Taxi-Bestellung (BGH – Ib ZR 51/64)

 

Leitsatz
Zur Frage des Wettbewerbsverstoßes eines Personenbeförderungsunternehmens, das an Stelle eines bestellten „Taxi“ stillschweigend einen Mietwagen zur Verfügung stellt.


Orientierungssatz

Ein Unternehmer, der dem Besteller einer Kraftdroschke („Taxi“) ohne entsprechende vorherige Aufklärung einen Mietwagen zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung vermittelt, verstößt gegen UWG § 1, da dieses Verhalten eine wettbewerbswidrige Irreführung von Kunden darstellt, aus der der Unternehmer Vorteile zum Schaden seiner Mitbewerber aus dem Kraftdroschkengewerbe zieht. Denn es widerspricht dem Anstandsgefühl des redlichen, verständigen Durchschnittsgewerbetreibenden und der Allgemeinheit, daß einem Besteller eine nicht verlangte Ware oder Leistung stillschweigend in der Hoffnung aufgedrängt wird, der Besteller werde den Unterschied nicht bemerken, oder aber es bei der ihm aufgedrängten Lage belassen. Es handelt sich hierbei um ein Verhalten, bei dem in einer nicht unerheblichen Anzahl von Fällen damit zu rechnen ist, daß das bestellende Publikum sowohl irregeführt als auch in eine unzumutbare Zwangslage versetzt wird.

(BGH, Urteil vom 7.7.1994, IZR 104/93)