Ungarische Salami (BGH – I ZR 162/79)

Leitsatz

    1. Der Annahme einer mittelbaren geographischen Herkunftsangabe steht es nicht entgegen, daß ein Teil des Verkehrs darin einen Hinweis auf das Land A (hier: Ungarn), ein anderer Teil aber einen Hinweis auf das Land B (hier: Italien) sieht.

    2. Für die Frage, ob der Kreis der durch eine solche Herkunftsangabe Irregeführten dem Umfang nach rechtlich erheblich ist, sind in einem solchen Fall beide Verkehrskreise zu berücksichtigen.

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Constanze I (BGH – I ZR 8/51)

Leitsatz
   
    1. Der Verleger hat für eine rechtsverletzende Veröffentlichung, die ohne sein Wissen in einer Druckschrift erscheint, die einer von ihm verlegten Zeitschrift beigefügt wird, als Störer in rechtsähnlicher Anwendung von BGB § 1004 nur einzustehen, wenn er die Möglichkeit hat, auf den Inhalt oder den Vertrieb der Beilage Einfluß zu nehmen. Er ist jedoch auch ohne diese Einflußmöglichkeit der richtige Beklagte für die vorbeugende Unterlassungsklage, wenn er die Zuwiderhandlung nach ihrer Kenntnisnahme billigt und ein Recht zu künftigen gleichlautenden Veröffentlichungen für sich in Anspruch nimmt.

    2. Ein „Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs“ erfordert eine auf Wettbewerb gerichtete Absicht.

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Rechtsberatung und Haftpflichtversicherer (BGH – I ZR 19/05)

Leitsatz

     1. Erteilt der auf Zahlung in Anspruch genommene Kfz-Haftpflichtversicherer des Schädigers dem Geschädigten rechtliche Hinweise, die die Honorarzahlung des Geschädigten an den von ihm mit der Feststellung der Schadenshöhe beauftragten Kraftfahrzeugsachverständigen betreffen, liegt darin keine Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit i.S. von Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG.

    2. Die fehlende Kenntnis der Rechtsprechung zur Erstattung von Sachverständigenkosten macht den Unfallgeschädigten nicht zu einer geschäftlich unerfahrenen Person i.S. von § 4 Nr. 2 UWG.

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Telefonische Gewinnauskunft (BGH – I ZR 279/02)

Leitsatz

    1. Wird im Zusammenhang mit der Mitteilung, der angeschriebene Verbraucher haben einen der abgebildeten Gewinne auf jeden Fall gewonnen, auf eine „Gewinn-Auskunft“ unter Angabe einer 0190-Telefonnummer hingewiesen, so ist dies irreführend, wenn dem Verbraucher unter der entgeltpflichtigen Telefonnummer nicht die erwartete Auskunft über seinen Gewinn erteilt wird, sondern die Gewinne nur allgemein beschrieben werden.

    2. Eine Aufforderung, einen Kostenbeitrag zum Gewinnspiel zu leisten, rechnet zu dessen Teilnahmebedingungen. Dieser Teilnahmebedingung fehlt die gebotene Eindeutigkeit, wenn der Verbraucher nicht erkennen kann, wofür der angeforderte „Organisationsbeitrag“ verwendet wird.

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