Zinsgünstige Kfz-Finanzierung durch Herstellerbank (BGH – I ZR 68/92)

Leitsatz

    Bietet eine zum Konzern eines Kraftfahrzeugherstellers gehörende Bank in einer Anzeige des Herstellers, in der für den Kauf von Kraftfahrzeugen geworben wird, äußerst zinsgünstige Darlehen an (2,9% effektiver Jahreszins), wird damit weder die Gewährung einer Zugabe angekündigt noch in wettbewerbswidriger Weise für den Kauf von Kraftfahrzeugen geworben.

BGH, Urt.v. 28.04.1994, OLG München, LG München

 

 

Tatbestand

    Die Beklagte betreibt Bankgeschäfte, insbesondere die Finanzierung des Verkaufs von F.-Kraftfahrzeugen durch F.-Vertragshändler. Sie warb in der A.zeitung vom 8. Dezember 1989 wie nachstehend wiedergegeben:

    An dieser Stelle ist im Original die Werbeanzeige abgebildet.

    Unter den typographisch hervorgehobenen Angaben

    ZINSTIEF BEI F.

    2,9 % effektiver Jahreszins bei 18 und 24 Monaten Laufzeit und 25 % Anzahlung.

    Das Super-Finanzierungsangebot der F.Bank für alle neuen Fi., E., O..

    folgen weitere Angaben zur Finanzierung bei unterschiedlicher Laufzeit, zur Ausstattung der beworbenen Fahrzeuge sowie Kalkulationsbeispiele für zwei Fahrzeugtypen bei unterschiedlicher Laufzeit.

    Die Klägerin, eine Vereinigung zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hat die Werbung der Beklagten als Verstoß gegen die Zugabeverordnung und § 1 UWG beanstandet und verlangt, daß die Beklagte es unterlasse, für die Finanzierung von Kraftfahrzeugen mit Finanzierungskonditionen („2,9 % effektiver Jahreszins“) zu werben. Sie hat vorgetragen, der angebotene Kredit sei eine vom Abschluß des Hauptgeschäfts „Neuwagenkauf“ abhängige Zugabe in Form einer besonders günstigen Finanzierung, die die Kaufinteressenten in ihrem Entschluß zum Erwerb der Hauptware maßgeblich beeinflusse. Zwischen dem Haupt- und dem Nebengeschäft, der Gewährung der Zugabe, bestehe ein innerer Zweckzusammenhang, der das Nebengeschäft vom Abschluß des Hauptgeschäfts abhängig mache. Aus der Sicht der Kaufinteressenten werde die Kreditfinanzierung mit Rücksicht auf den Erwerb der Hauptware angeboten. Der Zugabecharakter entfalle auch nicht dadurch, daß die Beklagte die Kreditfinanzierung zwar nicht unentgeltlich, aber doch gegen ein geringfügiges, offenbar bloß zum Schein verlangtes, Entgelt gewähre, wobei es sich nicht um ein kaufmännisch kalkuliertes Angebot handele, wie ein Vergleich mit den üblichen Bankzinsen zeige. Die von der Beklagten angebotene Finanzierung sei auch ein nach § 1 UWG verbotenes Lockmittel für den Kauf einer zum marktüblichen Preis angebotenen Hauptware. Dem Kunden werde eine äußerst preisgünstig erscheinende Nebenware angeboten, die er jedoch nur erwerben könne, wenn er auch die Hauptware kaufe.

    Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat vorgetragen, die Finanzierung sei lediglich ein unselbständiger Teil des beworbenen Hauptgeschäfts, des Kraftfahrzeugverkaufs, und stelle sich aus Sicht des Verkehrs lediglich als eine Zahlungsmodalität dar. Die Käufer von Kraftfahrzeugen erwarteten, daß ihnen das Herstellerunternehmen eine Finanzierungsmöglichkeit eröffne; deshalb böten praktisch alle Hersteller eine solche an, wobei auch der niedrige Zinssatz bei zu Automobilkonzernen gehörenden Finanzierungsbanken üblich sei.

    Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da das Finanzierungsangebot der Beklagten keine Zugabe sei. Die Beklagte biete nicht eine Hauptleistung und eine zusätzliche Nebenleistung an, sondern aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise diene das Angebot der Finanzierung des Kaufpreises und sei deshalb lediglich ein unselbständiger Bestandteil der entgeltlichen Hauptleistung. Kauf- und Darlehensvertrag stellten sich für die Kraftfahrzeugkäufer als einheitliches Geschäft dar.

    Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht (OLG München GRUR 1992, 545 = WRP 1992, 347) die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verurteilt,

    es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Zeitungsinseraten oder sonstigen öffentlichen Mitteilungen in der Werbung für eine Finanzierung von Kfz-Verkäufen als Finanzierungskonditionen „2,9 % effektiver Jahreszins“ nach Maßgabe der Anzeige in der A.zeitung vom 8. Dezember 1989 anzukündigen oder eine derartige Ankündigung zu veranlassen oder sonst zu fördern oder ankündigungsgemäß Kfz-Verkäufe mit diesem Zinssatz zu finanzieren.

    Mit der Revision verfolgt die Beklagte den Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 
Entscheidungsgründe

    I. Das Berufungsgericht hat zur Verurteilung der Beklagten wegen eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 1 ZugabeVO und gegen § 1 UWG ausgeführt: Die Beklagte kündige in der Anzeige eine verbotene Zugabe an. Diese bestehe vorliegend nicht in der Zuwendung eines Zinsvorteils, sondern in der Finanzierung von Kraftfahrzeugkäufen als einer Dienstleistung. Nach der für die Beurteilung maßgeblichen Verkehrsauffassung, die durch die Gestaltung der Anzeige mitgeprägt werde, entstehe der Eindruck, daß die (zinsgünstige) Finanzierung über das üblicherweise Gewünschte und Erwartete hinausgehe, ihren eigenen wirtschaftlichen Wert habe und ihr Äquivalent nicht in der vertraglich vereinbarten Gegenleistung finde. Die Berechnung des Effektivzinses mit 2,9 % sei ein Scheinentgelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 ZugabeVO.

    Mit dem Finanzierungsangebot verstoße die Beklagte ferner gegen § 1 UWG. Gehe man davon aus, daß die Finanzierung eine eigenständige Nebenleistung darstelle, müsse auch der besondere Lockeffekt des im Verhältnis zu den üblicherweise am Markt geforderten Zinsen äußerst günstigen Finanzierungsangebots der Beklagten bejaht werden.

    II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu.

    1. In der Anzeige kündigt die Beklagte keine Zugabe im Sinne des § 1 Abs. 1 ZugabeVO an.

    a) Zugabe im Sinne dieser Vorschrift kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur eine von der Hauptware oder -leistung verschiedene, zusätzlich in Aussicht gestellte oder gewährte Nebenware oder -leistung sein. Unselbständige Bestandteile der entgeltlichen Hauptleistung können schon begrifflich keine Zugabe sein (BGH, Urt. v. 7.3.1979 – I ZR 89/77, GRUR 1979, 482, 483 = WRP 1979, 456 – Briefmarkenauktion; Urt. v. 11.5.1989 – I ZR 132/87, GRUR 1989, 697, 698 = WRP 1989, 654 – Vertrauensgarantie). Maßgebend ist dabei, ob die angesprochenen Verkehrskreise die zusätzliche Leistung noch als eine sachliche, zur Hauptleistung gehörende Verbesserung oder als eine besondere Nebenleistung ansehen (BGH, Urt. v. 27.1.1983 – I ZR 141/80, GRUR 1983, 252, 253 = WRP 1983, 335 – Diners-Club; Urt. v. 28.10.1993 – I ZR 246/91, WRP 1994, 108, 109 – Euroscheck-Differenzzahlung). Die Erwägungen des Berufungsgerichts, daß in der Zeitungsanzeige eine solche von der Hauptleistung zu unterscheidende besondere Nebenleistung angeboten werde, wird von der Revision mit Erfolg angegriffen.

    b) Bei seiner Beurteilung, die angesprochenen Leser verstünden die Anzeige als das Angebot einer Dienstleistung zur Finanzierung von Kraftfahrzeugen als einer zusätzlich angebotenen Leistung, hat das Berufungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt, daß die Beklagte – was für die Sicht des Publikums bei der Beurteilung der beworbenen Kfz-Käufe und deren Finanzierung als eines einheitlichen Lebensvorgangs von wesentlicher Bedeutung ist – (lediglich) als Finanzierungsinstitut der Herstellerin, der Konzernmutter, und in deren Absatzinteresse geworben hat. Die Leser erfahren aus der Anzeige, daß sie bei den Händlern der Herstellerin die beworbenen Kraftfahrzeuge zu den in der Anzeige genannten Preisen kaufen können, und werden darüber unterrichtet, wie sie den Kaufpreis unter Inanspruchnahme der Finanzierung aufbringen können. Damit aber hat das Finanzierungsangebot aus der Sicht der Kunden lediglich die Bedeutung einer Zahlungsmodalität und nicht die einer selbständig neben dem beworbenen Verkauf von Fahrzeugen stehenden Nebenleistung (OLG Düsseldorf WRP 1990, 105, 108). Mit einem solchen Angebot, das die Beklagte als zum Konzern der Herstellerin gehörende Bank den Kaufinteressenten unterbreitet, modifiziert sie lediglich die von den Käufern zu erbringende Hauptleistung, ohne diesen eine besondere zusätzliche Leistung anzubieten (Ahrens, GRUR 1991, 500, 506; a.A. Weber, WRP 1991, 205, 209). Aus diesem Grunde hat auch der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs eine tatrichterliche Feststellung nicht beanstandet, daß die Finanzierung des Kaufpreises aus der Sicht der Käufer ein Bestandteil des Hauptgeschäfts sei, wenn Verkäufer oder Hersteller an der Finanzierung beteiligt seien, und daß Leistungen zur Verminderung der Darlehenskosten vom Verkehr als Verbesserung des für die Hauptware zu entrichtenden Preises verstanden würden (BGH, Urt. v. 6.10.1992 – KZR 21/91, GRUR 1993, 137, 140).

    Auch der Umstand, daß – wie vorliegend – zur Finanzierung des Kaufpreises ein neben dem Kaufgeschäft selbständiger Darlehensvertrag abzuschließen ist, hat nicht zur Folge, daß das Finanzierungsangebot als selbständige Leistung angesehen werden müßte. Im Verkehr ist die Ansicht allgemein verbreitet, daß in Fällen, in denen ein Kredit zur Finanzierung des Kaufpreises dient, beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit seien. In Übereinstimmung damit steht, daß in der Rechtsprechung zur Anwendung des Abzahlungsgesetzes bei der Beurteilung der Zusammenarbeit zwischen Verkäufer und Bank auf die wirtschaftliche Einheit des Vorgangs abgestellt worden ist (vgl. BGHZ 47, 253, 255; BGHZ 91, 9, 12). Dem entspricht es, daß nach § 9 VerbrKrG die Kauf- und Darlehensverträge verbundene Geschäfte bilden, wenn der Kredit zur Finanzierung des Kaufpreises dient und beide Verträge als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind.

    c) Dem Berufungsgericht kann auch nicht in seiner Ansicht zugestimmt werden, daß die Kaufinteressenten wegen des ihre Erwartung übersteigenden besonders günstigen Zinsangebots das Vorliegen einer selbständigen Nebenleistung in Form einer besonders günstigen Finanzierung annähmen. Sieht der Verkehr in dem Angebot der Finanzierung wegen der wirtschaftlichen Einheit von Darlehen und Kaufgeschäft nur eine Zahlungsmodalität, wird dieser Eindruck durch das Angebot einer günstigen Finanzierung nicht aufgehoben. Die – mit dem Angebot verbundene – Zinssubvention betrifft aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise nur die Höhe des zu zahlenden Kaufpreises (so auch Ahrens, GRUR 1991, 500, 506). Der Anzeige läßt sich nicht entnehmen, daß die angesprochenen Verkehrskreise das Angebot der Beklagten anders verstehen könnten. Die Beklagte macht keine Angaben darüber, wie der günstige Zinssatz zustande kommt. Es ist, wie auch das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang festgestellt hat, üblich und demgemäß allgemein bekannt, daß die Hersteller von Kraftfahrzeugen zu verschiedenen Zeiten und zu unterschiedlichen Anlässen den Verkauf von Kraftfahrzeugen durch die Einräumung besonders günstiger Zahlungsmodalitäten dadurch fördern, daß bei einer Teilzahlung nur Zinsen verlangt werden, deren Höhe deutlich unter den am Markt sonst üblichen Sätzen liegt. Die angesprochenen Verkehrskreise erkennen unter diesen Umständen, daß die Beklagte nicht mit einer zusätzlichen Leistung beim Kauf von Kraftfahrzeugen wirbt, sondern damit, daß den Kaufinteressenten die Aufbringung des Kaufpreises erleichtert werden soll. Daß vorliegend die Beklagte die enge Verbindung zwischen Kaufpreis und Darlehensgewährung, wie sie aus Sicht der Käufer regelmäßig besteht, nicht mit dem Ziel des Angebots einer selbständigen Nebenleistung aufgeben wollte, kommt auch in der Gestaltung der Anzeige selbst zum Ausdruck. Diese enthält nicht nur den Hinweis auf die zinsgünstige Finanzierung, sondern es werden die als Kaufpreis zu zahlenden Beträge bei Zugrundelegung unterschiedlicher Zinssätze und Darlehenslaufzeiten dargestellt. Da die Anzeige keine Angaben darüber enthält, wie diese günstigen Zinssätze zustande kommen, werden die Leser der Anzeige auch insoweit nicht zu der Annahme veranlaßt, daß die Beklagte mit dem Angebot eine besondere, zusätzliche Leistung beworben hat.

    d) Stellt somit das Finanzierungsangebot keine Zugabe im Sinne des § 1 Abs. 1 ZugabeVO dar, bedarf es keiner Erörterung mehr, ob den Ausführungen des Berufungsgerichts darin zugestimmt werden könnte, daß eine mit dem Finanzierungsangebot beworbene selbständige Leistung nur zu einem Scheinentgelt angeboten worden und nicht handelsüblich sei.

    2. Das Unterlassungsbegehren findet auch in § 1 UWG keine Grundlage. Der von der Klägerin hierzu hervorgehobene Umstand, die Beklagte biete die Finanzierung als Lockmittel für den Kauf einer zum marktüblichen Preis angebotenen Hauptware an, rechtfertigt eine Verurteilung der Beklagten nicht. Entnimmt der Verkehr, wie vorstehend ausgeführt, der Anzeige nur das Angebot eines günstig gestalteten Kaufpreises, fehlt es auch für eine Verurteilung nach § 1 UWG an der erforderlichen Verlockung mit zusätzlichen, unsachlichen Mitteln. Auch das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß im Falle des Fehlens einer selbständigen Nebenleistung § 1 UWG eine Verurteilung der Beklagten insoweit nicht rechtfertigen könne. Die Anlockwirkung, die von einem günstigen Kaufpreis ausgeht, ist als solche nicht sittenwidrig, sondern eine gewollte Folge des Leistungswettbewerbs. Selbst ein Geschäft zu Bedingungen, die mit einem Verlust für den Anbieter verbunden wären, ist ohne das Hinzutreten weiterer – hier nicht festgestellter – Umstände nicht ohne weiteres sittenwidrig (vgl. BGH, Urt. v. 6.10.1983 – I ZR 39/83, GRUR 1984, 204, 206 = WRP 1984, 136 – Verkauf unter Einstandspreis II). Kraftfahrzeughersteller bieten in Zusammenarbeit mit den zu ihrem Konzern gehörenden Banken, wie hier der Beklagten, häufig eine günstige Finanzierung im Interesse des Absatzes für bestimmte Modelle an und werden dabei, wovon im Streitfall mangels anderer Anhaltspunkte ohne weiteres ausgegangen werden kann, von einem vernünftigen und anerkennenswerten Eigeninteresse geleitet. Nach den Grundsätzen des Leistungswettbewerbs ist es auch nicht geboten, daß die Beklagte mit Angeboten wie dem vorliegenden nur dann auf den Markt treten dürfte, wenn sich auch andere Unternehmen gleichförmig und zur gleichen Zeit so verhalten. Daß der Anlockeffekt, der von dem Angebot der Beklagten ausgeht, für einen Kaufinteressenten, der sich gerade im Zeitpunkt des Erscheinens der Werbung für einen Kauf entschließt oder entschließen muß, größer sein mag als für andere Interessenten, kann deshalb ein wettbewerbsrechtliches Unwerturteil, wie das Berufungsgericht noch gemeint hat, nicht rechtfertigen.

    Für die von der Klägerin weiter behauptete Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung auf dem Kreditmarkt fehlt es an hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten. Feststellungen, die unter diesem Gesichtspunkt das angefochtene Urteil nach § 1 UWG tragen könnten, hat das Berufungsgericht auch nicht getroffen.

    3. Die eine Verurteilung der Beklagten aussprechende Entscheidung kann auch nicht wegen eines Verstoßes gegen das Rabattgesetz aufrechterhalten bleiben. Nach § 1 Abs. 2 RabattG besteht ein Rabatt in einem Nachlaß auf einen angekündigten oder allgemein geforderten Preis, den sogenannten Normalpreis. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen somit zwei Preise einander gegenübergestellt werden, der Normalpreis und der davon abgeleitete niedrigere Ausnahmepreis (BGHZ 99, 69, 70 – Unternehmeridentität; Urt. v. 2.4.1992 – I ZR 146/90, GRUR 1992, 552, 553 = WRP 1992, 557 – Stundung ohne Aufpreis). Das Berufungsurteil enthält keine Feststellungen dazu, daß die angesprochenen Verkehrskreise der Anzeige entnehmen könnten, es würden im Zusammenhang mit der Kreditierung des Kaufpreises unterschiedliche Preise beworben. Es fehlt zudem an Feststellungen dazu, daß die beklagte Bank anstelle der die Kraftfahrzeuge verkaufenden Händler den Kunden einen Preisvorteil gewährt. Nur für diesen Fall könnte aber ein Verstoß gegen das Rabattgesetz in Betracht gezogen werden (vgl. BGHZ 99, 69, 71 – Unternehmeridentität).

    III. Danach war auf die Revision der Beklagten das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts zurückzuweisen.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 und § 97 Abs. 1 ZPO.