Hinweis auf OS-Plattform bei Amazon, Ebay und Co.

Nun hat das OLG Dresden in einem Urteil in einem einstweiligen Verfügungsverfahren am 17.1.2017 (Az. 14 U 1462/16) entschieden, dass es ausreichend ist, wenn der Betreiber einer Verkaufsplattform, im konkreten Fall AMAZON, den gesetzlich vorgeschriebenen Hinweis zur OS-Plattform (auch ODR-Plattform genannt) gibt. Es wäre nicht erforderlich, dass auch der Händler auf der Plattform zusätzlich diesen Hinweis gibt.

In den letzten Monaten gab es eine Vielzahl von Abmahnungen, welche aber gerade die gefordert haben. Wer nun eine solche Unterlassungserklärung unterschrieben hat, sollte überlegen, ob es nun nicht ggf. eine Möglichkeit einer einvernehmlichen Aufhebung oder gar Kündigung der abgegebenen strafbewehrten Unterlassungerklärung geben sollte.

Rein vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass dieses Urteil nicht vom BGH bestätigt wurde und mangels Revisionsmöglichkeit auch niemals zum BGH gelangen wird. Es muss somit aktuell noch abgewartet werden, ob andere Oberlandesgerichte dem OLG Dresden folgen oder nicht. In der Literatur wird das vorangegangene Urteil des LG Dresden und nun sicherlich auch das Urteil des OLG Dresden teilweise als „Fehlurteil“ bezeichnet, da es zwar zutreffend in der entsprechenden Verordung heißt, dass Online-Marktplätze den Hinweis geben müssen, aber zugleich werden auch die Unternehmer selbst verpflichtet. Die Informationspflicht dürfte somit eigentlich mit der Impressumspflicht der Händler korrespondieren, so dass ich dringend dazu rate trotz eines Urteils eine Oberlandesgerichts weiterhin den entsprechenden Hinweis im Impressum bzw. den rechtlichen Angaben des Anbieters zu geben.

Darüber hinaus besteht zum 1.2.2017 sowieso die Pflicht für Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten auch innerhalb der AGB einen Hinweis zur Verbraucherstreitschlichtung zu geben, so dass die entsprechenden Informationen zur OS-Plattform hiermit kombiniert werden können.