Jeder der Waren oder Dienstleistungen gegenüber Verbrauchern anbietet muss nun gewisse Pflichtinformationen zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren machen. Diese Angaben ergänzen die bereits seit 2016 verpflichtende Angabe zu der ODR-Pattform bzw. OS-Plattform der EU-Kommission.
Bereits im Jahr 2016 gab es eine Vielzahl von Abmahnungen wegen fehlender Hinweise oder gar nur weil der Link in dem Hinweis nicht „aktiviert“ war, so dass nun auch diese Änderung der Rechtslage nicht außer Acht gelassen werden darf.
Soweit ein Unternehmer mehr als 10 Beschäftigte zum 31.12. des jeweiligen Vorjahres hatte, muss er die Pflichtangaben bereits auf seiner Website und in den AGB veröffentlichen. Für alle kleineren Unternehmen ist es ausreichend, wenn der Hinweis erst dann (in Textform) gegeben wird, wenn das Unternehmen mit dem Verbraucher eine Streitigkeit nicht beilegen konnte.
Im Rahmen der Erstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen stellen wir sicher, dass Ihre Website auch alle diesbezüglichen Pflichtinformationen erfüllt. Weitere Informationen zur AGB-Erstellung finden Sie auf unserer AGB-Website: www.agb-rechtsanwalt.eu