Motoryacht (BGH – I ZR 89/68)

Leitsatz

Wird für ein Erzeugnis wahrheitswidrig mit Eigenschaften geworben (hier: Seetüchtigkeit mit einer Motorjacht), deren Fehlen eine ernsthafte Gefährdung der Käufer zur Folge haben kann, so ist es einem Mitbewerber selbst dann nicht verwehrt, Kaufinteressenten auf diesen Mangel hinzuweisen, wenn er damit zugleich vergleichend für seine eigenen Waren wirbt.

BGH, Urt. v. 27.11.1970

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 28. Juni 1968 insoweit aufgehoben, als es dem Feststellungsantrag stattgegeben und der Beklagten die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt hat. In diesem Umfange wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

    Die Parteien sind Wettbewerber im Verkauf von Motorjachten. Der Kläger stellt diese selbst her, während die Beklagte Fabrikate anderer Hersteller, darunter T-Boote amerikanischer Herkunft, vertreibt.

    Beide Parteien beteiligten sich im März 1966 an der Internationalen Bootsschau und Wassersportausstellung in Berlin. Der Kläger stellte hier u.a. eine 10,50 m lange, 3,05 m breite und mit zwei 150 PS-Motoren ausgerüstete „seegehende Motorjacht“ aus, die er schon vor der Ausstellung an den Zeugen Dr. S verkauft hatte.

    Der Kläger hat behauptet, der persönlich haftende Gesellschafter der Beklagten habe auf der Ausstellung in Berlin gegenüber Dr. S, auf dessen Frage, und gegenüber anderen Besuchern wahrheitswidrig erklärt, seine – des Klägers – Motorjachten seien nicht seegehend, man könne ihn gerichtlich belangen, wenn er seine Boote als seegehend verkaufe; seine Boote seien zwar handwerklich vorzüglich gearbeitet, darauf komme es aber für die Frage der Seetüchtigkeit nicht an; ihm fehle die Erfahrung, er habe erst die zweite größere Jacht gebaut, es sei unverantwortlich, die Jacht als seegehend zu bezeichnen; wer sich damit auf See begebe, könne in Lebensgefahr geraten; er – der persönlich haftende Gesellschafter der Beklagten – möchte nicht in der Haut des Klägers stecken, wenn Dr. S mit dem Boot etwas zustoße. Es sei mit Sicherheit anzunehmen, daß die Beklagte diese Behauptungen auch bei anderer Gelegenheit aufgestellt habe und weiterhin aufstellen werde.

    Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Unterlassung zu verurteilen und ihre Schadensersatzpflicht festzustellen.

    Die Beklagte hat bestritten, auf der Ausstellung in Berlin oder sonst zu Wettbewerbszwecken ein abwertendes Urteil über die Boote des Klägers abgegeben zu haben. Gegenstand der Unterhaltung mit Dr. S in Berlin seien sachliche Erörterungen über die Größe und Bauweise von Motorjachten sowie das Baumaterial gewesen. In diesem Zusammenhang sei in Abrede gestellt worden, daß das vom Kläger an den Zeugen verkaufte Boot seetüchtig sei. Das sei auch nicht der Fall.

    Das Landgericht hat durch Teilurteil den Feststellungsantrag abgewiesen, weil der Kläger die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts nicht hinreichend dargetan habe, und durch Schlußurteil dem Unterlassungsantrag stattgegeben. Die Kosten des Rechtsstreits hat es im Schlußurteil gegeneinander aufgehoben.

    Der Kläger hat Berufung nur gegen das Teilurteil eingelegt und zuletzt beantragt,

    1. unter Abänderung des angefochtenen Teilurteils festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Verbreitung der Behauptung entsteht, daß die vom Kläger gebauten 10,50 m langen Motorjachten, die geeignet sind, auf offener See zu fahren und längere Zeit Windstärken bis zu 7 und 8 ausgesetzt zu werden, insbesondere, daß die auf der Internationalen Bootsschau und Wassersportausstellung Berlin 1966 ausgestellte 10,50 m lange, 3,05 m breite, mit zwei 150 PS Volvo Penta Motoren ausgerüstete Motorjacht nicht seegehend ist und man den Kläger mit Recht bei Gericht verklagen kann, wenn er diese Boote als seegehend verkauft,

    hilfsweise,

    unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Sache zur erneuten Verhandlung und anderweiten Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen,

    2. im Rahmen der Berufung gegen das Teilurteil die Kostenentscheidung des Schlußurteils dahin abzuändern, daß der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden.

    Das Berufungsgericht hat unter Zurückweisung der Berufung im übrigen festgestellt,

    daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Verbreitung der Behauptung entsteht, daß die vom Kläger gebauten 10,50 m langen Motorjachten, insbesondere, daß die auf der Internationalen Bootsschau und Wassersportausstellung Berlin 1966 ausgestellte 10,50 m lange, 3,05 m breite, mit zwei 150 PS Volvo Penta Motoren ausgerüstete Motorjacht nicht seegehend ist und man den Kläger mit Recht bei Gericht verklagen kann, wenn er diese Boote als seegehend verkauft.

    Hinsichtlich der Kosten hat es zum Ausdruck gebracht, die Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Schlußurteils sei rechtskräftig und könne deshalb nicht abgeändert werden. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat es der Beklagten auferlegt.

    Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung des Feststellungsantrages. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

    I. Die Revision rügt zunächst, das Berufungsgericht habe dem Kläger etwas anderes zuerkannt, als er gefordert habe (§ 308 Abs. 1 ZPO). Damit kann sie keinen Erfolg haben. Wie ein Vergleich des Feststellungsantrages in der Fassung der Berufungsbegründung mit dem Feststellungsausspruch ergibt, ist der Zwischensatz „die geeignet sind, auf offener See zu fahren und längere Zeit Windstärken bis zu 7 und 8 ausgesetzt zu werden“, nicht mit in den Urteilstenor übernommen worden. Die Begründung, die das Berufungsgericht hierzu gibt, läßt erkennen, daß es den Zwischensatz als einen nicht zulässigen selbständigen Feststellungsantrag aufgefaßt hat, der mit unter die von ihm ausgesprochene Teilabweisung fallen soll. Der Senat braucht nicht zu prüfen, ob diese Auffassung zutreffend ist, da sich der Kläger der Revision nicht angeschlossen hat, sondern nur deren Zurückweisung beantragt. Die Auffassung der Revision, der erwähnte Zwischensatz schränke den Klageantrag ein und seine Weglassung bedeute demzufolge eine Überschreitung des Klageantrages, wäre nur dann richtig, wenn der Kläger mit dem Zwischensatz hätte zum Ausdruck bringen wollen, er baue auch 10,50 m lange Motorjachten, die nicht oder auch nur möglicherweise nicht seetüchtig seien. Das entspricht jedoch nicht seinem Vortrag. Im übrigen macht sich der Kläger den Feststellungsausspruch des Berufungsgerichts dadurch zu eigen, daß er die Zurückweisung der Revision beantragt. Damit ist die von der Revision aufgeworfene Frage gegenstandslos geworden (LM Nr. 3 zu § 308 ZPO; RGZ 157, 23).

    II. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der persönlich haftende Gesellschafter der Beklagten auf der Ausstellung in Berlin zu Dr. S gesagt: „Wenn Ihnen Herr B (Kläger) dieses Boot als seegehend verkauft, dann haben Sie allen Grund, ihn vor Gericht zu bringen.“ Außerdem habe der persönlich haftende Gesellschafter oder ein Angestellter der Beklagten zu einem anderen Ausstellungsbesucher geäußert, das Boot des Zeugen Dr. S sei nicht seegehend, es sei unverantwortlich, wenn der Kläger zulasse, daß der Zeuge mit seiner Familie damit auf See fahre; die Boote des Klägers seien zwar handwerklich besser als die T-Boote, dies spiele aber für die Seetüchtigkeit keine Rolle; im Gegensatz zu den Booten des Klägers seien diejenigen der Firma T seetüchtig, denn diese Firma baue im Jahr ca. 3000 Boote, während das dem Zeugen Dr. S verkaufte Boot erst das zweite größere Boot des Klägers sei.

    Das Berufungsgericht hat in dem mit der Klage angegriffenen Teil dieser Äußerungen eine herabsetzende vergleichende Werbung gesehen, die auch dann gegen § 1 UWG verstoße, wenn sie wahr sei; deshalb sei es unerheblich, ob die Boote des Klägers seetüchtig seien oder nicht. Die Beklagte habe auch kein sachlich gerechtfertigtes Interesse an der Herabsetzung der Leistung des Klägers gehabt. Diesem Einwand stehe schon entgegen, daß die Beklagte mit ihrer Äußerung den Vorwurf einer schweren Verantwortungslosigkeit erhoben und den Kläger in seiner Geschäftsehre verletzt habe. Auch eine etwaige Sorge um das Schicksal des Zeugen Dr. S und seiner Familie habe die Beklagte nicht zu einer solchen Äußerung berechtigt.

    Diese Ausführungen greift die Revision mit Erfolg an.

    III. Unbeanstandet und rechtlich zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß in den mit der Klage angegriffenen Äußerungen eine vergleichende Werbung der Beklagten für die von ihr vertriebenen Trojan-Boote liegt. Nach den hierzu in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, von denen abzuweichen kein Anlaß besteht, ist es grundsätzlich unzulässig, sich einen Wettbewerbsvorteil durch einen Vergleich der eigenen Ware oder Leistung mit derjenigen eines Mitbewerbers zu verschaffen. Die vergleichende Werbung ist jedoch im allgemeinen dann nicht zu beanstanden, wenn ein hinreichender Anlaß dazu besteht und die Äußerungen des Werbenden sich nach Art und Maß in den Grenzen des Erforderlichen und der wahrheitsgemäßen sachlichen Erörterung halten (BGH GRUR 1962, 45, 48 – Betonzusatzmittel; BGHZ 49, 325, 329 – 40 % können Sie sparen; BGH GRUR 1969, 283, 285 – Schornsteinauskleidung).

    Die Frage nach dem hinreichenden Anlaß ist nicht allein danach zu beantworten, ob der Werbende selbst ein berechtigtes Interesse daran hat, sich kritisch mit der Ware oder Leistung des Mitbewerbers zu befassen. Im Einzelfall kann sich die Statthaftigkeit des Werbevergleichs auch daraus ergeben, daß die Allgemeinheit oder auch nur die durch die Werbung angesprochenen Verkehrskreise ein schutzwürdiges Bedürfnis nach sachgemäßer Aufklärung haben (BGH aaO – 40 % können Sie sparen; BGHZ 50, 1, 7 – Pelzversand; BGH GRUR 1970, 422, 424 – Tauchkühler). Diesem Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht keine ausreichende Beachtung geschenkt.

    Im Streitfall ist Kernpunkt der mit der Klage angegriffenen Äußerungen der Beklagten, daß die vom Kläger gebauten 10,50 m langen Motorjachten nicht seetüchtig seien. Das Berufungsgericht hat es als unerheblich bezeichnet, ob diese Behauptung zutrifft. Hierin liegt die Unterstellung der Wahrheit dieser Behauptung zugunsten der Beklagten, von der das Revisionsgericht ausgehen muß. Der gegenteiligen Auffassung des Klägers, in der Revisionsinstanz könne nicht von dieser Unterstellung ausgegangen werden, weil die Beklagte die Beweislast für die Richtigkeit ihrer Behauptung trage, sie aber in bezug auf die Beweiserhebung keinerlei Rügen erhoben habe, kann nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, daß die Beklagte die Beweislast für die Richtigkeit ihrer Behauptung hat (BGH aaO – Schornsteinauskleidung). Die Erhebung einer Revisionsrüge aber in bezug auf diesen Fragenkomplex war der Beklagten deshalb verschlossen, weil sie durch die fragliche Unterstellung nicht beschwert war. Bei dieser Prozeßlage ist das Revisionsgericht an die Unterstellung des Berufungsgerichts gebunden, auf welchen Erwägungen sie auch immer beruht.

    Ist somit in diesem Revisionsverfahren davon auszugehen, daß die 10,50 m langen Motorjachten des Klägers nicht seetüchtig sind, er sie aber als seegehend anpreist und verkauft, dann kommt es entscheidend darauf an, welche Folgen sich daraus für die Käufer und Benutzer solcher Jachten ergeben können. Wenn es hierzu im Vortrag der Beklagten auch an näheren Darlegungen fehlt, wie der Kläger mit Recht hervorhebt, so behauptet sie doch, daß bei Fahrten mit Jachten des Klägers auf offener See Leben und Gesundheit der Insassen gefährdet seien. Da außerdem der Kläger selbst der Auffassung ist, daß eine seefähige Jacht auch bei Windstärken von 7 und 8 noch seetüchtig sein müsse, wie sein Antrag ergibt, und ferner naheliegt, daß auch die Käufer und Benutzer solcher Jachten diese Erwartung hegen, ist das Bestehen einer ernsten Gefahr nicht von der Hand zu weisen. Dieser Auffassung ist offensichtlich auch das Berufungsgericht, denn es bringt in anderem Zusammenhang selbst zum Ausdruck, daß es in hohem Maße verantwortungslos wäre, eine nicht seetüchtige Jacht als seegehend zu verkaufen und dadurch Leben und Gesundheit der Benutzer zu gefährden. Muß daher für die Revisionsinstanz weiter davon ausgegangen werden, daß der Kläger durch eine irreführende Werbung und unrichtige Zusicherungen Leben und Gesundheit anderer Menschen gefährdet, dann ergibt sich bereits hieraus, daß die Beklagte hinreichenden Anlaß hatte, auf die hier zu unterstellende mangelnde Seetüchtigkeit der von dem Kläger hergestellten Jachten hinzuweisen. Wenn auch nicht jede irgendwie geartete Gefährdung anderer Menschen schon ein ausreichender Grund dafür sein kann, die Erzeugnisse eines Mitbewerbers im internen Gespräch mit Kaufinteressenten herabzusetzen, so handelte es sich hier doch nach der Unterstellung des Berufungsgerichts um eine besonders dringende, für den Nichtfachmann nur schwer erkennbare Lebensgefahr, der zu begegnen nicht nur das Recht, sondern auch die moralische Pflicht der Beklagten war. Daß ihr hierfür ein anderer gleich wirksamer Weg zur Verfügung gestanden hätte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere hätte die Anrufung der Gerichte zur Abwehr einer irreführenden Werbung des Klägers aller Wahrscheinlichkeit nach nicht zu einer so schnellen Klärung der Streitfrage geführt, daß eine etwa unmittelbar bevorstehende Gefahr von Erwerbern der Motorjachten des Klägers hätte abgewendet werden können. Außerdem wäre ein solches Verfahren gegen den Kläger – falls es nicht allgemein bekannt wurde – nicht geeignet gewesen, die Kaufinteressenten rechtzeitig zu warnen.

    Der Beklagten kann in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, daß sie mit der Aufklärung der beiden Ausstellungsbesucher zugleich eigene Interessen verfolgte; denn dies liegt im Wesen des Werbevergleichs und spricht für sich allein noch nicht gegen die Zulässigkeit der mit der Klage angegriffenen Behauptung, wie es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht entscheidend darauf ankommen kann, welche Gründe letzten Endes für die Beklagte ausschlaggebend waren, der Schutz der Käufer und Benutzer solcher Jachten oder der eigene Wettbewerb. Die Grenzen der wahrheitsgemäßen sachlichen Auseinandersetzung und der in diesen Fällen gebotenen Zurückhaltung wurden ferner nicht dadurch überschritten, daß der genannten Äußerung noch hinzugefügt wurde, man könne den Kläger verklagen, wenn er diese Boote als seegehend verkaufe. Damit wurde im Grunde nur auf naheliegende zivilrechtliche Folgen des dem Kläger zur Last gelegten Verhaltens hingewiesen. Schließlich bedarf es bei dieser Sachlage auch keiner Erörterung, ob die Beklagte objektiv die Geschäftsehre des Klägers verletzt hat, da hieraus keine Ansprüche hergeleitet werden können, wenn es sich um eine hinreichend veranlaßte wahre Äußerung handelt.

    IV. Hiernach kann das angefochtene Urteil insoweit, als es dem Feststellungsantrag stattgegeben und der Beklagten die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt hat, nicht aufrecht erhalten bleiben. Für die weitere Verhandlung wird es nunmehr darauf ankommen, den Begriff der Seetüchtigkeit zu klären und festzustellen, ob die Behauptung der Beklagten, die 10,50 m langen Motorjachten des Klägers seien nicht seetüchtig, den Tatsachen entspricht.

    Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, die Haftung der Beklagten für ihren Angestellten ergebe sich aus § 13 Abs. 3 UWG, hat es übersehen, daß diese Vorschrift nicht für den Schadensersatzanspruch gilt. Sollte die Beklagte die Wahrheit der mit der Klage angegriffenen Behauptung nicht beweisen können, so wird es für den Umfang des von ihr zu ersetzenden Schadens darauf ankommen, ob sie für den Angestellten nach § 831 BGB haftet.

    Das angefochtene Urteil war daher im angegebenen Umfange aufzuheben und die Sache insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.