Telefonaktion (BGH – I ZR 153/04)

Leitsatz

    1. Es ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Bagatellgrenze des § 3 UWG überschritten ist, wenn die durch unrichtige Angaben hervorgerufene Fehlvorstellung des Verkehrs geeignet ist, das Marktverhalten der Gegenseite zu beeinflussen.

    2. § 18 StBerG, der eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion hat, begründet kein generelles Gebot, bei Werbemaßnahmen die Bezeichnung „Lohnsteuerhilfeverein“ zu führen oder den vollen Vereinsnamen anzugeben.

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Apotheken – Steuerberatungsgesellschaft (BGH – I ZR 29/79)

1. Steuerberaterkammern sind im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 76 StBerG klageberechtigt im Sinne von § 13 Abs. 1 UWG.

2. Eine Steuerberatungsgesellschaft, die durch ihre Firmenbezeichnung eine besondere Sachkunde für bestimmte Bran­chen oder Kundenkreise in Anspruch nimmt, verstößt gegen §§ 43 Abs. 4 Satz 2 und § 57 Abs. 1 StBerG und zugleich gegen § 1 UWG.

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Emaillelack (BGH – I ZR 129/56)

Leitsatz
   
Für die Frage, ob eine Bezeichnung für Spezialprodukte (hier: Emaillelack für Anstrichmittel), deren sachgemäße Verwendung erfahrungsgemäß gewisse Vorkenntnisse voraussetzt und die überwiegend gewerblich verarbeitet werden, „unrichtige“ Vorstellungen im Sinne des UWG § 3 erweckt, ist nicht der allgemeine, sondern der auf dem betreffenden Fachgebiet übliche Sprachgebrauch maßgebend.

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Kosten der Schutzschrift I (BGH – I ZB 23/02)

Leitsatz

Die Kosten einer Schutzschrift, die vorsorglich zur Verteidigung gegen einen erwarteten Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung eingereicht worden ist, sind grundsätzlich erstattungsfähig, wenn ein entsprechender Verfügungsantrag bei diesem Gericht eingeht. Dies gilt auch dann, wenn der Verfügungsantrag abgelehnt oder zurückgenommen wird, ohne daß eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat. In diesem Fall ist jedoch nicht die volle Gebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO, sondern nach § 32 Abs. 1 BRAGO nur eine halbe Gebühr zu erstatten.

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10% billiger (BGH – I ZR 144/03)

Leitsatz

Eine Preisgestaltung, durch die lediglich die abstrakte Gefahr begründet wird, dass in einzelnen Fällen Waren unter Einstandspreis abgegeben werden, ist keine unter dem Gesichtspunkt der gezielten Behinderung von Mitbewerbern unlautere Wettbewerbshandlung. Sie ist objektiv nicht geeignet, einen oder mehrere Wettbewerber vom Markt zu verdrängen oder den Bestand des Wettbewerbs ernstlich zu gefährden.

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