Leitsatz
Wird der Betreiber einer Internet-Auktionsplattform wegen Verletzung eines Kennzeichen- oder Namensrecht nach den Grundsätzen der Entscheidung „Internet-Versteigerung I“ (BGH, 11. März 2004, I ZR 304/01, BGHZ 158, 236) als Störer in Anspruch genommen, trifft den Gläubiger grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es dem Betreiber technisch möglich und zumutbar war, nach dem ersten Hinweis auf eine Verletzung des Schutzrechts weitere von Nutzern der Plattform begangene Verletzungen zu verhindern. Da der Gläubiger regelmäßig über entsprechende Kenntnisse nicht verfügt, trifft den Betreiber die sekundäre Darlegungslast; ihm obliegt es daher, im Einzelnen vorzutragen, welche Schutzmaßnahmen er ergreifen kann und weshalb ihm – falls diese Maßnahmen keinen lückenlosen Schutz gewährleisten – weitergehende Maßnahmen nicht zuzumuten sind.
BGH, Urt. v. 10.04.2008, OLG Brandenburg, AG Potsdam
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 16. November 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte betreibt die Internet-Auktionsplattform eBay. Der Kläger war bei ihr seit 2002 als Nutzer mit einem Decknamen sowie mit seinem bürgerlichen Namen, seiner Anschrift, seinem Geburtsdatum und seiner E-Mail-Adresse als Kontaktdaten registriert.
Am 14. November 2003 teilte der Kläger der Beklagten mit, er habe durch die Reklamation eines Käufers erfahren, dass der Einlieferer mit dem Decknamen „u.“ unter Angabe des bürgerlichen Namens und der Anschrift des Klägers einen Pullover verkauft habe. Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit, dass sie „u.“ vom Handel bei ihr ausgeschlossen habe.
Ab Mitte Januar 2004 wurde dem Kläger aufgrund von Warenrückgaben bekannt, dass der bei der Beklagten unter dem Decknamen „g.“ geführte Einlieferer ebenfalls unter dem bürgerlichen Namen des Klägers Pullover verkauft hatte. Am 19. Januar 2004 schloss die Beklagte deshalb auch diesen Einlieferer vom Handel bei ihr aus. Am selben Tag teilte sie dem Kläger mit, seine Zugangsberechtigung habe erneut gesperrt werden müssen, weil sie mit den bereits gesperrten Zugangsberechtigungen „ga.“ und „u.“ im Zusammenhang stehe. Am 20. Januar 2004 informierte die Beklagte den Kläger schließlich darüber, dass sie alle Anmeldungen, die über seine Kontaktdaten gelaufen seien, vom Handel ausgeschlossen habe.
Der Kläger erwirkte daraufhin eine einstweilige Verfügung, mit der der Beklagten untersagt wurde, andere Teilnehmer als den Kläger unter seinem Namen und seiner Anschrift zum Internethandel auf ihrer Auktionsplattform zu registrieren und zum Handel zuzulassen und insbesondere an diese Teilnehmer Decknamen für die Teilnahme am Internethandel zu vergeben.
Da die Beklagte die einstweilige Verfügung nicht als endgültige Regelung anerkannt hat, verfolgt der Kläger sein im Verfügungsverfahren geltend gemachtes Unterlassungsbegehren im vorliegenden Hauptsacheverfahren weiter. Er führt aus, die Beklagte verletze seine Namensrechte, weil sie keine Maßnahmen getroffen habe, die verhinderten, dass sich bei ihr unbekannte Personen unter Verwendung seiner Identität als Nutzer einloggen und registrieren lassen könnten. Am 28. Mai 2004 sei nochmals versucht worden, unter Verwendung der Kontaktdaten des Klägers eine Zugangsberechtigung unter dem Decknamen „m.“ einzurichten.
Die Beklagte hat geltend gemacht, dass ihr eine generelle Identitätsprüfung wegen des damit verbundenen Zeitaufwands nicht möglich sei.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben (AG Potsdam CR 2005, 232). Die Beklagte hat hiergegen Berufung zum Landgericht und, da sie ihre Hauptniederlassung zunächst noch in der Schweiz hatte, inhaltsgleich auch zum Oberlandesgericht eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen (OLG Brandenburg GRUR-RR 2006, 297 = NJW-RR 2006, 1193). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat die Berufung für zulässig, aber unbegründet erachtet und dazu ausgeführt:
Das Oberlandesgericht sei für die Entscheidung über die Berufung zuständig, weil die Beklagte ihren allgemeinen Gerichtsstand jedenfalls in erster Instanz außerhalb Deutschlands gehabt habe. Der Einwand doppelter Rechtshängigkeit im Hinblick auf das beim Landgericht anhängige Berufungsverfahren greife nicht durch, weil auch bei mehrfacher Einlegung eines Rechtsmittels bei verschiedenen Gerichten ein einheitliches Rechtsmittel vorliege, zudem der Grundsatz der Meistbegünstigung gelte und die Berufung zum Oberlandesgericht überdies zeitlich vor der Berufung zum Landgericht eingelegt worden sei.
Die zulässige Berufung sei aber unbegründet. Das Amtsgericht habe dem Kläger wegen der Verletzung seines Namensrechts zu Recht einen Unterlassungsanspruch gemäß § 12 Satz 2 BGB gegen die Beklagte zuerkannt. Das Haftungsprivileg des § 11 TDG 2001 gelte für einen solchen Anspruch nicht. Der Umstand, dass die Täuschungszwecken dienenden Namensanmaßungen durch namentlich nicht bekannte Nutzer der Auktionsplattform der Beklagten erfolgt seien, lasse die Haftung der Beklagten als Störerin unberührt. Da sie als Betreiberin der Auktionsplattform von der Rechtsgutsverletzung über die ihr geschuldete Provision wirtschaftlich profitiere, müsse sie, wenn sie auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden sei, Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Rechtsgutsverletzungen komme.
Eine Prüfungspflicht des Betreibers einer Auktionsplattform im Internet setze allerdings erst ein, wenn dieser auf eine konkrete Rechtsverletzung hingewiesen werde. Die Beklagte habe daher vor dem 14. November 2003 keine besondere Prüfungspflicht hinsichtlich der Daten des Klägers getroffen, in Bezug auf die zu diesem Zeitpunkt bereits registrierten Decknamen „ga.“ und „u.“ keine Prüfungspflichten verletzt und mit der unverzüglichen Löschung der Zugangsberechtigung „u.“ ihre insoweit bestehenden Pflichten umfassend erfüllt. Bei der Anmeldung von „g.“ am 11. Dezember 2003 habe sie (noch) nicht erkennen können, dass das Namensrecht des Klägers aufgrund dieses Registrierungsbegehrens verletzt werden würde. Die Beklagte hätte aber ein zusätzliches Kontrollverfahren bei einer erneuten Anmeldung unter denselben Kontaktdaten wie denen des Klägers anwenden müssen, als sie am 17. Januar 2004 von der konkreten Rechtsverletzung durch „g.“ erfahren habe. Sie hätte sich daher in der Folgezeit nicht darauf beschränken dürfen, ihre Pflichten als Diensteanbieter gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2, § 11 Satz 1 Nr. 2 TDG 2001 zu erfüllen, sondern auch Vorsorge gegen weitere Rechtsverletzungen zum Nachteil des Klägers treffen müssen. Die auch bei Verletzung absoluter Rechte geltende Vermutung der Wiederholungsgefahr habe die Beklagte nicht entkräften können. Ganz besondere Umstände des Einzelfalls, die eine Wiederholung der Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers nicht ernsthaft befürchten ließen, seien nicht ersichtlich. Da die Beklagte aus Geheimhaltungsgründen weitergehende Sicherungsmaßnahmen nicht dargelegt habe, könne nicht beurteilt werden, inwieweit diese wirkungsvoll seien. Die Zeugen, die die Beklagte zu dem von ihr behaupteten Einsatz wirkungsvoller Sicherungsmaßnahmen benannt habe, seien nicht zu vernehmen gewesen, weil deren Aussagen nicht auf ihre Plausibilität hin hätten überprüft werden können.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Dieses hat bei seiner Beurteilung nicht beachtet, dass es zur Frage der Möglichkeit und Zumutbarkeit der der Beklagten im Rahmen ihrer Verkehrspflicht obliegenden Maßnahmen hätte Feststellungen treffen müssen (vgl. unten unter II 4).
1. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit Recht als zulässig angesehen.
a) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass in den Anwendungsbereich des § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG auch diejenigen juristischen Personen fallen, die ihren Hauptsitz – wie die Beklagte – im Zeitpunkt der Klageerhebung nach ihrem vom Prozessgegner nicht angegriffenen Vortrag im Ausland gehabt und in Deutschland lediglich eine Niederlassung betrieben haben (vgl. BGH, Beschl. v. 28.1.2004 – VIII ZB 66/03, NJW-RR 2004, 1073, 1074; Urt. v. 15.2.2005 – XI ZR 171/04, NJW-RR 2005, 780 f.).
b) Der Zulässigkeit der vorliegend beim Oberlandesgericht eingelegten Berufung steht die Einlegung des Rechtsmittels auch beim Landgericht entsprechend § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO schon deshalb nicht entgegen, weil dieses Rechtsmittel zeitlich nach dem hier zu beurteilenden Rechtsmittel eingelegt worden ist.
2. Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten als Störerin bejaht. Diese sei durch die Kenntniserlangung einer erneuten Anmeldung unter denselben Kontaktdaten wie denen des Klägers am 17. Januar 2004 begründet worden und durch § 11 Satz 1 Nr. 2 TDG 2001 nicht ausgeschlossen. Dem ist im Grundsatz mit der Maßgabe zuzustimmen, dass an die Stelle des § 11 Satz 1 Nr. 2 TDG 2001 inzwischen – ohne inhaltliche Änderung – die Bestimmung des § 10 Satz 1 Nr. 2 TMG getreten ist.
Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen war, wie das Amtsgericht zutreffend angenommen hat, für die Beklagte allerdings bereits aufgrund der Unterrichtung durch den Kläger am 14. November 2003 über die zuvor vom Einlieferer mit dem Decknamen „u.“ begangene klare Verletzung des Namensrechts des Klägers die Verpflichtung entstanden, die ihr möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Verhinderung weiterer gleichartiger Verletzungen dieses Rechts zu treffen. Keinen Erfolg hat daher die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe bei seiner Beurteilung nicht berücksichtigt, dass eine an die Verletzung von Prüfungspflichten anknüpfende Haftung der Beklagten nach der Senatsentscheidung „Internet-Versteigerung I“ (BGHZ 158, 236) eine vorangegangene klare Rechtsverletzung voraussetzte.
3. Ebenfalls vergeblich rügt die Revision, das Berufungsgericht habe nicht festgestellt, dass die nicht vom Kläger stammenden Registrierungen bei der Beklagten durch Dritte vorgenommen worden seien, die nicht zum Führen des bürgerlichen Namens des Klägers befugt gewesen seien, obwohl die Beklagte unwidersprochen darauf hingewiesen habe, dass es allein im Inland mindestens zwei weitere Träger dieses Namens gebe. Die Revisionserwiderung weist mit Recht darauf hin, dass dieser Vortrag nicht zugleich auch die Behauptung enthielt, dass die streitgegenständlichen Registrierungen von einem berechtigten Träger des Namens, den auch der Kläger trägt, veranlasst worden waren.
4. Das Berufungsgericht hat jedoch, wie die Revision mit Recht rügt, keine Feststellungen zu der zwischen den Parteien streitigen Frage getroffen, inwieweit es der Beklagten nach dem 14. Dezember 2003 technisch möglich und zumutbar war, weitere von Nutzern der Auktionsplattform der Beklagten begangene Verletzung des Namensrechts des Klägers zu verhindern. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür liegt grundsätzlich beim Kläger (vgl. zu § 5 Abs. 2 TDG 1997 BGH, Urt. v. 23.9.2003 – VI ZR 335/02, GRUR 2004, 74, 75; OLG Düsseldorf WRP 2004, 631, 637 mit Hinweis auf die Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr, BT-Drucks. 14/6098, S. 23, wonach § 11 TDG 2001 insoweit keine Änderung bringen sollte; Staudinger in Leible/Sosnitza, Versteigerungen im Internet, Rdn. 463 f. m.w.N.; a.A. Spindler in Spindler/Schmitz/Geis, TDG, 2004, § 9 Rdn. 54; Heckmann in jurisPK-Internetrecht, Kap. 1.8 Rdn. 28). Diese Darlegungs- und Beweislast wird allerdings dadurch gemildert, dass die Beklagte insoweit eine sekundäre Darlegungslast trifft (vgl. LG Hamburg, Urt. v. 15.6.2007 – 308 O 325/07, juris Tz. 36-39).
Im Streitfall ist davon auszugehen, dass der Kläger keinen Einblick in die technischen Möglichkeiten hat und von sich aus nicht erkennen kann, ob der Beklagten der Einsatz einer bestimmten Maßnahme im Hinblick auf ihre internen Betriebsabläufe zumutbar ist. Unter diesen Umständen ist die Beklagte im Rahmen der sie treffenden sekundären Darlegungslast gehalten, im Einzelnen vorzutragen, welche Schutzmaßnahmen sie ergreifen kann und weshalb ihr – falls diese Maßnahmen keinen lückenlosen Schutz gewährleisten – weitergehende Maßnahmen nicht zuzumuten sind. Erst aufgrund eines solchen Vortrags der Beklagten wird der Kläger in die Lage versetzt, seinerseits darzulegen, ob aus seiner Sicht weitergehende Schutzmaßnahmen möglich sind. Außerdem wird er aufgrund eines solchen Vortrags der Beklagten in die Lage versetzt, seinen Antrag entsprechend zu konkretisieren und dabei die aus seiner Sicht bestehenden und zumutbaren technischen Möglichkeiten zu benennen. Nur wenn die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachkommt, muss sie befürchten, insoweit uneingeschränkt zur Unterlassung verurteilt zu werden.
III. Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben; es ist deshalb aufzuheben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die noch erforderlichen Feststellungen zu der Frage trifft, ob die Beklagte nach dem 14. Dezember 2003 die ihr technisch möglichen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um weitere Verletzungen des Namensrechts des Klägers zu verhindern. In diesem Zusammenhang wird es gegebenenfalls zum Schutz der Vertraulichkeit der von der Beklagten oder der von ihr benannten Zeugen zu machenden Angaben gemäß § 172 Nr. 2, § 174 Abs. 3 GVG die Öffentlichkeit auszuschließen und ein gerichtliches Geheimhaltungsgebot auszusprechen haben.