Bio-Tabletten (BGH – I ZR 108/92)

Wird in einem redaktionell aufgemachten Zeitschriftenbeitrag über Erzeugnisse (hier Schlankheitsmittel) berichtet, ist eine Wettbewerbsabsicht nicht zu vermuten, sondern im Einzelfall festzustellen. Der Umstand, daß einzelne Produkte namentlich unter Preisangaben herausgestellt sind, belegt für sich allein die Wettbewerbsabsicht nicht. Anders kann es liegen, wenn der Beitrag bewußt unzutreffende Angaben enthält.

BGH, Urteil v. 26. Mai 1994, I ZR 108/92, OLG Stuttgart, LG Stuttgart

 

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. April 1992 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

 
Tatbestand:

 Die Beklagte verlegt unter anderem die Illustrierte „B.“, die im gesamten Bundesgebiet vertrieben wird. Auf der Titelseite des Heftes Nr. 14 vom 27. März 1991 (Anlage K 1 = Anlage K 4) wurde als eine der Titelgeschichten das Thema „Bio-Tabletten zum Abnehmen“ mit dem Hinweis „Test: Welche helfen (8 Pfund in einer Woche), welche sind nur teuer?“ blickfangmäßig angekündigt. Auf den Seiten 24 bis 28 dieses Heftes wurde das Thema unter derselben einleitenden Überschrift behandelt. In fünf Spalten wurden unter den weiteren Überschriften „Vier B.-Leserinnen testeten die neuen Bio-Pillen. Eine schaffte 40 Kilo“ und „Die fünfte Testperson: Sie werden sterben, sagte der Arzt“ fünf Testpersonen vorgestellt. Diese berichteten über ihre Erfahrungen mit einzelnen Erzeugnissen, zu denen jeweils auch der Preis genannt wurde. In einer weiteren Spalte wurden unter der Überschrift „Welche Bio-Tabletten taugen was?“, „Welche sind das Wort nicht wert?“ die Erzeugnisse verschiedener Hersteller beschrieben. Diese Berichte sind mit zusammenfassenden Urteilen wie solchen „eins a“, „Sensationell“, „Testnote 1“ überschrieben. Dabei wurde von Gewichtsabnahmen von 3 kg pro Woche bei normalem Eßverhalten durch die Einnahme einzelner Präparate berichtet. In dem Bericht waren ferner die in den nachstehend wiedergegebenen Anträgen enthaltenen Aussagen abgedruckt. In dem Heft Nr. 28 vom 4. Juli 1991 (Anlage K 9) wurden auf den Seiten 32 bis 37 nochmals verschiedene „Bio-Mittel“ unter der Nennung des Produktes und des Verkaufspreises dargestellt. Dieses Thema war auf der Titelseite mit den Worten angekündigt „Schnell 5 Kilo weg – Diät vor dem Urlaub. Hilfe, ich trau‘ mich nicht an den Strand. Ich bin zu dick!“.

Der Kläger, ein Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, auf die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs im geschäftlichen Verkehr zu achten, hat die Artikel der Beklagten beanstandet, da die Beklagte damit eine unzulässige redaktionelle Werbung betrieben habe. Die Beklagte habe den unrichtigen Eindruck vermittelt, die mitgeteilten Erkenntnisse beruhten auf wissenschaftlichen Bewertungen. Die Beklagte habe auch einzelne Erzeugnisse durch ein nicht näher begründetes Lob übermäßig herausgestellt. Die Aussagen der Beklagten über die Präparate im einzelnen seien inhaltlich falsch und verstießen gegen Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes sowie des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes. Die Beklagte habe den Wettbewerb der Hersteller einzelner Präparate sowie ihre eigene Stellung auf dem Zeitschriftenmarkt mit den Artikeln fördern wollen.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

die Beklagte unter Androhung gesetzlicher Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr

 

a) in redaktionellen Beiträgen zum Thema Gewichtsabnahme und/oder Schlankheitsdiäten wie in den Artikeln gemäß Anlage K 1 (= Anlage K 4) und Anlage K 9 industrielle Herstellerprodukte namentlich zu nennen und/oder zu empfehlen und/oder

 

b) für das Produkt „Spargel-dich-fit“ mit der Aussage „baut Fettdepots ab“ und/oder für das Produkt „Brassica-Gold“ mit den Angaben „greifen direkt Fettdepots an. … Man kann wie gewohnt weiteressen. … Kohlextrakte mindern auch das Krebsrisiko (vor allem Darm)“

und/oder für das Produkt „Bubo-Makol“ mit der Aussage „baut Fette ab“.

zu werben oder werben zu lassen, hilfsweise, in redaktionellen Beiträgen zum Thema Gewichtsabnahme und/oder Schlankheitsdiäten namentlich genannte Präparate unter Angabe der Hersteller mit Benotungen wie „1 a“, „empfehlenswert“, „sensationell“, „Testnote 1“ anzupreisen und/oder auf angeblich vorliegende Expertenurteile über diese Präparate zu verweisen, ohne die angeblichen Experten zu benennen und/oder zu behaupten, die von ihr angepriesenen Präparate seien einem „Test“ unterzogen worden, wenn es sich nicht um einen Test handelt, der von einem anerkannten neutralen Testinstitut durchgeführt wurde und/oder zu behaupten, bei Einnahme des Präparats „Spargel-dich-fit“ könne bei normaler Nahrungsaufnahme ein Gewichtsverlust von ca. 3 kg pro Woche erzielt werden und/oder mit dem Präparat „Brassica-Gold“ könne,

obwohl man wie gewohnt weiteressen könne, ein Gewichtsverlust von 2,5 kg pro Woche herbeigeführt werden.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat vorgetragen, sie habe mit ihren Berichten nicht geworben, sondern das Bedürfnis der Allgemeinheit, über Mittel und Methoden der Gewichtsabnahme unterrichtet zu werden, erfüllt, ohne dabei nach der Ausgestaltung und Formulierung ihres Berichtes den Eindruck eines wissenschaftlich gestalteten Testes erweckt zu haben.

In erster Instanz hat die Klage Erfolg gehabt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger die Klageanträge weiter. Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe:

 

 

I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Es könne dahinstehen, ob die Klage nach dem Hauptantrag zulässig sei, jedenfalls sei sie es nach dem Hilfsantrag. Die Klage sei aber nicht begründet. Der Kläger habe nicht hinreichend dargelegt, daß die Beklagte, was eine Verurteilung nach den §§ 1, 3 UWG, §§ 17, 18 LMBG voraussetze, zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt habe. Zwar seien die Berichte objektiv geeignet gewesen, den Absatz der positiv bewerteten Produkte zu fördern. In subjektiver Hinsicht werde aber für ein Handeln der Beklagten als Presseunternehmen keine Wettbewerbsabsicht vermutet, da ihr der Schutz der Pressefreiheit zugute komme. Daß die Beklagte den Wettbewerb der Hersteller der von ihr positiv herausgestellten Produkte habe fördern wollen, sei nicht ersichtlich. Der Kläger habe auch nicht behauptet, daß die Beklagte von den Herstellern der genannten und positiv bewerteten Erzeugnisse ein Entgelt für ihre Berichte erhalten habe. Der Kläger habe in zweiter Instanz auch nicht daran festgehalten, daß die Beklagte werbende Äußerungen der Hersteller über deren Erzeugnisse in ihre Berichte übernommen habe. Die Beklagte habe weiter, was ebenfalls gegen eine Wettbewerbsabsicht spreche, die genannten Erzeugnisse unterschiedlich und nicht nur überschwenglich bewertet. Mangelhafte Qualität oder Substanzarmut der Artikel sowie der vom Kläger angeführte Umstand, daß die Angaben über den eingetretenen Gewichtsverlust falsch seien, sprächen ebenfalls nicht für eine Wettbewerbsförderungsabsicht. Eine andere Beurteilung könnte geboten sein, wenn die Beklagte vorsätzlich falsche Angaben gemacht hätte. Dafür bestünden aber auch nach dem Vortrag des Klägers keine hinreichenden Anhaltspunkte. Darüber hinaus könne nicht davon ausgegangen werden, daß die Beklagte mit den angegriffenen Artikeln den Absatz ihrer Zeitschrift habe fördern wollen. Aus dem Umstand, daß der Verleger einer Zeitschrift normalerweise bei der Berichterstattung auch die Verhältnisse zu Mitbewerbern im Auge habe, folge auch bei einer weniger qualifizierten Berichterstattung nicht ohne weiteres, daß der Gesichtspunkt der Pressefreiheit hinter die Absicht zurücktreten müsse, den eigenen Wettbewerb zu fördern.

 

II.
Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

 

A. Die Klage ist zulässig.

 

1. Bedenken gegen die Zulässigkeit der gestellten Anträge nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bestehen nicht.

 

2. Dem Kläger fehlt auch nicht die Prozeßführungsbefugnis. Zwar mag es zutreffen, worauf die Beklagte hingewiesen hat, daß zu den Mitgliedern des Klägers kein Verlag gehört. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt es aber für die Prozeßführungsbefugnis, wenn ein Wettbewerbsverein im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG im Rahmen seiner satzungsgemäßen Tätigkeit grundsätzlich Wettbewerbsverstöße verfolgt, die gewerbliche Belange der in ihm zusammengeschlossenen Mitglieder tatsächlich in irgendeiner Weise berühren, und wenn er dabei auch auf sachliche und örtliche Bezüge der Verstöße zu bestimmten Mitgliederinteressen achtet. Ist dies der Fall, setzt die Prozeßführungsbefugnis im Einzelfall nicht voraus, daß durch die wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzung Interessen einzelner Verbandsmitglieder berührt werden (vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 9.12.1993 – I ZR 276/91, GRUR 1994, 304, 305 = WRP 1994, 181 – Zigarettenwerbung in Jugendzeitschriften).

 

B. Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht eine Wettbewerbsabsicht der Beklagten bei der Veröffentlichung der Beiträge in Heft Nr. 14 vom 27. März 1991 (K 1 = K 4) und in Heft Nr. 28 vom 4. Juli 1991 (K 9) verneint hat, halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

 

1. In objektiver Hinsicht hat das Berufungsgericht allerdings zu Recht angenommen, daß die Darstellung der positiv beurteilten Erzeugnisse in den Artikeln geeignet ist, den Absatz der Mittel wie auch den der von der Beklagten herausgegebenen Zeitschrift zu fördern. Im Hinblick auf das Interesse, das die Öffentlichkeit dem Thema der Gewichtsabnahme und damit zusammenhängenden Fragen entgegenbringt, begegnet diese Annahme des Berufungsgerichts keinen Bedenken. Es ist demnach davon auszugehen, daß die Artikel in objektiver Hinsicht geeignet sind, sich positiv auf den Wettbewerb der Hersteller und der Beklagten auszuwirken.

 

2. Dagegen kann den Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht in subjektiver Hinsicht eine Wettbewerbsabsicht verneint hat, nicht zugestimmt werden.

 

a) Das Berufungsgericht hat allerdings zutreffend angenommen, daß bei redaktionellen Beiträgen, die sich sachlich mit den die Öffentlichkeit interessierenden Fragen befassen und dabei zwangsläufig auch eine werbende Wirkung zugunsten Dritter entfalten, nicht ohne weiteres auf die Absicht geschlossen werden kann, fremden Wettbewerb zu fördern. Bei Äußerungen der Presse, die sich im Rahmen ihres Aufgabenbereichs halten, die Öffentlichkeit über die Vorgänge von allgemeiner Bedeutung zu unterrichten und zur öffentlichen Meinungsbildung beizutragen, ist eine Wettbewerbsabsicht nicht zu vermuten. Die Aufgabe der Medien darf nicht durch ein zu weit gestecktes Verständnis des Begriffs der Wettbewerbsabsicht beeinträchtigt werden (BGH, Urt. v. 20.3.1986 – I ZR 13/84, GRUR 1986, 812, 813 = WRP 1986, 547 – Gastro-Kritiker; Urt. v. 22.5.1986 – I ZR 72/84, GRUR 1986, 898, 899 – Frank der Tat). Es müssen deshalb besondere Umstände gegeben sein, die erkennen lassen, daß neben der Absicht, den Leser über ein bestimmtes Geschehen zu unterrichten, auch die Absicht, fremden oder eigenen Wettbewerb zu fördern, eine größere als nur eine notwendig begleitende Rolle gespielt hat (BGH, Urt. v. 12.10.1989 – I ZR 29/88, GRUR 1990, 373, 374 = WRP 1990, 270 – Schönheits-Chirurgie; Urt. v. 25.6.1992 – I ZR 60/91, GRUR 1992, 707, 708 = WRP 1992f 770 – Erdgassteuer; Urt. v. 3.2.1994 – I ZR 321/91, GRUR 1994, 441, 442 = WRP 1994, 398 – Kosmetikstudio). Auch vorliegend können die angegriffenen redaktionell aufgemachten Artikel nicht ohne weiteres als Wirtschaftswerbung angesehen werden, bei der Wettbewerbsabsicht vermutet werden kann.

 

b) Bei redaktionellen Artikeln wie hier, bedarf es daher im Einzelfall der Prüfung, ob das Presseunternehmen in Wettbewerbsabsicht gehandelt hat.

 

aa) Hinsichtlich der Anlage K 1 = K 4 (Heft Nr. 14 vom 27.3.1991) ergibt sich aus dem Inhalt und den Aussagen der Darstellung, daß die Beklagte ihren Funktionsbereich, das Publikum in sachlicher Weise zu informieren und zu einer Meinungsbildung beizutragen, verlassen hat, sei es zur Steigerung des eigenen Umsatzes (Steigerung der Auflagenhöhe), sei es zur besseren Nutzung der Möglichkeiten der Wirtschaftswerbung, etwa im Interesse der Erlangung von Insertionsaufträgen. Das folgt allerdings nicht allein schon daraus, daß die Produkte und die dafür zu zahlenden Preise genannt sind. Insofern besteht ein anerkennenswertes und in die Beurteilung einzubeziehendes Bedürfnis der Allgemeinheit an sachgerechter Information, die ohne konkrete oder nähere Angaben dieser Art erschwert wäre. Der Wert der Information über Schlankheitsmittel wäre für die Leser erheblich gemindert, wenn sie nur erführen, daß es Mittel gibt, die eine Gewichtsabnahme ermöglichen, nicht aber auch, welche Mittel dies sind und wie sie beschafft werden können.

Art. 5 Abs. 1 GG schützt die Presse aber nur in ihrem Funktionsbereich, sachlich zu unterrichten, zur Meinungsbildung beizutragen oder zu unterhalten, jedoch nicht bei bewußt unwahren, falschen Behauptungen tatsächlicher Art. Solche Behauptungen enthalten aber die Ausführungen in dem Artikel in Heft Nr. 14 vom 27. März 1991 (K 1 = K 4). Die in diesem Artikel an mehreren Stellen gemachte Angabe, daß bei unverändertem Eßverhalten eine Gewichtsabnahme von 2,5 kg, 2,8 kg und 3 kg pro Woche – also Woche für Woche – allein mit Hilfe der genannten Präparate zu erreichen sei, ist objektiv unhaltbar. Sie ist auch bewußt falsch. Wie die Umstände erkennen lassen, war dem Verfasser des Artikels bekannt, daß er damit grob Unzutreffendes publiziert. Er hat sich selber als Experten bezeichnet und mit in der Naturheilkunde erfahrenen Personen (K.) Bücher in diesem Bereich verfaßt. Das belegt ohne weiteres seine Kenntnis, daß bei unverändertem Eßverhalten Gewichtsabnahmen der genannten Größenordnung – also nicht nur in der ersten Woche, sondern fortlaufend – nicht zu erreichen sind. Ist aber damit der Grund für die angegriffene Darstellung (K 1 = K 4) nicht in der Unterrichtung und Aufklärung der Leser zur Befriedigung eines Informationsbedürfnisses zu finden, muß er verständigerweise – jedenfalls auch – in der Absicht gesucht werden, den Wettbewerb von Hersteller und Vertreiber der positiv herausgestellten Schlankheitsmittel und/oder auch den eigenen Wettbewerb im Interesse der Erlangung von Anzeigenaufträgen oder der Steigerung der Auflagenhöhe zu fördern.

 

bb) Dagegen kann hinsichtlich der Anlage K 9 (Heft Nr. 28 vom 4.7.1993) eine Wettbewerbsabsicht nicht ohne weiteres bejaht werden. Bewußt falsche Behauptungen der vorbezeichneten Art sind diesem Artikel nicht ohne weiteres zu entnehmen. Die Annahme, daß die Beklagte mit diesem Beitrag das Ziel verfolgt habe, fremden oder eigenen Wettbewerb zu fördern, könnte allerdings naheliegen, wenn der Artikel aus Sicht der Leser als Fortsetzung der Veröffentlichung vom 14. März 1991 anzusehen wäre. Diese Frage kann jedoch auf der Grundlage der vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen vom Revisionsgericht nicht abschließend entschieden werden.

 

3. Presseartikeln, die – wie hier – mit bewußt unzutreffenden Angaben über die besprochenen Präparate zu Zwecken des Wettbewerbs veröffentlicht werden, können wettbewerbsrechtlich nicht gebilligt werden (§§ 1, 3 UWG), gleichviel ob es um die Förderung fremden oder eigenen Wettbewerbs geht. Das Publikum erwartet eine seriöse, sachliche Prüfung durch die Redaktion, sei es bei empfehlender, sei es bei ablehnender Bewertung der jeweils erörterten Waren.

Danach ist die Veröffentlichung nach der Anlage K 1 = K 4, die nach den obigen Ausführungen sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht unzutreffende Angaben enthält, wettbewerbsrechtlich zu beanstanden. Sie ist unlauter im Sinne des § 1 UWG und irreführend im Sinne des § 3 UWG.

Gleichwohl kann eine Verurteilung der Beklagten durch das Revisionsgericht nach den bislang getroffenen tatrichterlichen Feststellungen nicht ausgesprochen werden, und zwar nach keinem der beiden Hauptanträge (Klageantrag zu a) und zu b)).

 

a) Klageantrag zu a):

Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt – und brauchte dies von seinem Standpunkt aus auch nicht -, welches Ziel der Kläger mit dem Klageantrag zu a) verfolgt. Der Kläger hat beantragt, der Beklagten zu verbieten, „in redaktionellen Beiträgen … ‚wie‘ in den Artikeln gemäß Anlage K 1 (= Anlage K 4) und Anlage K 9 industrielle Herstellerprodukte namentlich zu nennen …“. Insoweit sind – dies betrifft sowohl die Anlage K 1 = K 4 als auch die Anlage K 9 – mehrere Deutungen mit jeweils unterschiedlichen rechtlichen Folgerungen möglich.

 

aa) Bedeutete die Bezugnahme auf die genannten Anlagen mit dem Wort „wie“, daß eine (bewußt) unzutreffende Berichterstattung unterbunden werden soll, könnte der Klage, soweit sie sich auf die Anlage K 1 = K 4 stützt, aus den erörterten Gründen nach dem festgestellten Sach- und Streitstand der Erfolg nicht versagt werden. Soweit sich die Klage auf die Anlage K 9 stützt, könnte sie dann Erfolg haben, wenn Wettbewerbsabsicht auch insoweit bejaht werden könnte (s.o. B 2 b) bb)) und die Beklagte auch insoweit wettbewerbswidrig (§ 1 UWG) oder irreführend (§ 3 UWG) gehandelt haben sollte, was den bislang getroffenen Feststellungen – anders als hinsichtlich der Anlage K 1 = K 4 – nicht entnommen werden kann.

 

bb) Bedeutete aber die Bezugnahme „wie“, daß der Kläger damit generell auf das Verbot anträgt, „in redaktionellen Beiträgen … industrielle Herstellerprodukte namentlich zu nennen und/oder zu empfehlen“, auch wenn die Beiträge zutreffend, sachlich gehalten und gewissenhaft recherchiert sind, wäre die Klage nach dem Antrag zu a) zu weit gefaßt und bedürfte – da dem Kläger ein solcher Anspruch nicht zusteht (vgl. B 2 b) aa), bb)) – der Abweisung, soweit nicht mit ihm ein minus (B 3 a)

aa)) mitverfolgt worden ist und mitverfolgt werden kann.

 

b) Klageantrag zu b):

Mit diesem Antrag verlangt der Kläger, daß es die Beklagte u.a. unterläßt, bestimmten Präparaten die Eigenschaft zuzuschreiben, daß Fachdepots abgebaut werden. Ob diese Angaben richtig oder falsch, sittenwidrig und/oder irreführend sind, kann auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen nicht entschieden werden und bedarf weiterer tatrichterlicher Klärung durch das Berufungsgericht. Dabei wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, daß der vom Kläger beanstandete Hinweis auf die Minderung des Krebsrisikos, der auch zum Gegenstand des Klageantrags gemacht worden ist, gegen die Bestimmungen des Heilmittelwerbegesetzes und des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes verstoßen kann. Hierzu bedarf auch der Klärung, ob es sich bei dem insoweit in Betracht zu ziehenden, im Klageantrag angeführten Präparat „Brassica-Gold“ um ein Arzneimittel oder ein Lebensmittel handelt.

 

III.
Danach war auf die Revision des Klägers das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.