Link zur OS-Plattform – die es noch nicht gibt?

Die EU verpflichtet mit der ODR-Verordnung (EU) Nr. 524/2013 Onlinehändler und Onlinedienstleister, die im Bereich B2C über das Internet Waren oder Dienstleistungen verkaufen, einen Link zur OS-Plattform auf der Internetseite zu setzen. Das Problem ist, dass die Plattform noch überhaupt nicht freigeschaltet wurde, und bis dahin zwar eine Informationspflicht besteht, aber die Information wertlos ist. Um nicht unnötig mit rechtsmissbräuchlichen Abmahnern diskutieren zu müssen, empfehle ich daher bereits ab sofort einen Hinweis auf die OS-Plattform auf der Internetseite (idealerweise im von jeder Seite aus erreichbaren Impressum) einzupflegen. Der hierzu zu verwendeten Text kann z.B. wie folgt lauten:

Online-Streitbeilegung

Die EU-Kommission hat eine Internetplattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten betreffend vertraglicher Verpflichtungen aus Online-Verträgen geschaffen. Der Kunde kann die OS-Plattform unter dem folgenden Link erreichen: http://ec.europa.eu/consumers/odr/

Und bis die OS-Plattform tatsächlich freigeschaltet ist, sollte der Hinweis noch um folgenden Zusatz ergänzt werden:

Die EU-Kommission wird die OS-Plattform voraussichtlich im ersten Quartal 2016 freischalten.

Also sollte bis zur Inbetriebnahme der OS-Plattform im Impressum jedes Onlinehändlers bzw. Onlinedienstleisters im Bereich B2C in etwa folgender Hinweistext stehen:

Online-Streitbeilegung

Die EU-Kommission hat eine Internetplattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten betreffend vertraglicher Verpflichtungen aus Online-Verträgen geschaffen. Der Kunde kann die OS-Plattform unter dem folgenden Link erreichen: http://ec.europa.eu/consumers/odr/
Die EU-Kommission wird die OS-Plattform voraussichtlich im ersten Quartal 2016 freischalten.