Immer wieder Ebay, diesmal: „Schon gewerblich oder noch privat“

Für die einzuhaltenden gesetzlichen Regelung beim Handel auf Ebay ist es erforderlich sich immer im Klaren darüber zu sein, ob man noch privat handelt oder schon den Bereich des geschäftlichen Handelns betritt. Hier kann man leider nicht einfach auf die Anzahl der Bewertungen oder Verkäufe über einen bestimmten Zeitraum abstellen. Auch wenn ich solch eine klar definierte Grenzlinie vor allem dann, wenn es darum geht selbst für Mandanten Abmahnungen auszusprechen, sehr gut fände. Aber dies würde an der Lebenswirklichkeit, die meist nicht so eindeutig ist vorbeigehen.

Auch sehen sich viele Verkäufer noch selbst als Privatverkäufer (mit den zahlreichen damit verbundenen Vorteilen für die Verkäufer), obwohl sie es tatsächlich nicht sind. Diese vermeintlichen Privatverkäufer sind mit voranschreitenden Verkaufsaktivitäten immer mehr abmahngefährdet. Aus meiner Sicht stellte sich hierbei gar nicht die Frage ob diese angeblichen Privatverkäufer abgemahnt werden, sonder nur wann.

Die Abgrenzung zwischen einer Einordnung als Verbraucher im Sinne von § 13 BGB (also Privatverkäufer) und einem Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist objektiv zu bestimmen. Es kommt nicht darauf an, wie der Verkäufer sich selbst einschätzt.

Für unternehmerisches Handeln im Sinne von § 14 Abs. 1 BGB ist Voraussetzung ein selbstständiges und planmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt, nicht aber, dass mit der Tätigkeit die Absicht verfolgt wird, Gewinn zu erzielen. Ob also ein Verkäufer bei eBay Verbraucher im Sinne von § 13 BGB oder Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist, wird nach der aktuellen Rechtsprechung (z.B. OLG Zweibrücken, Urteil vom 28. Juni 2007 – 4 U 210/06; LG Hamburg, Beschluss vom 6. November 2013 – 310 O 370/13; OLG Köln Beschluss vom 14. Februar 2014 – 6 W 20/14; LG Köln, Beschluss vom 06. Mai 2015 – 14 O 123/14) anhand folgender Umstände des Einzelfalls entschieden:

  • Blick auf Zahl und Häufigkeit der vom Verkäufer durchgeführten Auktionen
  • Vertrieb insbesondere von Neuware
  • professioneller Auftritt
  • eine dauerhafte, planmäßige Ausrichtung auf eine Vielzahl von Geschäften
  • Artikel kaufen, um sie wieder zu verkaufen
  • Artikel für den Weiterverkauf hergestellt
  • Gleichartigkeit der verkauften Waren
  • Eigenschaften als PowerSeller, Inhaber eine Ebay-Shops, Ebay-Verkaufsagent
  • zusätzliche Verwendung eines eigenen Internetauftritts

Im Ergebnis wird daher im Rahmen dieser Kriterien eine Bewertung des eigenen Verhaltens durchzuführen sein. Wenn man selbst bereits Zweifel hat, dann wird man wohl bereits die Grenze zum unternehmerischen Handeln überschritten haben. In diesem Fall sind diverese Pflichtangaben und vor allem die hierdurch entstehenden Rechte der einkaufenden Verbraucher zu berücksichtigen. Und vor allem der Ausschluss der Gewährleistung und der Hinweis auf „Privatauktion“ ist dann nicht mehr möglich.

Soweit Sie die Schwelle vom privaten zum unternehmerischen Handeln überschritten haben, erstellen wir Ihnen gern die erforderlichen Rechtstexte (inkl. Prüfung, dass auch alles von Ihnen ordnungsgemäß auf Ebay eingepflegt wurde). Weitere Informationen über unser Pauschalangebot finden Sie unter www.agb-erstellen.eu/ebay-rechtstexte.

Und wenn Ihr Konkurrent Sie preislich unterbietet weil er den Kunden vortäuscht er wäre Privatverkäufer, obwohl er es überhaupt nicht ist. Wenn er hierdurch den Verbrauchern kein Widerrufsrecht einräumt und die Gewährleistung ausschließt, dann gehen wir für Sie gegen Ihren Mitbewerber vor. Weitere Informationen zur Abmahnung von Mitbewerbern durch uns finden Sie unter www.abmahnung-unterlassung.de