Brünova (BGH – I ZR 136/71)

Leitsatz
 
 1. Die Verjährung des Anspruchs auf Widerruf einer gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßenden geschäftsschädigenden Äußerung richtet sich nach UWG § 21.

2. Durch eine Klage auf Unterlassung der geschäftschädigenden Äußerung wird die Verjährung des Anspruchs auf Widerruf dieser Äußerung nicht unterbrochen

BGH, Urt. von 28.09.1973 – I ZR 136/71

 

Tenor 

Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 13. Juli 1971 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

 
Tatbestand:
 
Die Parteien stellen beide Brüniermittel her und stehen auf diesem Gebiet miteinander im Wettbewerb. Anfang 1970 versandte die Klägerin an Abnehmer dieser Erzeugnisse folgendes Rundschreiben (mit der darin erwähnten Ablichtung aus der Warenzeichenrolle):

„…      die Firma B GmbH (Beklagte), mit der wir neuerdings in Konkurrenz stehen, hat in den letzten Wochen ein undatiertes Rundschreiben herausgebracht, in dem erklärt wird, das B-Brüniermittel ABC sei bis 1.7.1969 unter der Bezeichnung

„B“

auf dem Markt erschienen.

Wir übergeben Ihnen dazu Ablichtung der Warenzeichenrolle des Deutschen Patentamtes, die beweist, daß es sich bei „B“ um ein für uns geschütztes Produkt handelt.

Weitere Erläuterungen können wir uns bei dieser Sachlage ersparen.

Wir bitten Sie deshalb, uns weiterhin Ihr Vertrauen zu schenken.“

Die Beklagte hat dieses Rundschreiben als wettbewerbswidrig beanstandet und geltend gemacht, hierdurch werde der Eindruck erweckt, als sei „B“ ein für die Klägerin geschütztes Produkt, obwohl das Warenzeichenrecht einen solchen Schutz nicht gewähre. Sie hat eine einstweilige Verfügung erwirkt, durch die der Klägerin verboten worden ist, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu behaupten, das Mittel „B“ sei ein für sie geschütztes Produkt (Beschluß vom 19.3.1970). Die einstweilige Verfügung ist im Widerspruchsverfahren bestätigt worden (Urteil vom 8.5.1970).

Mit Anwaltsschreiben vom 12. Oktober 1970 und 4. Januar 1971 hat die Beklagte mit der Behauptung, die ihr nachteiligen Auswirkungen des Rundschreibens der Klägerin dauerten noch an, den Widerruf der beanstandeten Äußerung verlangt und Auskunft darüber begehrt, an welche Kunden die Klägerin das Rundschreiben versandt habe.

Die Klägerin ist diesen Begehren im vorliegenden Verfahren mit einer negativen Feststellungsklage entgegengetreten. Sie hat mit dieser die Feststellung begehrt, daß sie weder verpflichtet sei, die Empfänger des Rundschreibens bekannt zu geben, noch die in ihrem Rundschreiben enthaltene Äußerung, „B“ sei ein für sie geschütztes Produkt, zu widerrufen. Sie hat geltend gemacht, es fehle an den materiell-rechtlichen Voraussetzungen eines Widerrufsanspruchs. Insbesondere treffe es nicht zu, daß die beanstandete Äußerung noch fortwirke. Jedenfalls seien die von der Beklagten erhobenen Ansprüche verjährt.

Die Beklagte hat Klageabweisung begehrt und gemäß Schriftsatz vom 25. Februar 1971 Widerklage erhoben mit dem Antrag,

die Klägerin zu verurteilen,

1.  der Beklagten Auskunft darüber zu erteilen, welchen Firmen und dritten Personen gegenüber von der Klägerin behauptet worden ist, das Mittel „B“ sei ein für sie geschütztes Produkt,

2.  die Behauptung, das Mittel „B“ sei ein für die Klägerin geschütztes Produkt bei den nach Ziffer 1 bekanntzugebenden Firmen und dritten Personen schriftlich zu widerrufen …

Die Klägerin hat Abweisung der Widerklage beantragt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Klägerin, nur gegen die Verurteilung zur Auskunft und zum Widerruf, auch die Widerklage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte die Widerklageanträge weiter. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.
 
 
Entscheidungsgründe:

 
Das Berufungsgericht sieht die mit der Widerklage geltend gemachten Ansprüche als verjährt an. Diese Beurteilung kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.

I. Das Landgericht hat in der mit der Widerklage angegriffenen Äußerung der Klägerin, „B“ sei ein für sie geschütztes Produkt, eine irreführende Angabe im Sinne von § 3 UWG gesehen, die sich fortdauernd zum Nachteil der Beklagten auswirke. Zur Verjährungsfrage hat das Landgericht den Standpunkt eingenommen, die Beseitigung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung könne solange verlangt werden, als sie bestehe; eine Verjährung des Widerrufsanspruchs im rechtstechnischen Sinne finde nicht statt. Dem ist das Berufungsgericht zu Recht nicht gefolgt. Wenn in der Versendung des Rundschreibens durch die Klägerin ein rechtswidriger Eingriff in Rechte der Beklagten liegt und hierdurch ein fortdauernder Störungszustand geschaffen worden ist, wie das Berufungsgericht unterstellt, dann handelt es sich hierbei um weitere Folgen einer abgeschlossenen Verletzungshandlung, deren Verletzungserfolg mit der Verbreitung des Rundschreibens teilweise jedenfalls bereits eingetreten war. Hiervon zu unterscheiden ist der Fall, daß der Eingriff selbst noch andauert oder sich wiederholt. Während bei Dauerhandlungen die Verjährung nicht beginnen kann, solange der Eingriff noch andauert, und beim Vorliegen einer fortgesetzten Handlung für jeden Eingriff eine besondere Verjährungsfrist läuft (RGZ 134, 335, 341), steht bei abgeschlossener Verletzungshandlung der Umstand, daß der Eingriff noch fortwirkt, dem Verjährungsbeginn nach § 21 UWG oder 852 BGB nicht entgegen. Es ist dann der für das deliktische Schadensersatzrecht allgemein anerkannte Grundsatz entsprechend anzuwenden, daß die Verjährung des Ersatzanspruchs beginnt, wenn der Verletzte aufgrund der ihm bekannten Tatsachen eine Schadensersatzklage, sei es auch nur eine Klage auf Feststellung der Ersatzpflicht für den künftig entstehenden Schaden, mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg erheben kann und ihm damit die Erhebung einer Klage zuzumuten ist (BGHZ 6, 195, 202; BGH NJW 1960, 380, 381). Die Verjährung des Beseitigungsanspruchs beginnt, wenn die fortdauernde Beeinträchtigung vorauszusehen war und zum Gegenstand einer Beseitigungsklage gemacht werden konnte (vgl. BGH GRUR 1969, 236, 238 — Ostflüchtlinge). Der Verletzte wird dadurch nicht unzumutbar belastet. Vielmehr kann von ihm gerade in wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen erwartet werden, daß er, wenn erforderlich, zur Klarstellung des Streitverhältnisses die Beseitigungsklage alsbald erhebt, sofern weitere störende Auswirkungen des ihm bekannten, abgeschlossenen Eingriffs in seine Rechte vorauszusehen sind. Auswirkungen, die nicht vorauszusehen sind, bleiben davon unberührt. Für sie läuft eine besondere Verjährung, die erst mit der Kenntnis des Verletzten von ihrem Eintritt beginnt (vgl. BGH VR 1968, 1163 f).

II. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Anwendung des § 21 UWG.

1. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, richtet sich die Verjährung auch dann nach der Sondervorschrift des § 21 UWG und nicht nach § 852 BGB, wenn in dem Verstoß gegen Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zugleich ein Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nach § 823 Abs. 1 BGB liegt. Dies erscheint deshalb geboten, weil die meisten Wettbewerbshandlungen in den gewerblichen Tätigkeitsbereich anderer Unternehmen eingreifen und der Haftung aus dem Gesichtspunkt des Eingriffs in den Gewerbebetrieb bei Wettbewerbsverstößen nur lückenausfüllende Bedeutung zukommt (BGHZ 36, 252, 257 = GRUR 1962, 310, 314 — Gründerbildnis). Hinzuzufügen ist den Ausführungen des Berufungsgerichts insoweit nur, daß § 21 UWG erst recht dann anzuwenden ist, wenn eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB in Frage steht und als Schutzvorschrift nur eine Bestimmung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Betracht kommt (BGH aaO; BGH GRUR 1959, 31, 34 — Feuerzeug als Werbegeschenk).

2. Die Revision meint demgegenüber, dies alles gelte nicht für den Widerrufsanspruch als Form des Beseitigungsanspruchs, weil dieser sich nicht mit dem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch decke und seine Grundlage nur in § 1004 BGB habe. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Dem in § 1004 BGB für den Schutz des Sacheigentums ausgesprochenen Rechtsgedanken kann für den wettbewerblichen Abwehranspruch nicht mehr entnommen werden, als daß bereits der objektiv rechtswidrige Eingriff einen Anspruch auf Beseitigung fortdauernder Störungen begründet, der Nachweis eines Verschuldens also nicht erforderlich ist (vgl. BGHZ 34, 99, 102; BGH GRUR 1962, 315, 318 — Deutsche Miederwoche). Anspruchsgrundlage bleibt dabei in erster Linie der Verstoß gegen die Wettbewerbsvorschriften. Die Anlehnung an § 1004 BGB und verwandte Vorschriften des bürgerlichen Rechts dient nur der Ergänzung und näheren Ausgestaltung des Rechtsschutzes. Handelt es sich aber um einen Abwehranspruch, der auf einer Verletzung von Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb beruht, dann erscheint es auch als geboten, die für dieses Rechtsgebiet geltende Sondervorschrift des § 21 UWG anzuwenden. Es gilt dies umso mehr, als der Anspruch auf Widerruf geschäftsschädigender Äußerungen auch aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes begründet sein kann und nicht einzusehen ist, weshalb sich in diesem Falle, kraft ausdrücklicher Vorschrift, die Verjährung nach § 21 UWG richten, bei rein negatorischer Anspruchsbegründung hingegen § 852 BGB Platz greifen soll (a.A. Pastor in Reimer, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 4. Aufl., 3. Band, Seite 365).

Soweit die Revision noch geltend macht, der wettbewerbsrechtliche Widerrufsanspruch setze im Gegensatz zum Unterlassungsanspruch ein schutzwürdiges Interesse am Widerruf voraus, geht es nur darum, daß sich das Widerrufsverlangen auf eine Beseitigung der fortwirkenden Schädigung beschränken muß und nicht zu einer vermeidbaren Demütigung des Beklagten führen darf (BGH GRUR 1968, 262, 265 — Fälschung). Deswegen die Verjährungsfrage anders als nach § 21 UWG zu beurteilen, besteht kein einleuchtender Grund.

III. Das Berufungsgericht folgt der Auffassung, daß nicht § 21 UWG, sondern § 852 BGB anzuwenden sei, wenn der wettbewerbsrechtliche Ersatz- oder Abwehranspruch seine rechtliche Grundlage auch in § 826 BGB habe (vgl. RGZ 74, 434, 436; BGH GRUR 1964, 218, 220 — Düngekalkhandel). Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich, weil das Berufungsgericht das Vorliegen einer sittenwidrigen Schädigung i. S. von § 826 BGB rechtsfehlerfrei verneint hat. Erforderlich ist insoweit, daß der Verletzer die Tatumstände gekannt hat, die sein Verhalten als sittenwidrig erscheinen lassen (BGHZ 8, 387, 393 = GRUR 1953, 290, 292 — Fernsprechnummer). Für den Streitfall bedeutet dies, daß § 826 BGB nur zur Anwendung kommen kann, wenn sich die Klägerin der Unrichtigkeit ihrer Behauptung, das Brüniermittel „B“ sei für sie geschützt, bewußt gewesen ist. Dem angefochtenen Urteil kann aber nicht entnommen werden, daß diese Voraussetzung gegeben gewesen sei. Das Berufungsgericht hält es vielmehr für naheliegend, daß sich die Klägerin bei Abfassung des Rundschreibens nicht über die Bedeutung des ihr zustehenden Warenzeichens im klaren war und in Verkennung der Rechtslage davon ausging, das Warenzeichen gewähre ihr auch Produktenschutz. Diese auf dem Gebiet der tatrichterlichen Würdigung liegenden Ausführungen sind rechtlich unangreifbar. Die Beklagte selbst hat nicht vorzutragen vermocht, daß die Klägerin oder deren Geschäftsführer sonst schon mit Warenzeichen zu tun gehabt hätten. Das Warenzeichen „Brünova“ war nach der vorliegenden Fotokopie aus der Warenzeichenrolle erst am 21. August 1969 für die Klägerin eingetragen worden. Der vom Berufungsgericht angenommene Irrtum der Klägerin erscheint daher verständlich. Es ist ferner nicht ersichtlich, daß die Klägerin die angegriffene Behauptung bewußt leichtfertig oder grob fahrlässig aufgestellt habe, was unter Umständen zur Annahme eines Sittenverstoßes im Sinne von § 826 BGB ausreichen kann (BGHZ 10, 228, 233; BGH WM 1962, 579, 581).

Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision laufen im wesentlichen darauf hinaus, daß sie als Verstoß gegen § 286 ZPO rügt, das Berufungsgericht habe es unterlassen, sich mit dem Vortrag der Beklagten auseinanderzusetzen, die Klägerin habe nach ihrem Gesamtverhalten in der wettbewerblichen Auseinandersetzung der Parteien systematisch auf eine Schädigung der Beklagten abgezielt, insbesondere deren gesamtes Vertriebsprogramm übernommen und nachgeahmt. Diesem Vorbringen kann aber, seine Richtigkeit unterstellt, nicht entnommen werden, daß sich die Klägerin bei der Abfassung und Versendung des Rundschreibens der Bedeutung des ihr zustehenden Warenzeichens tatsächlich bewußt gewesen sei oder sich auch nur grob fahrlässig der Erkenntnis verschlossen habe, daß sie in bezug auf den angeblichen Produktenschutz etwas Unrichtiges behaupte. Es kann daher nicht als verfahrensfehlerhaft angesehen werden, daß das Berufungsgericht auf das sonstige wettbewerbliche Verhalten der Klägerin in diesem Zusammenhang nicht näher eingegangen ist.

Mit dem Hinweis, aus der dem Rundschreiben beigefügten Ablichtung aus der Warenzeichenrolle sei für jeden Sachkundigen sofort erkennbar gewesen, daß der Klägerin für das von ihr hergestellte Brüniermittel lediglich das Warenzeichen „B“ zustehe, sie insoweit aber keinen Produktenschutz genieße, will das Berufungsgericht ersichtlich nur zum Ausdruck bringen, daß dies gegen die Annahme spreche, die — nicht sachkundige — Klägerin habe bewußt etwas Unrichtiges behaupten wollen. Auf die Rüge der Revision, das Rundschreiben sei nicht nur an Sachkundige gerichtet worden, kommt es dabei nicht an.

IV. Der Ansicht des Berufungsgerichts, die Verjährung des Widerrufsanspruchs sei nicht durch den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung unterbrochen worden, ist zuzustimmen. Dem Antrag der Beklagten vom 18. März 1970 diese Bedeutung beizumessen, scheidet schon deshalb aus, weil mit ihm nicht der Widerrufsanspruch, sondern der Unterlassungsanspruch geltend gemacht worden ist. Wenn beide Ansprüche auch unter den Oberbegriff des wettbewerblichen Abwehranspruchs fallen, so stehen sie doch selbständig nebeneinander und unterscheiden sich in ihren rechtlichen Voraussetzungen. Es handelt sich nicht um ein und denselben Streitgegenstand, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat. Deshalb kann selbst eine Klage auf Unterlassung geschäftsschädigender Äußerungen nicht die Verjährung des Anspruchs auf Widerruf der beanstandeten Äußerung unterbrechen. Auf die Frage, ob § 209 Abs. 1 BGB angesichts der Besonderheiten des Wettbewerbsrechts entsprechend anzuwenden ist, wenn der Anspruch auf Unterlassung durch einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung geltend gemacht und durchgesetzt wird, wie die Revision unter Bezugnahme auf Pastor (aaO S. 188 ff) meint, kann es deshalb im vorliegenden Falle nicht ankommen.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Verjährung des Widerrufsanspruchs und des Auskunftsanspruchs, der nur der Vorbereitung und Überprüfung des begehrten Widerrufs dient, jedenfalls am 18. März 1970 zu laufen begonnen. Eine Unterbrechung hat nicht stattgefunden. Bei Erhebung der Widerklage, auf die es insoweit ankommt (RG aaO; BGH MDR 1963, 209), war die Frist des § 21 UWG abgelaufen. Die Klage ist somit zu Recht wegen Verjährung abgewiesen worden.

Die Revision war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.