Stahlexport (BGH – Ib ZR 104/62)

Leitsatz

1. Sittenwidrige Wettbewerbsverstöße stellen unerlaubte Handlungen dar, für deren Beurteilung im allgemeinen das am Begehungsort herrschende Recht maßgebend ist.

 2. Findet ein Wettbewerb zwischen Inländern im Ausland statt, so ist eine nur diesen ausländischen Wettbewerb berührende Wettbewerbsmaßnahme, die nach der Generalklausel des § 1 des deutschen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb unzulässig wäre, nicht schon deshalb als im Inland „begangen“ anzusehen, weil sie von dort aus in die Wege geleitet wurde (hier: Absendung eines Werbeschreibens vom Inland ins Ausland) und beide Mitbewerber ihren Sitz im Inland haben.

3. Eine allgemeine Pflicht inländischer Gewerbetreibender, sich bei ihrem Wettbewerb untereinander auf dem Auslandsmarkt schlechthin an die Regeln des deutschen Wettbewerbsrechtes zu halten, besteht nicht.

 4. Richtet sich eine im Ausland begangene Wettbewerbshandlung eines Inländers nach Art und Zielrichtung ausschließlich oder doch überwiegend gegen die schutzwürdigen Interessen eines inländischen Mitbewerbers, so ist ihre Zulässigkeit wegen dieser besonderen Inlandsbeziehung aus dem Gesichtspunkt einer Anknüpfung an das gemeinsame Heimatrecht in der Regel nach inländischem Wettbewerbsrecht zu beurteilen (Ergänzung zu BGHZ 35, 329 – Kindersaugflaschen).

BGH, Urt. v. 20.12.1963

 

 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 16. März 1962 wird zurückgewiesen.

 Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Beklagten.

 Von Rechts wegen

 
Tatbestand

Die Klägerin betreibt – in erster Linie im Exportgeschäft – den Großhandel mit Eisen- und Stahlerzeugnissen; sie erzielt Jahresumsätze von etwa 100 Millionen DM.

Die seit April 1960 bestehende nunmehrige persönlich haftende Gesellschafterin der Erstbeklagten betätigte sich in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf demselben Gebiet wie die Klägerin. Zum 30. Juni 1960 schied der Zweitbeklagte bei der Klägerin aus; er hatte dort die Abteilungen Draht sowie Band- und Edelstahl geleitet und zusammen mit einem anderen Prokuristen Zeichnungsbefugnis innegehabt. Am 7. Juli 1960 wurde der Zweitbeklagte alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der gleichzeitig gegründeten Erstbeklagten, an der er auch als Kommanditist beteiligt ist. In den Dienst der Erstbeklagten traten zugleich zwei weitere Angestellte der Klägerin, Dr und St, die in den vom Zweitbeklagten geleiteten Abteilungen beschäftigt gewesen waren.

Im Juli 1960 versandte die Erstbeklagte an verschiedene Unternehmen, darunter auch an Kunden der Klägerin, ein Rundschreiben, das von diesen Veränderungen mit den nachstehenden Hinweisen Mitteilung machte:

„Herr Wilhelm B, früher Prokurist der Firma C ist als Gesellschafter eingetreten und hat die Geschäftsführung übernommen.

Die Leitung der einzelnen Abteilungen unserer Firma liegt nunmehr in den Händen folgender Herren:

 

Röhren- und NE-Metall-Abteilung: Prokurist H. Sc,
         früher Prokurist der Otto R. K Eisengroßhandlung GmbH, D,
Drahtabteilung: Prokurist H. A. Dr,
         bisheriger Handlungsbevollmächtigter und Leiter der Drahtabteilung der C, D,
Band- und Edelstahl-Abteilung: Handlungsbevollmächtigter G. St,
         früher Sachbearbeiter für die gleichen Gebiete der C, D.“

An Handelsvertretungen der Ostblockstaaten ist dieses Rundschreiben fernschriftlich bekanntgegeben worden.

Die Klägerin hat behauptet, das Rundschreiben habe in ihrem Kundenkreis erhebliche Unruhe hervorgerufen; die Beklagten hätten sich an ihren guten geschäftlichen Ruf angehängt, um Kunden zu werben; ferner sei der Eindruck entstanden, als sei mit der Gründung der Erstbeklagten ihr, der Klägerin, die Geschäftsführung genommen.

Den mit der vorliegenden Klage gestellten Unterlassungsantrag hat die Klägerin in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem die Beklagten eine durch Vertragsstrafversprechen gesicherte Unterlassungserklärung abgegeben hatten. Sie hat seitdem beantragt,

1. die Beklagten zu verurteilen, durch Vorlage einer ordnungsgemäßen Aufstellung die Empfänger des im Juli 1960 von der Beklagten zu 1) versandten Fern- bzw. Rundschreibens namhaft zu machen,

2. festzustellen, daß die Beklagten zum Ersatz des durch das im Juli 1960 versandte Fern- bzw. Rundschreiben eingetretenen Schadens verpflichtet seien.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben Widerklage erhoben mit dem Antrag,

festzustellen, daß der Klägerin durch das im Juli 1960 versandte Fernschreiben bzw. Rundschreiben der Beklagten kein Schaden von annähernd 50.000,– DM entstanden sei.

Sie haben geltend gemacht:

Die Erstbeklagte habe durch das in etwa 150 Stücken verbreitete Rundschreiben lediglich ihre jetzige Geschäftsführung bekanntgemacht. Den bisherigen Tätigkeitsbereich ihrer leitenden Herren habe sie nur angegeben, um darzutun, daß es sich hierbei um erfahrene Kaufleute handele, die auch schon vorher leitende Stellungen innegehabt hätten. Es sei nicht darauf angekommen, daß diese Herren gerade bei der Klägerin tätig gewesen seien. Da sich die Abnehmer dafür interessierten, wer an der Spitze eines Metallhandelsunternehmens stehe, ergebe sich für sie, die Beklagten, die Notwendigkeit und das berechtigte Interesse, bei der Übernahme von Fachkräften aus einem anderen Unternehmen darauf hinweisen zu dürfen, von welchen Firmen die betreffenden Herren kämen. Es handle sich demnach nicht um eine Werbung, sondern um eine Vorstellung der Gesellschaft mit ihren neuen Führungskräften gegenüber der Kundschaft. Das Rundschreiben sei keineswegs an alle Kunden der Klägerin versandt worden. Auf dem Fernschreibwege sei es nur in die Ostblockstaaten gegangen, weil der Postweg dorthin zu lange dauere. Die Empfänger seien aus den Mitteilungen der Bundesstelle für Außenhandelsinformationen ersichtlich. Außerdem hätten nur noch zwei weitere Firmen das Fernschreiben erhalten. Schließlich sei der Klägerin auch kein Schaden entstanden.

Die Klägerin hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Das Landgericht hat durch das angefochtene Teilurteil die Beklagten nach dem Klageantrag verurteilt. Die Entscheidung über die Widerklage und die Kosten hat es dem Schlußurteil vorbehalten.

Die von den Beklagten eingelegte Berufung ist zurückgewiesen worden. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter verfolgen. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

 

I.

Das Berufungsgericht hat deutsches Recht angewandt. Es sieht in der Versendung des Rundschreibens eine wettbewerbswidrige Anlehnung an den guten geschäftlichen Ruf eines Mitbewerbers zur Empfehlung der eigenen Leistung. Unstreitig, so führt das Berufungsgericht aus, genieße die Klägerin in ihrem Geschäftszweig einen guten Ruf, den die Beklagten für die eben erst gegründete Erstbeklagte hätten ausnutzen wollen. Es könne auf sich beruhen, ob der Zweitbeklagte als ehemaliger Angestellter der Klägerin das Recht gehabt hätte, anläßlich eines Wechsels seiner Stellung auf seine frühere Beschäftigung bei der Klägerin hinzuweisen; denn im Streitfall handle es sich nicht um ein Schreiben aus Anlaß der Einführung von Angestellten, sondern um ein Werbeschreiben des von der Erstbeklagten betriebenen Unternehmens, das auch sonstige Werbehinweise enthalten habe, wie z.B. die Mitteilung, daß das Gesellschaftskapital erhöht und alle technischen und organisatorischen Voraussetzungen für eine Ausweitung der Geschäfte gegeben seien. Der Wettbewerbsverstoß der Beklagten liege insbesondere in der unnötigen dreimaligen namentlichen Nennung der Klägerin als früherer Arbeitgeberin leitender Angestellter der Erstbeklagten. Diese Mitteilung habe bei den Empfängern des Rundschreibens den Eindruck hervorrufen müssen, die Erstbeklagte verfüge als ganz junges Unternehmen ungefähr über dieselben Erfahrungen, die die Klägerin erst in langen Jahren erfolgreicher Tätigkeit gesammelt habe. Die Nennung der Klägerin sei auch dann nicht notwendig gewesen, wenn man den Beklagten das Recht zubillige, im Wettbewerb ihre neuen Führungskräfte der Kundschaft vorzustellen. Die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof für den Hinweis eines Herstellerunternehmens auf die frühere Beschäftigung von Fachkräften bei einem Mitbewerber aufgestellt habe (BGH GRUR 1957, 23 – Bünder Glas), seien auch auf den hier gegebenen Fall anzuwenden, daß bei einem Handelsunternehmen auf die Leitung durch fachkundige Kräfte hingewiesen werde, die aufgrund langjähriger Tätigkeit bei einem anderen namentlich genannten Unternehmen desselben Geschäftszweiges reiche Erfahrungen gesammelt hätten.

1. Diese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden, wenn und soweit auf den Streitfall deutsches Recht anzuwenden ist. Sie sind unter dieser Voraussetzung in der schriftlichen Revisionsbegründung – abgesehen von dem besonders zu erörternden, auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. Juli 1957 (GRUR 1958, 187 – Zeiß) gestützten Einwand der Berücksichtigung ausländischer Anschauungen – auch nicht beanstandet worden. In der mündlichen Verhandlung hat die Revision allerdings geltend gemacht, es sei wettbewerbsrechtlich unbedenklich, daß die Beklagten in der geschehenen Weise auf die frühere Beschäftigung einiger ihrer führenden Angestellten bei der Klägerin hingewiesen haben. Darin kann der Revision jedoch nicht beigestimmt werden. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht vielmehr angenommen, daß das angegriffene Werbeschreiben sich nicht in einem wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstandenden Hinweis auf die Einstellung leitender Angestellter und auf ihre frühere Tätigkeit erschöpfte, sondern daß in dem auch sonstige Werbehinweise enthaltenden Werbeschreiben unnötigerweise mehrfach die Klägerin als frühere Arbeitgeberin genannt worden sei. Die Annahme des Berufungsgerichts, ein solcher Hinweis sei mit den Anschauungen des verständigen, redlichen Durchschnittsgewerbetreibenden und der Allgemeinheit nicht vereinbar, läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Es kommt noch hinzu, daß der fragliche Hinweis infolge der namentlichen Nennung der Klägerin auch geeignet war, in deren Kundenkreis den Eindruck zu erwecken, die Klägerin sei nunmehr eines nicht unerheblichen Teiles ihrer leitenden Fachkräfte beraubt; der angegriffene Hinweis verstieß daher gegen § 1 UWG auch unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Gefährdung des guten geschäftlichen Rufes des Mitbewerbers.

In erster Linie geht der Angriff der Revision jedoch dahin, auf den Streitfall sei ausländisches Recht anzuwenden; das Berufungsgericht habe aber über den Inhalt der in Betracht kommenden ausländischen Rechtsordnungen verfahrenswidrig keine Feststellungen getroffen.

Die Revision geht hierbei allerdings – wie vorwegzunehmen ist – teilweise von einem Sachverhalt aus, der dem Tatbestand nicht entspricht. So ist es unrichtig, wenn sie vorträgt, das beanstandete Rund- und Fernschreiben sei ausschließlich an ausländische „Handelsvertretungen“ gerichtet worden; unstreitig haben die Beklagten es vielmehr mindestens auch an die Firma D F Comp. in New Jersey (USA) und zwei weitere amerikanische Unternehmen versandt. Die Revision macht ferner nicht deutlich, ob sie behaupten will, soweit die von ihr bezeichneten Ostblockstaaten in Betracht kommen, sei das Rund- und Fernschreiben in die Gebiete dieser Staaten versandt worden; dem wäre das unstreitige Vorbringen entgegenzuhalten, wonach das für Rotchina bestimmte Fernschreiben an den Sitz der Handelsvertretung dieses Landes in Bern, das für Rumänien bestimmte an dessen Handelsvertretung in Frankfurt am Main gerichtet worden ist, und daß auch die übrigen Ostblockstaaten inländische Handelsvertretungen unterhalten. Immerhin ist aber nach dem zu unterstellenden Vorbringen der Beklagten davon auszugehen, daß die Beklagten die Fernschreiben in das Inland und in verschiedene ausländische Staaten versandt haben, wobei im einzelnen bisher nicht festgestellt ist, welche Staaten außer den USA und der Schweiz dies sind; die Möglichkeit, daß es auch in Ostblockstaaten bekanntgemacht worden ist, muß jedenfalls für die Revisionsinstanz unterstellt werden, da dies schon aus dem Sachvortrag der Beklagten im Berufungsrechtszuge hervorging, ohne daß allerdings die einzelnen in Betracht kommenden Staaten genannt worden wären.

Die Revision macht geltend, es sei Sache der Klägerin gewesen, den Inhalt der in Betracht kommenden ausländischen Rechte darzulegen, nach denen das Verhalten der Beklagten wettbewerbswidrig wäre; hätte die Klägerin dieser Pflicht genügt, so würden die Beklagten ihrerseits – gem. § 139 ZPO befragt – Beweis für deren Inhalt angetreten haben.

Der Revision ist darin beizustimmen, daß es nicht in erster Linie Sache der beklagten Partei ist, das anzuwendende Recht zu bezeichnen oder seinen Inhalt darzulegen. Zwar muß derjenige, der durch eine im Inland entwickelte Tätigkeit gegenüber einem zunächst nicht ersichtlichen Empfängerkreis zu Wettbewerbszwecken eine gegen § 1 UWG verstoßende Äußerung abgegeben hat, seinerseits entsprechende Tatsachen vortragen, wenn er geltend machen will, die Äußerung sei nicht oder nur in bezug auf einen Teil ihrer Auswirkungen nach deutschem Recht, im übrigen aber nach ausländischem Recht zu beurteilen, weil sie in vollem Umfange oder zu einem Teil im Ausland verbreitet worden sei und insoweit nur die dortigen Marktverhältnisse beeinflußt habe.

In dem hier gegebenen Fall der Verbreitung beeinträchtigender Äußerungen durch Fernschreiben, Rundschreiben u. dgl., die vom Inland aus geschieht, obliegt es nach dem Dargelegten daher mindestens im Regelfall dem Verbreitenden, die ausländischen Staaten zu bezeichnen, in deren Gebiet er die Äußerung hat gelangen lassen.

Im Streitfall war jedoch unstreitig, daß die Beklagten das Fernschreiben vom Inland aus mindestens auch in verschiedene ausländische Staaten gerichtet hatten. Bei dieser Sachlage hat die Beklagte ihrer prozessualen Darlegungslast jedenfalls insoweit genügt, als das Berufungsgericht, sofern es für die Frage nach dem anzuwendenden Recht hierauf ankam, Anlaß nehmen mußte, auf eine Ergänzung des Sachvortrages nach der Richtung hinzuwirken, in welchen Staaten das Schreiben verbreitet worden ist.

2. Die Revision stützt die Anwendbarkeit ausländischen Wettbewerbsrechts auf folgende Erwägungen: Maßgebend sei das Recht des Ortes, an dem der Dritte, um dessen Lieferauftrag geworben werde, seinen Sitz habe. Die Anwendung des Heimatrechts des Werbenden benachteilige denjenigen Mitbewerber, dessen Heimatrecht am strengsten sei. Der Wettbewerb treibende Kaufmann müsse nach Möglichkeit in der Lage sein, im Augenblick des Handelns zu erkennen, nach welcher Rechtsordnung dieses zu beurteilen sei. Deshalb sei es untunlich, bei der Frage nach dem anzuwendenden Recht darauf abzustellen, ob an dem im Ausland stattfindenden Wettbewerb Inländer oder Ausländer als Betroffene beteiligt seien; denn dies sei meist unbekannt und kaum übersehbar; übrigens sei es ein Leichtes, ein inländisches Unternehmen ausfindig zu machen, das im Interesse ausländischer Mitbewerber gegen das inländische werbende Unternehmen als Kläger auftrete. Wie die im Streitfall angegriffene Werbemaßnahme im Ausland beurteilt werde, lasse sich nicht allgemein feststellen. So gebe es z.B. in der Sowjetunion nach Mitteilung der Außenhandelskammer Moskau kein Wettbewerbsgesetz; ob sich ein Wettbewerbsrecht herausgebildet habe, das in dem hier fraglichen Punkte den deutschen Rechtsvorstellungen entspreche, sei äußerst fraglich; inwieweit in Polen, Ungarn und Rumänien noch die alten Wettbewerbsgesetze in Geltung seien, sei ebenfalls zweifelhaft; ob schließlich Jugoslawien, Bulgarien und Rotchina Wettbewerbsgesetze haben oder ein Wettbewerbsrecht kennen, habe bislang nicht festgestellt werden können. Es müsse deshalb damit gerechnet werden, daß Tschechen, Polen oder Russen – entsprechend der bei ihnen vorhandenen oder gar fehlenden Vorstellung über den zulässigen Wettbewerb – bei der Auftragserlangung im Wettbewerb mit deutschen Kaufleuten ganz anders als diese auftreten.

II. Soweit die Revision hiernach die Anwendung des Rechtes von Staaten fordert, die wegen ihrer völlig abweichenden Wirtschaft- und Sozialordnung keinen freien Wettbewerb kennen, kann ihr allerdings bei dem gegenwärtigen Stand der Sache nicht die Vorbehaltsklausel des Artikel 30 EGBGB entgegengehalten werden; denn deren Heranziehung setzt voraus, daß die Anwendung des ausländischen Rechts auf den Einzelfall den guten Sitten oder dem Zweck eines deutschen Gesetzes zuwiderläuft; mindestens in aller Regel muß daher zunächst der Inhalt des in Betracht kommenden ausländischen Rechts festgestellt werden, was hier nicht geschehen ist. Im übrigen wäre bei der Annahme, daß das jeweils am Empfangsort des Werbeschreibens geltende Recht maßgebend sei, nach dem unstreitigen Sachverhalt das Recht auch solcher ausländischen Staaten heranzuziehen, auf die derartige Bedenken nicht zutreffen. Schon deshalb muß entschieden werden, ob das inländische Wettbewerbsrecht schon aufgrund der allgemeinen Kollisionsnormen auch insoweit anwendbar ist, als die beanstandeten Schreiben ins Ausland gegangen sind.

1. Dem nicht näher begründeten Standpunkt des Berufungsgerichts ist beizutreten. Es handelt sich um einen der Fälle des sog. Distanzdelikts. Legt man die für unerlaubte Handlungen im allgemeinen, umfassenden Sinne anerkannten kollisionsrechtlichen Regeln ohne Einschränkung zugrunde, so kann die Anwendung inländischen Rechts nicht zweifelhaft sein, denn insoweit hat sich seit langem die Auffassung durchgesetzt, daß unerlaubte Handlungen in der Regel nach dem am Begehungsort geltenden Recht zu beurteilen sind; als Begehungsort wird aber im Bereich der allgemeinen unerlaubten Handlungen sowohl der Ort, an dem der Täter gehandelt hat, als auch der Ort angesehen, an dem in das geschützte Rechtsgut eingegriffen wurde (sog. Erfolgsort; BGH MDR 1957, 31, 32). Bei der durch Brief, Fernschreiben und dergl. begangenen unerlaubten Handlung liegt danach der Handlungsort dort, wo der Täter handelte, insbesondere das Schreiben aufgab, der Erfolgsort dort, wo die Äußerung den Empfänger erreichte. Daran hat die Rechtsprechung, nachdem sie anfänglich nur auf den Erfolgsort abgestellt hatte (RGZ 19, 382), ständig festgehalten und diesen Grundsatz auch auf Wettbewerbshandlungen angewandt (RGZ 23, 305; 88, 183; SeuffA 56 S. 308; MuW 1922/23, 61, 62; Recht 1925 Nr. 1274; RGJW 1936, 923 und 1291; BGHZ 22, 1, 18 – Flava; ebenso Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht 8. Aufl. Rdz. 112 Einl. UWG).

Daß Wettbewerbsverstöße auch in internationalprivatrechtlichem Sinne als unerlaubte Handlungen anzusehen und grundsätzlich der für diese geltenden Kollisionsnorm unterliegen, ist festzuhalten (vgl. zuletzt BGHZ 35, 329, 333 – GRUR 1962, 243, 245 unter b – Kindersaugflaschen). In steigendem Maße sind in der Rechtslehre jedoch Angriffe gegen eine zu weitgehende Auslegung des Begriffes „Begehungsort“ bei Wettbewerbshandlungen gerichtet worden.

Für eine engere Umgrenzung dieses Begriffes im Bereich des Wettbewerbsrechts wird geltend gemacht, daß andernfalls der inländische Gewerbetreibende durch die aus dem inländischen Handlungsort gefolgerte Anwendung deutschen Rechts auf den im Ausland stattfindenden Wettbewerb zusätzlich an die Kette auch des inländischen Rechts gelegt werde (Raape, Internationales Privatrecht 5. Aufl. S. 578); dadurch werde er in seiner Bewegungsfreiheit ungebührlich eingeengt und im Wettbewerb mit ausländischen Mitbewerbern benachteiligt, die denselben Schranken nicht unterliegen; insbesondere in Fragen der bezugnehmenden Werbung sei das deutsche Recht strenger als ausländische Rechte; es sei nicht erforderlich, die Maßstäbe eines hochentwickelten Wettbewerbsrechts auf den sich im Ausland abspielenden Wettbewerbskampf anzuwenden. Zu diesem Zwecke wird von einem Teil des Schrifttums nur allgemein größere Zurückhaltung in der Bejahung eines inländischen Begehungsortes gefordert (Baumbach/Hefermehl aaO; Binder, Rabels Zeitschrift 1955, 472). Überwiegend ist dagegen im neueren Schrifttum eine sachliche Einschränkung des Begriffes des Begehungsortes unter bevorzugter oder alleiniger Heranziehung des Ortes der Auswirkung der Wettbewerbsmaßnahme vorgeschlagen worden. Im einzelnen empfiehlt dieses Schrifttum die Anknüpfung an den Ort des Absatzmarktes (Wengler RabelsZ 1954, 416), an die tatsächliche Internationalität des wettbewerblichen Sachverhalts (Steindorff, Sachnormen in IPR 1958, 128 ff), an den Ort des Schwerpunktes der Wettbewerbshandlung (Wirner, Wettbewerbsrecht und internationales Privatrecht, 1960, 106 ff), an ihre gegenständliche Zielrichtung (Deutsch, Wettbewerbstatbestände mit Auslandsbeziehung, 1962, 43 ff), an den Ort des ersten Eingriffs in die Sphäre des Betroffenen (Hillgenberg NJW 1963, 2198) oder an den Ort, an dem die wettbewerblichen Interessen der Beteiligten aufeinander stoßen (K. Troller, Das internationale Privatrecht des unlauteren Wettbewerbs, 1962). Der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat für den Fall des im Ausland stattfindenden Wettbewerbs zwischen einem (verletzten) ausländischen und einem inländischen Unternehmen gleichfalls entschieden, ein Begehungsort könne nur dort angenommen werden, wo in einen geschützten Rechtskreis – sei es auch nur durch einen Teilakt der unerlaubten Handlung – eingegriffen werde; bei Berücksichtigung der Besonderheiten des Wettbewerbsrechts, das kein Ausschließlichkeitsrecht an einem bestimmten Schutzobjekt gewähre, könne unlauterer Wettbewerb in der Regel nur dort als begangen angesehen werden, wo wettbewerbliche Interessen der Wettbewerber aufeinanderstoßen (BGHZ 35, 329, 334 = GRUR 1962, 243, 245 – Kindersaugflaschen –).

Dieser Beurteilung schließt der erkennende Senat sich auch für den hier gegebenen Fall des im Ausland stattfindenden Wettbewerbs inländischer Unternehmen untereinander an. Denn auch in diesem Falle erscheint es nicht vertretbar, eine Wettbewerbshandlung, die zwar vom Inland aus gesteuert ist, aber in die Interessen der Mitbewerber oder der Allgemeinheit lediglich auf dem ausländischen Markt eingreift, allein deshalb als auch im Inland begangen anzusehen, weil an dem Wettbewerb ein inländisches Unternehmen als Mitbewerber teilnimmt. In aller Regel ist vielmehr der Ort, an dem eine Wettbewerbshandlung begangen ist, unabhängig von dem Sitz der beteiligten Unternehmen zu bestimmen. Eine Anknüpfung an den Ort des Schadenseintritts scheidet jedenfalls in allen Fällen aus, in denen der Eintritt des Schadens nicht zum Tatbestand der Rechtsverletzung gehört. Ein inländischer Begehungsort läßt sich in den Fällen des Auslandswettbewerbs insbesondere nicht allein damit begründen, inländische Gewerbetreibende seien allgemein verpflichtet, auch ihren im Ausland stattfindenden Wettbewerb im Verhältnis zu inländischen Mitbewerbern schlechthin nach dem inländischen Wettbewerbsrecht einzurichten, sie verstießen deshalb schon durch die im Inland getroffenen vorbereitenden Maßnahmen gegen diese Pflicht (BGH GRUR 1955, 411, 413 – Zahl 55; BGHZ 22, 1, 18 – Flava); denn eine solche Pflicht besteht jedenfalls nicht uneingeschränkt. Abgesehen davon, daß nicht ersichtlich ist, aus welcher Rechtsnorm oder welchem allgemeinen Rechtsgrundsatz eine derartige, für das gesamte Rechtsgebiet des unlauteren Wettbewerbs geltende Verpflichtung gefolgert werden sollte (vgl. hiergegen u.a. Reimer, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht 3. Aufl. S. 593 ff; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht 8. Aufl. S. 117, Anm. 114 Einl UWG; Raape, Internationales Privatrecht 5. Aufl. S. 579; Binder, RabelsZ 1955, S. 413 ff, 434), sprechen gegen die Annahme einer so weitgehenden Verpflichtung im wesentlichen dieselben Bedenken, die für den Wettbewerb zwischen einem Inländer und einem (verletzten) Ausländer dazu geführt haben, den Ort der Begehung nur dort als gegeben anzusehen, wo die wettbewerblichen Interessen aufeinanderstoßen. Mit Recht betont die Revision insoweit, es müsse für den auf dem Auslandsmarkt Werbung treibenden inländischen Gewerbetreibenden tunlichst von vornherein feststellbar sein, nach welcher Rechtsordnung er seine Werbung einzurichten habe; da aber der Kreis der am Auslandswettbewerb Beteiligten vielfach nicht vollständig zu überblicken sei, entstehe eine untragbare Rechtsunsicherheit, wenn der inländische Begehungsort und damit die Anwendbarkeit inländischen Rechtes bereits durch die Beteiligung irgendeines inländischen Mitbewerbers an diesem sich auf dem Auslandsmarkt abspielenden Wettbewerb begründet werden könne.

Da Wettbewerbsmaßnahmen häufig auf längere Dauer angelegt sind, würde eine uneingeschränkte Anwendung der inländischen Rechtsordnung nur im Ausland sich auswirkende Wettbewerbsmaßnahmen sogar dann dem inländischen Recht unterstellen, wenn die Beteiligung eines inländischen Mitbewerbers erst im Laufe ihrer Anwendung nachträglich eintritt; auch das erschiene in hohem Maße zweckwidrig und unvereinbar mit dem das Wettbewerbsrecht beherrschenden Grundsatz der Waffengleichheit der Mitbewerber.

2. Auch von diesem rechtlichen Ausgangspunkt aus ist jedoch im Streitfall gleichwohl deutsches Recht auch insoweit anzuwenden, als die fraglichen Schreiben in das Ausland versandt worden sind. Hierbei kann dahinstehen, ob bei der gegebenen Fallgestaltung auch hinsichtlich dieser Schreiben ein inländischer Begehungsort etwa deshalb anzunehmen ist, weil die Parteien nicht nur im Ausland, sondern auch im Inland miteinander in Wettbewerb stehen und nicht auszuschließen ist, daß die in das Ausland gerichteten Schreiben auch den Absatz der Klägerin auf dem Inlandsmarkt beeinträchtigen. Denn mit Recht wird im Schrifttum für die Frage, welches Recht auf den sich im Ausland vollziehenden Wettbewerb unter Gewerbetreibenden mit Sitz im Inland anzuwenden ist, die selbständige, vom Begehungsort unabhängige Anknüpfung an das gemeinsame Heimatrecht in eingeschränktem Umfang bejaht. So wird die Anwendung deutschen Wettbewerbsrechts für die Fälle gebilligt, in denen der fragliche Wettbewerb auf dem Auslandsmarkt sich ausschließlich zwischen inländischen Unternehmen abspielt (Raape aaO S. 579; Binder RabelsZ 1955, 494, 498; Ulmer JW 1931, 1906; Wengler RabelsZ 1954, 413 und JZ 1961, 424), oder wenn die Wettbewerbshandlung sich speziell gegen den inländischen Mitbewerber richtet, der dadurch im Wettbewerb ungehörig behindert wird (Hefermehl GRUR 1958, 197, 200; Deutsch aaO S. 49, 68). In Fällen dieser Art ist es unter dem Gesichtspunkt ausreichender Schutzgewährung geboten und für den Verletzer nicht unbillig, Inlandsrecht anzuwenden; denn durch die unmittelbare Richtung der Wettbewerbshandlung gegen einen Inländer ist eine besondere Inlandsbeziehung gegeben. Mit diesem Standpunkt stehen im Ergebnis auch die bereits angeführten Entscheidungen im Einklang, in denen der gemeinsame Inlandssitz als zusätzliches, die Anwendung inländischen Rechtes rechtfertigendes Merkmal neben dem Begehungsort angesehen worden ist. Daß die selbständige Anknüpfung an den gemeinsamen Inlandssitz für die Rechtsanwendung bei unerlaubten Handlungen dem System des deutschen internationalen Privatrechts nicht fremd ist, ergibt sich schon aus der Verordnung vom 7. Dezember 1942 über die Rechtsanwendung bei Schädigungen deutscher Staatsangehöriger außerhalb des Reichsgebiets (RGBl I 706) und aus der ihr vorausgegangenen, auf die Lehre Nußbaum’s gestützten, allerdings uneinheitlichen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 140, 25, 29; 150, 265, 270). Zwar würden aus den zur Frage des Begehungsortes erörterten Gründen für den Bereich des Wettbewerbsrechts erhebliche Bedenken gegen eine uneingeschränkte Anwendung dieser Verordnung bestehen, wie im Schrifttum allgemein hervorgehoben wird. Im vorliegenden Falle braucht jedoch weder auf die Frage, ob und in welchem Umfang die Verordnung, deren Weitergeltung der Bundesgerichtshof bejaht hat (BGHZ 34, 222), auch auf dem Gebiete des Wettbewerbsrechts Geltung beanspruchen kann, noch darauf eingegangen zu werden, ob die Verordnung auch auf den bei Wettbewerbsstreitigkeiten im Vordergrund stehenden Unterlassungsanspruch anzuwenden wäre, für den sie keine ausdrückliche Regelung enthält. Denn im Streitfall sind die besonderen Voraussetzungen gegeben, unter denen die Anknüpfung an den gemeinsamen Inlandssitz der beteiligten Wettbewerber für die Frage der Rechtsanwendung schon aus den dargelegten allgemeinen Gesichtspunkten gerechtfertigt ist.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ist insoweit zu entnehmen, daß die Beklagten sich in einer nach deutschem Recht wettbewerbswidrigen Weise zu ihrem Vorteil den guten Ruf der Klägerin zunutze gemacht und dabei zugleich deren geschäftliches Ansehen gefährdet haben; sie haben angestrebt, den guten Ruf der Klägerin aus Anlaß des Wechsels führender Kräfte der Klägerin zur Beklagten zu 1) wenigstens teilweise auf diese überzuleiten. Dieser wettbewerbliche Tatbestand weist die für die Frage nach der anzuwendenden Rechtsordnung maßgebende Besonderheit auf, daß er sich ausschließlich zwischen den Streitteilen abspielte und das Verhalten der Beklagten sich nach Art und Zielrichtung allein gegen die Klägerin richtete; gegenüber der schwerwiegenden Beeinträchtigung der Individualinteressen der Klägerin durch das beanstandete Verhalten der Beklagten tritt das etwaige Interesse Dritter an der Verhinderung einer Irreführung der Käuferkreise durch zu günstige Vorstellungen über die Leistungsfähigkeit der Beklagten weitgehend zurück. Art und Zielrichtung des wettbewerblichen Verhaltens der Beklagten rechtfertigen daher die Beurteilung nach deutschem Recht. Wegen der Art des angegriffenen Verhaltens und seiner Richtung gegen ein inländisches Unternehmen entfallen auch die von der Revision angeführten, an sich berechtigten Bedenken gegen eine uneingeschränkte Anwendung des gemeinsamen Heimatrechts auf im Ausland begangene Wettbewerbshandlungen. Die Beklagten werden in ihrer wettbewerblichen Betätigung auf dem Auslandsmarkt im Verhältnis zu ausländischen Mitbewerbern durch die Anwendung deutschen Rechts auf den Streitfall nicht ungebührlich eingeengt, denn sie knüpfen ihre die Klägerin behindernde Werbemaßnahme an einen ausschließlich ihr eigenes Verhältnis zur Klägerin betreffenden Sachverhalt, nämlich den Wechsel leitender Fachkräfte von der Klägerin zu ihnen. Ebensowenig greift im Streitfall der bereits erörterte Gesichtspunkt ein, für den Gewerbetreibenden müsse die anzuwendende Rechtsordnung im Augenblick der Vornahme der Wettbewerbshandlung feststellbar sein; denn bei einem ausschließlich oder doch vorwiegend gegen einen bestimmten inländischen Mitbewerber gerichteten Verhalten kann der Werbungtreibende über diese Frage füglich nicht in Zweifel geraten. Hiernach kann dahingestellt bleiben, ob inländisches Recht in Fällen dieser Art auch dann anzuwenden ist, wenn sich die Wettbewerbsmaßnahme in nicht unerheblichem Maße auch gegen die Interessen anderer Mitbewerber oder der Allgemeinheit richtet.

3. Wie die Revision schließlich bemerkt, kann allerdings die Tatsache, daß der Wettbewerb im Ausland stattgefunden hat, auf zweifache Weise von Einfluß auf die Anwendung der inländischen Sachnormen sein. Im Rahmen der Generalklausel (§ 1 UWG) kann wegen ihrer Verweisung auf die Anschauungen des redlichen, verständigen Durchschnittsgewerbetreibenden und der Allgemeinheit von Bedeutung sein, daß das zu beurteilende Verhalten mit der ausländischen Rechtsordnung und den auf dem Auslandsmarkt anerkannten Gebräuchen und Auffassungen im Einklang steht (BGH GRUR 1958, 189, 197 – Zeiß). Unter dieser Voraussetzung kann sich insbesondere bei leichteren Wettbewerbsverstößen auf dem Auslandsmarkt ergeben, daß sie auch nach der maßgebenden inländischen Auffassung wegen einer solchen Billigung durch die auf dem fraglichen Auslandsmarkt herrschende Rechtsauffassung nicht als wettbewerbswidrig empfunden werden und deshalb auch nach deutschem Recht nicht zu beanstanden sind. Ferner ist immer zu prüfen, ob die im Einzelfall als verletzt in Betracht kommende inländische Vorschrift nach ihrem Zweck etwa nur für den inländischen Wettbewerb Geltung beansprucht. Aber auch diese Gesichtspunkte können entgegen der Meinung der Revision im Streitfall nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Der Wettbewerbsverstoß der Beklagten richtet sich nicht gegen eine ihrem Zweck nach auf inländische Verhältnisse beschränkte Vorschrift. Die Wettbewerbswidrigkeit des Verhaltens der Beklagten wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß – wie die Revision geltend macht – die als Kunden der Streitteile in Betracht kommenden Handelsvertretungen von Ostblockstaaten ein gesteigertes Interesse an genauer Erforschung des beruflichen Werdeganges der maßgebenden Angestellten der Beklagten haben, da dies keine namentliche Bezugnahme auf die Klägerin im Rahmen eines allgemein gehaltenen Werberundschreibens rechtfertigen könnte. Schließlich verletzt das Verhalten der Beklagten schutzwürdige Interessen der Klägerin auch nicht nur in unerheblichem Maße, sondern stellt eine einschneidende Beeinträchtigung der Wettbewerbsposition der Klägerin dar. Ein solches Verhalten ist nach deutscher Rechtsauffassung wegen seiner eindeutigen Zielrichtung gegenüber einem inländischen Mitbewerber selbst dann als unlauter anzusehen, wenn eine bezugnehmende Werbung dieser Art nach der Rechtsordnung einzelner Auslandsmärkte, auf die sie sich auswirkt, zulässig sein sollte.

III. Gegen die Verurteilung zur Auskunftserteilung hat die Revision in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, die Beklagten hätten die notwendige Auskunft bereits in der Berufungsbegründung erteilt. Dieser Angriff findet jedoch in den dort enthaltenen Angaben keine Stütze.

Da auch die sonstigen Voraussetzungen der geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht hinsichtlich beider Beklagten gegeben sind, war hiernach deren Revision mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.