Leitsatz
Wer durch den Vertrieb einer Ware ein ergänzendes wettbewerbsrechtliches Leistungsschutzrecht verletzt, ist grundsätzlich dem Berechtigten zur Nennung der Bezugsquelle verpflichtet.
BGH, Urt. v. 24.03.1994, OLG Düsseldorf, LG Düsseldorf
Tatbestand
Die Klägerin zu 1, ein französisches Unternehmen, stellt Goldschmuck her. Die Klägerin zu 2 vertreibt diesen in der Bundesrepublik Deutschland über sogenannte Cartier-Boutiquen. Zu der Schmucklinie „Pharao“ gehört ein Armreif, der eine Reihe umlaufender gelb-goldener reliefartig hervorgehobener Panther auf weiß-goldenem Hintergrund aufweist, wobei eine erhabene gelb-goldene Borte die Reliefreihe einfaßt.
Der Beklagte, ein Schmuckhändler, stellte auf der Messe „IGEDO“ 1991 in Düsseldorf einen weiß-goldenen, nicht von der Klägerin zu 1 geschaffenen Armreif aus, der in Aussehen und Material weitgehend dem Cartier-Armreif der Schmucklinie „Pharao“ entsprach, welcher im Inland zu einem Preis von über 30.000,– DM angeboten wird.
Die Klägerinnen haben für die Klägerin zu 1 an dem Schmuckstück urheberrechtlichen Schutz und im übrigen ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz geltend gemacht. Sie verlangen, soweit es für die revisionsrechtliche Beurteilung noch von Bedeutung ist, daß der Beklagte Name und Anschrift des Lieferanten des streitigen Armreifs nenne. Die durch das Produktpirateriegesetz eingeführte umfassende Auskunftspflicht des Verletzers von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten gelte auch bei einer Beeinträchtigung wettbewerblicher Leistungsschutzrechte. Die begehrte Auskunftspflicht folge jedenfalls aus § 242 BGB. Die vom Beklagten in Anlage K 12 und in seiner Klageerwiderung gegebene Erklärung, den streitigen Armreif am 2. Oktober 1990 in einem der zahlreichen Juwelierläden auf der Arno-Brücke in Florenz für umgerechnet 12.000,– DM gegen Barzahlung ohne schriftliche Rechnung erworben zu haben, Name und Anschrift des Verkäufers seien ihm nicht bekannt, sei erkennbar wahrheitswidrig und keine hinreichende Auskunftserteilung. Selbst wenn man darin eine Auskunft sehen sollte, träfen den Beklagten weitere Nachforschungs- und Erkundungspflichten. Dieser könne nämlich dann nähere Angaben machen, wenn er sich der Mühe unterzöge, erneut nach Italien zu fahren, um das Ladengeschäft auf der Arno-Brücke aufzusuchen und dessen Inhaber festzustellen.
Die Klägerinnen haben zuletzt beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, ihnen Auskunft darüber zu erteilen, woher der durch Abbildung näher bezeichnete, im März 1991 auf der Messe „IGEDO“ ausgestellte, durch Beschluß des Landgerichts Düsseldorf vom 13. März 1991 (4 O 72/91) für die Dauer der Fertigung von Fotografien sequestrierte weiß-goldene Armreif mit einer Reihe umlaufender Panther von ihm bezogen worden ist, und zwar unter Angabe des Namens und der Anschrift des Lieferanten;
hilfsweise den Beklagten zu verurteilen,
die Richtigkeit der Auskunft gemäß Anlage K 12 und gemäß den Ausführungen im Schriftsatz vom 12. September 1991, Seite 5, 5. Zeile bis letzte Zeile, vor einem nach § 261 BGB zuständigen Gericht an Eides Statt zu versichern.
Der Beklagte ist dem entgegengetreten. Den Klägerinnen stehe der geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht zu. Dem streitigen Armreif komme mangels jeder Besonderheit weder urheberrechtlicher Schutz noch wettbewerblicher Leistungsschutz zu. Die Klägerin zu 2 könne schon deshalb keinen wettbewerblichen Leistungsschutz für sich in Anspruch nehmen, weil sie die Schmuckstücke der Klägerin zu 1 nicht auf der Grundlage eines ausschließlichen Vertriebsrechts vertreibe. Bei reinen Wettbewerbsverstößen könne ein Auskunftsanspruch im begehrten Umfang nicht zugesprochen werden, da die durch das Produktpirateriegesetz eingeführte Auskunftspflicht nur den Verletzer von Sonderrechten treffe und eine entsprechende Sanktion bei wettbewerbswidrigem Verhalten ausdrücklich nicht geschaffen worden sei. Zudem habe er die begehrte Auskunft bereits mehrfach erteilt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Berufungsgericht hat ihr nach dem Hauptantrag stattgegeben. Die (zugelassene) Revision begehrt, das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen. Die Klägerinnen beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
A. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, die Klägerinnen könnten vom Beklagten Auskunft über den Namen und die Anschrift des Lieferanten des streitigen Armreifs verlangen. Die Anspruchsgrundlage hierfür sei den §§ 1, 3 UWG i.V. mit § 242 BGB zu entnehmen. Das Angebot des streitigen Armreifs auf der „IGEDO“ durch den Beklagten sei wettbewerbswidrig. Der Armreif der Schmucklinie „Pharao“ sei aufgrund seiner Gestaltung wettbewerblich eigenartig. Die Zurschaustellung des streitigen Armreifes durch den Beklagten führe zu einer vermeidbaren Herkunftstäuschung. Die Gefahr der Irreführung betreffe schützenswerte Belange der Allgemeinheit ebenso wie ganz unmittelbar die Geschäftsinteressen beider Klägerinnen. Diese seien zur Geltendmachung des streitigen Anspruchs befugt, ohne daß geklärt werden müßte, wer den Armreif der Schmucklinie „Pharao“ geschaffen habe und welche Vertriebsrechte die Klägerin zu 2 hieran habe.
Das Berufungsgericht hat des weiteren ausgeführt, daß der geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht als Schadensersatzanspruch oder als Beseitigungsanspruch und auch nicht in entsprechender Anwendung der durch das Produktpirateriegesetz eingeführten Auskunftsverpflichtung bei Verletzung von Sonderrechten, wohl aber nach den Grundsätzen von Treu und Glauben begründet sei. Eine analoge Anwendung der Auskunftsregelung nach dem Produktpirateriegesetz scheide deshalb aus, weil der Gesetzgeber für das Wettbewerbsrecht bewußt keine entsprechende Regelung getroffen habe. Dies hindere jedoch nicht, im Einzelfall nach den Grundsätzen von Treu und Glauben einen im Ergebnis entsprechenden Auskunftsanspruch zuzusprechen. Für den wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz gegenüber Nachahmungen sei dabei von Bedeutung, daß das Produktpirateriegesetz eine Auskunftspflicht in dem hier streitigen Umfange normiert habe. Der Streitfall rechtfertige die Verurteilung zur verlangten Auskunft. Es sei nämlich zu bedenken, daß das Wettbewerbsrecht einen den Sonderrechtsschutz ergänzenden Schutz von Arbeitsergebnissen gewähre, was es rechtfertige, im Fall wettbewerbswidrigen Vertriebs nachgeahmter Produkte den Anspruch auf Auskunft über die Bezugsquellen zuzubilligen. Die Voraussetzungen dieses Anspruchs seien insbesondere dann gegeben, wenn die geschützte Position nachhaltig durch den verbotenen Vertrieb beeinträchtigt worden sei. Ein solcher Fall sei gegeben, da das streitige Cartier-Armband ein Erzeugnis sei, dessen Erwerb nur für wenige Personen in Betracht komme. Dessen Exklusivität sei nur zu wahren, wenn Nachahmungsprodukte vom Markt ferngehalten würden. Die Klägerinnen hätten deshalb ein erhebliches Interesse daran, potentielle Verletzungshandlungen zu unterbinden. Da der Beklagte als Verletzer Kenntnis über die Quelle weiterer möglicher Verletzerhandlungen habe, sei er zur Angabe seines Lieferanten verpflichtet. Unerheblich sei dabei, ob die Klägerinnen eine rechtliche Handhabe hätten, gegen den Lieferanten des Beklagten in Italien vorzugehen. Die Klägerinnen sollten auf jeden Fall in die Lage versetzt werden, die wirkliche Quelle zu finden und den von dort ausgehenden Vertrieb zumindest zu erschweren.
Der Beklagte könne sich nicht darauf berufen, er habe die bestehende Auskunftspflicht bereits erfüllt. Er müsse vielmehr das nach den Umständen Erforderliche und Zumutbare versuchen, um die notwendige Auskunft erteilen zu können. Hierzu gehöre es, daß er sich abermals nach Florenz begebe, um auf der Arno-Brücke das Geschäftslokal ausfindig zu machen, in welchem er den streitigen Armreif erworben haben wolle.
B. Die dagegen gerichtete Revision hat nur teilweise Erfolg. Der Revision ist gegenüber beiden Klägerinnen stattzugeben, soweit sie sich gegen die Verurteilung des Beklagten zur Auskunft nach dem Hauptantrag wendet. Die Revision ist unbegründet, soweit sie im Verhältnis zur Klägerin zu 1 die Zurückweisung des Hilfsantrags auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung begehrt. Hinsichtlich der Klägerin zu 2 führt die Revision zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, welches zu klären hat, ob der Klägerin zu 2 der von ihr als ausschließliche Vertriebsberechtigte in Anspruch genommene ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz zukommt.
I. 1. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, die vorprozessual gemäß Anlage K 12 und im Verlauf des Verfahrens vom Beklagten zum Zwecke der Auskunftserteilung abgegebene Erklärung, den Armreif am 2. Oktober 1990 in einem der zahlreichen Juwelierläden auf der Arno-Brücke in Florenz bar für 12.000,– DM gekauft zu haben, Namen und Anschrift des Verkäufers seien ihm nicht bekannt, reiche zur Erfüllung des Auskunftsbegehrens nicht aus. Die Revision erweist sich insoweit als begründet, ohne daß es der Erörterung der materiellen Anspruchsvoraussetzung bedarf. Das Auskunftsbegehren der Klägerinnen ist unbegründet, weil der Beklagte die Auskunft erteilt hat.
2. Eine zum Zwecke der Auskunft gegebene Erklärung genügt zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs allerdings dann nicht, wenn sie nicht ernstgemeint ist, von vornherein unglaubhaft oder unvollständig ist. Der Erklärung des Beklagten kann der ernstliche Charakter aber nicht abgesprochen werden. Sie ist auch weder von vornherein unglaubhaft noch ist sie unvollständig. Hierbei ist auf die objektiv gegebenen Umstände abzustellen, was auch zur Folge haben kann, in einer negativen Erklärung die Erfüllung des Auskunftsbegehrens zu sehen (BGH, Urt. v. 29.10.1957 – I ZR 192/56, GRUR 1958, 149, 150 – Bleicherde). Es kommt nicht darauf an, ob der Anspruchsteller die erteilte Auskunft für wahr und vollständig erachtet (Großkomm-UWG/Jacobs, Vor § 13, D, Rdn. 234).
a) Die verlangte Auskunftserklärung ist eine Wissenserklärung, welche naturgemäß vom Erinnerungsvermögen und der Erinnerungsbereitschaft des Verletzers abhängig ist. Der Verdacht, daß bei einem dubiosen Geschäft der Produktpiraterie, wie es auch dem Streitfall zugrunde liegt, der Verletzer bewußt oder unbewußt seine Erinnerungsfähigkeit unterdrückt, wenn er angibt, den Lieferanten nicht mehr benennen zu können, mag naheliegen, erlaubt es aber nicht, eine dahingehende Erklärung von vornherein als unglaubhaft und damit als nicht abgegeben zu behandeln. Auch das Berufungsgericht hat im Streitfall für eine dahingehende Beurteilung keinen Anlaß gesehen, obschon der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten sich telefonisch zunächst dahingehend eingelassen haben soll, der Beklagte habe Angst, den Lieferanten zu nennen, da dieser ein „Ganove“ sei.
b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann die vom Beklagten erteilte Auskunft nicht als unvollständig angesehen werden. Ein mit den Zwangsmitteln des § 888 ZPO durchsetzbarer Anspruch auf Vervollständigung einer Auskunft kann gegeben sein, wenn weitere Tatsachen zutage treten, welche die bisher erteilte Auskunft als unvollständig erscheinen lassen (BGHZ 92, 62, 69 – Dampffrisierstab II), oder wenn die bisherige Auskunft auf einer falschen tatsächlichen Grundlage gegeben wurde und deshalb nicht als ordnungsgemäße und vollständige Erfüllung der Auskunftspflicht angesehen werden kann (RGZ 84, 41, 44; OLG Düsseldorf GRUR 1963, 78, 79). Erklärt der Auskunftsverpflichtete aber im Bewußtsein des Umfangs seiner Auskunftsverpflichtung, nur in einem bestimmten Umfang etwas zu wissen, so kann nicht von einer unvollständigen Erklärung gesprochen werden, die es rechtfertigte, den Schuldner durch Zwangsgeld oder Zwangshaft gemäß § 888 ZPO zur Gewissenserforschung oder, wie es das Berufungsgericht für den Streitfall annimmt, zu einer Fahrt nach Florenz zur Auffrischung seines Erinnerungsvermögens anzuhalten.
II. Die Klägerin zu 1 kann aber entsprechend ihrem Hilfsantrag von dem Beklagten die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit seiner Erklärung gemäß Anlage K 12 und seiner schriftsätzlichen Einlassung verlangen. Insoweit erweist sich die Revision als unbegründet. Der Beklagte war der Klägerin zu 1 zur Nennung der Bezugsquelle verpflichtet, weil er deren wettbewerbliches Leistungsschutzrecht an dem Armreif verletzt hat (§ 1 UWG, § 242 BGB). Da Grund zu der Annahme besteht, daß er die Abgabe der Erklärung nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht hat, hat er deren Richtigkeit und Vollständigkeit gemäß § 259 Abs. 2 BGB an Eides Statt zu versichern.
1. Das Berufungsgericht hat den von der Klägerin zu 1 für den streitigen Armreif der Serie „Pharao“ beanspruchten urheberrechtlichen Schutz als Werk der angewandten Kunst nicht geprüft. Es hat damit dahingestellt sein lassen, ob das Auskunftsverlangen seine Grundlage in dem durch das Produktpirateriegesetz vom 7. März 1990 eingeführten § 101 a UrhG findet, dessen Schutz die französische Klägerin als Urheberrechtsberechtigte gemäß Art. 2, 5 Abs. 2 Satz 2 RBÜ (Pariser Fassung) i.V. mit § 121 Abs. 4, § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG in Anspruch nehmen könnte.
Für die revisionsrechtliche Beurteilung erweist es sich aber im Ergebnis als unschädlich, daß das Berufungsgericht sich mit dem urheberrechtlichen Schutz ungeachtet dessen Vorrangs vor dem ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz (vgl. BGH, Urt. v. 17.6.1992 – I ZR 182/90, GRUR 1992, 697, 699 – ALF m.w.N.) nicht auseinandergesetzt hat. Der vom Berufungsgericht bejahte ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz am streitigen Armreif, welchen die Klägerin zu 1 gemäß § 1 UWG i.V. mit Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Abs. 1 PVÜ für sich in Anspruch nehmen kann (vgl. BGH, Urt. v. 21.3.1991 – I ZR 158/89, GRUR 1992, 523, 524 – Betonsteinelemente), trägt den geltend gemachten Anspruch auf die Nennung der Bezugsquelle des streitigen Armreifs.
Die Voraussetzungen des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes zugunsten der Klägerin zu 1 hat das Berufungsgericht – von der Revision unbeanstandet – für gegeben erachtet. Es hat hierzu rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, daß der streitige Armreif wettbewerblich eigenartig sei und ein Erinnerungsbild bestimmter Herkunft erzeuge. Dieser zeichne sich einerseits durch besondere Schwere und Gediegenheit aus, während er andererseits mit der leichtfüßigen Geschmeidigkeit der umlaufenden Wildkatze gepaart sei. Da das Innere des nachgeahmten Armreifs stark an das Logo von Cartier erinnere, gingen die Verkehrskreise, welche sich von derart teueren Schmuckstücken angesprochen fühlten, schon aufgrund der äußeren Gestaltung des Armreifes davon aus, dieser stamme aus dem Hause Cartier.
2. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß der schuldhaft handelnde Verletzer eines ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes dem Rechtsinhaber zur Nennung der Bezugsquelle der rechtsverletzenden Ware gemäß § 1 UWG i.V. mit § 242 BGB verpflichtet ist.
Dem Berufungsgericht ist entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung darin beizutreten, daß der Klägerin zu 1 der geltend gemachte Anspruch auf Drittauskunft nicht in analoger Anwendung der zum Schutz von Immaterialgüterrechten durch das Gesetz zur Stärkung des Schutzes geistigen Eigentums und zur Bekämpfung der Produktpiraterie (PrPG) vom 7. März 1990 eingeführten Auskunftsverpflichtung gemäß § 101 a UrhG, § 14 a Abs. 3 GeschMG i.V. mit § 101 a UrhG, § 140 b PatG, § 24 b GebrMG, § 9 Abs. 2 HlSchG i.V. mit § 24 b GebrMG, § 37 b SschG, § 25 b Abs. 1 WZG zusteht. Es besteht im Fall der schuldhaften rechtswidrigen Verletzung fremder wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutzrechte nämlich keine Regelungslücke, die es erforderlich machte, zur Begründung des Anspruchs auf Auskunft über die Bezugsquelle auf die durch das Produktpirateriegesetz eingeführte verschuldensunabhängige (vgl. Amtl. Begr. B III 4 a = Bl. PMZ 1990, 173, 184) Haftung zurückzugreifen.
Die Haftung des Verletzers wettbewerbsrechtlich geschützter Leistungspositionen oder sonstiger mit immateriellen Schutzrechten vergleichbarer Rechte auf Auskunft über die Bezugsquelle folgt aus der Fortentwicklung des Rechtsgedankens von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB i.V. mit § 1 UWG.
a) Den Auskunftsanspruch aus § 1 UWG, § 242 BGB hat die Rechtsprechung in den Fällen des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes bejaht, wenn es um die Zuerkennung eines Schadensersatzanspruchs oder um die Beseitigung eines Schadens oder eines Störungszustands geht. Der Rechtsinhaber kann vom Verletzer Auskunft über solche Tatsachen verlangen, über deren Bestehen er in entschuldbarer Weise im Ungewissen ist, deren Kenntnis aber im Wissensbereich des Verletzers liegt und von diesem mitgeteilt werden können. Dieser aus Treu und Glauben abgeleitete Anspruch auf Auskunft dient dazu, einen gegen den Auskunftspflichtigen selbst gerichteten Hauptanspruch vorzubereiten. Er ist deshalb als Hilfsanspruch zum Schadensersatzanspruch der klassische Auskunftsfall des Wettbewerbsrechts und hat gewohnheitsrechtlichen Rang (vgl. BGH, Urt. v. 7.12.1979 – I ZR 157/77, GRUR 1980, 227, 232 – Monumenta Germaniae Historica).
Die Verpflichtung des Verletzers, über den Umfang der Verletzungshandlung Auskunft zu erteilen, besteht sonach nicht nur, wenn immaterielle Sonderrechte beeinträchtigt werden, sondern auch dann, wenn in wettbewerbsrechtlich geschützte Leistungspositionen eingegriffen wird, sei es aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz (vgl. zuletzt BGHZ 122, 262 = GRUR 1993, 757 = WRP 1993, 625 – Kollektion „Holiday“), sei es aus einem geschützten Vertriebssystem (BGH, Urt. v. 9.11.1967 – KZR 9/65, GRUR 1968, 272, 277 – Trockenrasierer III; Urt. v. 21.12.1973 – I ZR 161/71, GRUR 1974, 351, 352 – Frisiersalon; OLG Karlsruhe WRP 1988, 50, 51). Gerade in den letztgenannten Fällen kann vom Verletzer auch die Nennung der Namen Dritter zur Ermittlung der Bezugsquelle oder des Absatzweges verlangt werden. Es geht in diesen Fällen um die Behebung des eingetretenen Schadens oder um die Beseitigung eines beispielsweise durch die Erschütterung der Lückenlosigkeit des Vertriebssystems eingetretenen Störungszustandes. Ein solcher Anspruch setzt voraus, daß der durch die Verletzungshandlung eingetretene Störungszustand fortdauert, ein Sachverhalt, welchen das Berufungsgericht im vorliegenden Fall beanstandungs- und rechtsfehlerfrei nicht für gegeben erachtet hat.
b) Darüber hinaus ist es dem Verletzten unter Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben zum Schutze der den Immaterialgüterrechten vergleichbaren wettbewerbsrechtlichen Leistungsposition aber auch zuzubilligen, den schuldhaft handelnden Verletzer zur Auskunft über die Bezugsquelle heranzuziehen, wenn es allein um die Vermeidung künftiger vergleichbarer Beeinträchtigungen geht.
aa) Gegen die Zubilligung eines solchen Anspruchs kann nicht eingewandt werden, das Produktpirateriegesetz habe für den Bereich des Wirtschaftsrechts die Verpflichtung zur Auskunft über Dritte abschließend, und zwar nur für den Fall der Verletzung von Immaterialgüterrechten geregelt. Der Fassung des Produktpirateriegesetzes ist keine derartige Einschränkung zu entnehmen. Die Gesetzesbegründung läßt es vielmehr ausdrücklich offen, daß die Rechtsprechung im Rahmen der Fortentwicklung des Haftungssystems im Wettbewerbsrecht zu einer Verpflichtung des Verletzers wettbewerbsrechtlich geschützter Leistungspositionen zur Nennung seiner Bezugsquelle findet. Die Aufnahme einer Sondervorschrift gegen Produktpiraterie in das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb wurde lediglich aus systematischen Gründen unterlassen (Amtl. Begr. aaO S. 176, 177). Dabei wurde es zugleich ausdrücklich der Rechtsprechung überlassen, entsprechend der technischen und wirtschaftlichen Entwicklung den Schutz des Betroffenen zu verbessern.
bb) Die rechtliche Beziehung, welche den Auskunftsanspruch trägt, ergibt sich aus dem durch den Eingriff des Beklagten in die wettbewerbsrechtlich geschützte Leistungsposition der Klägerin zu 1 begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis (§ 1 UWG). Der Inhalt des zuzubilligenden Auskunftsanspruchs hat, wie stets bei Anwendung des § 242 BGB, unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit des verlangten Mittels zu dem angestrebten Erfolg zu erfolgen. Dabei sind Art und Schwere der Rechtsverletzung von Bedeutung (BGH, Urt. v. 13.2.1976 – I ZR 1/75, GRUR 1978, 52, 53 – Fernschreibverzeichnisse). Auch sind die beiderseitigen Interessen des Rechtsinhabers und des Verletzers angemessen zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urt. v. 4.7.1975 – I ZR 115/73, GRUR 1976, 367, 369 = WRP 1975, 727 – Ausschreibungsunterlagen). Dabei hat das aus Wettbewerbsgründen berechtigte Interesse des Rechtsverletzers, seine Bezugsquelle und seinen Vertriebsweg geheimzuhalten, zurückzutreten, wenn durch die Preisgabe die empfindliche Störung der geschützten Rechtsposition des Berechtigten für die Zukunft unterbunden werden kann. Der Umstand, daß der auskunftspflichtige Rechtsverletzer den benannten Dritten auch der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung aussetzt, hat bei der Interessenabwägung einzufließen, steht aber der Zumutbarkeit einer Drittauskunft – ungeachtet des Umstandes, daß es weithin als anstößig empfunden wird, einen Dritten einer strafbaren Handlung zu bezichtigen (BGH – Ausschreibungsunterlagen aaO) – nicht von vornherein entgegen (vgl. BGH – Ausschreibungsunterlagen aaO; Fritze, GRUR 1976, 370; Tilmann, GRUR 1987, 251, 260).
cc) Das Berufungsgericht hat es im Rahmen der Interessenabwägung zutreffend für geboten erachtet, den Beklagten zur Auskunft über seine Bezugsquelle als verpflichtet anzusehen. Die Interessen der Klägerin zu 1 als Inhaberin einer aus einem ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz entspringenden Rechtsposition gebieten auch den Schutz vor künftigen Beeinträchtigungen. Dem dient die Verpflichtung des Beklagten, die Bezugsquelle des streitigen Armreifes zu nennen. Es geht darum, die Quelle zu verschließen, aus der die Rechtsverletzung fließt und jederzeit erneut fließen kann. Bei der grundsätzlichen Bejahung der Auskunftspflicht des Verletzers wettbewerbsrechtlich geschützter Rechtspositionen hat das Berufungsgericht zutreffend in seine Erwägungen einbezogen, daß über das Produktpirateriegesetz eine Auskunftsverpflichtung über die Bezugsquelle und den Namen des Lieferanten bei Verletzung von Immaterialgüterrechten Bestandteil der Rechtsordnung ist. Der Gesetzgeber hat damit zum Ausdruck gebracht, daß der Schutz des geistigen Eigentums grundsätzlich Vorrang genießt vor dem wirtschaftlichen Interesse des Verletzers an der Geheimhaltung seiner Bezugsquelle und des Vertriebswegs seiner Ware. Diese Abwägung gilt auch zugunsten des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzberechtigten.
dd) Entgegen der Ansicht der Revision ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen der Klägerin zu 1 und des Beklagten fehlsam geurteilt habe. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, daß schon der Vertrieb eines einzigen Fälschungsstücks des im Inland zu einem Preis von 30.000,– DM gehandelten Cartier-Armreifs zu einer erheblichen Beeinträchtigung von dessen Exklusivität führt, die seinen wirtschaftlichen Wert darstellt. Die Klägerin zu 1 als Verletzte hat, was die Revision verkennt, ein erhebliches Interesse daran, den Bezugsweg zu erfahren, um beurteilen zu können, ob sie in Zukunft mit weiteren Verletzungshandlungen ernsthaft rechnen muß oder ob sich die Beeinträchtigung in der festgestellten Verletzungshandlung erschöpft hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin rechtlich dazu in der Lage ist, im konkreten Einzelfall gegen den vom Verletzer genannten Lieferanten der Ware vorzugehen. Die Revision, welche vorbringt, eine Auskunft über Dritte müsse der Verletzer nicht erteilen, wenn der Rechtsinhaber keine rechtliche Möglichkeit habe, gegen diesen vorzugehen, verkennt, daß die erteilte Auskunft nicht dazu benutzt werden muß, einen Rechtsstreit des Rechtsinhabers gegen den Dritten durchzuführen. Die Auskunftsverpflichtung dient auch dazu, den Rechtsinhaber in die Lage zu versetzen, den Markt zu beobachten, um auf diese Weise den Vertrieb von Verletzerware beispielsweise auch durch wirtschaftliche Mittel zu unterbinden.
3. Der Beklagte bleibt der Klägerin zu 1 nach der von ihm erteilten Auskunft zur Abgabe der mit dem Hilfsantrag verfolgten eidesstattlichen Versicherung verpflichtet.
a) Besteht Grund zu der Annahme, daß die abgegebene Erklärung nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden ist, so hat der Verpflichtete zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, daß er nach bestem Wissen die Auskunft so vollständig abgegeben habe, als er dazu imstande sei (§ 259 Abs. 2 BGB). Diese Verpflichtung steht bei einer Rechnungslegungspflicht zur Bemessung der Schadensersatz- oder Bereicherungshaftung des Verletzers immaterieller Sonderrechte oder wettbewerbsrechtlich geschützter Leistungspositionen außer Frage. Der Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung besteht gegenüber dem schuldhaft handelnden Rechtsverletzer aber auch, wenn es um die hier in Rede stehende Drittauskunft geht. Gerade in diesem Bereich, der im wesentlichen von der Wissensbereitschaft des Auskunftsverpflichteten abhängt und nicht ohne weiteres durch äußere Umstände belegt oder widerlegt werden kann, besteht ein besonderes Bedürfnis, mit dem Mittel der eidesstattlichen Versicherung einer wahrheitsgemäßen Auskunft Nachdruck zu verleihen. Ob Zweifel angebracht sind, den Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über die Vollständigkeit der durch das Produktpirateriegesetz eingeführten (verschuldensunabhängigen) Drittauskunft in Frage zu stellen (vgl. hierzu Bericht GRUR 1992, 373; andererseits aber Eichmann, GRUR 1990, 575, 583; Benkard/Rogge, Patent- und Gebrauchsmustergesetz, 9. Aufl., § 140 b PatG Rdn. 8), steht hier nicht zur Entscheidung.
b) Der von der Klägerin zu 1 in ihrem Hilfsantrag geltend gemachte Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist, wie der Senat aufgrund des unterbreiteten Sachverhalts selbst zu entscheiden vermag, begründet. Die widersprüchliche, als solche nicht bestrittene vorprozessuale Einlassung des Beklagten gibt hinreichenden Grund zu der Annahme, daß seine Erklärung, sich an das genaue Ladenlokal und den Inhaber nicht erinnern zu können, nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden ist.
III. Auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen kann allerdings nicht davon ausgegangen werden, daß auch der Klägerin zu 2 der dem Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zugrundeliegende Auskunftsanspruch gegen den Beklagten zusteht.
1. Die Feststellungen des Berufungsgerichts lassen nicht erkennen, ob die Klägerin zu 2 zur Geltendmachung von Ansprüchen unter dem Gesichtspunkt des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes berechtigt ist.
Das Berufungsgericht hat hinsichtlich der Klageberechtigung der Klägerin zu 2 ausgeführt, es könne dahinstehen, welche Vertriebsrechte der Klägerin zu 2 eingeräumt seien. Die durch das Angebot des streitigen Armreifs in der Öffentlichkeit hervorgerufene Irreführung, dieser stamme aus dem Hause Cartier, berühre neben dem Geschäftsinteresse der Klägerin zu 2 als Händlerin auch schützenswerte Belange der Allgemeinheit, woraus sich die Klagebefugnis der Klägerin zu 2 ergebe. Das Berufungsgericht hat damit der Klägerin zu 2 lediglich die Berechtigung zum klageweisen Vorgehen gegen die irreführende Aufmachung einer Ware (§ 3 UWG) zugesprochen, wie sie gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG jedem Gewerbetreibenden zusteht, der Waren gleicher oder verwandter Art vertreibt. Diese Klagebefugnis unterscheidet sich aber von der auch von der Klägerin zu 2 mit der Behauptung, ihr stehe das ausschließliche Vertriebsrecht zu, für sich in Anspruch genommenen Berechtigung, als Verletzte eines wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes klagen zu können.
a) Im Falle der Übernahme einer fremden Leistung ist Verletzter grundsätzlich derjenige, dessen Leistung nachgeahmt wird. Dies ist in der Regel der Hersteller und nicht der Händler. Dies folgt aus dem Wesen und der Funktion des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes, den Sonderrechtsschutz im Blick auf bestimmtes Wettbewerbsverhalten zu ergänzen (BGH, Urt. v. 18.10.1990 – I ZR 283/88, GRUR 1991, 223, 224 – Finnischer Schmuck). Die Beeinträchtigung der geschäftlichen Interessen allein des Händlers der nachgeahmten Ware begründet die Rechte aus einem ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz nicht. Auf § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG vermag sich die Klägerin zu 2, soweit es um die Wahrnehmung der Rechte aus der Verletzung eines ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes geht, nicht zu berufen. Die darin enthaltene erweiterte Klagebefugnis schließt die Geltendmachung von (fremden) Individualansprüchen nicht ein. Diese dient der Wahrung von Allgemeininteressen. Beim wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz geht es aber primär nicht um den Schutz von Allgemeininteressen, sondern regelmäßig um die Wahrung der Individualinteressen desjenigen, dessen Leistung wettbewerbswidrig nachgeahmt wird (BGH, Urt. v. 14.4.1988 – I ZR 35/86, GRUR 1988, 620, 621 – Vespa-Roller; BGH – Finnischer Schmuck aaO, S. 225; GroßkommUWG/Erdmann, § 13 Rdn. 44; Ullmann, Festschrift v. Gamm, S. 315, 322).
b) Die vom Berufungsgericht bislang allein festgestellte Berechtigung der Klägerin zu 2, gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 i.V. mit § 3 UWG den Vertrieb des imitierten Cartier-Armreifs durch den Beklagten zu unterbinden, rechtfertigt es nicht, ihr auch einen Anspruch auf die Nennung der Bezugsquelle zuzubilligen.
Einem Wettbewerber nämlich, der, ohne in einer eigenen, einem Immaterialgüterrecht vergleichbaren wettbewerblichen Leistungsposition beeinträchtigt zu sein, die Verletzungshandlung als einen Verstoß gegen die Regeln des lauteren Wettbewerbs auch im allgemeinen Interesse verfolgt, kann bei der gebotenen Abwägung der beiderseitigen Interessen von Anspruchsteller und Rechtsverletzer die begehrte Auskunft grundsätzlich nicht zugebilligt werden. Die Verpflichtung des Rechtsverletzers, die Bezugsquelle zu nennen, ist nicht der Regelfall. Die Verpflichtung steht, wie bereits ausgeführt, unter dem Gebot, die beiderseitigen Interessen zu gewichten, um dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht zu werden. Dieser Grundsatz ist auch in den durch das Produktpirateriegesetz gesetzlich geregelten Tatbeständen zur Auskunftsverpflichtung herausgestellt worden. Danach entfällt eine Auskunftsverpflichtung, wenn diese im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Zu den Erwägungskriterien zur Verhältnismäßigkeit rechnet die Tragweite der Verletzung rechtlicher Interessen. Die Beachtung dieses Grundsatzes gebietet es, danach zu unterscheiden, ob die Verletzungshandlung eine geschützte individuelle Rechtsposition betrifft oder ob sie lediglich geschäftliche Interessen des Wettbewerbers oder Interessen der Allgemeinheit berührt.
Im Streitfall besteht unter Abwägung der beiderseitigen Interessen keine sachliche Notwendigkeit, der Klägerin zu 2, soweit sie lediglich einen Anspruch aus § 3 UWG wahrnimmt, neben der wettbewerbsrechtlich leistungsschutzberechtigten Klägerin zu 1 einen Anspruch auf Drittauskunft zuzubilligen.
2. Anders kann sich die Berechtigung der Klägerin zu 2 darstellen, wenn sie – wie geltend gemacht – als Alleinvertriebsberechtigte der Cartier-Produkte selbst einen eigenständigen wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz gemäß § 1 UWG für sich in Anspruch nehmen kann. Denn auch einem inländischen Vertriebsunternehmen kann aus einer ausschließlichen Vertriebsberechtigung zusätzlich ein eigenes wettbewerbliches Leistungsschutzrecht erwachsen. Dieses ist als verletzt im Sinne des § 1 UWG anzusehen, wenn durch den Vertrieb eines (nahezu) identisch nachgeahmten Erzeugnisses über die Herkunft aus dem Betrieb eines bestimmten Herstellers und damit auch über die Herkunft aus dem Betrieb des ausschließlichen Vertriebsberechtigten getäuscht wird (vgl. BGH – Finnischer Schmuck aaO; Ullmann aaO, S. 325).
Hierzu bedarf es weiterer tatrichterlicher Feststellungen, weshalb in diesem Umfange der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist.
IV. Nach alledem ist auf die Revision das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen, soweit sie sich gegen die Verurteilung des Beklagten zur Auskunftserteilung wendet. Die Revision bleibt hinsichtlich des von der Klägerin zu 1 verfolgten Hilfsantrags auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung erfolglos. Hinsichtlich des entsprechenden Hilfsbegehrens der Klägerin zu 2 ist die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
An dieser Stelle ist im Original die 2. Seite der Anlage K12 eingefügt. Sie lautet im wesentlichen wie folgt:
Hinsichtlich des Armreifes hatte ich Ihnen fernmündlich bereits mitgeteilt und wiederhole ich hiermit für Herrn L., daß er diesen im Wege des Barkaufes in Italien erworben hat, Belege für den Erwerb existieren nicht. Erworben hat Herr L. nur ein einziges Exemplar, es erfolgte somit kein Weiterverkauf an Dritte, der Armreif befindet sich – wie mit Ihnen abgestimmt – in unserer Kanzlei im Safe, vermutlich wird er eingeschmolzen werden, zumal Ihre Mandantinnen an einer Übernahme nicht interessiert sind (darüber hatten wir fernmündlich ebenfalls gesprochen).
Ausgestellt wurde der Armreif nur während der IGEDO.
Erworben hat Herr L. den Armreif für DM 12.000,–.
An dieser Stelle ist im Original die Seite 5 des Schriftsatzes vom 12. September 1991 eingefügt. Sie lautet im wesentlichen wie folgt:
2. Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erklärt der Beklagte zum Zwecke der weiteren Auskunftserteilung, daß er das Armband am 2.10.1990 in einer der zahlreichen Juwelierläden auf der Arno-Brücke in Florenz für umgerechnet DM 12.000,– erworben hat.
An der Angabe der Namen und Anschriften des Herstellers, des Lieferanten und andere Vorbesitzer sieht der Beklagte sich aus tatsächlichen Gründen gehindert. Der Beklagte ist nur ein einziges Mal mit dem Verkäufer des Armbands in Kontakt gewesen. Der Name und die Anschrift des Verkäufers sind ihm nicht bekannt. Auch den Namen des Juweliergeschäftes oder dessen Inhabers kennt der Beklagte nicht. Er hat auf derartige Dinge seinerzeit nicht geachtet. Daher weiß er auch nicht einmal, ob sich an dem Ladengeschäft überhaupt ein ohne weiteres wahrnehmbarer Hinweis auf den Geschäftsinhaber befand.
Da der Beklagte das Armband nach eigener fachmännischer Überprüfung seiner Qualität im Wege eines Barkaufs erworben hat, hatte er auch keine Veranlassung, den Verkäufer wegen eines eventuellen späteren Regresses nach dessen Namen und Anschrift zu fragen oder sich nach dem Namen des Geschäftsinhabers zu erkundigen. Der Barkauf wurde – wie den Klägerinnen bereits mitgeteilt worden ist (Anlage K12) – ohne schriftliche Belege abgewickelt. Dem Beklagten ist auch nicht bekannt, wer das Armband hergestellt hat und ob der Verkäufer selbst der Hersteller oder nur ein weiterer Vorbesitzer war.