BBC/DDC (BGH – I ZR 58/80)

1. Bei den Bezeichnungen BBC und DDC ist sowohl die akustische als auch die bildliche Verwechslungsfähigkeit gegeben.

2. Für die Gewährung einer Aufbrauchfrist bedarf es nicht in jedem Falle eines Antrags, jedoch eines substantiierten Sachvortrags des Verletzers, der ein Interesse an der Einräumung einer Aufbrauchsfrist erkennen läßt. Dies muß in besonderem Maße dann gelten, wenn ein Verschulden des Verletzers festgestellt ist, da die Schadensersatzverpflichtung von der Aufbrauchsfrist unberührt bleibt.

BGH, Urt. v. 11.03.1982, OLG Köln, LG Köln

 

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden unter deren Zurückweisung im übrigen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 9. Januar 1980 im Kostenpunkt und im übrigen teilweise aufgehoben und das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 16. Januar 1979 teilweise wie folgt geändert:

    I. die Beklagte wird verurteilt, 1. es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung „DDC“ firmen- und/oder warenzeichenmäßig ohne Hinzufügung der weiteren Firmenbestandteile „D D C“ oder in einer gegenüber diesen Firmenbestandteilen ab- oder hervorgehobenen Art und Weise, insbesondere Gestaltung, zu verwenden;

    2. der Klägerin Auskunft zu erteilen, wann, wo und in welchem Umfang, insbesondere in welchen Auflagen die Beklagte auf ihren Geschäftspapieren und in der Werbung die Buchstabenzusammenstellung „DDC“ ohne Hinzufügung der weiteren Firmenbestandteile „D D C“ oder in einer gegenüber diesen Firmenbestandteilen ab- oder hervorgehobenen Art und Weise, insbesondere Gestaltung, benutzt hat und benutzt und insbesondere welchen Umsatz sie unter Verwendung von „DDC“ als Firmenbezeichnung erzielt hat.

    II. Es wird festgestellt, daß die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus den unter Ziffer I 1 verbotenen Verletzungshandlungen bereits entstanden ist bzw. noch entstehen wird.

    III. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

    IV. Der Beklagten wird ein vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das unter I 1 ausgesprochene Verbot festzusetzendes Ordnungsgeld bis zur Höhe von 500.000,– DM angedroht.

    V. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 2/3 und die Klägerin 1/3.

Tatbestand

    Die Klägerin, ein schweizerisches Unternehmen, betätigt sich weltweit auf den Gebieten der Energieerzeugung, der Energieübertragung, -verteilung und -umformung, sowie der Energieanwendung in Industrie, Verkehr, Nachrichtentechnik und Elektronik sowie in der Fertigung technischer Serienerzeugnisse.

    Der Firmenname der Klägerin – B, B & Cie. – wird seit Jahrzehnten, nach Angaben der Klägerin seit dem vorigen Jahrhundert, im in- und ausländischen Geschäftsverkehr mit „BBC“ abgekürzt. „BBC“ ist für die Klägerin auch als Warenzeichen registriert (deutsches Warenzeichen Nr. 249 916, angemeldet am 18. 12. 1919, eingetragen am 13. 3. 1920) u.a. für elektrische Maschinen und deren Bestandteile, elektrische Apparate, Relais, Controller, elektrische Widerstände, automatische Regulierungsapparate, Meßinstrumente sowie international für weitere Warenbereiche und -klassen (IR 307904 „BBC“; IR 365500 „BBC“).

    In der Bundesrepublik Deutschland wird die Klägerin durch ihre Tochtergesellschaft, die Firma B, B & Cie. AG, M, vertreten, die sich im geschäftlichen Verkehr ebenfalls der Abkürzung „BBC“ bedient und – nach dem Vorbringen der Klägerin – das Warenzeichen „BBC“ aufgrund eines Lizenzvertrages mit der Klägerin seit Jahrzehnten benutzt.

    Zum Warengebiet der Klägerin und ihres deutschen Tochterunternehmens gehören u.a. Prozeßrechner.

    Die Beklagte, die kommerzielle Datenverarbeitungsanlagen vertreibt, ist am 23. Oktober 1975 unter der Firma „D D GmbH & Co. Computer KG“ beim Amtsgericht Stuttgart (HRA 10121) eingetragen worden. Im Mai 1976 wurde die Firma der Beklagten um die vorangestellten Buchstaben „DDC“ ergänzt. Seit dem 13. Mai 1976 wird sie im Handelsregister als „DDC D D GmbH & Co. Computer KG“ geführt.

    Die Beklagte verwendet die Buchstabenkombination „DDC“ auch selbständig markenmäßig in Prospekten und zur Kennzeichnung der von ihr angebotenen Leistungen und Waren, und zwar beispielsweise in folgenden Formen: „DDC-Idee“; „System DDC 330…“; „DDC-Software“; „DDC Team“; „DDC Computer“; „DDC Vertriebs- und Servicenetz in der Bundesrepublik“.

    Die Klägerin hat geltend gemacht, im Hinblick auf die überragende Verkehrsgeltung ihres Firmenbestandteils und Warenzeichens „BBC“, das sich schon vor Jahrzehnten zur berühmten Marke in der Bundesrepublik entwickelt habe, und in Anbetracht der Gleichartigkeit der von der Beklagten in den Verkehr gebrachten Waren müsse die klanglich und auch optisch sehr ähnliche Buchstabengruppe „DDC“ der Beklagten als mit „BBC“ verwechslungsfähig angesehen werden. Darüber hinaus hat sie den Schutz ihrer berühmten Marke gegen die Gefahr der Verwässerung in Anspruch genommen.

    Die Beklagte hat den für eine berühmte Marke erforderlichen Verkehrsgeltungsgrad der Abkürzung „BBC“ in der Bundesrepublik Deutschland sowie die Verwechslungsfähigkeit der beiden Abkürzungen bei den als Abnehmern allein in Betracht kommenden Fachkreisen in Abrede gestellt.

    Das Landgericht hat die Klage, deren Anträge nur in der sprachlichen Formulierung von den nachstehend folgenden Berufungsanträgen abwichen, abgewiesen.

    Im Berufungsverfahren hat die Klägerin ihre Anträge wie folgt gestellt:

    1. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 16. Januar 1979 die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzendes Ordnungsgeldes bis zur Höhe von DM 500.000,– zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung „DDC“ firmen- und/oder warenzeichenmäßig zu benutzen;

    2. die Beklagte zu verurteilen, die Bezeichnung „DDC“ in ihrer Firma zu löschen;

    3. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen, wann, wo und in welchem Umfange, insbesondere in welchen Auflagen sie auf ihren Geschäftspapieren und in der Werbung die Bezeichnung „DDC“ benutzt hat und benutzt und welche Umsätze sie in der Zeit erzielt hat, in welcher sie sich im geschäftlichen Verkehr der Bezeichnung „DDC“ bedient hat;

    4. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den Verletzungshandlungen unter Ziffer 1. – 3. bereits entstanden ist bzw. noch entstehen wird.

    Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt sie ihre Klageanträge weiter. Die Beklagte beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

    I. 1. Das Berufungsgericht hat die Buchstabenkombination „BBC“ als schutzfähig im Rahmen der §§ 16 UWG und 12 BGB angesehen, weil sie sich bei einem beachtlichen Teil des Verkehrs als Bezeichnung des Unternehmens der Klägerin durchgesetzt habe und daher das Freihaltebedürfnis der Mitbewerber an der Benutzung solcher nicht als Wort aussprechbarer Buchstabenzusammenstellungen zurücktreten müsse. Die starke bundesweite Verkehrsdurchsetzung des betrieblichen Herkunftszeichens „BBC“ sei aus einer Stellungnahme des Deutschen Industrie- und Handelstages vom 28. 1. 1974 zu entnehmen, der eine Befragung zur Verkehrsdurchsetzung der Bezeichnung „BBC“ im Warenbereich „Zeitschriften und Publikationen“ zugrundegelegen habe. Danach hätten von 598 befragten Firmen 305 das Zeichen „BBC“ mit der Klägerin in Verbindung gebracht, 241 hätten angegeben, das Zeichen im Zusammenhang mit Erzeugnissen der elektro-technischen Industrie zu kennen. Angesichts dieses Bekanntheitsgrades von „BBC“ von fast 70 % auf einem für die Klägerin atypischen Warenbereich – Zeitschriften und Publikationen – sei auch bei Anlegung eines strengen Maßstabes eine starke Verkehrsgeltung der Buchstabenkombination „BBC“ bundesweit zu bejahen.

    2. Diese Feststellungen werden von der Revision als ihr günstig nicht angegriffen. Sie lassen auch keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere ist es – entgegen der Meinung der Revisionserwiderung – rechtlich auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht bei der Feststellung des Bekanntheitsgrades nicht speziell auf die Computerbranche, sondern nur auf Erzeugnisse der elektro-technischen Industrie abgestellt hat; denn auch Computer gehören zu diesen Erzeugnissen und fallen auch in den Herstellungsbereich der größeren Elektrokonzerne, zu denen die Klägerin gehört.

    II. 1. Das Berufungsgericht hat namens-, zeichen- und wettbewerbsrechtliche Ansprüche der Klägerin jedoch deshalb als nicht gegeben erachtet, weil es an der für alle diese Ansprüche gleichermaßen erforderlichen Verwechslungsgefahr fehle.

    Dazu hat es ausgeführt:

    Die Bezeichnungen „BBC“ und „DDC“, die keinen Sinngehalt vermittelten, seien darauf zu prüfen, ob sie nach Schriftbild und Klang für die angesprochenen Verkehrskreise verwechselbar seien.

    Eine schriftbildliche Verwechslungsfähigkeit scheide aus, da die Großbuchstaben „B“ und „D“ sich deutlich voneinander unterschieden und die Besonderheiten der Benutzungsweise die Unterschiedlichkeit des Gesamteindrucks noch betonten.

    Dagegen bestehe eine lautliche Annäherung, die sich aus dem Sprechrhythmus und der Ähnlichkeit der Buchstabenfolge ergebe. Diese reiche aber zur Annahme einer ins Gewicht fallenden Verwechslungsgefahr nicht aus, weil im Streitfall nicht auf den Eindruck eines flüchtigen Durchschnittsverbrauchers, sondern auf das Urteil der Abnehmerkreise abzustellen sei, für die die Waren und Leistungen der Beklagten bestimmt seien. Dies aber seien Fachkreise, die schon in der Regel, hier aber besonders auch wegen der hohen Anschaffungskosten der in Frage stehenden Geräte mit größerer Sorgfalt auch auf kleinere Unterschiede in der Bezeichnung der Waren achteten. Soweit die Beklagte sich auf Ausstellungen und Messen, durch Prospekte und sonstige Werbung auch an kleinere und mittlere Unternehmen wende, deren Inhaber oder Vertreter selbst nicht fachkundig seien, würden letztere sich wegen der Höhe des Investitionsaufwandes auch schon im Vorfeld der Kaufentscheidung des Rates eines Fachmannes bedienen.

    Dies schließe eine Verwechslungsgefahr auch bei Berücksichtigung der hier anzunehmenden Warengleichartigkeit aus.

    Zusätzlich scheitere die Verwechslungsgefahr auch daran, daß die angesprochenen Interessenten aufgrund der Vielzahl von dreistelligen Buchstabenkombinationen daran gewöhnt seien, sich diese Bezeichnungen in jedem Fall genau anzusehen. Der an sich aufgrund des angenommenen starken Bekanntheitsgrades weit auszudehnende Schutzbereich der Buchstabenkombination „BBC“ werde dadurch eingeengt, daß gerade in der Computer- und Datenverarbeitungsbranche sowie in benachbarten Warenbereichen weitgehend dreistellige Buchstabenkombinationen verwendet würden. Werde berücksichtigt, daß aus der Vielzahl der von den Parteien angeführten dreistelligen Buchstabenkombinationen jedenfalls die klangähnlichen Zeichen BCT Böhmer Computer- und Textsysteme, DEC digital equipment, BTD Büro- und Datentechnik GmbH, CDC Control Data GmbH, CMC Computer Machinery GmbH, CTM Computertechnik Müller GmbH, PCC P. Computer Cooperation, tdc data communications für zumindest branchenähnliche Firmen benutzt würden, dann sei davon auszugehen, daß diese Buchstabenbezeichnungen, die – mit Ausnahme der auch vorkommenden zusammenhängenden Aussprachen der Bezeichnung DEC – keine lautliche Einheit bildeten, dazu geführt hätten, die Aufmerksamkeit der angesprochenen Verkehrskreise zu schärfen, ohne daß in diesem Zusammenhang hinsichtlich der geforderten Ähnlichkeit die gleichen strengen Maßstäbe anzulegen seien, wie bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr.

    2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht im vollen Umfang stand.

    A) Das Berufungsgericht hat eine Verwechslungsgefahr auch für die – von der Klägerin mit angegriffenen – Verletzungsformen verneint, in denen die Beklagte den Firmenbestandteil „DDC“ in Alleinstellung oder unter Hinzufügung von Begriffen ohne Herkunftshinweisfunktion oder unter blickfangmäßiger Hervorhebung bzw. Absetzung gegenüber anderen Firmenbestandteilen verwendet. Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

    a) Ohne Rechtsverstoß ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die in Frage stehenden Waren der Parteien gleichartig sind. Es hat auch nicht verkannt, daß die Verwechslungsgefahr als umso größer anzusehen ist, je näher sich die bezeichneten Waren stehen (BGHZ 19, 367, 381 – W 5 -; BGH GRUR 1970, 552, 554 – Felina-Britta -) und daß demzufolge bei gleichartigen Waren strenge Anforderungen an die Unterscheidbarkeit der Bezeichnungen zu stellen sind. Bei richtiger Anwendung dieses Grundsatzes und bei hinreichender Berücksichtigung des von ihm festgestellten hohen Bekanntheitsgrades der Kennzeichnung „BBC“ hätte das Berufungsgericht jedoch zu dem Ergebnis kommen müssen, daß „BBC“ und „DDC“ sich sowohl ihrer Klangwirkung nach als auch bildlich nicht genügend unterscheiden und deshalb – jedenfalls ohne zusätzliche unterscheidende Hinweise – verwechslungsfähig sind.

    aa) Hinsichtlich der Klangwirkung hat das Berufungsgericht die weitgehende Annäherung selbst rechtsfehlerfrei daraus hergeleitet, daß es sich um klanglich sehr ähnliche Buchstabenfolgen handelt, bei denen jeweils der Sprechrhythmus und der Endbuchstabe identisch sind, dreimal der einzige Vokal „e“ wiederholt und die beiden ersten Konsonanten verdoppelt sind. Es hätte dazu ergänzend noch darauf verweisen können, daß der von ihm erwähnte Unterschied dieser beiden ersten Konsonanten gering ist, weil Dental- und Labiallaute nicht leicht und deutlich unterscheidbar sind (vgl. BGH GRUR 1957, 499 – Wipp/wit -).

    Die Annahme des Berufungsgerichts, die als Verkehrskreis hier allein in Betracht kommenden Abnehmer der hochwertigen und teueren Produkte der Beklagten würden die Zeichen dennoch auch dem Klange nach nicht verwechseln, weil sie fachkundig seien und sorgfältiger als der normale Verkehr auf feinere Unterschiede achten würden, begegnet durchgreifenden Bedenken.

    Auch Fachkreise können, obwohl sie in der Regel sorgfältig zu prüfen und zu unterscheiden gewohnt sind, Kennzeichnungen dann verwechseln, wenn diese – wie im vorliegenden Fall durch die starke klangliche Annäherung – einander sehr ähnlich sind (BGH GRUR 1958, 604 – Perle-Kaltwelle -). Dies gilt umsomehr, wenn das durch die Verwechslung bedrohte Kennzeichen – wie vom Berufungsgericht für „BBC“ ebenfalls festgestellt – im angesprochenen Verkehr sehr bekannt ist und wenn es um die Frage der klanglichen Verwechslungsfähigkeit geht, weil die Klangwirkung besonders flüchtig ist (vgl. BGH GRUR 1978, 252, 253 – Kaffee-Hörfunkwerbung -) und vom Hörer meist nicht beliebig oft aufgenommen und vertieft werden kann. Trotz ihrer regelmäßig höheren Sorgfaltsbereitschaft können daher auch Fachleute einer Klangtäuschung leichter und häufiger unterliegen als einer Täuschung durch ein visuell wahrnehmbares Kennzeichen oder durch den ähnlichen Sinngehalt zweier Kennzeichnungen.

    bb) Im Gegensatz zur Beurteilung des Berufungsgerichts ist darüber hinaus aber auch die bildliche Verwechslungsfähigkeit der beiden Bezeichnungen zu bejahen.

    Wie die Revision mit Recht rügt, hätte das Berufungsgericht nicht so sehr auf das (einzige) unterscheidende Merkmal – die Kennzeichnung des Großbuchstabens „B“ durch zwei Bogenlinien im Gegensatz zu nur einer beim Buchstaben „D“ – abstellen dürfen, da maßgebend für die Verwechslungsgefahr der Gesamteindruck der Kennzeichnungen ist und dieser regelmäßig mehr durch Übereinstimmungen als durch Abweichungen beeinflußt wird (BGH GRUR 1963, 423, 424 – coffeinfrei -; 1964, 140, 142 – Odolflasche -). Als Übereinstimmungen erscheinen jedoch – auch darauf weist die Revision zu Recht hin – folgende Merkmale:

    Beide Kennzeichen bestehen aus drei Buchstaben. Der dritte Buchstabe ist identisch, der zweite Buchstabe jeweils die Verdoppelung des ersten. Die Buchstaben „B“ und „D“ werden übereinstimmend an ihrer linken Seite durch einen senkrechten Strich sowie oben und unten durch Bogenlinien begrenzt.

    Gegenüber diesen Ähnlichkeiten des Erscheinungsbildes tritt der vom Berufungsgericht hervorgehobene einzige Unterschied im Gesamteindruck so weit zurück, daß für den flüchtigen Durchschnittsbetrachter eine Verwechslungsgefahr jedenfalls dann nicht auszuschließen ist, wenn ihm die Zeichen – wie es die Regel ist – nicht gleichzeitig und unmittelbar vergleichbar begegnen.

    Allerdings mag es zweifelhaft sein, ob dieser Art der Verwechslung auch die als Käufer in Betracht kommenden Fachkreise erliegen werden. Dies kann jedoch dahinstehen, da auch die Annahme des Berufungsgerichts, die Kennzeichen würden ausschließlich an Fachkundige oder fachlich beratene Adressaten gerichtet, nicht frei von Rechtsirrtum ist. Denn jedenfalls im „Vorfeld“ der Kaufentscheidungen, das das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß in den Kennzeichenschutz einbezogen hat, werden selbst bei größeren Abnehmern, erst recht aber in den als Abnehmer nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ebenfalls in Betracht kommenden kleineren und mittleren Betrieben auch Angestellte und selbst Inhaber mit der Werbung der Beklagten befaßt werden, die selbst nicht über das Unterscheidungsvermögen von Fachleuten verfügen. Die Annahme des Berufungsgerichts, daß auch in diesem Vorfeld nur entweder von Fachkundigen oder ausschließlich bereits unter Inanspruchnahme fachkundiger Beratung gehandelt werde, findet in der Lebenserfahrung keine Stütze.

    b) Die Verwechslungsgefahr von „BBC“ mit „DDC“ allein oder in Ab- bzw. Hervorhebung gegenüber anderen Firmenbestandteilen wird entgegen der Annahme des Berufungsgerichts auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß es unter der Vielzahl anderer dreistelliger Buchstabenkombinationen als Firmenbestandteile auch solche gibt, die von branchengleichen oder -ähnlichen Firmen benutzt werden.

    aa) Eine etwaige ursprüngliche Kennzeichnungsschwäche des Klagezeichens, die sich aus der bloßen Existenz ähnlicher Drittzeichen – ohne Rücksicht auf deren Benutzung – ergeben könnte (BGHZ 46, 152, 166 – Vitapur -; BGH GRUR 1967, 523 – Conny -; 1971, 577, 579 – Raupentin -), muß im vorliegenden Fall außer Betracht bleiben, weil das Klagezeichen nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts ungeachtet einer solchen eventuellen Ursprungsschwäche im Verkehr eine überdurchschnittliche Bekanntheit und Hinweisfunktion erlangt hat.

    bb) Für die Annahme des Berufungsgerichts, durch die Existenz bzw. Benutzung der Drittzeichen sei der Verkehr daran gewöhnt, sich solche dreistellige Buchstabenverbindungen in jedem Fall genau anzusehen, fehlt die tatsächliche Grundlage. Eine solche Gewöhnung, die nicht selbstverständlich ist und daher jeweils der Feststellung bedarf (BGH GRUR 1966, 259, 261 – Napoleon -; 1969, 538, 540 – Rheumalind -), kann nur angenommen werden, wenn die Drittzeichen im Verkehr in Erscheinung treten (BGHZ 46, 152, 156 – Vitapur -) und wenn dies in einer Weise und in einem Umfang geschieht, die geeignet erscheinen, die Aufmerksamkeit des Verkehrs zu schärfen. Soweit es um die Benutzung von „DDC“ in Alleinstellung oder in hervorgehobener Form geht, könnte eine Verkehrsgewöhnung daher nur dann in Betracht kommen, wenn auch die anderen vom Berufungsgericht herangezogenen Kombinationen aus drei Buchstaben in ähnlicher Weise allein oder in hervorgehobener Form zur Kennzeichnung benutzt würden. Das aber ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt und von der Beklagten auch nicht substantiiert behauptet und unter Beweis gestellt worden.

    c) Schließlich wird der Schutz der Kennzeichnung „BBC“ gegen Verwendung von „DDC“ in hervorgehobener Stellung auch nicht durch das an Buchstabenkombinationen grundsätzlich bestehende Freihaltebedürfnis des Verkehrs eingeschränkt. Ist nämlich – wie im vorliegenden Fall – die Schutzfähigkeit eines solchen Buchstabenzeichens aufgrund seiner Verkehrsdurchsetzung festgestellt, so kann sie nicht nachträglich wieder aus Gründen des Freihaltebedürfnisses in Frage gestellt werden (BGHZ 74, 1, 6 und 7 – RBB/RBT -).

    B) Dagegen läßt die Beurteilung des Berufungsgerichts insoweit keinen Rechtsverstoß erkennen, als damit im Ergebnis die Verwechslungsfähigkeit von „BBC“ mit der optisch und klanglich auch als solche in Erscheinung tretenden Gesamtkennzeichnung „DDC D D GmbH & Co., C KG“ oder auch nur in Verbindung mit den in gleicher Gestaltung und Auffälligkeit hinzugefügten Firmenbestandteilen „David Datentechnik Computer“ verneint worden ist.

    Dem steht nicht entgegen, daß die Verwechslungsfähigkeit von Warenzeichen im Regelfall nicht dadurch ausgeschlossen wird, daß dem Verletzerzeichen ein auf die betriebliche Herkunft hinweisender Firmen- oder Namenszusatz beigefügt wird (RG GRUR 1939, 632, 642 – Recresal -; BGH GRUR 1955, 487, 489 – Alpha-Sterilisator -). Denn anders als in den bisher zu beurteilenden Fällen, in denen mangels eines erklärenden Zusammenhangs zwischen Warenzeichen und Firmenzusatz durch die Hinzufügung des letzteren die Gefahr der Marktverwirrung eher vergrößert werden konnte, handelt es sich bei der gesamten Firmenbezeichnung im vorliegenden Fall um eine für jedermann erkennbare Klarstellung der Bedeutung der für sich genommen sinnlosen Buchstabenfolge „DDC“ als Abkürzung der in der Firma vorkommenden Namen und Begriffe. Damit erhält diese Abkürzung einen eigenen Sinngehalt, durch den sie von „BBC“ jedenfalls für den – erheblichen – Teil des in Betracht kommenden Abnehmerkreises deutlich abgehoben wird, dem die richtige Buchstabenfolge („BBC“) als Herkunftshinweis auf die – nach den Feststellungen des Berufungsgerichts weithin bekannte – Klägerin geläufig ist. Hinzu kommt jedoch – und dies ist im vorliegenden Falle entscheidend -, daß bei einer Verbindung der Buchstabenfolge „DDC“ mit den weiteren Firmenbestandteilen tatsächlich von der vom Berufungsgericht – insoweit zutreffend und nur rechtsirrtümlich auch für die isolierte Verwendung – angenommenen Schärfung der Aufmerksamkeit des Verkehrs ausgegangen werden muß. Denn Firmenbezeichnungen, in denen neben anderen Bestandteilen dreiteilige Buchstabenfolgen auftreten, gibt es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch im Bereich gleichartiger Waren so häufig, daß das Berufungsgericht insoweit von einer Gewöhnung und entsprechend erhöhten Aufmerksamkeit des Verkehrs ausgehen durfte. Ohne Rechtsverstoß hat es hinsichtlich solcher kombinierter Firmenbezeichnungen auch eine Benutzung im Geschäftsverkehr festgestellt. Die Klägerin selbst hat bezüglich der Mehrzahl der vom Berufungsgericht beispielhaft aufgeführten sowie mehrerer in der Berufungserwiderung der Beklagten zusätzlich genannter Firmen die Benutzung der Gesamtbezeichnungen unter Einschluß von Buchstabenkombinationen nicht bestritten, sondern jeweils nur die Verwendung in Alleinstellung oder eine hinreichende Warennähe oder die Verwechslungsfähigkeit in Abrede gestellt. Insoweit hat das Berufungsgericht jedoch rechtsfehlerfrei ausgeführt, daß es für die Frage der Schärfung der Aufmerksamkeit des Verkehrs nicht auf die gleichen strengen Maßstäbe an die Ähnlichkeit ankommen könne wie bei der Beurteilung der Verwechslungsfähigkeit und daß auch die Benutzung dreiteiliger Buchstabenfolgen für branchenähnliche Firmen für eine Gewöhnung des Verkehrs in Betracht kommen könne. Unschädlich ist es auch, daß das Berufungsgericht keine näheren Feststellungen über den Umfang der Benutzung getroffen hat, da im Hinblick auf die beachtliche Anzahl entsprechender Firmenbezeichnungen die teils zugestandenen, teils durch im Berufungsurteil in Bezug genommene Unterlagen belegten Tatsachen (Prospektwerbung, Ausstellungsbeteiligung, Umsatzanteil) für die Annahme einer Verkehrsgewöhnung ausreichen; dies umso mehr, als – wie der Bundesgerichtshof bereits früher (BGHZ 74, 1, 4 – RBB/RBT) ausgeführt hat – die Benutzung von Buchstabenkombinationen in der Firma – meist aus Abkürzungen anderer Firmenbestandteile bestehend – im Wirtschaftsverkehr eine verbreitete Übung geworden ist und auch deshalb generell schon eine gewisse Gewöhnung des Verkehrs an solche zusammengesetzten Bezeichnungen naheliegt.

    Die Unterlassungsklage erweist sich somit nur in begrenztem Umfang, nämlich nur insoweit, als sie auf das Verbot einer zeichen- oder firmenmäßigen Verwendung der Bezeichnung „DDC“ in Alleinstellung oder in einer Ab- bzw. Hervorhebung gegenüber den übrigen Firmenbestandteilen gerichtet ist, als begründet. Im übrigen ist sie abzuweisen.

    III. Unbegründet ist auch die Klage auf Löschung der Kennzeichnung „DDC“ in der Firma der Beklagten, da die Firmenbezeichnung in ihrer Gesamtheit – wie ausgeführt – auch unter Einschluß der Abkürzung „DDC“ nicht verwechslungsfähig mit „BBC“ ist.

    IV. Der Schadensersatzfeststellungsantrag ist insoweit, als er sich auf die den Gegenstand des Unterlassungsgebots bildenden Verletzungshandlungen bezieht, begründet. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen reichen aus, um insoweit auch ein schuldhaftes Handeln der Beklagten zu bejahen. In Anbetracht der großen Ähnlichkeit nach Klang- und Bildwirkung hätte ihr bei Anlegung der im Verkehr gebotenen Sorgfalt die Verwechslungsfähigkeit der Buchstabenfolge „DDC“ in Alleinstellung bzw. in herausgestellter Form mit der weithin bekannten Marke „BBC“ nicht verborgen bleiben dürfen.

    V. Auch das Auskunftsverlangen ist teilweise begründet. Nach dem Ausgeführten ist es allerdings auf Auskünfte über die Benutzung der Bezeichnung „DDC“ in Alleinstellung oder in hervorgehobener Form zu beschränken. Dagegen ist der Anspruch auf Auskunft über die Umsätze in der Zeit der Verwendung von „DDC“ einschränkungslos begründet. Die Umsatzangabe ist für die Ermittlung des Schadens des Inhabers eines verletzten Zeichens grundsätzlich erforderlich (BGH GRUR 1977, 491, 494 – Allstar – m.w.N.). Eine Trennung der Umsätze nach der Art der Verwendung von „DDC“ ist bei der Auskunft nicht möglich; erst bei der Schadensschätzung wird zu berücksichtigen sein, daß nur die Verwendung in Alleinstellung bzw. in hervorgehobener Weise unzulässig war.

    VI. Von der Gewährung einer – nicht beantragten – Aufbrauchsfrist sieht der Senat ab. Zwar bedarf es dafür nicht in jedem Falle eines Antrags (BGH GRUR 1960, 563, 567 – Sektwerbung -), jedoch eines substantiierten Sachvortrags des Verletzers, der ein Interesse an der Einräumung einer Aufbrauchsfrist erkennen läßt (BGH GRUR 1961, 283, 284 – Mon Cherie II -). Dies muß in besonderem Maße dann gelten, wenn – wie vorliegend im Gegensatz zum Sektwerbungs-Fall a.a.O. – ein Verschulden des Verletzers festgestellt ist, da die Schadensersatzverpflichtung von der Aufbrauchsfrist unberührt bleibt (BGH a.a.O. – Sektwerbung -). Die Beklagte hat jedoch keine Umstände vorgetragen, die für ein Aufbrauchsinteresse – sogar ungeachtet der durch einen Aufbrauch drohenden Erhöhung ihrer Schadensersatzpflicht – sprechen könnten.