.1981 – I ZR 116/79, GRUR 1982, 56, 57 = WRP 1982, 22 – Sommerpreis; Urt. v. 29.3.1984 – I ZR 41/82, GRUR 1984, 664, 665 = WRP 1984, 396 – Winterpreis). Hiervon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Die Revision stellt diesen rechtlichen Ausgangspunkt nicht in Frage, rügt jedoch, daß das Berufungsgericht die Üblichkeit von Versteigerungen deswegen als unbewiesen angesehen hat, weil der Beklagte keine Tatsachen vorgetragen hatte, die für eine solche Übung sprechen könnten. Sie meint, der Kläger sei für das Nichtbestehen einer Branchenübung beweisbelastet. Dem kann nicht beigetreten werden.

    b) Zwar trifft grundsätzlich den Kläger die Darlegungs-und Beweislast für die klagebegründenden Tatsachen und damit im vorliegenden Fall auch für die Umstände, die eine Veranstaltung für den maßgeblichen Verkehr als Durchbrechung des regelmäßigen Geschäftsverkehrs erscheinen lassen. Diesen Anforderungen hat der Kläger jedoch mit seinem Sachvortrag in Verbindung mit der allgemeinen Lebenserfahrung genügt, wonach der Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen sich bisher regelmäßig in bestimmten, weithin bekannten Formen abspielt, zu denen Versteigerungen jedenfalls normalerweise nicht gehören. Wer demgegenüber – wie der Beklagte im vorliegenden Fall – die Üblichkeit auch einer besonderen, den bekannten Gepflogenheiten einer Branche nicht ohne weiteres entsprechenden Verkaufsweise behauptet, hat einen solchen besonderen, außerhalb des bekannten Branchenbildes liegenden Tatbestand seinerseits spezifiziert darzulegen sowie gegebenenfalls zu beweisen (BGH, Urt. v. 13.7.1973 – I ZR 61/72, GRUR 1973, 658, 659 – Probierpreis). Das hat der Beklagte nicht getan. Weder sein Hinweis auf die – nicht vergleichbaren, weil nicht dem Kraftfahrzeughandelsgewerbe zuzuordnenden – gelegentlichen Versteigerungen von ausgemusterten Fahrzeugen durch Behörden oder durch die Deutsche Bundespost oder Bundesbahn noch die vom Kläger eingeräumte Tatsache, daß vereinzelte Versteigerungen im Handel in den letzten Jahren erfolgt – nach dem Vortrag des Klägers aber auch jeweils bekämpft worden – seien, sind geeignet, die Behauptung einer entsprechenden Übung im Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen hinreichend zu stützen.

    c) Das Berufungsgericht hat weiter auch nicht verkannt, daß es nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen nicht in jedem Fall auf eine bereits bestehende Branchenübung ankommt, sondern daß die angesprochenen Verkehrskreise auch neue, noch unübliche Werbe- oder Verkaufsmethoden als zum regelmäßigen Geschäftsverkehr des Unternehmens gehörig ansehen, wenn diese Methoden als wirtschaftlich vernünftige, sachgerechte und deshalb billigenswerte Fortentwicklung des Bisherigen erscheinen (BGH, Urt. v. 29.3.1984 – I ZR 41/82, GRUR 1984, 664, 665 = WRP 1984, 396 – Winterpreis m.w.N.) und sich im Rahmen der von der Rechtsordnung gebilligten Ziele halten (BGH, Urt. v. 20.10.1978 – I ZR 5/77, GRUR 1979, 402, 404 = WRP 1979, 357 – Direkt ab Lkw). Daß das Berufungsgericht diese Voraussetzungen für den vorliegenden Fall nicht als erfüllt angesehen hat, ist aus Rechtsgründen ebenfalls nicht zu beanstanden.

    Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angeführt, daß sich aus der grundsätzlichen Gestattung der Versteigerung gebrauchter Waren durch § 34b Abs. 7 GewO nur allgemeine Regeln für das Versteigerungsgewerbe ergeben und nichts dazu herleiten läßt, ob eine solche Versteigerung im Einzelfall und in einer bestimmten Branche wirtschaftlich vernünftig und sachgerecht ist; auf die vom Berufungsgericht nicht erörterte Frage, ob § 34b Abs. 7 GewO ungeachtet der Besonderheiten des Gebrauchtwagenmarktes überhaupt auf den Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen angewendet werden kann, braucht daher nicht eingegangen zu werden.

    Der Beklagte hat auch keine wirtschaftlichen oder wettbewerblichen Gründe vorgetragen, die eine solche Methode als im Hinblick auf die das Wettbewerbsrecht beherrschenden Grundsätze billigenswerte Fortentwicklung erscheinen lassen könnten. Die Revision beruft sich dazu in erster Linie auf die allgemeine Wettbewerbsfreiheit, die es gebiete, überflüssige Beschränkungen im Hinblick auf die Förderung des Leistungswettbewerbs zu vermeiden. Auch stehe der Ausnahmecharakter der Vorschrift der Anlegung eines strengen Maßstabes entgegen.

    Damit wird aber nicht hinreichend gewürdigt, daß die Rechtsprechung diesen allgemeinen Gesichtspunkten bereits durch das Merkmal der sachgerechten Fortentwicklung Raum geschaffen hat. Es kommt deshalb darauf an, für den konkreten Fall festzustellen, ob und inwieweit der Wettbewerbsfreiheit aus dem Gesichtspunkt vernünftiger Fortentwicklung weiterer Raum zu schaffen ist. Ob es, wie die Revision dazu meint, unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes oder dem des Schutzes der Mitbewerber nicht zu bedenklichen Ergebnissen führe, wenn gebrauchte Kraftfahrzeuge im Wege der privaten Versteigerung abgesetzt werden, ist dabei nicht die zu entscheidende Frage. Denn da der gesetzliche Begriff des regelmäßigen Geschäftsverkehrs nach Wortlaut und herkömmlicher Auslegung vornehmlich auf die tatsächliche Übung abstellt, kann es für dessen Fortschreibung unter dem Gesichtspunkt der billigenswerten Entwicklung nicht genügen, daß die in Frage stehende Maßnahme lediglich keine schädlichen Auswirkungen hat; sie muß vielmehr einen sachlichen Fortschritt bringen.

    Nach diesen Grundsätzen kommt es nicht entscheidend darauf an, ob, wie das Berufungsgericht ausführt, die Verkaufsmethode der privaten Versteigerung gebrauchter Kraftfahrzeuge im Hinblick auf gewichtige Verbraucherinteressen sogar zu mißbilligen ist. Doch stützen seine Ausführungen dazu zusätzlich die darin enthaltene Feststellung, daß diese Verkaufsform jedenfalls keinen Fortschritt im Hinblick auf den Wettbewerb als solchen und auf die Interessen der Wettbewerber und Verbraucher darstellt. Wenn es insoweit ausführt, die Kaufinteressenten hätten keine genügende Zeit zur Prüfung der angebotenen Fahrzeuge und zur sachgerechten Überlegung, auch blieben Mängel deshalb verborgen und Irrtümer könnten bei der Hektik von Versteigerungen entstehen, dann ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Senat hat auch die dagegen gerichteten prozessualen Rügen geprüft, jedoch nicht für begründet befunden (§ 565a ZPO). Unerörtert bleiben kann danach, ob die Angriffe begründet sind, mit denen die Revision sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts wendet, die Zulassung dieser Methode werde zu bestimmten, näher beschriebenen, Wettbewerbsstörungen führen. Es genügt auch insoweit, daß jedenfalls Vorteile nicht festgestellt werden konnten.

    III. Die Revision ist somit zurückzuweisen, ohne daß es der Prüfung bedarf, ob das vom Berufungsgericht untersagte Verhalten außer als Verstoß gegen § 7 UWG auch – aus den unter II., 5) ausgeführten Gründen – als wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG anzusehen ist oder zu einer Irreführung des Verkehrs durch Vortäuschung eines Räumungsverkaufs im Sinne des § 8 UWG (vgl. dazu Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 15. Aufl., § 8 UWG Rdn. 34) oder durch Vortäuschung einer anderen, in Wahrheit nicht bestehenden Zwangslage (vgl. Baumbach/Hefermehl, aaO § 1 UWG Rdn. 25) führen kann.