Leitsatz
1. Auch wenn mit der Benutzung einer frei verkäuflichen Ware gesundheitliche Beeinträchtigungen verbunden sein können, besteht keine generelle Verpflichtung des Handels aus UWG § 1 zu entsprechenden Warnhinweisen.
2. In dem Unterlassen von Warnhinweisen kann in einem solchen Fall eine irreführende Werbung nur dann erblickt werden, wenn durch die Art und Weise, wie die Ware präsentiert und wie über sie informiert wird, der (unzutreffende) Eindruck der gesundheitlichen Unbedenklichkeit erweckt wird.
BGH, Urt. v. 20.06.1996, OLG Düsseldorf, LG Düsseldorf
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. April 1994 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist der Bundesinnungsverband für das Augenoptikerhandwerk. Er beanstandet das Angebot und den Verkauf von fertigverglasten Brillen durch die Beklagte.
Die Beklagte betreibt Warenhäuser. In einem ihrer Häuser bietet sie im Rahmen der Selbstbedienung „Zweit- und Ersatz-Lesebrillen komplett mit Gläsern“ in fünf verschiedenen Dioptriestärken an, wobei die Brillen auf beiden Gläsern jeweils dieselbe Stärke aufweisen. Brillen mit Gläsern derselben Dioptriestärke sind senkrecht übereinander angeordnet. Im oberen Teil des Verkaufsständers befindet sich über jeder Reihe verpackter Brillen ein Fach, aus dem eine an einem Faden befestigte „Musterbrille zum Testen“ entnommen werden kann:
An dieser Stelle ist im Original der Verkaufsständer abgebildet.
Der Kläger hält den Verkauf von Fertigbrillen, wie er von der Beklagten betrieben wird, für wettbewerbswidrig. Er hat behauptet, der Kunde erwerbe in aller Regel eine Brille, die nicht alle bei ihm vorliegenden Fehlsichtigkeitsfaktoren berücksichtige. Das Tragen einer solchen Brille verursache eine Ermüdung der Augen (Asthenopie), die wiederum Beschwerden wie beispielsweise Kopfschmerzen und Entzündungen zur Folge habe. Daß von Fertigbrillen erhebliche Gesundheitsgefährdungen ausgingen, sei durch Gutachten belegt. Der Kläger hat daraus den Schluß gezogen, daß Fertigbrillen, die nicht individuell angefertigt und angepaßt seien, grundsätzlich untauglich und gesundheitsschädlich seien; ihr Verkauf stehe daher nicht in Einklang mit den guten Sitten im Wettbewerb.
Da die Beklagte dazu auffordere, die ausgestellten Musterbrillen auszuprobieren, erwecke sie den – unzutreffenden – Eindruck, der Kunde könne auf diese Weise die für seine Sehschwäche passende Brille finden. Erfahrungsgemäß werde aber meist eine zu starke, der individuellen Fehlsichtigkeit nicht angepaßte Brille ausgewählt. Der Kunde werde daher in der Erwartung getäuscht, sich an dem Verkaufsständer eine passende, gesundheitlich unbedenkliche Lesebrille aussuchen zu können.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat bestritten, daß durch den Gebrauch von Fertiglesebrillen, wie sie sie im Wege der Selbstbedienung anbiete, irgendwelche gesundheitlichen Schäden verursacht würden. Ihre Kunden würden durch das Angebot nicht irregeführt, wie sie daraus entnehme, daß es noch nie irgendwelche Beschwerden hinsichtlich der verkauften Lesebrillen gegeben habe.
Das Landgericht hat die Klage, mit der der Kläger den Verkauf von Fertiglesebrillen durch die Beklagte – insbesondere wenn es im Wege der Selbstbedienung geschieht – untersagt wissen wollte, abgewiesen.
Im Berufungsverfahren hat der Kläger zuletzt beantragt,
die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen,
(1) fertigverglaste, nicht individuell bestimmte, angefertigte und angepaßte Brillen anzubieten und/oder zu verkaufen,
(2) und zwar insbesondere wenn fertigverglaste, nicht individuell bestimmte, angefertigte und angepaßte Lesebrillen im Wege der Selbstbedienung an Endverbraucher abgegeben werden,
(3) besonders wenn bei der Abgabe nicht unmißverständlich und deutlich darauf hingewiesen wird,
a) daß fertigverglaste, nicht individuell bestimmte, angefertigte und angepaßte Brillen bei individuellen Fehlsichtigkeiten, insbesondere bei unterschiedlichen Werten für beide Augen oder bei astigmatischen Fehlsichtigkeiten (mit Zylinderkorrektion) und bei unterschiedlicher Achsenlage zwischen 0 Grad und 180 Grad ungeeignet oder nur sehr eingeschränkt geeignet sind
und
b) daß bei fertigverglasten, nicht individuell bestimmten, angefertigten und angepaßten Brillen der Mittenabstand (d.h. Abstand der optischen Mittelpunkte der Gläser) nicht in allen Fällen den durch die Pupillendistanz bestimmten individuellen Erfordernissen entspricht
und
c) daß es wegen der Umstände a) und b) bei Verbrauchern zu Bildverzerrungen, unscharfem Sehen, Doppelbildern und zu Kopfschmerzen kommen kann, wobei letztere erst auftreten können, nachdem ein Schaden am Auge bereits eingetreten ist,
und/oder
(4) besonders wenn der Verbraucher bei der Abgabe zu einem Selbsttest aufgefordert wird und nicht darauf hingewiesen wird, daß eine Prüfung der Eignung der Fertigbrille durch ihn nicht möglich ist, und wenn außerdem nicht auf die mit dem Gebrauch der Fertigbrille verbundenen Gefahren hingewiesen wird, und zwar auf folgende Gefahren:
a) die Brille ist bei individuellen Fehlsichtigkeiten (insbesondere bei unterschiedlichen Werten für beide Augen) oder bei astigmatischen Fehlsichtigkeiten oder bei unterschiedlicher Achsenlage ungeeignet oder nur eingeschränkt geeignet,
b) die Fertigbrille hat üblicherweise nicht die richtige Pupillendistanz,
c) die Fertigbrille kann zu Bildverzerrungen und Unwohlsein führen;
(5) hilfsweise,
im geschäftlichen Verkehr mit Endverbrauchern zu Zwecken des Wettbewerbs fertig verglaste Brillen unter Aufforderung zum Selbsttest im Wege der Selbstbedienung feilzuhalten, wenn dies z.B. wie folgt geschieht:
Die Brillen befinden sich auf einem Selbstbedienungsständer in Verkaufspackungen. Sie sind dort senkrecht nach fünf verschiedenen Dioptriestärken geordnet. Vor jeder Reihe ist ein farbiges Schild mit folgendem Text angebracht:
„Ab etwa dem 40. Lebensjahr läßt bei fast allen normalsichtigen Menschen die Fähigkeit nach, in der Nähe scharf zu sehen. Man spricht von Alterssichtigkeit. Ein natürlicher Vorgang, keine Krankheit! Die Augenlinse verliert altersbedingt an Elastizität. Das führt dazu, daß man ohne Anstrengung aus dem normalen Leseabstand von 30 bis 40 cm Schriftzeichen, Zahlen und Gegenstände nicht sehr deutlich erkennen kann.“
Über diesen Schildern befindet sich jeweils ein kleiner Spiegel. Davor hängt an einem Faden ein Muster der Lesebrillen in der jeweiligen Stärke. Unterhalb dieser „Probierbrillen“ ist über die gesamte Breite des Verkaufsständers folgender Text angebracht:
„Zum Testen Musterbrille am Gestell aus dem Fach herausziehen.“
Auf der Vorderseite der Verkaufspackungen mit den Brillen ist oben die jeweilige Sehstärke und darunter die Bezeichnung
„Zweit- und Ersatz- –
LESEBRILLE
komplett mit Gläsern“
angegeben. Hierbei ist der Begriff „LESEBRILLE“ durch die Stärke und Größe der Buchstaben drucktechnisch hervorgehoben.
Auf der Rückseite der Verkaufspackungen befindet sich folgender Hinweis:
„Zweit- und Ersatzlesebrille nur zur Verwendung bei normaler Alterssichtigkeit. Wir empfehlen, sowohl bei Ersatzbrillen als auch bei individuell angefertigten Brillen, Ihren Augen zuliebe in regelmäßigen Abständen Ihren Augenarzt aufzusuchen.“,
(6) insbesondere wenn dies in der nachstehend wiedergegebenen Weise geschieht:
– es folgen neun Lichtbilder von den Verkaufsständern der Beklagten -.
Die Beklagte, die im übrigen der Berufung entgegengetreten ist, hat eine Erklärung abgegeben, durch die sie sich zur Unterlassung des im Antrag (5) beschriebenen Verhaltens verpflichtet (Ziffer 1 der Erklärung). In Ziffer 2 dieser Erklärung hat sie für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine an den Kläger zu zahlende Vertragsstrafe in Höhe von 10.001 DM versprochen. Der Erklärung ist ferner folgende Ziffer 3 beigefügt:
Die Abgabe dieser Erklärung erfolgt unter der Voraussetzung, daß die Beklagte nicht gegen die Unterlassungsverpflichtung verstößt, wenn sie – wie dies übergangsweise geschieht – zugleich über dem Verkaufsständer ein ca. 30 x 120 cm großes Schild mit der Aufschrift „Diese Lesebrillen sind kein Ersatz für eine individuell angepaßte Brille“ anbringt.
Der Kläger hat dieses Angebot unter Hinweis auf die – nach seiner Ansicht unzumutbare – Bedingung nicht angenommen.
Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (OLG Düsseldorf OLG-Report 1994, 134).
Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er die in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Anträge weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Die Prozeßführungsbefugnis des Klägers ist gegeben (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Zwar enthält das Berufungsurteil, das noch vor dem Inkrafttreten der Neufassung des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1738) ergangen ist, noch keine Feststellungen dazu, ob dem Kläger eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehört, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, auf dem auch die Beklagte tätig ist. Es besteht indessen kein Zweifel daran, daß sich der Kläger als Bundesinnungsverband jedenfalls mittelbar über die örtliche Handwerksinnung auf die Mitgliedschaft zahlreicher Augenoptiker berufen kann, die im Raum Düsseldorf/Neuss tätig sind.
II. Das Berufungsgericht hat sich zur Begründung seiner die Klageabweisung bestätigenden Entscheidung zunächst mit den Anträgen des Klägers auseinandergesetzt: Es hat sie so verstanden, daß es sich um einen Hauptantrag und fünf – in ihrer Formulierung teilweise auf die vorausgegangenen Anträge Bezug nehmenden – Hilfsanträge handelt. Antrag (2) ist danach rückbezogen auf Antrag (1); die Anträge (3) und (4) sind rückbezogen auf die Anträge (1) und (2); der Antrag (6) ist rückbezogen auf Antrag (5).
Was die Begründung des (Haupt-)Antrags (1) angeht, hat der Kläger den in erster Instanz vorgebrachten Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen die Handwerksordnung im Berufungsverfahren nicht wieder aufgegriffen. Das Berufungsgericht hat daraus den Schluß gezogen, daß das landgerichtliche Urteil insoweit nicht in Zweifel gezogen werden solle.
Einen Anspruch, den Verkauf von fertigverglasten Brillen schlechthin zu unterlassen – Antrag (1) -, hat das Berufungsgericht unter dem Gesichtspunkt sowohl des § 1 als auch des § 3 UWG verneint. Die Darstellung des Klägers, wonach dem Erwerber einer Fertiglesebrille reale und konkrete Gesundheitsgefahren und Störungen des körperlichen Wohlbefindens drohen könnten, hat das Berufungsgericht als richtig unterstellt. Der Schutzzweck des UWG gehe nicht dahin, jedwede Gesundheitsgefahr für die Bevölkerung auszuschließen, die – objektiv gesehen – von einer Ware ausgehen könnte, deren Vertrieb gesetzlich nicht geregelt sei. Dabei sei zu beachten, daß es bei diesem Antrag nicht um die Art und Weise gehe, wie der potentielle Kunde angesprochen werde, sondern um eine von der Ware selbst ausgehende mögliche Gefährdung. In einem solchen Fall komme eine Sittenwidrigkeit allenfalls dann in Betracht, wenn die Ware schlechterdings zu Gesundheitsschäden bei den Verbrauchern führen müsse. Dies sei indessen nicht der Fall; denn die gesundheitlichen Beeinträchtigungen träten auch nach dem Vorbringen des Klägers nicht generell ein, sondern nur – und auch dann nicht stets – bei Auswahl einer nicht passenden Brille, wobei nach den vom Kläger vorgelegten ärztlichen Äußerungen keine irreparablen Schäden bekannt geworden seien. Das Wettbewerbsrecht habe nicht die Aufgabe, den Verbraucher vor dem Erwerb gesundheitsgefährdender Gegenstände zu schützen. Bei den Brillen handele es sich um frei verkäufliche Ware; den Verkauf solcher Ware in einem Warenhaus, und zwar auch im Rahmen der Selbstbedienung – Antrag (2) -, zu verbieten, laufe auf eine Bevormundung des Verbrauchers hinaus, die mit der deutschen Wettbewerbsordnung nicht zu vereinbaren sei. Auch in anderen Bereichen – etwa bei dem Besuch von Diskotheken (Gehörschäden durch allzu laute Musik) oder dem Kauf modischer Schuhe (die sich als zu eng erweisen und sogar Haltungsschäden verursachen könnten) – greife das Wettbewerbsrecht nicht ein, obwohl dort ebenfalls eine Gefährdung der Gesundheit nicht auszuschließen sei.
Eine Pflicht der Beklagten, auf die gesundheitlichen Gefahren hinzuweisen – Antrag (3) -, bestehe ebenfalls nicht. Bestünden keine besonderen gesetzlichen Hinweispflichten, sei es grundsätzlich Sache der Verbraucher, sich die Kenntnis für einen ihre Gesundheit nicht gefährdenden Gebrauch einer gekauften Sache zu verschaffen. Mit der Sondersituation, die aufgrund der Warnhinweis-Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 124, 230) für die Zigarettenwerbung gelte, sei der Verkauf von Fertiglesebrillen nicht vergleichbar. Aus § 3 UWG lasse sich eine Hinweispflicht schon deshalb nicht ableiten, weil es an einer irreführenden Angabe fehle.
Die Aufforderung zum Sehtest – Antrag (4) – verleihe dem Angebot der Beklagten kein zusätzliches unlauteres Moment. Aufgrund der entsprechenden Aufforderung zum Selbsttest habe der Verbraucher keine Veranlassung, eine bestimmte Eigenschaft der auszuprobierenden Ware anzunehmen. Der Inhalt dieser Aufforderung gehe dahin, sich erst einmal selbst mit dem angebotenen Gegenstand zu beschäftigen und sich – im wahren Sinn des Wortes – ein Bild zu machen. Damit werde die Eignung der angebotenen Brillen für die individuellen Bedürfnisse des angesprochenen Kunden gerade nicht bejaht.
Soweit die Klage konkret auf die Verletzungsform abstelle – Anträge (5) und (6) -, sei durch die Unterwerfungserklärung der Beklagten die Wiederholungsgefahr entfallen. Der Zusatz gemäß Ziffer 3 dieser Erklärung ändere daran nichts; denn er bringe nur zum Ausdruck, daß sich die Unterwerfungserklärung nicht auf ein Verhalten beziehe, das in einem nicht unbedeutenden Punkt von dem zu unterlassenden Verhalten abweiche.
III. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
1. Gegen das Verständnis, das das Berufungsgericht von den gestaffelten Anträgen des Klägers gewonnen hat, wendet sich die Revision nicht. Von ihm ist grundsätzlich auch im Rahmen der revisionsrechtlichen Prüfung auszugehen. Die Revisionserwiderung weist allerdings mit Recht darauf hin, daß bei Unterlassungsklagen der mit „insbesondere“ oder „besonders wenn“ eingeleitete Teil eines Antrags in der Regel eine konkretere, stärker an der Verletzungsform orientierte Umschreibung des zu unterlassenden Verhaltens enthalte, die keinen eigenen Streitgegenstand habe und daher nicht als echter Hilfsantrag angesehen werden könne (vgl. BGH, Urt. v. 25.4.1991 – I ZR 134/90, GRUR 1991, 772, 773 – Anzeigenrubrik I; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 6. Aufl., Kap. 51 Rdn. 36 ff.). Dies ändert jedoch nichts daran, daß auch bei einer solchen Staffelung der Anträge mit dem am weitesten reichenden Antrag zu beginnen und der konkretere Antragsteil nur zu prüfen ist, falls eine Verurteilung nach dem weiterreichenden Antrag nicht in Betracht kommt.
2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht die Beklagte nicht gemäß dem Antrag (1) verurteilt hat, mit dem der Kläger schlechthin ein Verbot des Verkaufs fertigverglaster, nicht individuell bestimmter, angefertigter und angepaßter Brillen durch die Beklagte begehrt hat. Auch soweit der Kläger generell ein Verbot des Verkaufs solcher Brillen im Wege der Selbstbedienung angestrebt hat – Antrag (2) -, ist seine Revision nicht begründet.
Die Zulässigkeit der Revision begegnet keinen Bedenken. Die Revisionserwiderung, die das Fehlen einer Begründung hinsichtlich des sogenannten Hauptantrags rügt, verkennt, daß sich die Revisionsbegründung ausdrücklich auch dagegen wendet, daß das Berufungsgericht die Abweisung der Klage im Antrag (1) bestätigt hat; die Ausführungen zu II.1. (RB 5 bis 14) beziehen sich auf diesen Antrag. Dem Erfordernis des § 554 Abs. 3 Nr. 3 ZPO ist damit genügt. Daß die Revision an anderer Stelle darauf hinweist, der Kläger verfolge in erster Linie ein uneingeschränktes Verbot der Abgabe von Fertiglesebrillen im Selbstbedienungshandel, vermag hieran nichts zu ändern.
Die Revision hat aber in diesem Punkt in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger kann kein allgemeines Verbot der Veräußerung fertigverglaster Brillen – auch nicht beschränkt auf den Selbstbedienungshandel – beanspruchen.
a) Das Verbot des Handels mit fertigverglasten Lesebrillen, wie es der Kläger erstrebt, findet keine Grundlage in § 1 UWG. Die Rechtsordnung beschränkt den Verkauf von Brillen nicht auf besondere Fachgeschäfte und macht ihn nicht von einer (fachkundigen) Beratung abhängig. Weder der Handwerksordnung noch der Gewerbeordnung läßt sich eine entsprechende Beschränkung entnehmen. Dies gilt gerade auch für den Selbstbedienungshandel, bei dem keine – dem Augenoptikerhandwerk zuzuordnende (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 17 VO über das Berufsbild … für das Augenoptiker-Handwerk v. 9.8.1976, BGBl. I S. 2114) – fachkundige Beratung erfolgt. Es ist nicht Sache des Wettbewerbsrechts, diesen vom Gesetzgeber belassenen Freiraum durch ein allgemeines Verbot zu beschneiden.
Auch der Umstand, daß dem Erwerber einer fertigverglasten Lesebrille nach dem vom Berufungsgericht als richtig unterstellten Klagevorbringen reale und konkrete Gesundheitsgefahren drohen können, kann ein generelles Verbot nicht rechtfertigen. Mit Recht hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, daß es sich bei den Fertigbrillen um ein frei verkäufliches Erzeugnis handelt, dessen Vertrieb aus wettbewerbsrechtlicher Sicht im allgemeinen nur dann beanstandet werden kann, wenn sich die Art und Weise, in der das Produkt präsentiert wird, als sittenwidrig darstellt. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, daß auch nach den vom Kläger vorgelegten ärztlichen Äußerungen von den Fertiglesebrillen keine schweren, irreversiblen Gesundheitsschäden auszugehen drohen. Schließlich realisiert sich die – vom Berufungsgericht als möglich unterstellte – Gefahr der gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht in jedem Fall: Denn neben denjenigen Kunden, die eine für ihre individuelle Fehlsichtigkeit nicht passende Fertigbrille erwerben oder die meinen, die Fertigbrille könne ohne weiteres auch für den ständigen Gebrauch und nicht nur als Ersatz- oder Zweitbrille Verwendung finden, und bei denen als Folge asthenopische Beschwerden zwar nicht auftreten müssen, aber doch auftreten können, erwerben auch solche Verbraucher Fertigbrillen in Warenhäusern, die die für sie passende Dioptriestärke – etwa aufgrund einer ärztlichen Verschreibung – kennen und die über die eingeschränkten Einsatzmöglichkeiten solcher Brillen informiert sind. Unter diesen Umständen kann der Verkauf solcher Brillen nicht generell als sittenwidrig angesehen werden.
b) Auch auf § 3 UWG kann sich der Kläger zur Begründung eines allgemeinen Vertriebsverbots nicht stützen. In diesem Zusammenhang bedarf es keiner Prüfung, ob in dem Unterlassen von Hinweisen auf mögliche gesundheitliche Gefahren eine Irreführung liegen kann. Denn ein umfassendes Verbot gemäß den Anträgen (1) oder (2) beträfe generell das Angebot und den Verkauf von Fertigbrillen, und zwar auch dann, wenn die vom Kläger für erforderlich gehaltenen Hinweise erteilt würden. Schon im Blick darauf kann nicht angenommen werden, daß der Vertrieb von Fertiglesebrillen in Warenhäusern generell irreführend wäre.
3. Ebenfalls ohne Erfolg beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht die Beklagte nicht nach dem Antrag (3) verurteilt hat, mit dem ihr das Angebot und der Verkauf von fertigverglasten Brillen untersagt werden soll, wenn nicht bei der Abgabe unmißverständlich und deutlich auf die eingeschränkten Einsatzmöglichkeiten, auf die fehlende Anpassung und auf die hieraus resultierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen hingewiesen worden ist.
a) Mit Recht hat das Berufungsgericht einen dahingehenden Anspruch des Klägers aus § 1 UWG verneint. Ein solcher Anspruch käme nur dann in Betracht, wenn es einer sittlichen Pflicht entspräche, ungeachtet einer möglichen Irreführung auf die bei der Benutzung von Fertigbrillen denkbaren gesundheitlichen Beeinträchtigungen warnend hinzuweisen. Hiervon kann indessen nicht ausgegangen werden. Zutreffend hat das Berufungsgericht die Grundsätze der Warnhinweis-Entscheidung (BGHZ 124, 230, 235 f.) im Streitfall nicht für anwendbar gehalten. Dort hat der Bundesgerichtshof eine (auch wettbewerbsrechtliche) Verpflichtung bejaht, in der Zigarettenwerbung deutlich sichtbar und leicht lesbar auf die Schädlichkeit des Rauchens hinzuweisen; er hat sich dabei auf eine entsprechende – eine allgemeine sittliche Verpflichtung zum Ausdruck bringende – Werberichtlinie des Verbandes der Cigarettenindustrie sowie darauf gestützt, daß Rauchen – wie allgemein anerkannt – gesundheitsschädlich ist und dementsprechend auch eine auf eine Richtlinie des Rates zurückgehende Kennzeichnungspflicht für Tabakerzeugnisse besteht. Diese Grundsätze lassen sich indessen nicht auf alle Waren ausdehnen, von denen gesundheitliche Beeinträchtigungen des Benutzers ausgehen können.
b) Auch aus § 3 UWG ergibt sich der Anspruch nicht.
Das Berufungsgericht hat eine irreführende Werbung der Beklagten mit der Begründung verneint, es fehle an einer Angabe über die Beschaffenheit der Ware. Zutreffend weist die Revision demgegenüber auf die Möglichkeit einer Irreführung durch Unterlassen hin. Dies setzt indessen eine entsprechende Aufklärungspflicht voraus, die nicht für alle Konstellationen angenommen werden kann, für die das weit gefaßte Unterlassungsbegehren nach Antrag (3) Geltung beanspruchen würde. Denn der Verkehr erwartet nicht ohne weiteres die Offenlegung aller – auch der wenig vorteilhaften – Eigenschaften einer Ware oder Leistung (vgl. BGH, Urt. v. 13.11.1951 – I ZR 44/51, GRUR 1952, 416, 417 f. – Dauerdose; Urt. v. 11.5.1989 – I ZR 141/87, GRUR 1989, 682, 683 = WRP 1989, 655 – Konkursvermerk; Urt. v. 3.12.1992 – I ZR 132/91, WRP 1993, 239 – Sofortige Beziehbarkeit).
Im Falle des Handels mit Fertigbrillen könnte sich auf der einen Seite die Notwendigkeit einer Aufklärung über die – unterstellte – mögliche Beeinträchtigung der Gesundheit aus verschiedenen Umständen ergeben. So könnten die Präsentation der angebotenen Ware und die Information über das Produkt im Einzelfall den Eindruck erwecken, es handele sich um Lesebrillen, die ähnlich wie eine individuell angepaßte Brille eingesetzt werden könnten; in einem solchen Fall wird für den Verkehr der Schluß nahegelegt, diese Brillen seien im Gebrauch, auch was mögliche gesundheitliche Nebenwirkungen angeht, ebenso unproblematisch wie individuell angepaßte Brillen. Eine Pflicht zur (vollständigen) Aufklärung bestünde darüber hinaus auch dann, wenn über mögliche gesundheitliche Beeinträchtigungen zutreffende, aber unvollständige Angaben gemacht werden. Auf der anderen Seite wird der Verkehr durch Hinweise auf eingeschränkte Nutzungsmöglichkeiten der Fertigbrille – etwa ähnlich wie im Streitfall durch eine deutliche Aufklärung dahin, daß sie nur als Ersatz- oder Zweitbrille gedacht sei und eine individuell angepaßte Brille nicht dauerhaft ersetzen könne – bereits darüber in Kenntnis gesetzt, daß es sich um eine Brille mit problematischen Eigenschaften handelt; in einem solchen Fall liegen in Betracht kommende gesundheitliche Beeinträchtigungen für den Verbraucher möglicherweise bereits deutlich zutage, so daß eine weitergehende Aufklärung, wie sie der Kläger mit dem in Rede stehenden Antrag begehrt, entbehrlich erscheinen kann.
Dies erhellt, daß Antrag (3) zwar auch, aber nicht nur Fallkonstellationen erfaßt, in denen eine Irreführung zu bejahen wäre. Das beantragte Verbot könnte dagegen nur ausgesprochen werden, wenn der Vertrieb von Fertigbrillen generell irreführend wäre, es sei denn, es würde in der vom Kläger geforderten Form auf die möglichen Gesundheitsbeeinträchtigungen hingewiesen. Hiervon kann indessen – wie dargelegt – nicht ausgegangen werden.
4. Mit Recht hat das Berufungsgericht die Klage auch mit dem Antrag (4) abgewiesen. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten auch dann kein Unterlassungsanspruch aus § 1 oder § 3 UWG zu, wenn das Angebot der Fertiglesebrillen mit einer Aufforderung zum Selbsttest verbunden wird.
Der Antrag (4) greift zusätzlich zum Antrag (3) eine Besonderheit heraus, die den vom Kläger beanstandeten Verkaufsständer der Beklagten kennzeichnet, nämlich den Selbsttest, zu dem der Verbraucher durch den Hinweis „Zum Testen Musterbrille am Gestell aus dem Fach herausziehen“ aufgefordert wird. Dabei ist zu berücksichtigen, daß sich dem Kunden an dem Verkaufsständer der Beklagten keine Möglichkeit bietet, die einzelnen, in verschweißten Packungen angebotenen Brillen vor der Kaufentscheidung auszuprobieren; um überhaupt einen Blick durch eine Brille zu werfen, die ihrer Stärke nach der zu erwerbenden Lesebrille entspricht, bedarf es bei der Art der gewählten Verpackung der Musterbrillen.
Es kann offenbleiben, ob ein solches Angebot als wettbewerbswidrige Aufforderung zur Selbstmedikation zu beanstanden ist, wenn dadurch der Eindruck erweckt würde, auch derjenige, der den Grad seiner Fehlsichtigkeit nicht kenne, könne auf diese Weise die richtige Wahl treffen. Denn die Beklagte hat sich im Berufungsverfahren strafbewehrt zur Unterlassung der beanstandeten Verkaufsform verpflichtet, wenn nicht gleichzeitig ein über die Breite des Verkaufsständers reichendes Schild darauf hinweist, daß die angebotenen Lesebrillen keinen Ersatz für eine individuell angepaßte Brille darstellen. Damit besteht keine Wiederholungsgefahr mehr für ein Angebot, das nicht mit einem solchen aufklärenden Hinweis verbunden ist. Darüber hinaus wird auch auf der Verpackung der Brillen darauf verwiesen, daß es sich lediglich um eine Zweit- oder Ersatzlesebrille handelt; auf der Rückseite der Verpackung wird der Kunde darüber belehrt, daß die Brille nur bei normaler Alterssichtigkeit zu verwenden und ein regelmäßiger Besuch beim Augenarzt zu empfehlen sei. Unter diesen Umständen ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht aufgrund seiner eigenen Sachkunde auch ohne Verkehrsbefragung angenommen hat, daß einem möglichen Fehlverständnis in ausreichendem Maße entgegengewirkt werde.
5. Ohne Erfolg wendet sich die Revision schließlich dagegen, daß das Berufungsgericht die Klage auch hinsichtlich der auf die konkrete Verletzungsform abstellenden Anträge (5) und (6) als unbegründet angesehen hat.
Hinsichtlich der Zulässigkeit des Antrags (5) bestehen – entgegen der Revisionserwiderung – keine Bedenken. Zwar wird in diesem Antrag die Beschreibung der konkreten Verletzungsform durch die Wendung „wenn dies z.B. wie folgt geschieht“ eingeleitet (vgl. zur einer ähnlichen Formulierung BGH, Urt. v. 11.10.1990 – I ZR 35/89, GRUR 1991, 254, 256 = WRP 1991, 216 – Unbestimmter Unterlassungsantrag I). Aufgrund der Staffelung der Anträge wird aber deutlich, daß der Kläger die – mit Worten umschriebene – konkrete Verletzungsform zum Gegenstand seines Antrags machen wollte. Im übrigen konkretisiert der angeführte Beispielsfall eine allgemeine Umschreibung des zu untersagenden Verhaltens, die zwar sachlich zu weit gehen mag, die aber ihrerseits hinreichend bestimmt ist i.S. von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
Die Anträge (5) und (6) enthalten gegenüber dem Antrag (4) keine zusätzlichen Merkmale, die die Wettbewerbswidrigkeit begründen könnten. Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß hinsichtlich des in den Anträgen beschriebenen Verhaltens keine Wiederholungsgefahr mehr besteht, weil die Beklagte eine entsprechende Unterwerfungserklärung abgegeben hat. Falls sie Fertiglesebrillen erneut in der von der Klage beanstandeten Form anbietet, wird dies – hiervon ist nach der Erklärung auszugehen – niemals ohne den deutlichen Hinweis geschehen, daß „diese Lesebrillen … kein Ersatz für eine individuell angepaßte Brille“ sind. Wird auf diese Weise und durch die zusätzlichen Belehrungen, die sich auf der Verpackung der Brillen finden, darauf hingewiesen, daß das eigene Testen nicht die fachkundige Feststellung der Fehlsichtigkeit durch einen Arzt (oder durch einen Augenoptiker) ersetzen kann, kann das Verhalten der Beklagten – wie oben unter III.4. dargelegt – nicht als wettbewerbswidrig i.S. von §§ 1, 3 UWG angesehen werden.
IV. Nach allem ist die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.