Fachverband (BGH – I ZR 287/97)

a) Zur Frage der Prozeßführungsbefugnis eines Fachverbandes, dessen satzungsgemäße Hauptaufgabe in der Förderung und Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder besteht.

b) Bei einem ordnungsgemäß gegründeten und aktiv tätigen Verband spricht eine tatsächliche Vermutung für die tatsächliche Zweckverfolgung, die der Gegner grundsätzlich zu widerlegen hat. Durch die am 1. August 1994 in Kraft getretene UWG- Novelle vom 25. Juli 1994 (BGBl. I 1738) ist insoweit keine Änderung eingetreten.

BGH, Urt. v. 27. April 2000 – I ZR 287/97 – OLG Köln LG Köln

 

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Raebel für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 7. November 1997 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der im Jahre 1949 gegründete und seit 1960 unter seinem jetzigen Namen handelnde Kläger ist ein als Verein konstituierter Verband, in dem sich Markt- und Sozialforschungsunternehmen zusammengeschlossen haben. Gemäß § 2 seiner Satzung gehört es zu den Aufgaben des Klägers, national und international die Belange der institutionellen Markt- und Sozialforschung zu wahren und zu fördern. In § 2 lit. f) der Satzung ist bestimmt, dass als Maßnahme zur Erreichung der satzungsmäßigen Zielvorgabe die Bekämpfung des un- lauteren Wettbewerbs, insbesondere durch Einschreiten gegen gezielte Verkaufsmaßnahmen Dritter unter Vorspiegelung markt- und sozialforscherischer Tätigkeit, dient.

Die Beklagte führte im Jahre 1993 sowie im Zeitraum vom 1. September 1994 bis 31. Mai 1995 Befragungen bei Ärzten und Apothekern durch, und zwar betreffend deren Verhalten beim Verkauf und bei der Verordnung von Arzneimitteln. Sie benutzte hierfür Fragebögen, die von den Ärzten und Apothekern ausgefüllt an die Beklagte zurückgesandt werden sollten. Diese Fragebögen enthielten auch eine von den Befragten gegebenenfalls zu unterzeichnende, vom übrigen Text abgesetzte, vorformulierte Erklärung folgenden Inhalts: „Der Speicherung meiner in diesem Fragebogen gemachten Angaben einschließlich meines Namens und meiner Adresse und der Weitergabe dieser gespeicherten Daten zur Nutzung für Informationszwecke an pharmazeutische Unternehmen stimme ich zu.“

Die im Wege der Befragung erlangten Daten flossen in die von der Beklagten erstellten Studien „A. -D. “ und „M. -D. “ ein, die die Beklagte interessierten pharmazeutischen Unternehmen in jeweils anonymisierter Fassung zum Erwerb anbot. In ihrem Angebotsschreiben wies die Beklagte darauf hin, dass die Daten auch in „personalisierter Form“ bzw. „mit Namen und Adresse des Arztes“ lieferbar seien.

Der Kläger hat die Vorgehensweise der Beklagten insbesondere wegen Irreführung, Verstoßes gegen Standesregeln sowie das Bundesdatenschutzgesetz und Rufausbeutung als wettbewerbswidrig gemäß §§ 1, 3 UWG beanstandet und die Beklagte auf Unterlassung näher bezeichneter Erhebungen bei Apothekern und/oder Ärzten unter Verwendung der Firma „I. Marktforschung GmbH“ in Anspruch genommen. Er hat sich für prozeßführungsbefugt gehalten und dazu vorgebracht, er sei in personeller und sachlicher Hinsicht hinreichend ausgestattet, um das Wettbewerbsverhalten beobachten und bewerten zu können. Typische, durchschnittlich schwere Wettbewerbsverstöße könne er aufgrund seiner personellen Ausstattung erkennen und selbst verfolgen. Bei vielen seiner Mitglieder, die ihrerseits Juristen beschäftigten, sei zudem eine umfassende Kenntnis des Wettbewerbsrechts vorhanden. Er unterrichte seine Mitglieder in einem internen Rundschreiben über wesentliche Rechtsprobleme. Soweit er das Verhalten eines Unternehmens für wettbewerbswidrig halte, bediene er sich für die Abmahnung regelmäßig einer Anwaltskanzlei. Der Kläger hat des weiteren (unbestritten) vorgebracht, er habe im Zeitraum ab 1982 mehr als 30 Gerichtsentscheidungen erwirkt, in denen er unbeanstandet als klagebefugt angesehen worden sei. Aufgrund dieses Umstandes spreche bereits eine tatsächliche Vermutung für seine Klagebefugnis.

Die Beklagte hat die Prozeßführungsbefugnis des Klägers in Abrede gestellt und ist dem Unterlassungsbegehren auch in der Sache entgegengetreten. Sie hat behauptet, der Kläger beobachte und verfolge Wettbewerbsverstöße nicht eigenständig. Die Tätigkeit des Klägers im Zusammenhang mit Wettbewerbsverstößen erfolge allein im Interesse eines bestimmten Rechtsanwaltes.

Das Landgericht hat die Klage als sachlich unbegründet abgewiesen.

Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben; das Berufungsgericht hat die Klage jedoch mangels Prozeßführungsbefugnis des Klägers als unzulässig abgewiesen.

Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I. Das Berufungsgericht hat dem Kläger die Prozeßführungsbefugnis gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG abgesprochen und die Klage als unzulässig abgewiesen. Dazu hat es ausgeführt: Es könne offenbleiben, ob der Kläger in personeller, sachlicher und finanzieller Hinsicht hinreichend ausgestattet sei, um den in § 2 lit. f) seiner Satzung formulierten Zweck, unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen, erfüllen zu können. Denn es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger die ihm zur Verfügung gestellten Ausstattungsmittel tatsächlich für eine eigene Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs einsetze. Ein rechtsfähiger Verband, dessen Zweck in der Förderung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder unter anderem durch die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs bestehe, müsse zu einer derartigen Tätigkeit nicht nur theoretisch in der Lage sein, sondern diese auch regelmäßig tatsächlich ausüben. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen der Prozeßführungsbefugnis obliege grundsätzlich dem klagenden Verband. Der Kläger könne sich im Streitfall insoweit nicht deshalb auf eine zu seinen Gunsten sprechende tatsächliche Vermutung berufen, weil er in den vergangenen Jahren Gerichtsentscheidungen erwirkt habe, in denen er unbeanstandet als klagebefugt behandelt worden sei. Eine derartige Vermutung könne zwar in Fällen in Betracht kommen, in denen die nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG erforderlichen Voraussetzungen für die Prozeßführungsbefugnis eines Verbandes in vorangegangenen Gerichtsentscheidungen einer eigenen Feststellung unterzogen und ausdrücklich bejaht worden seien, weil dann die Annahme naheliege, dass ein Verband auch weiterhin die notwendigen Voraussetzungen der Prozeßführungsbefugnis erfülle. Im Streitfall könne hiervon jedoch nicht ausgegangen werden. Der Umstand allein, dass in früheren Gerichtsentscheidungen unbeanstandet von der Prozeßführungsbefugnis des Klägers ausgegangen worden sei, belege nur, dass der Verband durch die Einschaltung von Rechtsanwälten Wettbewerbsverstöße gerichtlich verfolgt habe. Ob er (derzeit) die materiellen Voraussetzungen der Prozeßführungsbefugnis erfülle, sei damit nicht gesagt. Im Streitfall kämen auch konkrete Umstände hinzu, die eine Vermutung zugunsten des Klägers jedenfalls erschütterten.

Den Kläger treffe danach von vornherein die volle Darlegungs- und Beweislast für die seine Prozeßführungsbefugnis begründenden tatsächlichen Umstände. Dieser Beweis sei ihm im Hinblick auf die hier maßgebliche Voraussetzung, dass er im Interesse der Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs eigene Tätigkeiten entfalte, jedoch – wie das Berufungsgericht näher ausgeführt hat – nicht gelungen.

II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass dem Kläger die Prozeßführungsbefugnis i.S. von § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG (n.F.) fehlt. Bei der Prozeßführungsbefugnis gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes um eine Prozeßvoraussetzung, deren Vorliegen in jeder Lage des Verfahrens, also auch vom Revisionsgericht, von Amts wegen geprüft werden muß (vgl. BGHZ 131, 90, 91 – Anonymisierte Mitgliederliste; BGH, Urt. v. 9.10.1997 – I ZR 122/95, GRUR 1998, 417 = WRP 1998, 175 – Verbandsklage in Prozeßstandschaft).

1. Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen, dass der klagende Verband seinen satzungsgemäßen Hauptzweck, die Interessen seiner Mitglieder zu wahren und zu fördern, auch durch eigene Aktivitäten tatsächlich selbst verfolgen muß (vgl. BGH, Urt. v. 5.10.1989 – I ZR 56/89, GRUR 1990, 282, 284 = WRP 1990, 255 – Wettbewerbsverein IV; BGHZ 126, 145, 146 – Verbandsausstattung II). Dazu gehört, dass er über die erforderliche finanzielle, personelle und sachliche Ausstattung verfügt, um den Satzungszweck erfüllen zu können. Bezweckt er die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, muß er in der Lage sein, das Wettbewerbsverhalten zu beobachten und zu bewerten, so dass typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße von ihm selbst erkannt und abgemahnt werden können, falls er sich nicht, was ihm freisteht, im Einzelfall eines Rechtsanwaltes bedienen wollte (vgl. BGH, Urt. v. 11.4.1991 – I ZR 82/89, GRUR 1991, 684 f. – Verbandsausstattung I; BGHZ 126, 145, 147 – Verbandsausstattung II). Diesen Anforderungen wird der Kläger gerecht.

2. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob der Kläger in finanzieller, personeller und sachlicher Hinsicht hinreichend ausgestattet ist, um seinem satzungsgemäßen Hauptzweck, die Interessen seiner Mitglieder zu wahren und zu fördern, nachkommen zu können. Aufgrund des unstreitigen Sachverhaltes, der vom Berufungsgericht unbeanstandet getroffenen Feststellungen und der vom Kläger vorgelegten Unterlagen ist der Senat in der Lage, die Prozeßführungsbefugnis des Klägers nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG selbständig abschließend zu beurteilen.

a) Die hinreichende finanzielle Ausstattung des Klägers ergibt sich aus dem für das Jahr 1995 gefertigten Bericht über die Prüfung der Rechnungslegung, der sich bei den Akten befindet. Danach verfügte der Kläger zum 1. Januar 1995 über ein Vermögen von 809.602,08 DM. Seine Einnahmen einschließlich der Kursgewinne beliefen sich im Jahre 1995 auf 602.128,40 DM. Dem stehen Ausgaben in Höhe von 846.182,40 DM gegenüber, so dass zum 31. Dezember 1995 noch ein Vermögen von 565.548,08 DM vorhanden war. Danach bestehen an einer ausreichenden finanziellen Ausstattung des Klägers, die von der Beklagten im übrigen auch nicht in Abrede gestellt wird, keine Zweifel.

b) Der Kläger verfügt auch über die nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG erforderliche personelle und sachliche Ausstattung zur Erfüllung seines Satzungszwecks. Nach den von der Revisionserwiderung nicht beanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts verfügt der Kläger unter anderem über einen bei ihm angestellten Geschäftsführer sowie weiter über eine Assistentin der Geschäftsleitung. Der Vorstand des Klägers besteht, wie der Geschäftsführer W. bei seiner Vernehmung durch das Berufungsgericht bekundet hat, aus drei Personen, die ihrerseits Inhaber oder Geschäftsführer von Mitgliedern des Klägers sind. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist der Kläger damit in personeller Hinsicht grundsätzlich in der Lage, seinen satzungsgemäßen Zweck, die gemeinsamen Belange seiner Mitglieder zu wahren und zu fördern, zu erfüllen. Dass der Geschäftsführer des Klägers und die Assistentin der Geschäftsleitung nicht über eine juristische Ausbildung verfügen und keine eigenen Recherchen in bezug auf etwaige Wettbewerbsverstöße anstellen, steht dieser Annahme ebensowenig entgegen wie der Umstand, dass der Kläger selbst keine Abmahnungen vornimmt. Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts schließt allein der Umstand, dass es sich um juristische Laien handelt, es nicht aus, dass diese sich die erforderlichen Kenntnisse im Verlaufe ihrer Berufspraxis angeeignet haben, um zumindest ihr spezielles Fachgebiet berührende, durchschnittlich schwierige Wettbewerbsverstöße zu erkennen und gegebenenfalls selbst zu verfolgen. Insofern dürfen an einen Fachverband ohnehin keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden (vgl. nachf. unter II. 3. b), so dass es ausreicht, dass dem Geschäftsführer etwaige Wettbewerbsverstöße – wie dieser bei seiner Vernehmung durch das Berufungsgericht bekundet hat – auch durch die Vorstandsmitglieder des Klägers und dessen sonstige Mitglieder zur Kenntnis gebracht werden. Auf diese Weise kann der Kläger die Beobachtung des Wettbewerbsgeschehens und die Verfolgung von etwaigen Wettbewerbsverstößen ebenfalls verwirklichen.

Die hinreichende sachliche Ausstattung des Klägers, der über eine eigene Geschäftsstelle verfügt und nach den Bekundungen des Geschäftsführers W. im Jahre 1996 Mitgliedsbeiträge in Höhe von 497.500,– DM erhalten hat, wird von der Revisionserwiderung nicht in Zweifel gezogen.

3. Das Berufungsgericht hat dem Kläger die Prozeßführungsbefugnis gleichwohl versagt, weil er nicht nachgewiesen habe, dass er die ihm zur Verfügung stehenden Ausstattungsmittel auch tatsächlich für eine eigene Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs einsetze. Es hat in diesem Zusammenhang angenommen, der für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen der Prozeßführungsbefugnis grundsätzlich darlegungs- und beweispflichtige Kläger könne sich nicht aufgrund des Umstandes, dass er in den vergangenen Jahren Gerichtsentscheidungen erwirkt habe, in denen er unbeanstandet als klagebefugt behandelt worden sei, auf eine zu seinen Gunsten sprechende tatsächliche Vermutung berufen. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Bei einem ordnungsgemäß gegründeten und aktiv tätigen Verband spricht eine tatsächliche Vermutung für die tatsächliche Zweckverfolgung, die der Gegner zu widerlegen hat (vgl. BGH, Urt. v. 29.11.1974 – I ZR 117/73, GRUR 1975, 377, 378 = WRP 1975, 215 – Verleger von Tonträgern; Urt. v. 7.11.1985 – I ZR 105/83, GRUR 1986, 320, 321 = WRP 1986, 201 – Wettbewerbsverein I; BGH GRUR 1991, 684 – Verbandsausstattung I; BGHZ 126, 145, 147 – Verbandsausstattung II; Großkomm./Erdmann, § 13 UWG Rdn. 63; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., Kap. 13 Rdn. 27; Pastor/Ahrens/Jestaedt, Der Wettbewerbsprozeß, 4. Aufl., Kap. 24 Rdn. 15). Das Berufungsgericht hat eine zugunsten des Klägers sprechende tatsächliche Vermutung in erster Linie deshalb verneint, weil diese nur dann eingreife, wenn die Prozeßführungsbefugnis in den vorangegangenen Verfahren näher geprüft und bejaht worden sei. Dieser Annahme ist nicht beizutreten. Der Kläger ist im Jahre 1949 gegründet worden und seitdem auch tätig. Er verfügt – was das Berufungsgericht letztlich auch nicht in Abrede gestellt hat – über eine hinreichende finanzielle, personelle und sachliche Ausstattung, um seiner satzungsgemäßen Aufgabe der Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs nachkommen zu können. Wenn dem Kläger auf dieser Grundlage bereits in der Vergangenheit die tatsächliche Vermutung für das Vorliegen seiner Prozeßführungsbefugnis zugebilligt worden ist, so war schon allein deswegen eine besondere Prüfung entbehrlich. Durch die UWG-Novelle von 1994 ist insoweit keine Änderung eingetreten, die es nahelegen könnte, einem aktiven Verband die im bisherigen Umfang anerkannte Vermutung zu versagen; denn das Erfordernis der tatsächlichen Verfolgung der satzungsgemäßen Zwecke durch eigene Aktivitäten ist zwar nunmehr in § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG expressis verbis aufgenommen worden, war aber schon vorher allgemein anerkannt (st. Rspr.; vgl. u.a. BGHZ 126, 145, 146 – Verbandsausstattung II). Dass der Kläger im übrigen auch tatsächlich im Sinne seiner satzungsmäßigen Zielsetzung tätig wird, liegt zudem nach der allgemeinen Lebenserfahrung – insbesondere in Anbetracht der Größe und des wirtschaftlichen Gewichts seiner Mitglieder, zu denen die meisten der großen deutschen Markt- und Sozialforschungsinstitute gehören, wie Roland Berger, EMNID, FORSA, infas und Allensbach – nahe (vgl. BGH, Urt. v. 28.6.1990 – I ZR 287/88, GRUR 1990, 1038 – Haustürgeschäft).

b) Dem Berufungsgericht kann auch nicht in seiner Hilfserwägung beigetreten werden, wonach eine etwaige Vermutung zugunsten des Klägers jedenfalls erschüttert sei. Der vom Berufungsgericht angeführte Umstand, dass der Kläger von 1994 bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz im August 1997 nur vier Gerichtsentscheidungen vorgelegt hat, in denen unbeanstandet von seiner Prozeßführungsbefugnis ausgegangen wurde, steht der tatsächlichen Vermutung nicht entgegen. Das Berufungsgericht hat bei seiner gegenteiligen Annahme unberücksichtigt gelassen, dass es sich bei dem Kläger um einen Fachverband handelt, der auf einem engen Sektor tätig ist. Der Kläger und seine Mitgliedsinstitute haben sich nach § 2 der Satzung des Klägers die Aufgabe gestellt, national und international alle gemeinsamen Belange der institutionellen Markt- und Sozialforschung zu wahren und zu fördern. Der Umfang der erforderlichen Tätigkeit richtet sich nach dem Satzungszweck. Bei einem Fachverband wie dem Kläger gehört die Wahrung aller branchen- bzw. berufsspezifischen Belange zu den zu erfüllenden Aufgaben. Der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen kann hierbei unter Umständen auch eine nur untergeordnete Rolle zukommen (vgl. Teplitzky aaO, Kap. 13 Rdn. 29). Denn derartige Aktivitäten hat er – anders als ein Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs – nicht als Hauptaufgabe seiner Verbandstätigkeit, sondern nur als einen Teilbereich wahrzunehmen, womit sich die nur gelegentliche Prozeßführung zwanglos erklären läßt (vgl. BGH GRUR 1990, 1038, 1039 – Haustürgeschäft). Die Prozeßführungsbefugnis des Klägers kann danach nicht verneint werden. Das Berufungsgericht hat an das Vorliegen der Voraussetzungen für das Klagerecht des Klägers als eines Fachverbandes, bei dem für ein rechtsmißbräuchliches Vorgehen keinerlei Anhaltspunkte bestehen, zu hohe Anforderungen gestellt, zumal es selbst festgestellt hat, dass der Kläger auch sonstige wettbewerbsbezogene Aktivitäten entfaltet, wie Herausgabe von Rundschreiben und Pressemitteilungen, die sich unter anderem mit der Darstellung von die Interessen der Verbandsmitglieder berührenden Fragen des Wettbewerbsrechts befassen, und der Kläger unwidersprochen vorgetragen hat, seit 1982 über 30 Gerichtsentscheidungen herbeigeführt zu haben. Für einen Fachverband, dessen Hauptaufgabe nicht in der Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs besteht, ist letzteres nicht ungewöhnlich. Denn es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass auf dem von dem Kläger vertretenen Gebiet eine Vielzahl von Wettbewerbsverstößen anfällt. Sind die Anforderungen an die eigenen Aktivitäten bei einem Fachverband aufgrund der dargestellten Besonderheiten in der Regel niedriger anzusetzen, so kommt jedenfalls im Streitfall dem Umstand keine entscheidende Bedeutung zu, dass der Kläger erst von seinen Mitgliedern über mögliche Wettbewerbsverstöße informiert wird und dass er sodann gegebenenfalls einen Rechtsanwalt mit der weiteren Prüfung und Verfolgung beauftragt (vgl. zu letzterem BGH, Urt. v. 12.4.1984 – I ZR 45/82, GRUR 1984, 691, 692 – Anwaltsabmahnung; Urt. v. 6.3.1986 – I ZR 14/84, GRUR 1986, 676, 677 – Bekleidungswerk). Insoweit hat aber keine vollständige Aufgabenverlagerung stattgefunden.

III. Das Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das nunmehr zu prüfen haben wird, ob das Klagebegehren begründet ist.