Leitsatz
1. Der Annahme einer mittelbaren geographischen Herkunftsangabe steht es nicht entgegen, daß ein Teil des Verkehrs darin einen Hinweis auf das Land A (hier: Ungarn), ein anderer Teil aber einen Hinweis auf das Land B (hier: Italien) sieht.
2. Für die Frage, ob der Kreis der durch eine solche Herkunftsangabe Irregeführten dem Umfang nach rechtlich erheblich ist, sind in einem solchen Fall beide Verkehrskreise zu berücksichtigen.